Auf die Beschwerde der Beklagten und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der in das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.02.2018 – 22 O 52/17 – eingefügte Beschluss in der Fassung des Beschlusses vom 12.04.2018 teilweise abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel 1. für die Zeit bis zum Eingang des die Klage teilweise abändernden Schriftsatzes der Kläger vom 16.01.2018 am selben Tag auf 41.339,70 € 2. und für die Zeit danach auf 199.476,34 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Kläger haben nach Widerruf von zwei Darlehensverträgen in ihrer Klageschrift die Stellung der Anträge angekündigt, 1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit der Nr. 05xxx00xx im Nennbetrag von 120.000,00 € sowie mit der Nr. 15xxx00xx im Nennbetrag von 70.000,00 € durch ihren Widerruf vom 26.02.2016 jeweils in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.697,02 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit haben die Kläger den Klageantrag zu 1. mit am 16.01.2018 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag geändert und insoweit die Stellung des Antrages angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte gegen sie seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen aus den zwei Darlehensverträgen mit den Nummern 05xxx00xx und 15xxx00xx hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30.01.2018 haben die Kläger den Klageantrag zu 1. gemäß Schriftsatz vom 16.01.2018 und den Klageantrag zu 2. wie aus der Klageschrift ersichtlich gestellt. In seinem (der Klage zum Antrag zu 1. stattgebenden) Urteil vom 27.02.2018 hat der Einzelrichter bei dem Landgericht Köln den Streitwert auf 57.018,50 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung haben sowohl die Beklagte mit dem Ziel der Festsetzung auf die Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von 41.339,70 € als auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Ziel der Festsetzung auf die Summe der im Anschluss an den Widerruf noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen, dabei für den Zeitraum bis zum Ende der Zinsbindungsfrist begrenzt auf 42 Monate, von 199.476,34 € Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 12.04.2018 hat der Einzelrichter bei dem Landgericht den Streitwert auf die Beschwerde der Beklagten auf 41.339,70 € festgesetzt, der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht abgeholfen und die Angelegenheit insoweit dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, bezogen auf die der Prozessbevollmächtigten der Kläger in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG statthaften und zulässigen Streitwertbeschwerden haben in der Sache jeweils teilweise Erfolg und sind im Übrigen nicht begründet. (1) Der Streitwert für den ersten Rechtszug belief sich bis zur Änderung des Klageantrages zu 1. mit Schriftsatz vom 16.01.2018 auf 41.339,70 €. Insoweit hat die Beschwerde der Beklagten teilweise Erfolg. Der ausweislich der Klageschrift mit dem Klageantrag zu 1. zunächst verfolgte Feststellungsantrag ist auf das widerrufsbedingte Bestehen von Rückgewährschuldverhältnissen aus den beiden Darlehensverträgen gerichtet gewesen. Damit ging es den Klägern zunächst um die Feststellung der gegen den Darlehensgeber gerichteten Ansprüche gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Obsiegen des Prozesses ist mithin auf Rückgewähr der bis zum Widerruf auf den jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet gewesen und beläuft sich daher im Lichte der Auslegung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ( Beschlüsse vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – juris Rn. 2, vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 – juris Rn. 5 und vom 21.02.2017 – XI ZR 398/16 – juris Rn. 2 ) auf 41.339,70 € ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.12.2017 – 4 W 16/17 – ). (2) Ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageänderung beläuft sich der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 199.476,34 €. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger teilweise Erfolg. (2.1) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus den beiden Darlehensverträgen kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben ( ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 – 4 U 56/17 – juris Rn. 3, vom 09.01.2018 – 4 U 29/17 – BeckRS 2018, 2340 Rn. 62 und zuletzt vom 24.04.2018 – 4 W 15/18 – ). Dagegen richtet sich der Wert nicht nach der Summe der von dem Verbraucher bis zur Erklärung des Widerrufs an die darlehensgebende Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers gemäß § 3 ZPO für einen Antrag auf Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages bzw. der Entstehung eines widerrufsbedingten Rückgewährschuldverhältnisses mit der Summe der vom Verbraucher bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bewerten ist, ferner, dass dem daneben verfolgten Antrag auf negative Feststellung, dass der Verbraucher der darlehensgebenden Bank nicht mehr als den von ihm aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, kein eigenständiger, darüber hinausgehender Wert zukommt ( BGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 – XI ZR 545/16 – juris und vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – juris Rn. 6, 9 ff. ) ist nicht einschlägig. Mit ihrer Klage begehren die Kläger im Anschluss an die zulässige Klageänderung ( vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 10 ff. ) ausschließlich die Negation vertraglicher Ansprüche, derer der Darlehensgeber sich trotz eines Widerrufs des Darlehensnehmers berühmt. Dementsprechend entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers dem Wert einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums, weshalb es auf die vom Darlehensnehmer bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht ankommt ( ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 – 4 U 56/17 – juris Rn. 6 und zuletzt vom 24.04.2018 – 4 W 15/18 – ). (2.2) Für den Wert des Antrags, der auf die negative Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ab Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zustehen, ist, da die Kläger ihr in die Zukunft gerichtetes Interesse zum Streitgegenstand erhoben haben, maßgeblich, in welcher Höhe sich die Beklagte eines Anspruchs auf Erbringung vertragsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen auch nach dem von den Klägern erklärten, von der Beklagten aber für unwirksam gehaltenen Widerruf berühmt. (2.2.1) Dieser Betrag wird grundsätzlich definiert durch die Differenz zwischen dem Gesamtdarlehensbetrag und der Summe der vom Darlehensnehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ( ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 – 4 U 56/17 – juris Rn. 3 und zuletzt vom 24.04.2018 – 4 W 15/18 – ). Die von den Klägern als Restforderung der Beklagten akzeptierten Beträge sind nicht in Abzug zu bringen, weil diese anders als die (von der Beklagten reklamierten und von den Klägern negierten) Forderungen nicht auf dem jeweiligen Darlehensvertrag, sondern auf dem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis beruhen und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, WM 2017, 766 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 05.12.2017 – 4 U 56/17 – juris Rn. 4 ). (2.2.2) Die solchermaßen zu ermittelnde Differenz erfährt jedoch dann, wenn – wie hier – nach dem Darlehensvertrag im Anschluss an die Wirksamkeit des Widerrufs noch wiederkehrend Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren geschuldet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach § 9 ZPO eine Beschränkung dergestalt, dass nur der dreieinhalbfache Jahresbetrag dieser vom Darlehensnehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen ist ( Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 – 4 U 56/17 – juris Rn. 5 und zuletzt vom 24.04.2018 – 4 W 15/18 – ). Hier bestand zwischen dem Zeitpunkt des Widerrufs der auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen am 26.02.2016 und dem des Ablaufs der Zinsbindungsfrist jeweils am 30.03.2021 ein Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren. Bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist beläuft sich der beim Streitwert zu berücksichtigende Betrag damit für das Darlehen 050220000 auf (42 Monate x 510,00 € =) 21.420,00 € und für das Darlehen 150220000 auf (42 Monate x 243,83 € =) 10.240,86 €. (2.2.3) Zu dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag hinzuzurechnen ist die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verbleibende Darlehensrestschuld, die als solche nicht von § 9 ZPO erfasst wird. Diese beläuft sich nach dem nicht bestrittenen und deswegen der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legenden Vorbringen der Kläger für das Darlehen 05xxx00xx auf 105.647,29 € und für das Darlehen 15xxx00xx auf 62.168,19 €. (2.3) Hiernach beläuft sich der Streitwert für die Zeit ab Klageänderung in Addition der nach Ziffer 2.2.2 und 2.2.3 zu berücksichtigenden Beträge auf den im Tenor ausgewiesenen Betrag von 199.476,34 €. (3) Dem auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 2 kommt keine streitwertrelevante Bedeutung zu, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO ( vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – XI ZR 108/17 – juris Rn. 6 ). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).