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Beschluss

27 UF 56/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0604.27UF56.18.00
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Tenor

1.

Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.01.2018 – 410 F 309/17 – wird zurückgewiesen.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Verfahrenswert: 5.000,- €

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.01.2018 – 410 F 309/17 – wird zurückgewiesen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Verfahrenswert: 5.000,- € G r ü n d e I. Das verfahrensbetroffene Kind D E (das zunächst den Namen K L trug) ist am 22.07.2017 im Wege der „vertraulichen Geburt“ gemäß §§ 25 ff. SchKG (Schwangerschaftskonfliktgesetz) in C zur Welt gekommen und unmittelbar nach der Geburt an die beteiligten Pflegeeltern übergeben worden. Die Mutter hatte im Sommer 2017 um die Möglichkeit einer solchen „vertraulichen Geburt“ nachgesucht, weil sie seinerzeit Gefahr für Leib und Leben ihrer eigenen Person sowie des Kindes fürchtete. Gemäß § 1647 a BGB ruhte die elterliche Sorge der Mutter, die das Kind nach § 25 SchKG „vertraulich“ geboren hatte, und lebte wieder auf, als das Familiengericht festgestellt hat, dass sie die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hatte. Durch entsprechenden Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bonn vom 14.11.2017 ist festgestellt worden, dass die Mutter an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr gehindert ist. Die Kindesmutter stammt aus Syrien und war nach ihren Angaben dort mit 16 Jahren mit ihrem damaligen Ehemann zwangsverheiratet worden. Mit ihm, den drei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern sowie ihrem minderjährigen Bruder N sei sie im September 2015 nach Deutschland geflohen und habe sich dort von ihrem Ehemann getrennt. Zwei der drei Kinder aus der Ehe leben seither bei ihrem – inzwischen geschiedenen – Ehemann, eines wohnt bei ihr; Umgangskontakte funktionieren in beiden Richtungen regelmäßig. Nach der Trennung, aber noch vor der Ehescheidung habe sie eine Beziehung mit Herrn E, dem Vater des Kindes, aufgenommen. Dass dieser verheiratet und Vater zweier Kinder sei, habe sie damals nicht gewusst. Herr E habe sie nach Kenntnis der Schwangerschaft zur Abtreibung gedrängt, doch sei es hierfür „zu spät“ gewesen; sie habe ihn jedoch glauben lassen, sie habe abgetrieben. Seinerzeit lebte sie (unstreitig) mit ihrem minderjährigen Bruder N in einem Haushalt und hat nach ihrer Darstellung diesem wie ihrer gesamten sonstigen persönlichen Umgebung die Schwangerschaft verschwiegen. Sie gibt an, unter großen Schmerzen habe sie versucht, den Bauch „wegzubinden“, damit niemand die Schwangerschaft wahrnehme. Sie habe panische Angst um sich und das Kind gehabt, weil sie Reaktionen ihrer Familie auf die außereheliche Schwangerschaft befürchtete. Sie habe seinerzeit im Zusammenhang mit der Bitte um eine „vertraulichen Geburt“ angegeben, einen „Ehrenmord“ zu befürchten, wenn ihre Familie oder diejenige des damals getrenntlebenden Ehemannes oder auch diejenige des Kindesvaters bzw. seiner Ehefrau von der vor allen verheimlichten Schwangerschaft und Geburt erfahre, und daher die „vertrauliche Geburt“ gewünscht, zu der es dann am 22.07.2017 kam. Bereits Mitte August 2017 meldete sich jedoch eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle Q – Frau N2 – bei dem zuständigen Jugendamt und teilte mit, die Mutter wolle das Kind doch wieder zu sich nehmen. Mittlerweile hat sie den Kindesvater nach ihren Angaben „islamisch geheiratet“; eine schriftliche Bestätigung eines Imam bzw. Mullah hierüber liegt vor, ob diese nach islamischer Sicht formgerecht ist, erscheint nicht verlässlich geklärt. Der Kindesvater hat zudem die Vaterschaft – hier in Deutschland und formgerecht bei dem zuständigen Jugendamt – anerkannt. Er „bekennt“ sich zu dem Kind; er hat gegenüber dem Jugendamt erklärt, er wolle Unterhalt leisten und auch Umgangskontakte mit dem Kind wahrnehmen. Das Kind trägt inzwischen den Familiennamen des Vaters; eine formelle Namensänderung ist bereits erfolgt. Die Kindesmutter gibt an, dadurch sei die ursprünglich aus ihrer Sicht bestehende „Schande“ für ihre Familie durch die Geburt des außerehelichen Kindes vollständig beseitigt. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass sie mit dem Kindesvater nicht zusammenwohne, sondern dieser weiterhin bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen beiden Kindern lebe; wesentlich sei allein, dass sie islamisch verheiratet seien, er das Kind anerkannt habe, es seinen Namen trage und er sich zu dem Kind bekenne. Hinsichtlich ihrer Herkunftsfamilie gibt sie an, diese habe, wohl nicht zuletzt angesichts der inzwischen erfolgten „islamischen Heirat“ mit dem Kindesvater und dessen Anerkennung des Sohnes, anders reagiert als von ihr befürchtet. Ihre Eltern hätten nämlich letztlich erklärt, es sei ihr Leben und sie solle es führen, wie sie es für richtig halte. Sie sei auch bereits vor ca. 5 Jahren aus Syrien ausgereist, damals seien die Sitten noch so gewesen, dass in ihrer Situation ein „Ehrenmord“ im Raum gestanden hätte, inzwischen aber seien die Sitten etwas gelockert. Auch ihr Bruder N, von dem sie während der Schwangerschaft befürchtet habe, er werde von den Eltern beauftragt, sie zu töten, wenn er oder die Eltern dies erführen, habe zu ihrem Erstaunen sinngemäß dasselbe wie die Eltern erklärt. Er beabsichtige zudem die Ausreise in den Irak, wohl zum Zweck der Rückkehr nach Syrien. Somit gehe von ihrer Familie keinerlei Gefahr für das Kind oder sie selbst aus. Gleichermaßen sei das der Fall bezüglich ihres inzwischen geschiedenen Ehemannes und ebenso betreffend die Familie der Ehefrau des Kindesvaters: Alle wüssten inzwischen von der Existenz des Kindes, doch durch die Anerkennung der Vaterschaft sowie die „islamische Heirat“ sei alles formal in Ordnung; folglich drohe ihr keine Gefahr von irgendeiner Seite mehr. Im Gegenteil halte ihre Familie sie nunmehr dazu an, für die Rückkehr des Kindes Sorge zu tragen. Von ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann selbst habe sie ohnehin von vornherein keine Gefahr gesehen, sondern die Gefahr habe allein darin bestanden, dass dieser bzw. seine Familie ihre Familie über die Schwangerschaft hätte informieren können. Eine richterliche Anhörung des Kindes ist altersbedingt nicht erfolgt. Auf der Grundlage dieser Entwicklung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt, ebenso jedoch auch den Antrag der Mutter auf Herausgabe des Kindes. Zur Begründung hat es angeführt, eine konkrete Gefährdung vor allem des Kindes, aber auch der Mutter, könne nach der mittlerweile eingetretenen Entwicklung nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit gesehen werden. Zudem sei bei den sog. Ehrenmorden nicht bekannt, dass hierbei auch Kinder der betroffenen Frau Opfer von Gewalt geworden seien. Zudem habe die Mutter dargelegt, dass die „ehrverletzende“ nichteheliche Geburt durch die „islamische Heirat“ sowie die Anerkennung des Vaters quasi „behoben“ sei und die seinerzeit, auch in ihrer besonderen persönlichen Lage vor der Geburt, gesehenen Gefahren nicht mehr gegeben seien. Dass die Mutter dies subjektiv unrichtig beurteile und sämtliche Gefährdungsanzeichen ignoriere, um das Kind wieder bei sich zu haben, auch um den Preis seiner Gefährdung, sei nicht ersichtlich. Ein rein vorsorglicher Eingriff in die elterliche Sorge aufgrund einer lediglich abstrakten Gefahr sei damit, auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten, nicht gerechtfertigt. Im Hinblick darauf komme zwar eine sofortige Herausgabe des Kindes nicht in Betracht, müsse aber eine Rückführung vorbereitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Zu ergänzen ist folgende, seit Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene Entwicklung: Inzwischen haben diverse Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind stattgefunden, die sämtlich unproblematisch verlaufen sind und zu einem Beziehungsaufbau zwischen Mutter und Kind geführt haben mit der Folge, dass nach der o.g. Stellungnahme des Jugendamts vom 19.04.2018 eine Rückführung „jederzeit“ erfolgen kann. Gegen den Beschluss wendet sich der Verfahrensbeistand mit der Beschwerde und verweist darauf, dass nach den Angaben der Mutter vor der Geburt offenbar eine massive Gefährdung bestanden habe, deren Entfallen entgegen der Darstellung der Mutter keineswegs gesichert sei. Vielmehr gebe es umfangreiche Forschung zur Frage der sog. Ehrenmorde, welche häufig nicht als solche erfasst, sondern als Unfälle oder Suizid getarnt würden und daher mit hoher Dunkelziffer aufträten. Dass allein die offenkundig nicht formgerechte „islamische Heirat“ für die beteiligten Familien ausreichend sei, um von derartigen Maßnahmen zur „Wiederherstellung der Familienehre“ abzusehen, sei nicht verlässlich erkennbar. Es müsse durch Sachverständigen-Gutachten geklärt werden, ob die Angaben der Mutter, dass für sie und das Kind keine Gefahr mehr bestehe, tatsächlich zuträfen. Die Pflegeeltern strebten zunächst ebenfalls den Entzug der gesamten elterlichen Sorge, hilfsweise wesentlicher Teile derselben an mit dem Ziel des Verbleibs des Kindes bei ihnen. Sie haben ihre Beschwerde auf Hinweis des Senats, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, zurückgenommen. Sie verweisen – wie der Beistand – auf die ungeklärte Frage, ob die von der Kindesmutter seinerzeit gesehenen Gefährdungen durch die verschiedenen Personen ihres Umfelds tatsächlich aktuell und dauerhaft nicht mehr bestünden. Das Amtsgericht habe keine Kindeswohlprüfung und Gefährdungsprognose erstellt. Das Kind habe aber gemäß Art. 2 GG, Art. 6 GG einen eigenen Anspruch auf Schutz durch den Staat. Sei sein Wohl gefährdet, müsse der Staat gegebenenfalls eine Trennung von den Eltern vornehmen oder aufrechterhalten. Wenn die Gefahr von schwersten körperlichen Misshandlungen bestehe, seien die Anforderungen an eine Rückführung besonders hoch. Je schwerer der drohende Schaden wiege, desto geringer seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts. Vorliegend bestehe weiterhin die Gefahr eines Ehrenmordes an Mutter und Kind, damit sei der zu befürchtende Schadenseintritt auch unumkehrbar. Daher erfordere eine Rückführung ein entsprechend hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser nicht eintreten werde. Hieran fehle es. Das Amtsgericht habe allein aufgrund der subjektiven Einschätzung der Kindesmutter entschieden. Demgegenüber bestünden nach wie vor konkrete Gefährdungs- und Verdachtsmomente, so der familiäre Hintergrund der Mutter und deren darauf beruhende panische Angst während der Schwangerschaft, die Zweifel an der Legitimität der „islamischen Heirat“ und der behaupteten Kenntnis aller beteiligten Familien von der Existenz des Kindes, dies vor allem im Hinblick auf widersprüchliche Angaben der Kindesmutter im Verlauf des Verfahrens. Die Mutter verharmlose die Gefahren, zumal die „ehrverletzenden“ Handlungen bereits begangen und nicht mehr rückgängig zu machen seien. Drohungen würden vor „Ehrenmorden“ in derartigen Fällen in der Regel gerade nicht ausgesprochen. Schließlich könne dem Amtsgericht nicht dahin gefolgt werden, dass im Zusammenhang mit derartigen Morden generell nur die betroffene Frau, nicht aber das betroffene Kind gefährdet sei, zumal es, wenn es nicht selbst Opfer werde, gegebenenfalls miterleben müsse, wie seine Mutter getötet werde. Der positive Nachweis einer andauernden Gefahr sei kaum möglich, daher müssten im Hinblick auf das Wächteramt des Staates vorliegend bereits Indizien ausreichen. Der Verfahrensbeistand stellt keinen konkreten Antrag zum angefochtenen Beschluss, sondern beantragt, mit Hilfe von Expertise auf dem Gebiet eine möglichst realistische Einschätzung der Gefahrensituation zu ersuchen. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde des Verfahrensbeistands zurückzuweisen. Die Mutter tritt der Beschwerde entgegen. Sie verweist auf die bereits oben im Sachverhalt von ihr geschilderte Entwicklung, dass ihr aufgrund der „islamischen Heirat“ mit dem Kindesvater und dessen Anerkennung des Sohnes mittlerweile von keiner Seite mehr Gefahr drohe, ebensowenig dem Kind selbst. Der Kindesvater tritt ebenfalls der Beschwerde entgegen und unterstützt das Herausgabebegehren der Mutter. Das beteiligte Jugendamt hat keinen konkreten Antrag gestellt. Es hat darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefahr für Mutter und Kind nach den konkreten Schilderungen der Mutter aufgrund der inzwischen eingetretenen Veränderungen, insbesondere der „islamischen Heirat“ mit dem Kindesvater und dessen Anerkennung des Sohnes, nicht mehr ersichtlich sei. Auch hat es mitgeteilt, dass die Umgangskontakte von Mutter und Kind gut verliefen, die Mutter liebevoll und angemessen mit D umgehe und sich eine Beziehung zwischen beiden entwickelt habe. Einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter stünden daher keine Bedenken entgegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L2 G, L3 N2 und N T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 09.05.2018 und vom 04.06.2018, wegen aller weitergehenden Einzelheiten des Vorbringens im Beschwerdeverfahren auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten, insbesondere die eingehenden Darstellungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.05.2018 und vom 04.06.2018 verwiesen. II. 1. Die lediglich noch zu bescheidende Beschwerde des Beistands ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. a. Ob im Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB für den Fall des Verbleibs bei der Mutter nach der insoweit allein vorhandenen eigenen Einschätzung der Mutter gegeben war, entzieht sich den Erkenntnismöglichkeiten des Senats, ist indes für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht von Belang. b. Die beantragten und mit dem angefochtenen Beschluss vom Amtsgericht abgelehnten Maßnahmen gemäß § 1666 BGB wären derzeit nur dann geboten, wenn eine Gefährdung für das betroffene Kind zum jetzigen Zeitpunkt existierte. Die derzeit bestehende Trennung des Kindes von der Mutter darf nur aufrechterhalten werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung aktuell besteht bzw. im Fall einer Rückführung gegeben wäre. Dass die Mutter das Kind ordnungsgemäß zu betreuen und zu versorgen vermag, zieht keiner der Beteiligten in Zweifel. Irgendwelcher Hilfen hierzu bedarf sie ersichtlich nicht, sie hat bereits drei weitere Kinder, die sie ordnungsgemäß betreut und versorgt hat bzw. von denen sie eines weiterhin betreut und versorgt; auch nach dem Bericht des Jugendamts geht sie bei den Umgangskontakten stets liebevoll und angemessen mit D um und ist in der Lage, sämtlichen Bedürfnissen des Kleinkindes in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Eine Gefährdung des Kindes kann jedenfalls aktuell – nicht nur aus Sicht der Mutter gemäß ihren nachvollziehbaren Schilderungen – nicht als gegeben angesehen werden. Es erscheint plausibel, dass ihre Familie wie auch die Familien der übrigen faktisch „Beteiligten“, zu denen hier auch der geschiedene Ehemann und die Ehefrau des Kindesvaters zu rechnen sein dürften, gerade wenn im persönlichen und religiösen Umfeld stark auf formale Aspekte abgestellt wird, mit der „islamischen Heirat“ und der Anerkennung des Kindes durch den Vater sowie die Tatsache, dass das Kind dessen Familiennamen tragen soll, zumindest hinreichend zufriedengestellt sind. Diese Einschätzung ist auch vom Kindesvater und von dem Zeugen N T bestätigt worden. Der Beistand verweist allerdings zu Recht auf die nicht von der Hand zu weisende Tatsache, dass es für die Mutter naturgemäß äußerst schwer war, das Kind gleich nach der Geburt wegzugeben, und es daher nicht vollkommen auszuschließen ist, dass sie aus Sehnsucht nach ihrem Kind etwa fortbestehende Gefahren ignoriert bzw. den Fortfall der Gefahr selbst glauben möchte. Selbst wenn im Rahmen eines „Ehrenmordes“ wohl in der Regel tatsächlich allein die betroffene Frau und nicht das zugleich betroffene Kind zum Opfer wird, wäre bereits durch eine im Raum stehende derartige Gefahr eine massive Gefährdung auch des Kindes gegeben, erst recht, wenn dieses womöglich die Tötung seiner Mutter miterleben müsste. Der Beistand und die Pflegeeltern verweisen dazu darauf, dass das Amtsgericht ganz wesentlich auf die Schilderungen der Kindesmutter und deren aktuelle subjektive Sicht nach Veränderung der äußeren Umstände, nämlich die „Heirat“ mit dem Kindesvater, dessen Anerkennung und Namensgebung für das Kind, abgestellt hat, um eine hinreichend konkrete Gefährdung (des Kindes) zu verneinen. Dabei ist allerdings ganz wesentlich zu beachten, dass auch die Situation vor bzw. bei der Geburt des Kindes und die seinerzeit von der Mutter geschilderten Gefahren allein auf ihrer eigenen subjektiven Empfindungen und Befürchtungen beruhten und andere konkrete äußere Anhaltspunkte seinerzeit ebensowenig erkennbar waren wie derzeit. Hinzu kommt, dass sie sich damals zumindest formal in einer wesentlich anderen Lage befand, nämlich noch mit dem früheren Ehemann verheiratet, aber von einem anderen, gleichfalls verheirateten Mann schwanger und auch durch das Verschweigen der fortschreitenden Schwangerschaft bereits faktisch in eine extreme persönliche Notlage geraten war. Die Mutter befand sich damit vor der Geburt von D in einer extremen Ausnahmesituation, welche mit der heutigen nicht ansatzweise vergleichbar ist. Zudem strebte sie seinerzeit eine „vertrauliche Geburt“ an, musste also bereits hierfür hinreichend deutlich machen, dass sie sich in einer aus damaliger Sicht subjektiv ausweglosen Lage befand. Sie war, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, erstmalig in der Situation, außerhalb der Ehe schwanger zu sein, und habe nicht gewusst, wie ihre Familie – die Eltern, der Bruder – hierauf reagieren würden. Sie habe sich auch Dinge eingebildet, die hätten passieren können, weil es seinerzeit keine Ehe und keinen Vater für das Kind gegeben habe. Zudem hätten „ihre Hormone verrückt gespielt“. Nunmehr, im nachhinein, wisse sie, dass ihre Ängste unbegründet gewesen seien, dass ihre Familie sich über das weitere Kind freue, zumal es jetzt einen Vater habe, mit dem sie verheiratet sei, und dessen Namen das Kind trage. Das sei im Islam und in ihrer Kultur wichtig. Die Familie habe ihr sogar vorgehalten, dass sie das Kind weggegeben habe. Der Kindesvater sei ihrer Familie bekannt, man habe über WhatsApp bzw. Internet Kontakt. Die Zeugin G, eine Freundin der Kindesmutter, hat die Situation ähnlich geschildert, dass nämlich die Kindesmutter in der Schwangerschaft große Sorgen gehabt habe, weil sie unverheiratet (bzw. mit dem Kindesvater nicht verheiratet) schwanger war. Die Zeugin hat angegeben, so etwas „geht bei uns nicht“ und sei in der Heimat Syrien wie überhaupt in arabischen Ländern untersagt, weshalb die Kindesmutter dies ihrer Familie zunächst verschwiegen habe. Das sei aber inzwischen alles in Ordnung, weil sie den Kindesvater islamisch geheiratet habe. Sie, die Zeugin, habe selbst per WhatsApp Kontakt mit der Mutter der Kindesmutter, auch mit dem Bruder N und der in C2 lebenden Schwester der Kindesmutter. Sie sei überdies einmal zugegen gewesen, als die Kindesmutter ihrer Mutter (der Großmutter von D) eine Video-Aufnahme des Kindes per WhatsApp zugeleitet habe; die Großmutter habe dazu sinngemäß geäußert, sie warte auf die Rückkehr des Kindes. Die Zeugin N2, die die Kindesmutter in der Schwangerschaft und auch nach der Geburt begleitet und beraten hat, hat geschildert, dass die Kindesmutter in großer seelischer Not gewesen sei, weil das Kind „keinen Vater“ habe. Sie sei sehr ambivalent gewesen, habe unter extremem Druck gestanden und hätte nach ihrem Eindruck das Kind unter anderen Umständen niemals weggegeben. Ein Frauenhaus sei wegen des Kontakts zu ihren anderen Kindern nicht als Lösung in Betracht gekommen. Eine starke Angst der Kindesmutter habe zwar im Raum gestanden; ob sie konkret die Angst vor einem Tötungsversuch geäußert habe, könne sie (die Zeugin) nicht mehr verlässlich sagen, zumal die Gespräche mittels Dolmetscher und in Gegenwart der Zeugin G als Freundin stattgefunden hätten. Insgesamt sei aber die Kindesmutter vor der Geburt in einer psychischen Ausnahmesituation und nicht in der Lage gewesen, über Alternativen nachzudenken. Dass die Kindesmutter dann bereits im August das Kind wieder habe zu sich nehmen wollen, habe sie einerseits überrascht, andererseits aber auch ihre frühere Einschätzung bestätigt. Über die vorherigen Ängste sei nicht mehr gesprochen und Befürchtungen seien von der Kindesmutter nicht mehr geäußert worden, nachdem der Kindesvater informiert gewesen sei und schnell signalisiert habe, zu dem Kind stehen und die Kindesmutter unterstützen zu wollen. Die in C2 lebende Schwester der Kindesmutter habe ebenfalls gleich Unterstützung signalisiert. Dementsprechend hat auch der Kindesvater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass er – als er von der Geburt des Kindes erfahren habe – sehr betroffen gewesen und mit der Weggabe des Kindes keinesfalls einverstanden gewesen sei, weil er als Vater zu dem Kind stehe und wünsche, dass es bei der Mutter lebe. Nach islamischer Sicht sei sie seine Ehefrau, dies wisse seine Familie ebenso wie der geschiedene Ehemann der Kindesmutter, welchen er auch kenne. Der Bruder N T, von dem die Kindesmutter im Zeitraum vor der Geburt die gravierendsten Gefahren gesehen hat, weiß seit langem von dem Kind – nach seiner Bekundung und entgegen der Darstellung der Kindesmutter sogar bereits während der Schwangerschaft – und kannte stets den Aufenthalt der Kindesmutter. Gleichwohl hat er sich gegenüber dem Jugendamt nach dessen Bericht entweder gleichgültig oder positiv zur Existenz des Kindes geäußert und dessen Rückkehr zur Mutter gewünscht, vor allem aber wünscht er für sich selbst die Rückkehr nach Syrien (über den Irak). Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er vorrangig ein deutliches Desinteresse an der gesamten Angelegenheit gezeigt und erklärt, er habe sowohl von der Beziehung zum Kindesvater als auch von der daraus entstandenen Schwangerschaft gewusst, doch habe er damit „kein Problem gehabt“ und sei es das Leben der Kindesmutter, das sie führen solle, wie sie es wünsche, es sei ihm egal gewesen. Er habe allerdings den Wunsch, seinen Neffen D endlich zu sehen, was bislang nicht möglich gewesen sei. Sein amtlich bestellter Vormund hat dazu mitgeteilt, N habe in Gesprächen mit ihm die Dinge stets ähnlich geschildert, nämlich recht abgeklärt und distanziert, emotional neutral bzw. sogar gleichgültig. Auch auf die Frage, wie die Eltern in Syrien dies betrachteten, habe er bereits vor einem halben Jahr – wie auch bei seiner Vernehmung durch den Senat – sinngemäß gesagt, diese sähen das ähnlich wie er. Die Verabschiedung zwischen ihm und der Kindesmutter nach seiner Vernehmung erfolgte lächelnd und zugewandt. Dass von ihm unter den gegebenen Umständen aktuell noch eine Gefahr für das Kind bzw. für die Kindesmutter ausgehen sollte, schließt diese selbst aus und hierfür ergaben sich auch in der Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte. Aufgrunddessen erscheint eine solche Gefahr auch dem Senat als derart fernliegend, dass hierauf ein Entzug der elterlichen Sorge nicht gestützt werden kann. Nach alldem ist die Situation der Kindesmutter heute jedenfalls aus ihrer persönlichen Sicht – und allein diese lag auch der seinerzeitigen abweichenden Einschätzung bei der Geburt des Kindes zugrunde – eine völlig andere. Sie erachtet sich (soweit erkennbar, offenbar insoweit in völliger Übereinstimmung mit ihrer Familie und dem Kindesvater) als formal ordnungsgemäß verheiratete Frau, das Kind ist von seinem Vater förmlich anerkannt worden und es trägt dessen Namen. Diese Sicht, dass religiös bzw. gesellschaftlich nunmehr alles in Ordnung sei, teilt auch der Kindesvater; dass dieser den Aufenthalt seines Sohnes bei der Mutter wünschen sollte, obgleich Mutter oder Kind konkrete Gefahren drohen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr sieht der Vater selbst erklärtermaßen eine solche Gefahr nicht, anderenfalls würde er sich wohl kaum für eine Rückkehr seines Sohnes zur Mutter einsetzen. Darüber hinaus hat es jedenfalls bislang – wohl unstreitig – keinerlei Versuche irgendwelcher der genannten „beteiligten“ Familien gegeben, die Kindesmutter zu töten. Nachdem das Kind bereits seit nahezu einem Jahr auf der Welt ist und der Aufenthaltsort der Kindesmutter stets allen Beteiligten bekannt war, ist nicht erkennbar, weshalb nunmehr – nachdem die Angelegenheit aus Sicht der Kindeseltern und ihrer Familien religiös und gesellschaftlich formal „in Ordnung gebracht“ worden ist – der Kindesmutter noch Gefahr wegen des vormaligen, inzwischen „bereinigten“ Fehlverhaltens drohen sollte. c. Dass somit derzeit eine in solchem Maß vorhandene Gefahr zu bejahen ist, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 22.05.2014 – 1 BvR 2882/13 –, FamRZ 2014, 1266 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.04.2014 – 1 BvR 3121/13 –, FamRZ 2014, 907 ff.; BVerfG, Beschl. v. 24.03.2014 – 1 BvR 160/14 –, FamRZ 2014, 1005; BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 – 1 BvR 374/09 –, FamRZ 2010, 713 f.; ebenso z.B. BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 247/11 –, FamRZ 2012, 99 ff.; BGH, Beschl. v. 15.12.2004 – XII ZB 166/03 –, FamRZ 2005, 344 f.), kann nach alldem nicht angenommen werden. Auch bei der gebotenen Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Mutter einerseits und der Bedürfnisse des Kindes und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit andererseits gemäß Art. 6 GG kann eine Trennung von Mutter und Kind allein auf der Grundlage der (theoretischen) Gefahr eines „Ehrenmordes“ aktuell nicht mehr aufrechterhalten werden. Konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine derartige Gefahr vermochte der Senat unter Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht festzustellen. d. Soweit der Verfahrensbeistand beantragt hat, die Frage der Gefährdung des Kindeswohls mittels Sachverständigen-Gutachtens zu klären, war dem nicht nachzugehen. Eine sachverständige Person wäre allenfalls in der Lage, die abstrakte Gefährdung eines Kindes in der Situation des hier betroffenen Kindes einer bei seiner Geburt nicht mit dem Vater verheirateten Mutter aus dem Kulturkreis der Kindesmutter im Hinblick auf einen sog. Ehrenmord zu bewerten. Sie könnte aber nicht die – hier allein maßgebende – konkrete Gefahr für das Kind D beurteilen, weil hierzu eine Exploration nicht nur der in Deutschland lebenden Beteiligten und Familienangehörigen, sondern auch der in Syrien lebenden Familien erforderlich wäre, um eine verlässliche Bewertung für das Kind D abzugeben. Dass und wie solches bewerkstelligt werden sollte, erschließt sich nicht. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass bislang keinerlei Angriffe auf die Mutter, deren Aufenthalt allen Beteiligten und auch ihrer Familie stets bekannt war, erfolgt sind. Weshalb solche noch im Raum stehen sollten, nachdem die Kindesmutter mittlerweile ihre und des Kindes gesellschaftliche und rechtliche Situation aus der Sicht ihres persönlichen Umfelds in einen geordneten Rahmen gebracht hat, erschließt sich nicht und vermochte auch der Beistand nicht näher darzulegen. 3. Allerdings sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge, die hier faktisch auch die Frage einer anzubahnenden Rückführung des Kindes beinhaltet, zugleich die inzwischen gewachsenen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie zu berücksichtigen. Hierbei ist indes zu beachten, dass die „vertrauliche Geburt“ der Mutter gerade Zeit und Möglichkeiten verschaffen soll, sich darüber klar zu werden, ob – und wie – sie ihr Kind doch selbst betreuen kann und möchte. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn die Mutter trotz intensiver Bemühungen, ihre aktuelle Lage zu verbessern (wie hier durch die „islamische Heirat“ und Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater) gleichwohl an der ursprünglich möglicherweise gegebenen Kindeswohlgefährdung „festgehalten“ würde, und wenn die mit der „vertraulichen Geburt“ notwendig verbundene anfängliche Trennung von Mutter und Kind im Hinblick auf die ebenfalls notwendigerweise entstehenden Bindungen des Kindes zur Pflegefamilie einer Rückführung grundsätzlich im Wege stehen könnte (vgl. dazu auch sogleich im folgenden). Die Mutter hat sich bereits weniger als einen Monat nach der Geburt des Kindes, nämlich etwa Mitte August 2017, an die sie beratende Frau N2 gewandt mit dem Anliegen, das Kind doch wieder zu sich zu nehmen, und hat ihre persönliche Situation sowie die des Kindes in einen aus ihrer kulturellen Sicht nicht zu beanstandenden Rahmen gebracht, hat also aus ihrer Sicht alles getan, um eine Beseitigung etwaiger Gefahren und letztlich die Rückkehr des Kindes zu erreichen. Bei der Frage einer Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern sind die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu beachten. Selbst bei denkbarer Aufrechterhaltung von Kontakten zur Pflegefamilie werden diese Bindungen bei einer Rückführung nahezu abgebrochen. Ein solcher Beziehungsabbruch beeinträchtigt zwar stets das Kindeswohl; jedoch darf diese Tatsache nicht generell dazu führen, dass ein Wechsel immer dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegepersonen die „sozialen“ Eltern gefunden hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR 2882/13 –, FamRZ 2014, 1266 ff.). Diese Situation besteht vorliegend, weil D sein gesamtes bisheriges Leben mit den jetzigen Pflegeeltern verbracht hat und bislang allein diese als Eltern ansieht. Eine Rückführung wäre daher dann nicht zu verantworten, wenn gerade aus der Rückführung eine Kindeswohlgefährdung – evtl. Traumatisierung – resultieren würde (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rz. 31). Denn eine Herausnahme aus der Pflegefamilie kann nur erfolgen, wenn die damit verbundenen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG a.a.O.). Maßgeblich ist hier – wie auch in der zitierten Entscheidung (BVerfG a.a.O., juris Rz. 48 ff.) –, wie sich einerseits die Situation insgesamt entwickelt hat und andererseits die Umgangskontakte gestalten. Hierzu hat das Jugendamt bestätigt, dass inzwischen eine gute Bindung des Kindes an die Mutter entstanden ist und eine Rückführung nunmehr als „jederzeit möglich“ angesehen, so dass offenbar die mit einer behutsamen Rückführung aus der Pflegefamilie verbundenen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (BVerfG a.a.O.). 4. Eine gerichtliche Anhörung des betroffenen Kindes kam aufgrund des noch sehr jungen Alters nicht in Betracht. Vorliegend geht es um objektive Gefährdungen des Kindeswohls für den Fall einer Rückführung, welche das Kind schon nicht zu begreifen, viel weniger zu beurteilen vermag. Zudem vermitteln der Beistand wie auch das beteiligte Jugendamt, die Kontakt zum Kind haben, dessen Entwicklung und Bedürfnisse in ihren Berichten; auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Pflegeeltern haben von der Entwicklung des Kindes berichtet. 5. Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass zwar die von den Pflegeeltern angestrebte Festlegung der Umgangskontakte zum Zweck der Rückführung im vorliegenden Verfahren nicht erfolgen konnte, die anzubahnende Rückführung jedoch wesentlich mit Rücksicht auf das Kind, auch auf die vorgenannten gewachsenen Bindungen zu den Pflegeeltern, zu gestalten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.