Beschluss
15 U 102/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0625.15U102.18.00
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Tenor
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 20.03.2018 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 404/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 20.03.2018 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 404/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Beendigung eines Leasingvertrages. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts vom 20.03.2018 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass hier kein wirksamer (konkludenter) Widerspruch zu der in den Leasingbedingungen vorgesehenen Vertragsverlängerung innerhalb der Fristen erklärt worden sei. Ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 65 ff. d.A.). Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht habe das Schreiben der Klägerin vom 28.11.2016 nicht zutreffend ausgelegt, weil daraus der Wille zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eindeutig hervorgehe und dies „erst recht“ auch als Widerspruch zu einer regulären Vertragsverlängerung zu verstehen sei, was sich zudem auch aus den früheren Anfragen zu einer vorzeitigen Ablösung bereits zwanglos ergebe. Jedenfalls greife § 242 BGB, weil die Beklagte durch die Mitteilung vom 04.04.2016 (Anlage K 4) ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine sichere vorzeitige Beendigung des Vertrages zum 01.01.2017 geschaffen habe und so die Klägerin habe bis zur verzögerten Antwort auf ihr Schreiben vom 28.11.2016 davon ausgehen dürfen, dass ein erneuter expliziter Widerspruch gegen die Verlängerung des Vertrages nicht mehr geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 90 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 20.03.2018 verkündeten Urteils des Landgericht Köln - 30 O 404/17 – 1. festzustellen, dass die Vertragslaufzeit des durch die Klägerin und die Beklagte am 28.03.2013 abgeschlossenen Leasingvertrages hinsichtlich eines fabrikneuen A inklusive Zubehör, Vertragsnummer 1xx1x, am 15.12.2017 endete; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2018 (Bl. 64 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden kann. Das Berufungsvorbringen der Klägerin vom 28.05.2018 (Bl. 90 ff. d.A.) rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Sichtweise und gibt nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats Anlass: a) Der Senat hat zunächst keine Bedenken an der Wirksamkeit der streitgegenständlichen AGB-Verlängerungsklausel. Soweit eine vergleichbare Klausel von BGH, Urt. v. 25.10.2017 – XII ZR 1/17, NJW-RR 2018, 198 als intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen worden ist, lag dies letztlich daran, dass dort wegen der Übergabe an einen Dritten der genaue Vertragsbeginn (und damit auch das Laufzeitende und der genaue Kündigungszeitpunkt) nicht mehr hinreichend zu bestimmen war. Das ist in der hiesigen rein zweiseitigen Vertragsbeziehung anders. Generell wird man ansonsten aber dann gerade einem Kaufmann – und um einen solchen geht es hier - die Überwachung eines Vertragsablaufs seiner Gebrauchsüberlassungsverträge in recht weitem Umfang zumuten können (vgl. auch Reinking/Eggert , Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, L 609 und allgemein zu Verlängerungsklauseln Müller/Schmitt , NJW 2017, 1991 m.w.N.). Auch Bedenken mit Blick auf § 305c Abs. 1 BGB bestehen in solchen Gestaltungen regelmäßig nicht, wenn nicht – wie etwa bei OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2008 – 8 U 380/07, BeckRS 2008, 14722 = BB 2008, 2649 – ganz atypische Absprachen zur genauen Vertragslaufzeit getroffen worden sind und – wie hier der Fall – die Klausel im Vertrag noch hinreichend transparent in Zusammenhang mit den Vertragsdaten abgedruckt ist. b) Ein wirksamer Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (16.12.2016 = 12 Monate vor Ende der Grundlaufzeit) liegt nicht vor. Das Schreiben vom 28.11.2016 war bei objektiver Würdigung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) allein als (weitere) Bitte um eine vorzeitige Vertragsablösung als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages bzw. als Bitte um Abgabe eines solchen Angebots zu verstehen, aber nicht – auch nicht im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ – (auch) als Widerspruch gegen die vertraglich vorgesehene Vertragsverlängerung. Zwar kann – ebenso wie ein schlüssiges Verhalten für die Annahme einer Kündigung ausreichen kann - auch ein Widerspruch gegen eine vertraglich vorgesehene Verlängerung der Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nur schlüssig erklärt werden, sofern sich nur zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Vertragsverhältnis beenden möchte (vgl. für Mietvertrag etwa OLG Düsseldorf v. 21.12.2006 – 10 U 80/06, BeckRS 2007, 13407). So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Denn aus Sicht eines objektiven Dritten war nicht auszuschließen, dass für den Fall einer nicht zu erreichenden vertraglichen Einigung über die vorzeitige Vertragsablösung zum 01.01.2017 (mit erheblichen Ablösezahlungen zum Eigentumserwerb) das Leasingobjekt ggf. einfach auch auf Basis des Leasingvertrages weiterhin über das reguläre Vertragsende hinaus unter Inkaufnahme einer Vertragsverlängerung weiter genutzt werden sollte (also ohne Fälligwerden einer Schlussrate für diesen Fall von 35.507,40 EUR), zumal die Beklagte insbesondere keinen eigenen Einblick darin hatte, ob die Klägerin für den Fall des Nichtzustandekommens der Einigung ggf. anderweitige Dispositionen in ihrem Unternehmen treffen wollte und wie dann die interne steuerrechtliche Gestaltung ausfallen sollte. Es sprachen zwar sicherlich viele Argumente für die Annahme, dass die Klägerin den Leasingvertrag hier auf jeden Fall zum Ablauf der Grundmietzeit beenden wollte, gesichert war dies aber andererseits nicht und – wie das Landgericht zutreffend getan hat – ist bei der Auslegung eben auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin damals erkennbar bereits anwaltlich beraten war, so dass mit der Abgabe eindeutiger Willenserklärungen umso mehr zu rechnen war. Da nicht auszuschließen war, dass für den Fall einer fehlenden vorzeitigen Ablöse – etwa aufgrund der Beklagten nicht erkennbarer Dispositionen im klägerischen Betrieb – dann doch der Leasingvertrag in die Verlängerung gehen sollte, kann ein fristgerechter Widerspruch hier nicht festgestellt werden. c) Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint, worauf hier ebenfalls verwiesen werden kann. Das Vorbringen auf S. 9 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 98 ff. d.A.) trägt keine andere Sicht der Dinge: Die Email vom 04.04.2016 (Anlage 4, AH) kann keinesfalls bereits als rechtsverbindliche Zusage einer vorzeitigen Ablösung nach 43 Monaten im Januar 2017 angesehen werden, weil a.a.O. nur auf die steuerliche Erlasslage verwiesen worden ist und darauf, dass die vorzeitige Ablösung daher „ bereits aus steuerrechtlichen Gründen “ nicht möglich ist. Das bedeutet aber aus Sicht des verständigen Empfängers keinesfalls, dass sie ansonsten auf jeden Fall zum frühstmöglichen Zeitpunkt vereinbart würde und im Januar 2017 dann nur noch eine „Formsache“ sei. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass in der Email vom 26.04.2018 (Anlage 5, AH) erneut jeder Verkürzung – sei es u.U. auch aufgrund einer steuerrechtlich zweifelhaften Bewertung – widersprochen worden ist und man auf die weitere Anfrage der Klägerin dann auch gar nicht mehr reagiert hat. Schon deswegen fehlte entgegen der Berufungsbegründung jedes schutzwürdige Vertrauen auf Klägerseite, dass es gerechtfertigt hätte, auf einen Widerspruch gegen die im Vertrag vorgesehene Vertragsverlängerung zu verzichten. Dass die Beklagte die Beantwortung des Schreibens vom 28.11.2016 zügiger hätte betreiben können, rechtfertigt keine andere Sichtweise, zumal es der Klägerin als Kaufmann gerade selbst obliegt, die Laufzeiten ihrer Überlassungsverträge zu organisieren und vertragsbeendende Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, als sie selbst erkannt haben will, dass der Beklagten als Leasinggeberin allein am Erreichen einer Überamortisation gelegen sein mag und nicht am Wohl ihre Kunden, da dann erst Recht Vorsicht geboten gewesen wäre. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen zu Ziff. 1. innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. vorl. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 110.000 EUR