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Urteil

24 U 145/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0628.24U145.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.11.2017, 2 O 504/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.11.2017, 2 O 504/15, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten in der Berufung noch um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte anlässlich der Zeichnung einer Beteiligung an dem Fonds „T geschlossener Immobilienfonds für G“ (im Folgenden auch: „G 04“) zu einem Nominalbetrag von 20.000,00 € zzgl. 5% Agio. Der Kläger wurde vor Erwerb der Beteiligung durch die für die Beklagte tätige Zeugin W beraten. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 422 ff. GA). Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Bezug auf den „G 04“-Fonds stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, dass dem klägerischen Vorbringen zwar ein Verstoß gegen das Gebot der anlegergerechten Beratung insgesamt nicht entnommen werden könne. Denn bereits aufgrund des unstreitigen Schriftwechsels zwischen dem Kläger und der Zeugin W könne das Anlageziel des Klägers nicht dahin verstanden werden, dass er die Altersvorsorge nur durch die Investition in risikolose Anlagen wie festverzinsliche Spareinlagen habe erreichen wollen. Vielmehr habe eine breite Streuung stattfinden sollen, wobei dem Kläger sichere Anlagen mit geringerer Renditeerwartung und weniger sichere mit höherer Renditeprognose empfohlen worden seien. Dies habe der Kläger erkannt und auch gebilligt. Eine Anlage des ererbten Vermögens in festverzinsliche Anlagen sei für den Kläger nicht in Betracht gekommen, nachdem sein in der persönlichen Anhörung erklärtes Ziel gewesen sei, höhere Renditen zu erzielen. In dieser Anhörung habe der Kläger auch geschildert, dass er von dem von der Zeugin angesprochenen Totalverlustrisiko hinsichtlich der Beteiligung nicht abgeschreckt worden sei. Vielmehr habe er daraufhin nur die Einschränkung gemacht, ethisch korrekte Anlagen zeichnen zu wollen. Das Anlageziel des Klägers, sein Vermögen breit und vielschichtig anzulegen, sei damit aus der Sicht ex ante als umgesetzt anzusehen. Die Beratung sei jedoch nicht anlagegerecht gewesen, da der Kläger vor der Zeichnung nicht hinreichend über seine Haftung in der französischen Personenhandelsgesellschaft aufgeklärt worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zeugin W ihn mündlich nicht über seine Rechtsstellung im Falle des Beitritts aufgeklärt habe; dies ergebe sich aus der Schilderung des Klägers und den Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin Professor Dr. F. Die Zeugin habe zwar Erinnerungslücken offenbart, jedoch sei nach ihrer Erinnerung über diesen Fonds nur derart gesprochen worden, dass es sich um eine günstige Anlage handele und der Mieter gut sei. Die Bekundungen der Zeugin W stützten dieses Ergebnis, da auch diese sich nicht habe erinnern können, dass die rechtliche Konstruktion des Fonds Thema bei der Beratung gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung durch Aushändigung des Prospektes erfolgt sei. Zwar habe der Kläger den Prospekt jedenfalls nach den Beratungsgesprächen und vor der Zeichnung erhalten. Es habe für den Kläger – für die Beklagte ersichtlich – angesichts der Fülle des Materials jedoch die Gefahr bestanden, dass bei oberflächlicher Lektüre die wesentlichen Gesichtspunkte aus dem Blick gerieten. Die Zeugin W habe den Kläger und seine Ehefrau zwar auch auf bestimmte Seiten im Prospekt hingewiesen, sie sei ihn aber nach eigenem Bekunden nicht Seite für Seite durchgegangen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der geltend gemacht wird: Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung genügen könne. Zum Inhalt des Prospektes verhalte sich das Urteil nicht, vielmehr verlange das Landgericht eine Aufklärung unabhängig von der Prospektübergabe. Hingegen sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend, dass dem Anleger eine Information anhand des Prospektes ermöglicht werde, wobei eine sorgfältige Lektüre des Prospekts durch den Anleger vorausgesetzt werden dürfe. Ein Prospektfehler liege nicht vor, insbesondere würden die Haftungsrisiken im Prospekt ausreichend dargestellt. Zudem habe die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung bzw. kritische fachmännische Prüfung des Prospektes vorgenommen, bei der ebenfalls keine Prospektfehler zu Tage getreten seien; Grundlage dieser Prüfung sei ein Prospektgutachten der Streithelferin gewesen. Hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen. Zudem sei die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung betreffend das Haftungsrisiko zu verneinen, nachdem der Kläger angegeben habe, die Haftung eines Gesellschafters habe ihn nicht geschreckt. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass keiner der Zeugen sich an die Einzelheiten der Gespräche habe erinnern können. Die wenigen Einzelheiten aber genügten nicht, um einen Beratungsfehler der Beklagten zu beweisen. Die Zeugin F habe sich, wenn überhaupt, nur vage an einzelne Punkte erinnern können, weshalb sich das Landgericht nicht auf deren Aussage habe stützen dürfen. Insoweit fehle es auch an Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin, nachdem diese als Ehefrau des Klägers in dessen Lager stehe und ein erhebliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens habe. Die Aussage der Zeugin W, wonach die rechtliche Konstruktion der Beteiligung nicht im Fokus des Gesprächs gestanden habe, bedeute nicht, dass überhaupt nicht über diesen Aspekt gesprochen worden sei. Bei dieser Sachlage sei allenfalls ein zulasten des Klägers gehendes „non liquet“ anzunehmen. Die Beklagte beantragt, ebenso wie die Streithelferin, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen W sowie Professor Dr. F und hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds „T geschlossener Immobilienfonds für G“ ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB im geltend gemachten Umfang zusteht. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung bereits nicht anlegergerecht beraten hat. 1. Auch nach Auffassung des Senats ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen; gegen diese Annahme des Landgerichts erhebt die Berufung zu Recht keine Beanstandungen. Die sich hieraus ergebende Pflicht zu einer besonders differenzierten und fundierten Beratung, die auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war (vgl. zum Pflichtenkreis des Anlageberaters BGH NJW (2017, 2187, 2188, Rn. 11), hat die Beklagte schuldhaft verletzt, weil die Beteiligung dem Anlageziel des Klägers nicht entsprach. a) Aufgrund der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers ist der Senat mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon überzeugt, dass der Kläger bei der Investition des gesamten aus der Erbschaft stammenden Vermögens (Barvermögen und Erlös aus dem Hausverkauf) das Ziel der Altersvorsorge verfolgte. Der Kläger hat sowohl bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat als auch vor dem Landgericht nachvollziehbar erläutert, dass es ihm darum gegangen sei, mit dem ererbten Geld eine Grundlage für seine Altersvorsorge zu schaffen. Gemeinsames Ziel der Eheleute sei eine diversifizierte Anlage gewesen, mit der bestehende Risiken gestreut würden. Diese Angaben sind für den Senat schlüssig; Anlass, an ihnen zu zweifeln, besteht mit Blick auf die Interessenlage und die nachstehend erörterten Aussagen der Zeuginnen nicht, weil sich die Angaben des Klägers hiermit in Einklang befinden. Das Ziel der Altersvorsorge ist insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Investition in den „G 04“-Fonds aufgrund seiner nur gelegentlichen beruflichen Tätigkeit, z.B. in Gestalt von Lehrstuhlvertretungen, nicht über eine anderweitige Absicherung für das Alter verfügte. Auch sieht der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von dem Kläger gewonnen hat, keinen Anlass, dessen Bekundungen keinen Glauben zu schenken. Seine Angaben werden bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin Professor Dr. F, die ergänzt hat, dass man das Geld nicht auf dem Girokonto habe liegen lassen wollen, andererseits aber nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst um die Anlage des Geldes zu kümmern. Ziel sei neben der Absicherung des Klägers für das Alter auch noch die Absicherung des leiblichen Sohnes der Zeugin gewesen. Hierzu fügen sich die Bekundungen der Zeugin W. Denn auch diese hat ausgesagt, dass der investierte Betrag nach ihrer Erinnerung zur Absicherung des Klägers im Alter diente. Eine Änderung des Investitionsziels des Klägers habe es nicht gegeben. Diese Bekundungen der Zeuginnen sind glaubhaft. Insbesondere teilt der Senat nicht die von der Berufung erhobenen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Professor Dr. F bzw. gegen deren persönliche Glaubwürdigkeit. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers und angesichts des Umstandes, dass die Eheleute – wie sowohl der Kläger als auch die Zeugin geschildert haben - eine „gemeinsame Kasse“ führen, durchaus ein Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat. Der Senat hat jedoch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin sich hiervon bei ihrer Aussage hat leiten lassen. Bei ihrer Vernehmung durch den Senat wirkte sie vielmehr bemüht, sich zutreffend zu erinnern, hat die von ihr erinnerten Begebenheiten differenziert und authentisch geschildert und auch solche Umstände wiedergegeben, die für den Kläger nachteilig sein konnten. So hat sie etwa eingeräumt, von dem Ziel einer mündelsicheren Anlage wieder abgerückt zu sein, nachdem die Zeugin W ihr erläutert habe, dass derartige Beteiligungen von der Beklagten nicht vertrieben würden. Auch hat sie unumwunden mitgeteilt, an der Anlageentscheidung mitgewirkt zu haben sowie diese als gemeinsame Entscheidung betrachtet zu haben; hiermit hat sie von sich aus ein mögliches Eigeninteresse offengelegt. Im Übrigen werden ihre Angaben durch die Aussagen der Zeugin W untermauert und decken sich mit den Angaben des Klägers, ohne abgesprochen zu wirken. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Zeugen, die einer Prozesspartei nahestehen, von vornherein als parteiisch und unzuverlässig zu gelten haben und ihre Aussagen grundsätzlich unbrauchbar sind (BGH NJW 1995, 955 f.). Zudem stützen die vorgelegten Unterlagen die Behauptung des Klägers: Denn in dem Schreiben der Beklagten vom 06.11.2006 (Anlage K4) wird mehrfach (u.a. S. 2, 3, 4) das Ziel der Altersvorsorge erwähnt und bei sämtlichen empfohlenen Anlageformen (mit Ausnahme der Absicherung der Ausbildung des Sohnes) deren Eignung für die Altersvorsorge hervorgehoben. Anhand dieses Dokuments (vgl. S. 2 oben des Schreibens) wird zudem deutlich, dass schon zum damaligen Zeitpunkt auch der Beklagten vor Augen stand, dass der Erlös aus dem Hausverkauf innerhalb eines gewissen Zeitraums über die bereits investierten Beträge hinaus zur Verfügung stehen würde. In Zusammenschau mit dem weiteren Schriftverkehr und den Angaben der Zeuginnen W und Professor Dr. F folgt hieraus, dass das Anlageziel der Altersvorsorge bei der Entscheidung für die Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds fortbestand. Denn auch aus dieser „zweiten Tranche“ der Erbschaft wurde wiederum in eine Beteiligung (E Fonds) investiert (vgl. S. 1 des Schreibens der Beklagten vom 05.04.2007, Anlage K5, in Verbindung mit dem Schreiben vom 07.05.2007, Anlage K6), die bereits Gegenstand der ersten Investitionsentscheidung des Klägers war und nach dem Schreiben vom 06.11.2006 der Altersvorsorge dienen sollte. Deshalb ist die im Schreiben vom 05.04.2007 (dort S. 2) empfohlene „breitere Streuung der Anlage“, mit der die Investition u.a. in den „G 04“-Fonds empfohlen wurde, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von dem Ziel der Altersvorsorge losgelöst zu betrachten, sondern stellte einen Baustein der gerade zur Altersvorsorge empfohlenen Strategie der Diversifizierung der Anlage dar (vgl. auch den vom Kläger hergestellten Zusammenhang, S. 2 des Protokolls vom 17.05.2017, Bl. 316R GA, wonach die Streuung gerade kein Selbstzweck war). Die Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.06.2018 vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn soweit darin angenommen wird, der Kläger habe bereits durch die Versorgungsansprüche seiner Ehefrau über eine ausreichende Altersvorsorge verfügt, so widerspricht dies den – nach dem oben Gesagten nachvollziehbaren – Angaben des Klägers, wonach es diesem an einer eigenständigen Altersvorsorge, für die er gerade nicht auf seine Frau angewiesen war, gelegen war (vgl. S. 3 des Protokolls vom 17.05.2018, Bl. 541 GA). Zwar war die Zeugin Professor Dr. F nach dem oben Gesagten an der Entscheidungsfindung beteiligt, jedoch hat auch diese bestätigt, dass es insbesondere um die Altersvorsorge für ihren Mann, den Kläger, gegangen sei (S. 4 des Protokolls vom 17.05.2018, Bl. 541R GA). Die Angaben der Zeugin W, wonach der Kläger sie nach einer höheren Rendite gefragt habe und sie daraufhin erwidert habe, eine solche sei nur mit höherem Risiko zu erzielen, sind ebenfalls nicht geeignet, das Ziel der Altersvorsorge infrage zu stellen. Denn aus den weiteren Angaben der Zeugin ergibt sich, dass diese den Fonds als gute „Beimischung“, mithin als Bestandteil der Altersvorsorge, empfohlen hat. b) Für die Altersvorsorge war die streitgegenständliche Beteiligung indes nicht, auch nicht als zusätzliche Komponente im Sinne einer ergänzenden Altersvorsorge, geeignet, weshalb sich die Empfehlung der Frau W auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.06.2018 als beratungsfehlerhaft darstellt. aa) Zwar lässt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, im Falle der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds den Schluss auf eine nicht anlegergerechte Beratung zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht und es gerade auch darum gehen soll, Steuern einzusparen; denn Letzteres ist regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (BGH NJW-RR 2014, 1075, 1078 Rn. 28; BGH NJW-RR 2015, 732, 733 Rn. 13). Wie der Senat mit Urteil vom 12.10.2017 (24 U 20/17) betreffend denselben Fonds bereits entschieden hat, ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Anlage über das Totalverlustrisiko für das eingesetzte Kapital hinaus eine nicht unerhebliche Gefährdung des übrigen Privatvermögens des Anlegers mit sich brachte (vgl. dazu auch die Ausführungen auf S. 14 und 19 des Prospekts, Anlage K11). Denn aufgrund der insoweit maßgeblichen Bestimmungen des französischen Rechts bestand bei Beteiligung an einer T (T) im Ausgangspunkt das Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung des jeweiligen Anlegers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Argumentation, dass bei geschlossenen Immobilienfonds das eingesetzte Kapital im Regelfall jedenfalls durch den Sachwert der Immobilie erhalten bleibt, trägt aus Sicht des Senats aber nicht ohne weiteres gegenüber dem Risiko, dass neben dem eingesetzten Kapital noch weitere Vermögenswerte des Anlegers verloren gehen können, insbesondere wenn diese Vermögenswerte – wie hier – die Basis für eine teilweise bereits geregelte Altersvorsorge bilden. Auch der Umstand, dass diese weitreichende Haftung durch den Abschluss sog. non-recourse-Klauseln „faktisch“ ausgeschlossen werden sollte (so S. 19 des Prospekts), lässt die Anlage für eine (ergänzende) Altersvorsorge nicht als geeignet erscheinen. Denn da die Geschäftsführung der Gesellschaft nach den Angaben im Prospekt lediglich „gehalten“ war, entsprechende Klauseln abzuschließen, bestand – anders etwa als im Fall einer Vollmachtsbeschränkung für den Geschäftsführer einer deutschen BGB-Gesellschaft (vgl. BGH NJW-RR 2015, 732, 734 f. Rn. 23 ff.) – keine von vornherein wirksame Begrenzung des Haftungsrisikos. Bei der unbeschränkten persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen handelte es sich somit nicht um ein bloß theoretisches Risiko, zumal eine persönliche Haftung für gesetzlich begründete Verpflichtungen der Gesellschaft – wie etwa bei Steuerschulden oder Altlasten – durch sog. „non-recourse-Klauseln“ von vornherein nicht ausgeschlossen werden konnte. Deutlich wird dies z. B. durch das Schreiben der neuen Geschäftsführung des Fonds vom 11.04.2014 (Anlage K13; vgl. auch Anlage K7) belegt: In diesem wird sowohl in Bezug auf die in G geschuldete Einkommensteuer als auch im Zusammenhang mit dem Swap-Vertrag auf eine persönliche Inanspruchnahme der Anleger hingewiesen, die – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – hinsichtlich des Swaps durch eine Einigung mit der Gläubigerin, der I, abgewendet werden musste (vgl. Anlage K31) und hinsichtlich der Steuerschulden, die der Kläger entrichten musste, tatsächlich eintrat. Das mit der grundsätzlich unbeschränkten persönlichen Haftung des Anlegers einhergehende Schadenspotenzial ist gegenüber dem Risiko, dass „lediglich“ das eingesetzte Kapital verloren geht, deshalb umso größer. Auf diesem Gesichtspunkt, der bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, geht auch die Stellungnahme der Beklagten vom 14.06.2018 nicht weiter ein. Auf die Frage, ob der zu der Beteiligung herausgegebene Prospekt im Vorfeld der Zeichnung übergeben wurde und ob die darin enthaltenen Hinweise betreffend die vorbeschriebenen Haftungsrisiken ausreichend und eindeutig sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, war die Anlage nicht für die auch nur ergänzende Altersvorsorge geeignet. Wenn aber eine Beteiligung dem Anlageziel nicht entspricht, darf der Berater sie von vornherein nicht empfehlen (BGH NJW 2009, 3429, 3433 Rn. 51; BGH NJW 2011, 1949, 1951 Rn. 24). Hieran änderte auch eine etwaige Übergabe des Prospektes nichts. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 12.10.2017 (24 U 20/17) erwogen hat, dass der Anleger sich mit der spezifischen Risikostruktur der Anlage auf der Grundlage einer rechtzeitigen Prospektübergabe einverstanden erklärt haben könnte, hält er hieran jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht fest. bb) Der Senat teilt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach die empfohlene Beteiligung aus der maßgeblichen Sicht ex ante deshalb dem Anlageziel des Klägers entsprach, weil es diesem primär um eine breite und vielschichtige Vermögensanlage gegangen sei. Das von dem Kläger verfolgte und ausweislich S. 2 des Schreibens vom 06.11.2006 (Anlage K4) auch von der Beklagten in Person der Zeugin W erkannte Ziel der Altersvorsorge wird nämlich weder hierdurch noch durch den Umstand in Frage gestellt, dass er nicht ausschließlich in risikolose Spareinlagen o.ä. investieren wollte, sondern auch gewisse Risiken zu Gunsten einer höheren Rendite in Kauf zu nehmen bereit war. Zwar hat der Kläger auch bei seiner Anhörung vor dem Senat dieses Ziel der Diversifizierung angesprochen und verfolgte tatsächlich nicht die Zielsetzung einer Beteiligung völlig ohne Verlustrisiko, nachdem er ausweislich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht betreffend den „M 6“ mit einer Haftung in Höhe seiner Einlage (und damit auch dem möglichen Verlust derselben) im Grundsatz einverstanden war (S. 5 des Protokolls vom 17.05.2017, Bl. 318 GA) und ihn auch das unstreitig erwähnte Totalverlustrisiko bei „G 04“ und „M 6“ nicht von der Anlageentscheidung abgehalten hatte (S. 4 des Protokolls vom 17.05.2017, Bl. 317R GA). Der Umstand, dass Frau W dem Kläger sodann eine Diversifizierung seiner Investition empfohlen und diese Empfehlung auch umgesetzt hatte, rechtfertigt jedoch angesichts der mit der Beteiligung einhergehenden Haftungsrisiken, die über das Totalverlustrisiko hinausgingen und das sonstige Vermögen des Klägers – mithin auch seine Altersvorsorge - gefährden konnten, nicht den Schluss auf eine ex ante vertretbare Anlageempfehlung. cc) Zutreffend ist im angefochtenen Urteil dagegen ausgeführt, dass die Zeugin W den Kläger nicht über dieses Risiko einer persönlichen und unbeschränkten Haftung aufgeklärt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte trotz des grundsätzlichen Empfehlungsverbots (hierzu soeben unter 1 b) aa)) mittels ausdrücklicher Erörterung im Beratungsgespräch hätte sicherstellen können, dass dem Kläger das Risiko der Beteiligung vor Augen stand und dieser sich letztlich bewusst auf eine seinem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen hätte (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 3292, 3294 Rn. 19; BGH NJW 2011, 1949, 1951 Rn. 22). Denn das Landgericht hat das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht dahin gewürdigt, dass im Beratungsgespräch selbst keine Erörterung dieses Haftungsrisikos stattgefunden hat. Die vom Landgericht zu dieser Frage vorgenommene Beweiswürdigung ist weder zu beanstanden noch im Ergebnis im Zweifel zu ziehen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat, das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ebenso würdigt wie das Gericht der Vorinstanz und sich mithin von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu überzeugen vermag (BGH NJW 2005, 1583, 1584). So verhält es sich hier, nachdem die protokollierten Aussagen der Zeuginnen das vom Landgericht gefundene Ergebnis stützen und auch die Anhörung des Klägers persönlich dieses Ergebnis rechtfertigt. Die Einwände der Berufung vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit in Bezug auf die Zeugin Professor Dr. F vornehmlich bemängelt wird, diese habe mehrfach angegeben, keine genaue Erinnerung mehr an das Gespräch bzw. einzelne Inhalte zu haben, so sei zum einen darauf hingewiesen, dass dies nach einem gewissen Zeitablauf – wie hier von zehn Jahren – durchaus nachvollziehbar ist und auch die Zeugin W, auf deren Aussage sich die Berufung vornehmlich stützen möchte, betrifft. Zum anderen spricht es in der Tendenz nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit einer Aussage, wenn die Aussageperson eigene Wissenslücken offen einräumt. Diese Wissenslücken rechtfertigen es insbesondere nicht, die Aussage insgesamt bei der Beweiswürdigung außen vor zu lassen, nachdem die Zeugin Professor Dr. F die von ihr erinnerten und hier entscheidenden Aspekte hinsichtlich der persönlichen Haftung plausibel schildern konnte und auch erläutert hat, warum sie sich gerade hieran trotz des Zeitablaufs erinnert hätte. Entgegen der Auffassung der Berufung hat sich das Landgericht zur Feststellung einer fehlenden Aufklärung auch nicht allein auf die Aussage der Zeugin W gestützt und aus deren fehlender Erinnerung eine Falschberatung bzw. fehlende Aufklärung hergeleitet. Vielmehr hat es die Angaben der Zeugin in einen Kontext mit den Angaben des Klägers und der Zeugin Professor Dr. F gebracht und in der Zusammenschau den Schluss gezogen (UA S. 13, Bl. 434 GA), die Frage der persönlichen Haftung sei in Bezug auf den Fonds „G 04“ nicht angesprochen worden. Dies ist vor dem Hintergrund der protokollierten Aussagen naheliegend und auch für den Senat überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin F als Ehefrau des Klägers eine diesem günstige Aussage habe machen wollen und deshalb deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage beeinträchtigt wären, wie die Berufung meint, sind weder anhand der protokollierten Aussagen ersichtlich, noch zeigt die Berufung dies auf. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zur vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme verwiesen. c) Die gegen sie streitende Vermutung des Vertretenmüssens hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) hat die Beklagte nicht widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagten angesichts des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin vorgehalten werden kann, eine möglicherweise unzutreffende bzw. jedenfalls lückenhafte Darstellung im Prospekt zu den Haftungsrisiken bei gesetzlichen Haftungstatbeständen nicht erkannt zu haben, war es ihr bzw. der Zeugin W, deren Verschulden die Beklagte sich zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), aufgrund der Tätigkeit als professionelle Finanzberaterin ohne weiteres möglich und zumutbar, im Kontext einer anlegergerechten Beratung das grundsätzlich bestehende persönliche Haftungsrisiko angesichts der Ausführungen im Emissionsprospekt zu erkennen und in die Beratung mit einzubeziehen. Die Beklagte geht insofern selbst davon aus, dass der Prospekt auf diese Haftung hinwies. Dementsprechend wird schuldhaftes Handeln auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Zeugin W nach ihren Bekundungen darüber hinaus eine von einer externen Gesellschaft erstellte Bewertung des streitgegenständlichen Fonds vorlag, wie die Beklagte sie auch als Anlage B3 zu den Akten gereicht hat. Denn auch diese konnte sie nicht von ihrer eigenen Pflicht entbinden, die Übereinstimmung des persönlichen Anlageprofils des Klägers mit der empfohlenen Anlage sicherzustellen. d) Für die Kausalität der unrichtigen Beratung für die Anlageentscheidung besteht zugunsten des Klägers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 280 Rn. 39). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Insbesondere ist es hierfür nicht ausreichend, dass der Kläger – unstreitig – ein Totalverlustrisiko in Kauf zu nehmen bereit war, da die den Beratungsfehler begründende Gefährdung auch des übrigen klägerischen Vermögens durch die streitgegenständliche Beteiligung hierüber deutlich hinausgeht. e) Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist die sich aus § 249 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht der Beklagten, dem Kläger den bereits an die Fondsgesellschaft gezahlten Betrag einschließlich Agio sowie die geleisteten Zahlungen auf die Steuerschuld der Gesellschaft abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu erstatten und den Kläger von seinen künftigen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. f) Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Auf den Inhalt des Prospekts kann eine den Beginn der Verjährung auslösende grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des hier maßgeblichen Beratungsfehlers ebenfalls nicht gestützt werden, selbst wenn der Kläger diesen erhalten und sodann „ungelesen beim Altpapier“ entsorgt haben sollte (vgl. S. 12 des Protokolls vom 13.10.2017, Bl. 393R GA). Denn der Umstand allein, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genügt nicht, um die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3295 Rn. 29). 2. Auf die vom Landgericht verneinte Frage, ob die Beratung anlagegerecht war, kommt es nach dem Vorgesagten ebenso wenig an wie darauf, ob der Prospekt zutreffend über das Risiko der persönlichen und unbeschränkten Haftung aufklärte. Einer Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das bei dem Oberlandesgericht Hamburg anhängige Kapitalanlegermusterverfahren betreffend den zu der streitgegenständlichen Beteiligung herausgegebenen Prospekt (vgl. Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.02.2017, 327 OH 2/16) bedarf es demnach nicht, denn die vorliegende Entscheidung hängt nicht von den in jenem Verfahren maßgeblichen Feststellungszielen ab (§ 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 713 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der vorliegende Fall betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im Einzelfall. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt: 17.568,39 € hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, 1.200,00 € hinsichtlich Ziff. 2. des Tenors, wobei der Senat die Gefahr der Inanspruchnahme aus dem Swap- bzw. Darlehensvertrag als nicht mehr gegeben sieht, nachdem insoweit eine Einigung mit der I erzielt wurde und daher allenfalls etwaige Steuerforderungen anzusetzen sind, die zudem nach Rückübertragung der Beteiligung primär die Beklagte treffen; die ausgesprochene Feststellung des Annahmeverzugs (Ziff. 3 des Tenors) hat keinen eigenen Wert.