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Urteil

15 U 119/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0705.15U119.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 04.07.2017 – 10 O 118/16 – wird bezogen auf die weiterverfolgte Drittwiderklage als unzulässig verworfen und bezogen auf die weiterverfolgte Klageabweisung als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Nebenintervention) trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin, der Drittwiderbeklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin, die Drittwiderbeklagten oder die Streithelferin jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 04.07.2017 – 10 O 118/16 – wird bezogen auf die weiterverfolgte Drittwiderklage als unzulässig verworfen und bezogen auf die weiterverfolgte Klageabweisung als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Nebenintervention) trägt die Beklagte. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin, der Drittwiderbeklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin, die Drittwiderbeklagten oder die Streithelferin jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Gemäß Leasingvertrag vom 14.10.2013/04.03.2014 leaste die Beklagte bei der Klägerin einen Personenkraftwagen A, der durch die Drittwiderbeklagte als Lieferantin der Klägerin ausgeliefert wurde. Nach Übernahme des Fahrzeuges rügte die Beklagte gegenüber der Drittwiderbeklagten die Fahr- und PS-Leistung des Leasingfahrzeuges mit der Begründung, die tatsächlich erreichte Höchstgeschwindigkeit bleibe hinter der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 254 km/h zurück. Die Beklagte gab das Fahrzeug schließlich der Drittwiderbeklagten zurück und stellte die Zahlung der Leasingraten ein. Nachdem die Leasingraten im Dezember 2014 und Januar 2015 der Klägerin rückbelastet worden waren, kündigte sie schließlich den Leasingvertrag mit Schreiben vom 26.02.2015. Sie rechnete mit Schreiben vom 19.08.2015 das Leasingverhältnis gegenüber der Beklagten abschließend ab und forderte diese zur umgehenden Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 13.426,04 € auf. Dieser Betrag ist Gegenstand der Zahlungsklage der Klägerin. Daneben nimmt die Beklagte die Drittwiderbeklagte als ausliefernde Firma im Wege der isolierten Drittwiderklage aus abgetretenem Recht, aus Gewährleistung auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten klageweise in Anspruch. Das Landgericht hat durch das Urteil vom 04.07.2017, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, die Beklagte zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 verurteilt und die von der Beklagten erhobene isolierte Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Sie greift das angefochtene Urteil in vollem Umfange an und verweist zunächst darauf, dass die von ihr gegen die Drittwiderbeklagte gerichtete Widerklage zulässig sei. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie des Weiteren aus, die Drittwiderklage sei auch begründet, wobei allerdings aus Gründen äußerster anwaltliche Vorsorge und zur Vermeidung eines unnötigen Prozessrisikos der Berufungsantrag nur auf Zahlung von 13.476,04 € beschränkt sei. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe den Leasingvertrag wirksam gekündigt, rechtsfehlerhaft sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.10.2017 (Bl. 229 – 236 GA) sowie auf den Schriftsatz vom 04.05.2018 (Bl. 323 – 326 GA) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.07.2017 – 10 O 118/16 – abzuändern und 1. die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen; 2. die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.476,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.09.2015 zu zahlen. Die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und die Streithelferin der Klägerin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Beklagten entgegengetreten. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2015 (Bl. 255 - 256 GA), auf den Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 04.01.2018 (Bl. 276 – 277 GA) sowie auf den Schriftsatz der Streithelferin vom 27.11.2017 (Bl. 247 – 249 GA) verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre Drittwiderklage weiterverfolgt, ist die Berufung unzulässig. Gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 04.07.2017, mit der der Zahlungsklage unter Abweisung der Drittwiderklage stattgegeben worden ist, hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, und zwar in folgender Weise: Die unter Beifügung einer Kopie des Urteils eingereichte Berufungsschrift vom 07.08.2017, auf die hier im Übrigen verwiesen wird (Bl. 208 f. d.A.) nennt im Rubrum die Beklagte als „Beklagte und Berufungsklägerin“ und die Klägerin als „Klägerin und Berufungsbeklagte“, die Drittwiderbeklagte indes nur als „Drittwiderbeklagte“. In der Berufungsschrift wird weiter ausgeführt, dass namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das angegriffene Urteil Berufung eingelegt werde, wobei Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben solle. Angesichts dessen fehlt es jedoch an einer im Hinblick auf § 519 ZPO ordnungsgemäßen Berufungseinlegung, soweit sich die Berufung nach dem Petitum der eingereichten Berufungsbegründung auch gegen die Drittwiderbeklagte richten soll. Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss also entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (st. Rspr, MDR 2010, 44 - 45 und allgemein Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 519 Rn. 30 ff.). Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, wer Rechtsmittelgegner sein soll bzw. ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Hierbei kommt der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH MDR 2010, 828). Im Zweifel ist derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen des Zustellungsadressaten, dem kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird (BGH NJW 2003, 3203 ff. ) . Beim Vorhandensein mehrerer Gegner sind höhere Anforderungen an die Angabe des Rechtsmittelbeklagten zu stellen (vgl. BGH NJW 1961, 2347); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings bei Streitgenossen großzügiger verfahren werden (Heßler in Zöller 32. Aufl. § 519 Rdnr. 32; BGH MDR 2002, 287 – 288, BGH MDR 2010, 828, BGH MDR 2011, 181 - 182 – jeweils m.w.N. -). Die Drittwiderbeklagte war hier in der Berufungsschrift aufgeführt, nicht aber als Berufungsbeklagte bezeichnet worden. Allein die fehlende Bezeichnung als „Berufungsbeklagte“ rechtfertigt nicht, die Berufung als unzulässig zu behandelt, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet (BGH MDR 2002, 287). Dass sich die Berufung hier auch gegen die Drittwiderbeklagte richten sollte, ist auch bei Auslegung der Berufungsschrift nicht anzunehmen. Zunächst ist sich zu vergegenwärtigen, dass im vorliegenden Rechtstreit (anders bei der Entscheidung des Bundesgerichtshof in MDR 2002, 287 f.) kein Fall der Streitgenossenschaft zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagter vorliegt. Maßgeblich zu würdigen ist zudem, dass die Klägerin hier in der Sache erstinstanzlich obsiegt hat, wohingegen die isolierte Drittwiderklage der Beklagten durch Prozessurteil des Landgerichtes als unzulässig abgewiesen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann aber anders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH aaO.) einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Klageforderung ein eigenständiger, von einem Rechtsmittelverfahren gegen die (isoliert) Drittwiderbeklagte losgelöster Sinn nicht abgesprochen werden: denn es ist gerade nicht fernliegend, dass die Beklagte angesichts des die Drittwiderklage abweisenden Prozessurteils ihr Gewährleistungsbegehren jedenfalls in diesem Verfahren nicht mehr weiter verfolgt, indem dieser Teil der Entscheidung hingenommen wird. 2. Soweit die Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage im Übrigen begehrt, ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 13.476,04 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 verurteilt. Die Beklagte ist in Hinblick auf Ziffer XIII.Nr.1. der Leasingbedingungen zur Zahlung verpflichtet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Zur Ergänzung ist nur wie folgt auszuführen: Die Klägerin hat den Leasingvertrag wirksam fristlos gekündigt, weil die Beklagte sich mit mindestens zwei Leasingraten in Rückstand befand (Ziffer XII. Nr. 2 der Leasingbedingungen). Die Beklagte war zur Zurückbehaltung der Leasingraten nicht berechtigt, da sie den von ihr gegenüber der Drittwiderbeklagten erklärten Rücktritt nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Es gilt weiterhin, dass der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt ist, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (so BGH NJW 2001, 2798 ff.). Zwar hat hier die Beklagte Drittwiderklage erhoben und aus abgetretenen Recht Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Zum damaligen Zeitpunkt befand sie sich aber mit 2 Raten in Verzug und es war deswegen der Rücktritt schon wirksam erklärt worden. Das Zahlungsbegehren der Klägerin stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt „dolo petit quod statim redditurus est“ als treuwidrig (vgl. Grüneberg in Palandt 77. Aufl. § 242 Rdnr. 52) dar. Zwar ist zu sehen, dass, wenn es zum wirksamen Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) kommt, dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage von Anfang an fehlt mit der Folge der Rückabwicklung gemäß §§ 313 Abs. 3, 346 ff. BGB. Der Leasingnehmer kann dem Leasinggeber aber den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge Rücktritts erst entgegenhalten, wenn er gegen den Lieferanten, der einen wirksamen Rücktritt bestreitet, erfolgreich Klage auf Rückgewähr erhoben hat (Weidenkaff in Palandt 77. Aufl. Einführung vor § 535 Rn. 58). An das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses ist der Leasinggeber gebunden (vgl. BGH NJW 2016, 397 ff. Rdnr. 28). Kann mangels rechtskräftiger Entscheidung im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten ein Sachurteil über den vom Leasinggeber anhängig gemachten Anspruch auf Leasingraten noch nicht ergehen, so hat das Gericht diesen Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen (BGH NJW 1986, 1744 ff.). Eine zulässig erhobene Gewährleistungsklage ist hier jedoch nicht anhängig. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO ist daher nicht möglich. Die Ausführungen im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2018 (Bl. 339 – 340 GA) erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert: 26.952,08 (Klage 13.476,04 € zuzüglich Drittwiderklage 13.476,04 €)