Beschluss
15 U 56/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0705.15U56.18.00
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Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.2.2018 (4 O 13/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.08.2018.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.2.2018 (4 O 13/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.08.2018. G r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Insofern kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 6.6.2018 ist keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt. 1. Die Beklagten können gegen die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Detektivkosten in Höhe von 13.854,36 Euro nicht geltend machen, die Zeugin Dr. M. habe im Namen der Beklagten zu 1) lediglich einen Auftrag für die Observierung am 8.8.2016 bzw. jedenfalls keinen weiteren Auftrag zum Einsatz von mehreren Detektiven erteilt. a. Dass die Klägerin über den 8.8.2016 hinaus auftragsgemäß für die Beklagten tätig werden sollte, ergibt sich schon aus den eigenen Angaben der für sie handelnden Zeugin Dr. M.. Diese hat in ihrer Vernehmung am 28.11.2017 bekundet, dass sie am Tag der ersten Observierung mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefoniert und dabei besprochen hat, dass auch an einem weiteren Tag eine Observierung stattfinden soll (vgl. Bl. 170). Auch am Tag der Folgeobservierung hat sie ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie einen dabei erteilten Auftrag zur Durchführung weiterer Observierungen bestätigt („ Deshalb hatte ich dann mit Herrn S. besprochen, dass er noch an einem weiteren Tag observiert werden solle. Es sind dann noch mehrere Tage weiter beobachtet worden “). Die im Namen der Beklagten zu 1) erteilten weiteren Aufträge ergeben sich darüber hinaus auch aus dem von Klägerseite vorgelegten und inhaltlich unstreitigen Email-Verkehr zwischen der Zeugin Dr. M. und dem Geschäftsführer der Klägerin (vgl. Anlage K 13). Ausweislich dieser Korrespondenz sind – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch Aufträge für die weiteren von der Klägerin in Rechnung gestellten Observierungen erteilt worden. b. Die durch die Zeugin Dr. M. erteilten Aufträge an die Klägerin deckten auch den Einsatz von mehreren Detektiven bei der Observierung des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten zu 1) ab. Dies ergibt sich – auch insofern kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden – aus dem Umstand, dass die Parteien auch die „ Anlage 1 Beratungsvertrag “ zum Gegenstand ihrer vertraglichen Beziehung gemacht haben, wonach die Klägerin im Rahmen des Erforderlichen „ berechtigt ist, für den oben erteilten Auftrag mehrere Detektive oder Detektivinnen einzusetzen “ (vgl. Anlage K 1). Diese Anlage hat die Zeugin Dr. M. unterzeichnet, wobei sich ihre Unterschrift unmittelbar neben der fraglichen Regelung zum möglichen Einsatz mehrerer Mitarbeiter durch die Klägerin befindet. Aus diesem Grunde war auch der von den Beklagten nunmehr geforderte ausdrückliche Hinweis auf die konkrete Form der Observierung nicht erforderlich, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob nicht bereits aufgrund der detaillierten Angaben des Geschäftsführers S. in seiner Anhörung am 12.9.2017 (Bl. 116) von der Erteilung eines solchen gegenüber der Zeugin Dr. M. auszugehen ist („ Ich habe ihr erklärt, dass bei einer Observation mehrere Mitarbeiter eingesetzt werden “), an den diese sich (vgl. Bl. 168) nicht mehr erinnern konnte („ Ich erinnere mich nicht, dass Herr S. mir geschildert hat, wie eine Observierung stattfinden würde. Ich kann letztlich auch nicht mehr sagen, ob Herr S. davon in der Mehrzahl gesprochen hat, also «wir observieren» “). Dass es darüber hinaus in der Sache einer fachgerechten Ausführung des streitgegenständlichen Auftrags entspricht, die Überwachung des ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner vermuteten Tätigkeit als Taxifahrer mit mehreren Personen durchzuführen, haben die Beklagten nicht – jedenfalls nicht hinreichend substantiiert – in Abrede gestellt. Ihr Einwand, sie hätten die Klägerin jedenfalls nicht damit beauftragt, den ehemaligen Arbeitnehmer „ rund um die Uhr “ zu überwachen, da es ihnen nur darum gegangen sei, seine Tätigkeit als Taxifahrer nachzuweisen, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Zeugin Dr. M. hat in ihrer Vernehmung ausdrücklich bekundet – und dies entspricht auch dem Vortrag der Beklagten in erster Instanz – dass es Ziel der Observation war, gerade eine Vollzeittätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers nachzuweisen, so dass schon aus diesem Grunde auch für die Beklagten bereits im Vorfeld deutlich sein musste, dass eine mehr als nur sporadische Überwachung erforderlich war. 2. Die Beklagten können sich gegenüber der Klageforderung auch nicht darauf berufen, dass ihnen bzw. der Zeugin Dr. M. bei Erteilung der Aufträge nicht klar gewesen sei, welche Kosten für die Erledigung des Auftrags durch die Klägerin insgesamt entstehen würden und dass sie bei Kenntnis der schließlich in Rechnung gestellten Summe den Auftrag nicht erteilt hätten. Die Klägerin hat durch Verwendung der entsprechenden Vertragsformulare die Beklagten – vertreten durch die Zeugin Dr. M. – darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Abrechnung des Auftrags nach geleisteten Stunden erfolgt, welche Kosten jeweils für eine Stunde anfallen und dass bei Ausführungen des Auftrags soweit erforderlich auch mehrere Mitarbeiter zum Einsatz kommen. Zu weitergehenden, nunmehr von den Beklagten geforderten Hinweisen war sie nicht verpflichtet. Gegen eine Hinweispflicht auf die konkrete Höhe der anfallenden Kosten spricht schon, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages, ebenso wie die Beklagten auch, keine Kenntnis über die konkret anfallenden Kosten haben konnte, weil zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar war, wie lange es dauern würde, um die von der Beklagten zu 1) benötigten Nachweise zu erlangen. Vielmehr befand sie sich auf demselben Kenntnisstand wie die Beklagten dahingehend, dass eine Abrechnung nach Stunden erfolgen und für jeden eingesetzten Mitarbeiter ein Stundenhonorar von 68 Euro netto anfallen würde. Vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Klägerin in einem Telefonat mit der Zeugin Dr. M. mitgeteilt hatte, er habe Fotos von dem ehemaligen Arbeitnehmer in einem Taxi gemacht und die Zeugin Dr. M. ihn im Hinblick auf den angestrebten Nachweis einer Vollzeittätigkeit dann aufgefordert hat, mit der Observierung fortzufahren, wäre es vielmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, durch entsprechende Nachfragen bei der Klägerin die bislang angefallenen Stunden pro Mitarbeiter in Erfahrung zu bringen und damit zu überprüfen, ob die intern vorgenommene Kalkulation („ Wir hatten „pi-mal-Daumen“ für uns die Kosten überschlagen und waren von der Beobachtung durch einen Detektiv ausgegangen. Wir hatten einen Kostenrahmen von etwa 6.000 Euro bis 7.000 Euro für uns im Vorfeld überschlagen “, vgl. Bl. 171) noch mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt bzw. der weitere Aufwand angesichts der Zweckbindung des Materials (Verwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren) angemessen war oder aber alternativ der Klägerin diesen Kostenrahmen bzw. eine entsprechende Deckelung des Auftragsvolumens mitzuteilen. Inwiefern die Beklagten dazu kommen, auf dieser Basis unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Hinweispflicht der Klägerin auf (die zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten) konkreten Gesamtkosten anzunehmen, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit sie mit der Berufungsbegründung geltend machen, die Hinweispflicht der Klägerin ergebe sich (auch) daraus, dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Höhe des Abfindungsvergleichs mit dem ehemaligen Arbeitnehmer bekannt gewesen sei, ist dieser Vortrag zum einen neu und auch mit dem chronologischen Ablauf der Ereignisse (Ende der Observierung am 19.8.2016, Vergleichsschluss vor dem Arbeitsgericht Aachen am 25.8.2016) nicht in Übereinstimmung zu bringen und zum anderen auch von der Zeugin Dr. M. (Bl. 172) gerade nicht bestätigt worden („ Über die im Raum stehende Abfindungshöhe für den zu beobachtenden Mitarbeiter habe ich mit Herrn S. nicht gesprochen “). 3. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.