OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 UF 35/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0815.10UF35.18.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 17.1.2018 – 31 F 148/17 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 17.1.2018 – 31 F 148/17 – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Gründe: I. Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners. Er befindet sich seit Dezember 2016 in der dualen Ausbildung zum Bachelor of Arts Fitnessökonomie. Die praxisorientierte Ausbildung wird in dem Unternehmen G. GmbH vermittelt. Der Antragsteller erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine Bruttovergütung in Höhe von 400,00 Euro, welche sich mit jedem neuen Ausbildungsjahr um 100,00 Euro erhöht. Der Antragsteller, der einen eigenen Hausstand hat, hat den Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen. Er hat erstinstanzlich mit Antrag vom 10.5.2017 Verfahrenskostenhilfe für den Antrag begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab Dezember 2016 monatlichen Ausbildungsunterhalt in Höhe von 220,00 Euro zu bezahlen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zahlungswillig zu sein, jedoch sei die Unterhaltsberechnung des Antragstellers insbesondere bezüglich der Darstellung des Einkommens der Kindesmutter unschlüssig. Nach Vorlage weiterer Einkommensunterlagen insbesondere solcher der Kindesmutter ist dem Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.7.2017 teilweise Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Unterhaltsantrag bewilligt worden (GA Bl. 73 ff.). Zugleich ist Termin zur Erörterung auf den 6.9.2017 bestimmt worden. Terminvorbereitend ist der Antragsteller u.a. aufgefordert worden, seine eigenen Verdienstbescheinigungen seit Beginn der Ausbildung bis einschließlich August 2017 sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid seiner Mutter zur Akte zu reichen. Mit Schriftsatz vom 3.8.2017 hat der Antragsteller die Auflagen des Gerichts lediglich teilweise erfüllt, insbesondere seine eigenen Gehaltsbescheinigungen nur für den Zeitraum bis einschließlich März 2017 vorgelegt. Zum Termin zur mündlichen Erörterung am 6.9.2017 ist der Antragsteller, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen universitärer Pflichten verhindert sei. Im Termin ist der Sachverhalt ausführlich erörtert worden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Vortrag beider Beteiligten noch ergänzungsbedürftig sei. Wegen der Hinweise im Einzelnen wird auf das Protokoll vom 6.9.2017 verwiesen (GA Bl.137 ff.). Im Termin zur mündlichen Erörterung haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen; dem Antragsteller blieb der Widerruf vorbehalten. Innerhalb der hierzu gesetzten Frist hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Vergleich widerrufen und führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller keine Rückmeldung zur Akzeptanz des Vergleichs gegeben habe. Es ist ein weiterer Termin zur mündlichen Erörterung anberaumt worden. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Termin auch persönlich wahrnehmen solle; eine Verhinderung solle er mitteilen. Im Übrigen ist der Antragsteller aufgefordert worden, zu den im Termin am 6.9.2017 erteilten Hinweisen rechtzeitig vor dem weiteren Erörterungstermin Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 reichte der Antragsteller den Einkommenssteuerbescheid seiner Mutter für den Veranlagungszeitraum 2016 zur Akte. Zum Termin zur mündlichen Erörterung am 18.10.2017 ist der Antragsteller wiederum nicht erschienen. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte mit, der Antragsteller habe ihn angeschrieben und mitgeteilt, dass er eine Rippenfellentzündung habe. Weiterhin teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass der Antragsteller nicht vergleichsbereit sei. In diesem Termin wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller von seinem Arbeitgeber im Juni 2017 eine Gratifikation erhalten habe. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sagte zu, sich hierzu zu erklären und den entsprechenden Beleg vorzulegen. Mit Zustimmung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden mit Schriftsatzfrist bis zum 18.12.2017. In der Folgezeit reichte der Antragsteller noch den aktuellen BaföG-Bescheid vom 16.11.2017 zur Akte und teilte mit, dass er erst ab Januar 2018 eine erhöhte Ausbildungsvergütung beziehen würde. Mit Beschluss vom 17.1.2018 hat das Amtsgericht den Unterhaltsantrag des Antragstellers abgewiesen. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Vortrag des Antragstellers unschlüssig sei. Er habe nicht, wie mehrfach angefordert, sich zu Gratifikationen erklärt oder aber sein Einkommen durch Vorlage der angeforderten Gehaltsbescheinigungen lückenlos belegt. Wegen der Gründe im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen (GA Bl. 225 ff.). Der Antragsteller begehrt nunmehr innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 17.1.2018, mit welchem er seinen erstinstanzlichen Unterhaltsantrag teilweise weiterverfolgt. Mit diesem Antrag hat der Antragsteller nunmehr die Gehaltsbescheinigungen für die Monate Juni und November 2017 vorgelegt, aus denen sich Gratifikationen in Höhe von 314,16 Euro brutto bzw. 377,01 Euro brutto ergeben. Des Weiteren hat er die Gehaltsbescheinigung für Dezember 2017 mit dem addierten Jahreseinkommen zur Akte gereicht. Der zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag angehörte Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers wegen unzureichender Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren mutwillig sei. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten. Er habe dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten alle von diesem angeforderten Unterlagen zukommen lassen. Im Übrigen habe er gegenüber dem BaföG-Amt seine Einkommensverhältnisse lückenlos belegt und die auf Grund dessen ergangenen Bescheide zur Akte gereicht. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass bezüglich seines Einkommens keine Lücken vorlägen. Auf Grund dessen sei das Amtsgericht in der Lage gewesen, sein Einkommen zu schätzen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.1.2018 ist zurückzuweisen. Die Verfahrensführung des Antragstellers ist mutwillig, § 114 ZPO. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Köln FamRZ 2005, 743; Hamm FamRZ 2007, 1660 = NJW 2007, 1758). Von der hilfsbedürftigen Partei kann ebenso wie von der vermögenden erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt. Unterlässt sie das, dann kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen. Denn hat ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der ersten Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, ist die Rechtsverfolgung mutwillig, weil dieses bei sorgfältiger Prozessführung hätte vermieden werden können (Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 54 a; OLG Celle Beschluss v. 12.08.2011 – 10 WF 299/10 –, NJOZ 2012, 1417, 1418; OLG Stuttgart Beschluss v. 05.10.2005 – 13 U 214/04 -, juris). Gemessen hieran ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem sein Unterhaltsantrag nach damaligem Sach- und Streitstand zu Recht zurückgewiesen worden ist, Beschwerde einlegen zu wollen, mutwillig. In einer Gesamtschau stellt sich das erstinstanzliche innerprozessuale Verhalten des Antragstellers als äußerst passiv dar. Er hat durch seine mangelnde Mitwirkung erst die Situation hervorgerufen, dass sein Unterhaltsantrag mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen worden ist. Die Verfahrensführung, nunmehr im beabsichtigten Beschwerdeverfahren die erforderliche Mitwirkung nachzuholen und die erstinstanzlich mehrfach angeforderten Gehaltsbescheinigungen vorzulegen sowie sich zu den Gratifikationen zu erklären, stellt eine mutwillige Rechtsverfolgung dar. Ein Beteiligter, der die Kosten des Unterhaltsverfahrens aus eigenen Mitteln tragen müsste, hätte bereits erstinstanzlich seiner Prozessförderungspflicht entsprochen, um ein kostenträchtiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1549). a) Der für sein Einkommen darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller ist erstinstanzlich mehrfach aufgefordert worden, sein Einkommen durch Vorlage der Gehaltsbescheinigungen urkundlich zu belegen. Insoweit wird auf die terminvorbereitende Verfügung des Amtsgerichts vom 24.7.2017 (GA Bl. 79), auf die Hinweise des Amtsgerichts im Termin zur mündlichen Erörterung am 6.9.2017 (GA Bl. 137 f.), die terminvorbereitende Verfügung des Amtsgerichts vom 20.9.2017 (GA Bl. 154 ff.) und die erneuten Hinweise im Termin zur mündlichen Erörterung am 18.10.2017 verwiesen. Weder hat der Antragsteller die angeforderten Gehaltsbescheinigungen lückenlos vorgelegt, noch hat er sich zu der für den Monat Juni ausgezahlten Gratifikation geäußert, auch hat er nicht mitgeteilt, ob der Arbeitgeber beabsichtigt, im Kalenderjahr 2017 weitere Gratifikationen zu zahlen. Der Antragsteller kann wegen der Vielzahl der Aufforderungen des Amtsgerichts nicht damit gehört werden, er habe davon ausgehen dürfen, dass seine gegenüber dem BaföG-Amt gemachten Angaben zu seinem Gehalt ausreichend sein würden. Denn die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens des Antragstellers ist nach den für die Gewährung von BaföG maßgeblichen Vorschriften – wie sich aus den vorgelegten BaföG-Bescheiden vom 18.4.2017 und 30.8.2017 ergibt – eine andere als die nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe seinem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten alle diejenigen Unterlagen zukommen lassen, die dieser von ihm angefordert habe, wird dieser Vortrag nicht durch Vorlage entsprechender Aufforderungsschreiben des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten urkundlich belegt. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das Amtsgericht habe auf der Grundlage der vorhandenen Einkommensbelege sein unterhaltsrelevantes Einkommen schätzen können. Veranlassung zu einer richterlichen Schätzung besteht nur dann, wenn die vollständige Aufklärung der für die Höhe der Unterhaltsforderung maßgeblichen Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Dose, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl, § 6 Rn. 750). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Einkommens des insoweit darlegungspflichtigen Antragstellers resultierten lediglich aus seiner unzureichenden Mitwirkung, auf die prozessual mit der Zurückweisung des Unterhaltsantrags mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen zu reagieren ist. b) Überdies hat sich der Antragsteller auch im Übrigen seiner Mitwirkungspflicht nicht genüge getan. Er hat an den erstinstanzlichen Erörterungsterminen nicht teilgenommen, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Entschuldigung der Nichtteilnahme am ersten Erörterungstermin am 6.9.2017, wegen der Teilnahme an universitären Veranstaltungen verhindert zu sein, ist nicht ausreichend. Denn Klausurtermine stehen bereits zu Beginn des Semesters fest, so dass der Antragsteller das Gericht frühzeitig über seine Verhinderung hätte informieren können. Das Nichterscheinen im Termin am 18.10.2017 hat der Antragsteller auch nicht ordnungsgemäß entschuldigt. Wenn er tatsächlich an einer Rippenfellentzündung erkrankt gewesen war, hätte er sein Nichterscheinen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes entschuldigen können. c) Auch im Nachgang zum Erörterungstermin am 6.9.2017, in welchem sich das Amtsgericht um eine Einigung der Beteiligten bemüht hat und in dem ein Widerrufsvergleich abgeschlossen worden ist, hat der Antragsteller nicht ausreichend mitgewirkt. Der im Termin protokollierte Vergleich wurde innerhalb der Frist von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers widerrufen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keine Rückmeldung zur Akzeptanz des Vergleichs gegeben.