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Beschluss

4 W 34/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0816.4W34.18.00
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Leitsätze

Die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem es um dieselben Fragen geht ("Musterverfahren") in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt erst recht, nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in § 148 Abs. 2 ZPO für derartige Fälle einen eng umgerenzten Aussetzungstatbestand geschaffen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.05.2018 aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit, bei dem es um dieselben Fragen geht ("Musterverfahren") in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt erst recht, nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in § 148 Abs. 2 ZPO für derartige Fälle einen eng umgerenzten Aussetzungstatbestand geschaffen hat. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.05.2018 aufgehoben. G r ü n d e : I. Die Beklagte hat im Jahr 2010 ein Angebot veröffentlicht, die Aktien der E AG zum Preis von 25 €/Aktie zu erwerben. Nachdem sie auf der Grundlage dieses Angebots in erheblichem Umfang Aktien erworben hatte, haben verschiedene Aktionäre, die ihre Aktien entsprechend dem Angebot der Beklagten an diese veräußert hatten, Nachforderungen gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG geltend gemacht, weil der Übernahmepreis unangemessen gewesen sei. In einem dieser Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.07.2014 (II ZR 353/12 -, WM 2014, 1627) entschieden, dass ein solcher Anspruch in Betracht komme, weil bei der Ermittlung des angemessenen Preises möglicherweise ein anderer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sei (a. a. o., Rn. 34 ff.). Er hat die Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2012 – 13 U 166/11 -, ZIP 2013, 1325) deshalb aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurück verwiesen. Der für dieses Verfahren zuständige 13. Zivilsenat des OLG Köln hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.03.2019 bestimmt. An diesem Tag soll auch über die weitere bei diesem Senat bereits anhängige Berufung aus diesem Komplex (13 U 231/17) verhandelt werden, die sich gegen das Urteil des LG Köln vom 20.10.2017 (82 O 11/15, Der Konzern 2018, 213) richtet. Derzeit sind bei der hierfür zuständigen 2. Kammer für Handelssachen weitere über 40 Verfahren anhängig, in denen es ebenfalls um Ansprüche gegen § 31 WpÜG geht. Kläger sind häufig mehrere Personen, teilweise über 100, die jeweils unterschiedlich hohe Ansprüche geltend machen. Nach Eingang der jeweiligen Klage hatte der Kammervorsitzende angeregt, diese Verfahren zum Ruhen zu bringen und zunächst einmal den Ausgang der beim OLG Köln bereits anhängigen Berufung gegen das Urteil vom 20.10.2017 abzuwarten. Während die Beklagte hiermit einverstanden war, haben nicht alle Kläger ihre Zustimmung hierzu erteilt. Daraufhin hat die Kammer für Handelssache mit Beschluss vom 09.05.2018 (Bl. 240 ff. d. A.) sämtliche bei ihm anhängigen Parallelverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahren in der Sache 13 U 231/17 ausgesetzt. Sie hat diese Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO gestützt und unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, die Fortführung der bei der Kammer anhängigen Verfahren „würde zu einer unverhältnismäßigen und nicht zu bewältigenden Belastung … führen“ (Seite 3 des Beschlusses). Die Situation sei vergleichbar mit der des Vorlageverfahrens zum EuGH, bei der § 148 ZPO analog angewendet wird. Durch ihre Entscheidung der neuen Verfahren würde die Entscheidung der zentralen Rechtsfrage ob die Beklagte gemäß § 31 WpÜG hafte, nicht schneller beantwortet. Im Gegenteil würden das OLG und der BGH durch die sicher zu erwartenden Rechtsmittel nur an einer schnelleren Erledigung der bereits anhängigen Parallelverfahren gehindert. Gegen diese Entscheidung, die ihnen am 25.05.2018 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 06.06.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Beklagte der Beschwerde entgegengetreten ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.07.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 1. Auch das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vorliegen, weil keine Vorgreiflichkeit des beim OLG Köln anhängigen Berufungsverfahrens besteht. Aufgrund des gleich gelagerten Sachverhalts spricht zwar viel dafür, dass die Verfahren gleich zu entscheiden sein werden. Dies ist aber eine rein „faktische Vorgreiflichkeit“, die die Qualität einer Abhängigkeit i. S. des § 148 ZPO nicht erreicht. 2. Entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung kommt aber auch eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO nicht in Betracht. Es spricht zwar vieles dafür, dass die vom Landgericht angestellten Erwägungen praktisch sinnvoll sind. Sobald das derzeit bereits in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren rechtskräftig entschieden sein wird, wird dies auch die beim Landgericht noch anhängigen Verfahren deutlich entlasten, weil Klarheit darüber bestehen wird, wie bestimmte Rechtsfragen zu beantworten sind und auf welche Tatsachen es für die Entscheidung dementsprechend ankommt. Bis dahin besteht demgegenüber die Gefahr, dass das Landgericht mit beträchtlichem Aufwand das Verfahren in eine Richtung führt, die von den Rechtsmittelgerichten später als falsch angesehen werden. Das Abwarten der ausstehenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren schont von daher nicht nur die Ressourcen des Gerichts, sondern auch der Parteien. Die Entscheidung der Frage, ob ein derartiges Abwarten der ausstehenden Rechtsmittelentscheidung vorteilhaft ist, unterliegt aber zunächst einmal der Beurteilung der Parteien selbst. Teilen sie – wie wohl die Kläger in den 39 der insgesamt 42 ausgesetzten Verfahren, die den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts hingenommen haben – diese praktischen Erwägungen, können sie das Verfahren – wie von der Kammer auch zunächst angeregt – übereinstimmend zum Ruhen bringen. Teilen sie diese Erwägung aber nicht, kommt die gleichwohl erfolgte Aussetzung für sie einer Rechtsverweigerung gleich, für die es keine hinreichende Grundlage gibt. a) In seinen bisherigen vom Landgericht zitierten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Aussetzung von Verfahren in analoger Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf „Musterverfahren“ abgelehnt, aber jeweils offen gelassen, ob nicht in besonderen Fällen ausnahmsweise doch eine Aussetzungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung dafür sei jedenfalls, „dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist“ (BGH, Beschluss vom 30.03.2004 – X ZB 20/04 -, NJW 2005, 1947, 1948; Beschluss vom 28.02.2012 – VIII ZB 54/11 -, NJW-RR 2012, 575 Rn 9). Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann hier nicht ausgegangen werden. Die Zahl der bei der Kammer anhängigen Verfahren liegt deutlich unterhalb der Zahl von Verfahren, die eine entsprechende Kammer für Handelssachen regelmäßig zu erledigen hat. Angesichts der Verteilung der Geschäfte beim Landgericht Köln im Turnus-System kann davon ausgegangen werden, dass die 2. Kammer für Handelssachen in entsprechendem Umfang weniger andere Verfahren zu bearbeiten haben wird. Sollte sie dagegen aufgrund einer hohen Zahl von Eingängen im Bereich ihrer Sonderzuständigkeit dem Turnus vorweg laufen, wird ggf. das Präsidium des Landgerichts über Entlastungsmaßnahmen zu entscheiden haben. Es ist nicht erkennbar, dass derartige Maßnahmen – sollten sie überhaupt erforderlich sein – von vorneherein angesichts der Belastungssituation beim Landgericht Köln nicht in Betracht kämen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die einzelnen Verfahren zum einen wegen der Vielzahl der Parteien, zum anderen aber auch wegen des Umfangs der Schriftsätze sicher umfangreich sind. Andererseits geht es im Kern immer um denselben Sachverhalt, so dass mit Sicherheit auch von „Synergie-Effekten“ auszugehen ist. Der Umstand, dass an den jeweiligen Verfahren jeweils mehrere Kläger beteiligt sind, dürfte sich lediglich auf der Rechtsfolgenseite auswirken, weil jeder Kläger über eine andere Zahl von Aktien verfügte. Steht erst einmal fest, ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie hoch dieser je Aktie ist, begründet das aber keine besonderen Schwierigkeiten mehr. Auf der Seite der Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich dadurch aber der Vorteil, dass von vorneherein für eine Vielzahl von Fällen eine Verfahrensverbindung besteht. b) Die vom Landgericht für seine Argumentation herangezogene Parallele zu den Fällen der Aussetzung eines Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO wegen in einer Parallelsache erfolgten Vorlage an den EuGH sieht der Senat nicht. Insoweit bestehen vielmehr wesentliche Unterschiede. Im Vorlageverfahren entscheidet der EuGH nicht einen Rechtsstreit, sondern lediglich – insoweit aber für die nationalen Gerichte bindend – einzelne Rechtsfragen. Würden Parallelverfahren zur vorgelegten Sache nicht ausgesetzt, müssten sie auch dem EuGH vorgelegt werden. Nach der Entscheidung der Vorlagefrage würden dann sämtliche Verfahren an die Ausgangsgerichte zurück gelangen. Ein über die Entscheidung der Vorlagefrage hinausgehender Fortschritt wäre damit für die einzelnen Verfahren nicht verbunden. Das ist bei einer Aussetzung im Hinblick auf ein in der Rechtsmittelinstanz anhängiges „Musterverfahren“ dagegen anders. Hier ist es zumindest möglich, die anderen Verfahren auch in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des „Musterverfahrens“ zu fördern, indem etwa ohnehin erforderliche Sachverhaltsaufklärungen durchgeführt oder das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wird. c) Soweit sich das Landgericht in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.02.2015 (- III ZR 141/14 -, NJW 2015, 1312) beruft, ist dieses schon nicht geeignet, seine Entscheidung zu rechtfertigen. In diesem Verfahren ging es um einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 GVG wegen des Vorwurfs der mangelnden Verfahrensförderung. Darin wird lediglich ausgeführt, dass es Aufgabe des Gerichts ist, bei einer Mehrzahl von Verfahren, die naturgemäß nicht alle gleichzeitig bearbeitet werden können, in richterlicher Unabhängigkeit eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Reihenfolge die einzelnen Verfahren bearbeitet werden. Dieses zulässige Vorgehen kann zwar faktisch dazu führen, dass jedenfalls einzelne der hier in Rede stehenden Verfahren erst in geraumer Zeit bearbeitet werden, weil vorher hierfür keine Kapazitäten zur Verfügung gestanden haben. Dies ist aber die zwangsläufige Folge der „begrenzten Ressource Justiz“. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog unterscheidet sich hiervon aber schon dadurch, dass im Fall der Aussetzung eine Bearbeitung auch dann nicht erfolgt, wenn hierfür ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen. d) Aus Sicht des Senats ergibt sich darüber hinaus ein wesentliches Argument gegen die Auffassung des Landgerichts aus der Regelung des § 148 Abs. 2 ZPO, die durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 01.11.2018 in die Zivilprozessordnung eingeführt wurde. Diese Regelung lautet: „Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei .“ Damit hat der Gesetzgeber für einen eng umgrenzten Bereich eine Erweiterung der Aussetzungsmöglichkeit bei lediglich „faktischer Vorgreiflichkeit“ eingeführt. Angesichts dieser restriktiven Regelung, die nicht einmal die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten einzelner Verbraucher im Hinblick auf die Musterfeststellungsklage zulässt, wenn diese sich nicht gemäß § 608 Abs. 1 ZPO n. F. angeschlossen haben, und die Aussetzung zudem von einem entsprechenden Antrag des Klägers abhängig macht, erscheint eine Entscheidung, wie sie das Landgericht – allerdings vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage – getroffen hat, nicht mehr vertretbar. Der Gesetzgeber hat das Problem der Parallelität von Klagen mit einer „Musterklage“ ersichtlich gesehen, sich aber darauf beschränkt, nur für einen eng umgrenzten Bereich eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit zu schaffen – und dies auch nur im Interesse des jeweiligen Klägers und nicht etwa zur Schonung der „knappen Ressource Justiz“. Daraus folgt, dass die Gerichte keine darüber hinausgehende Aussetzungsmöglichkeit haben, der (Haushalts-)Gesetzgeber und die Justizverwaltung aber gehalten sind, die zur Bewältigung entsprechender Massenverfahren erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.