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Beschluss

12 U 38/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0912.12U38.18.00
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Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 30.01.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 221/16 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 30.01.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 221/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht. II. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss zweier grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen über insgesamt 158.000 EUR aus Oktober/November 2011 gerichteten Willenserklärungen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Mai 2016 ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen könne. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Bei dem A-Darlehen handele es sich zudem um ein Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, weshalb bereits kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.01.2018 (Bl. 231 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des A-Darlehens habe schon kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF bestanden, da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handele. Die zum Wohnungsbaudarlehen erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß; sie entspreche wortgenau dem gesetzlichen Muster. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zu ihrer Ansicht, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Förderdarlehens im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB verkannt. Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Hauptanträge zu 1.-8. (LGU S. 4-5) unverändert weiter und beantragen – unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Antrags bezüglich der Hilfsanträge zu a) und c) – hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klageanträge zu 1. und 2. für unzulässig halten sollte, a) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x einen Betrag in Höhe von 22.012,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 372 EUR monatlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.04.2012 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.01.2016 sowie aus einem Betrag von 4.900 EUR seit dem 30.04.2013 zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x einen Betrag in Höhe von 6.324,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 372,00 EUR monatlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.02.2016 und sodann zum 30. eines jeden weiteren Monats bis zum 30.06.2017 zu zahlen; c) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x (A)/Darlehens Kto.-Nr. 7xx91xx02x einen Betrag in Höhe von 8.584,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 715,34 EUR vierteljährlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.03.2012 und sodann zum 30. eines jeden weiteren dritten Monats bis zum 30.12.2015 zu zahlen; d) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x (A) einen Betrag in Höhe von 4.292,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 715,34 EUR vierteljährlich zum 30. eines Monats beginnend ab dem 30.03.2016 und sodann zum 30. eines jeden weiteren dritten Monats bis zum 30.06.2017 zu zahlen; e) festzustellen, dass sie keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen, sowie Sondertilgungen seit dem 07.02.2016 an die Beklagte aus den Darlehen mit der Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x und Hauptdarlehensnummer 7xx91xx00x (A) mehr schulden und die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen ihrerseits an die Beklagte nach dem 30.06.2017 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an sie als Gesamtschuldner zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. III. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, denen er folgt, und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen. Der Senat nimmt zur Meidung von Wiederholungen außerdem Bezug auf die Ausführungen und Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 (Bl. 386 ff. GA), an denen er festhält. Die ergänzende Stellungnahme der Kläger vom 30.08.2018 (Bl. 422 ff. GA) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen: 1. Soweit die Kläger vorbringen, das A-Darlehen stehe keinem begrenzten Personenkreis, sondern jeder natürlichen Person zu, folgt der Senat dem aus den bereits im Hinweisbeschluss angeführten Gründen nicht. Dass auch A-Förderdarlehen – wie das vorliegende – in den Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB fallen können, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.02.2016 – XI ZR 96/15, zitiert nach juris Rn. 2 f., Rn. 33), der sich der Senat anschließt. Entgegen der Ansicht der Kläger war der Kredit nicht jedermann zugänglich, sondern nur Personen, die Wohnraum zum Zwecke der Eigennutzung erwarben, so dass der Personenkreis im Sinne des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB begrenzt war. Dass eine weitergehende Begrenzung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB sein sollte, lässt sich weder dem Gesetz noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung (das im Verfahren BGH – XI ZR 96/15 streitgegenständliche A-Darlehen aus dem Programm 141 sah keine besonderen persönlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Darlehensnehmer vor; zum A-Programm 124 vgl. auch LG Köln, Urteil vom 22.12.2016 – 15 O 335/15, zitiert nach juris Rn. 18) entnehmen. 2. Der A-Darlehensvertrag wurde auch aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, bezieht sich der im Gesetz verwendete Begriff des "öffentlichen Interesses", der die Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen im Blick hat, auf Rechtsvorschriften, d.h. auf alle Normen einschließlich Förderrichtlinien , die der Darlehensvergabe zugrunde liegen (MüKoBGB/Schürnbrand BGB § 491 Rn. 72 mwN – zitiert nach beck-online). Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Wortlaut für ein solches Verständnis offen. Umfasst werden daher insbesondere Förderdarlehen zum Wohnungsbau (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 16/11643 S. 77; so auch BeckOK BGB/Möller BGB § 491 Rn. 85 – zitiert nach beck-online). 3. Entgegen der Ansicht der Kläger bedurfte es auch keiner Beweiserhebung zur Frage, ob der Vertrag für sie günstiger war als marktübliche Verträge. Dies ist für das streitgegenständliche Darlehen aus den schon im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen zu bejahen. Die Kläger selbst haben unter Verweis auf die Bundesbankstatistik vorgetragen, dass in dem hier maßgeblichen Monat der durchschnittliche Sollzinssatz für vergleichbare Darlehen 3,56 % betragen, also deutlich über dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 3,14 % effektiv gelegen habe (BB S. 11). Soweit die Kläger außerdem vorgetragen haben, dass es sich bei der Zinsstatistik lediglich um Mittelwerte handele und es für die Berechnung der Marktüblichkeit des Zinssatzes auch auf andere Faktoren – Wert des Beleihungsobjekts, Einkommen und Vermögenssituation des Darlehensnehmers – ankomme (BB S. 12-13), rechtfertigt dies vorliegend keine abweichende Bewertung. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall – ggf. unter Heranziehung von geeigneten Beweismitteln – erst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite liegt (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967-971, zitiert nach juris Rn. 29; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017 – 4 U 110/15, zitiert nach juris Rn. 98). Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, dass die Kläger ihre Behauptung fehlender Marktüblichkeit in ihrem konkreten Einzelfall auch nicht durch anderweitigen substantiierten Sachvortrag untermauert haben, sondern selbst einräumen, die maßgeblichen Zinssätze „für ihre Risikogruppe“ nicht zu kennen. 4. Schließlich verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Einwände im Schriftsatz vom 30.08.2018 unter Ziffer II. bei der Bewertung des Senats, dass die Parteien aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen keinen Fernabsatzvertrag geschlossen haben, weshalb es eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, letzter Halbsatz BGB aF nicht bedurfte. Die Kläger stellen nach wie vor nicht in Abrede, dass ihnen der Vermittler Herr B als Ansprechpartner zur Verfügung stand, um die ihnen wichtigen Informationen abzufragen, und sie diese Informationsmöglichkeit auch genutzt haben. Herr B ist dabei auch als von der Beklagten mit der Erläuterung und Informationserteilung bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages „bevollmächtigter Vertreter“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 (WM 2018, 729-733, zitiert nach juris Rn. 20 f.) anzusehen. Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Beklagte im „Erläuterungsprotokoll D“ (Anl. BB1, Bl. 360 GA) als zuständigen Vermittler den Finanzdienstleister „Dr. E“ sowie Herrn „C B“ ausdrücklich mit Anschrift angegeben, was darauf schließen lässt, dass sie Herrn B als abschlussrelevanten Vermittler angesehen hat. Diese Funktion hat Herr B auch wahrgenommen, weshalb die die besondere Schutzbedürftigkeit begründenden typischen Defizite des Fernabsatzgeschäfts, die „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“, resultierend insbesondere aus der fehlenden Möglichkeit, sich an eine natürliche Person zu wenden, um weitere Informationen zu erlangen, vorliegend nicht gegeben sind und bei zusammenfassender Würdigung die Anwendung der Schutzvorschriften des Fernabsatzes auch nicht interessengerecht erscheint. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 47, 48 GKG, 3 ZPO.