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Beschluss

4 U 107/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0925.4U107.18.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Der Senat ist - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Berufungsbegründung - einstimmig der Überzeugung, dass das Landgericht mit Recht die Klage abgewiesen hat, weil den Klägern zum Zeitpunkt des von ihnen mit Schreiben vom 20.06.2016 erklärten Widerrufs ein Widerrufsrecht nicht (mehr) zustand. Der vom Landgericht eingenommene Rechtsstandpunkt, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, ist frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation entspricht inhaltlich und gestalterisch der Musterbelehrung in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der zwischen dem 30.07.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), weswegen diese als ordnungsgemäß erteilt zu behandeln ist. 2. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Darlehensnehmer seien nicht über die Pflichtangaben zum Nettodarlehensbetrag, zur Vertragslaufzeit sowie zu den Kosten informiert worden. Der streitgegenständliche Vertrag enthält die diesbezüglich erforderlichen Angaben. a) Unter Ziffer 2.2. des Vertrages findet sich die nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 (im Folgenden: a.F.) erforderliche Information über den Nettodarlehensbetrag, hier 68.500 €. Der Klammerzusatz „(Gesamtdarlehensbetrag)“ ist entgegen der Ansicht der Kläger vorliegend nicht unzutreffend oder verwirrend, insbesondere bezeichnet Gesamtdarlehensbetrag nicht den Rückzahlungsbetrag. Der Begriff „Nettodarlehensbetrag“ ist in § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Norm mit dem „Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat“, definiert. Dass die Darlehensnehmer Anspruch auf einen höheren Betrag gehabt hätten, ist nach dem Darlehensvertrag nicht ersichtlich. Zur Angabe des Gesamtbetrages nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB, der sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Norm als die Summe des Nettodarlehensbetrags und der Kosten versteht, war die Beklagte bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. nicht verpflichtet, weswegen nicht zu beanstanden ist, dass dieser unter Ziffer 2.5. des Vertrages nicht angegeben worden ist. b) Entgegen der Ansicht der Kläger enthält der Darlehensvertrag auch ausreichende Angaben zu den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. anzugebenden sonstigen Kosten. Unter Ziffer 2.4. „Sonstige Kosten“ wird im Einzelnen aufgeführt, welche Kosten zusätzlich von den Darlehensnehmern zu tragen sind. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld zu beziffern. Der Sinn der Information besteht darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrages zu schaffen, wobei Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. den Punkten 10 bis 11 des Europäischen Standardisierten Merkblatts entspricht (BT-Drs. 16/11643 vom 16.01.2009, S. 124 zu Nummer 10, S. 130). Dem hat die Beklagte jedoch durch den Hinweis auf die nach den gesetzlichen Vorschriften maßgeblichen Kosten Genüge getan, denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld, die sich unmittelbar nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen und damit gerade nicht unter der Kontrolle der Beklagten standen, ermitteln. Letzteres gilt auch für die Kosten des Versicherungsschutzes für Elementarschäden. Die etwaige Berechnung von Bereitstellungszinsen ist unter Ziffer 2.6. des Vertrages, die Vereinbarung zur Sondertilgung unter Ziffer 3. des Vertrages und der etwaige Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung unter Ziffer 9.2. des Vertrages geregelt, wobei diesbezüglich nähere Angaben nach Art. 247 § 4 Nr. 3 EGBGB a.F. gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. nicht erforderlich waren. c) Die Angabe zur Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. findet sich unter Ziffer 2.7. des Vertrages. 3. Die in der Widerrufsinformation enthaltene Belehrung über die Widerrufsfolgen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. berufen. Der Umstand, dass die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die Kläger haben diese nicht vorgelegt - möglicherweise die Bestimmung enthalten „Der Kunde darf Forderungen gegen die T nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“, führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Aufrechnungsklausel nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil sie dadurch, dass sie auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann, die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 –, juris Rn. 19). Dies führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch lediglich zur Unwirksamkeit der Aufrechnungsklausel, nicht hingegen zur Unwirksamkeit der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen. Denn die Information über die Widerrufsfolgen bleibt auch im Zusammenhang mit der Aufrechnungsklausel klar und verständlich. Vor dem Risiko, dass in den vom Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Regelungen enthalten sind, sollen die auf die Erteilung der Widerrufsinformation gerichteten Vorschriften in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht schützen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 – 6 U 245/17 –, juris Rn. 13). Auch der Bundesgerichtshof hat aus der Vereinbarung eines unwirksamen Aufrechnungsverbotes nicht den Schluss gezogen, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung (auch) aus diesem Grund undeutlich wird (BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, juris 21). Derartiges lässt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – (juris Rn. 19) nicht erkennen. 4. Schließlich steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Rechtsanwaltskosten zu. II. Es besteht keine Veranlassung, durch Urteil über diese Berufung zu entscheiden. Der Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. III. Der Senat beabsichtigt, unter Berücksichtigung des von den Klägern in der Klageschrift ab Oktober 2011 zugrunde gelegten Tilgungsbeginns und einer – vorbehaltlich genauerer Angaben seitens der Parteien – nicht vor dem 18.10.2011 (dem Tag nach der Unterschrift des Darlehensvertrages durch die Darlehensnehmer) erfolgten Auszahlung des Darlehens nach den in gefestigter Senatsrechtsprechung für die negative Feststellungsklage aufgestellten Maßstäben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 -, juris Rn. 2 ff. und vom 09.01.2018 - 4 U 29/17 -, BeckRS 2018, 2340 Rn. 62) den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 3, 9 ZPO auf ([42 x 480 € =] 20.160 € zzgl. [Restdarlehensvaluta zum Ablauf der Zinsbindungsfrist in Höhe von] 33.108,18 € =) 53.268,18 € festzusetzen und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend abzuändern. IV. Der Senat stellt anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen; dies hätte nach Nr. 1222 Ziffer 1 KV GKG eine Reduzierung der vierfachen Gerichtsgebühr um die Hälfte sowie die Vermeidung von eventuell weiter entstehenden außergerichtlichen Kosten zur Folge. V. Im Hinblick darauf, dass die mit der Klageschrift vorgelegte Prozessvollmacht "E Rechtsanwälte" lautet und die Schriftsätze im Berufungsverfahren unter der Firma "E Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" eingereicht wurde, was die Beklagte im Parallelverfahren zum Anlass genommen hat, das Bestehen einer ausreichenden Prozessvollmacht zu bestreiten, erscheint es zweckmäßig, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist auch ein Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.