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Beschluss

18 U 89/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1001.18U89.17.00
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Tenor

1.

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 83 O 64/17 geführten Rechtsstreits ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

2.

Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vor dem Landgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 12 O 33/18 geführten Rechtsstreits ausgesetzt wird, wird bis zur Erledigung des vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 83 O 64/17 geführten Rechtsstreits zurückgestellt.

3.

Der auf den 4. Oktober 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 83 O 64/17 geführten Rechtsstreits ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 2. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vor dem Landgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 12 O 33/18 geführten Rechtsstreits ausgesetzt wird, wird bis zur Erledigung des vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 83 O 64/17 geführten Rechtsstreits zurückgestellt. 3. Der auf den 4. Oktober 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Gründe: 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH, Beschluss vom 11.06.2013, VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 f., zitiert nach: juris, Rn. 11). Der Senat hält ungeachtet der Ausführungen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 26.09.2018 daran fest, dass der von der Gesellschafterversammlung am 16.10.2017 beschlossenen Entlastung des Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 die Wirkung eines Verzichts auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche zukommen dürfte mit der Folge, dass diese Ansprüche nicht mehr im Wege im der actio pro socio geltend gemacht werden können, sofern nicht in dem vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 83 O 64/17 geführten Verfahren die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses festgestellt wird. Die Entscheidung in dem vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 83 O 64/17 geführten Verfahren ist mithin vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO für die Entscheidung, ob der Beklagte für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens hat der Senat bei der Aussetzungsentscheidung berücksichtigt, dass durch die Aussetzung eine Verfahrensverzögerung eintritt, wobei dem Senat die Rechtsmittelfähigkeit der vom Landgericht zu treffenden Entscheidung bewusst ist. Demgegenüber erscheint diese Verzögerung hinnehmbar im Hinblick darauf, dass jenes Verfahren zwischen sämtlichen Gesellschaftern der A & Co. oHG verbindlich klären soll, ob der am 16.10.2017 gefasste Entlastungsbeschluss nichtig ist und dieser Entscheidung insoweit maßgebliches Gewicht zukommt, weil der Beschluss dann, wenn er nichtig ist, der Verfolgung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ersatzansprüchen nicht entgegensteht. Insoweit gilt es vor allem, zueinander in Widerspruch stehende Entscheidungen zu vermeiden. Die Rechtsbeschwerde zuzulassen war nicht veranlasst, weil Gründe für deren Zulassung im Sinne von § 574 ZPO nicht vorliegen. 2. Vor dem Hintergrund der Mitteilung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 26.09.2018, die mit dem unter dem Aktenzeichen 12 O 33/18 geführten Verfahren befasste Kammer des Landgerichts Wiesbaden erwäge, ein Sachverständigengutachten einzuholen, und halte aus gewonnener Erfahrung für möglich, dass sich die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen zeitintensiv gestalte, erscheint es nicht fernliegend, dass jenes Verfahren erst geraume Zeit nach Erledigung des vor dem Landgericht geführten Beschlussmängelstreits seinen Abschluss finden wird. Da das vor dem Landgericht Wiesbaden geführte Verfahren vorgreiflich erst für die Frage der Schadenshöhe ist, die erst und nur dann einer Entscheidung bedarf, wenn die Haftung dem Grunde nach bejaht wird, erscheint es dem Senat sinnvoll, die Entscheidung darüber, ob das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung auch des vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahrens ausgesetzt werden soll, erst dann zu treffen, wenn beurteilt werden kann, ob die Schadenshöhe einer Klärung bedarf. Eine Aussetzung auch bis zur Erledigung jenes Verfahrens bereits zum jetzigen Zeitpunkt birgt die Möglichkeit, dass der vorliegende Rechtsstreit bereits Entscheidungsreife erlangt hat, bevor das vor dem Landgericht Wiesbaden geführte Verfahren seine Erledigung gefunden hat. 3. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens war der Verhandlungstermin vom 04.10.2018 aufzuheben.