OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 RVs 207/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1009.1RVS207.18.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46). Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten am 6. April 2016 wegen „Körperverletzung mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“ zu der unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat die seine im Hauptverhandlungstermin „auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Bewährung“, die Staatsanwaltschaft die ihre – ohne weitere Einschränkung – auf den Strafausspruch beschränkt. Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 (III-1 RVs 299/16) hat der Senat das Berufungsurteil wegen Fehlern in der Strafbemessung aufgehoben. Er ist dabei davon ausgegangen, dass – ungeachtet der weitergehenden Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf die Bewährungsentscheidung – das amtsgerichtliche Urteil wegen der Beschränkungserklärung der Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen ist. Im zweiten Rechtsgang hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer hat sich an die Einzelstrafbemessung des Amtsgerichts gebunden gesehen, unter Einbeziehung einer zwischenzeitlichen Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen erkannt und über die Bewährungsfrage neu (und wiederum zum Nachteil des Angeklagten) entschieden. II. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt, § 349 Abs. 2 StPO. Über die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 10. September 2018 hinaus bedarf lediglich Folgendes der Erörterung: Die Berufungsstrafkammer hat sich mit Recht an die Einzelstrafbemessung des Amtsgerichts gebunden gesehen, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre die gesamte Rechtsfolge einbeziehende Berufung zurückgenommen hatte. Die Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist wirksam erfolgt. Die dem Rechtsmittelführer eingeräumte Dispositionsfreiheit gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (vgl. im Kontext mit der Beschränkung von Rechtsmitteln SenE v. 05.07.2016 – III-1 RVs 67/16 m. N.). Nach Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung können sich aber zur Vermeidung möglicher Widersprüche in der Entscheidung Einschränkungen ergeben, wenn der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist oder tatsächliche Feststellungen durch das Revisionsgericht aufrechterhalten worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 302 Rz. 6; KK-StPO- Paul , 7. Auflage 2013, § 302 Rz. 4; Löwe/Rosenberg-StPO- Jesse , 26. Auflage 2014, § 302 Rz. 14; MüKo-StPO- Allgayer , § 302 Rz. 26). Indessen sind die in der Rechtsprechung insoweit bislang entschiedenen Fälle dem vorliegenden nicht vergleichbar und die Gefahr einer in sich widersprüchlichen Entscheidung besteht im Ergebnis nicht: Hält das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht und kommt es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung, besteht die Gefahr, dass die – durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen – Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (so im Falle BayObLGSt 1988, 46, s. weiter OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459 und hierzu Meyer-Goßner NStZ 2010, 460). Verwirft das Revisionsgericht das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch und wird sodann die Berufung zurückgenommen, würde, weil der amtsgerichtliche Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts seine Rechtskraftfähigkeit verloren hat, die amtsgerichtliche Strafzumessung dem landgerichtlichen Schuldspruch gleichsam „untergeschoben“ (so die Konstellation OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und hierzu Gössel JR 1982, 270). Das stellte indessen die innere Einheit des Urteils infrage, weil die Einzelstrafbemessung gerade umgekehrt dem Schuldspruch zu folgen hat. Mit beiden Fallgestaltungen ist die hier zu entscheidende nicht vergleichbar (s. auch – zu einem Fall vertikaler Teilrechtskraft - KG StraFo 2016, 27; zust. SSW-StPO- Hoch , 3. Auflage 2018, § 302 Rz 42). Durch die von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolge (Staatsanwaltschaft) bzw. die Bewährungsfrage (Angeklagter) ist der amtsgerichtliche Schuldspruch innerprozessual bindend geworden. Die amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung baut auf diesem, nicht etwa – wie im Falle der Entscheidung des OLG Stuttgart – auf einem durch Revisionsverwerfung bindend gewordenen landgerichtlichen Schuldspruch auf. Über die Bewährungsfrage war nach dem Willen beider Rechtsmittelführer ohnedies neu zu befinden. Durch die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft hat sich hieran nichts geändert. Auch die Gefahr von Widersprüchen zwischen aufrechterhaltenen und durch Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen Feststellungen besteht bei dieser Sachlage nicht; vielmehr bilden amtsgerichtlicher Schuldspruch und amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung ein einheitliches Ganzes, auf welchem die Bewährungsentscheidung aufbauen kann. Der Senat verkennt nicht, dass nunmehr die von ihm als rechtsfehlerhaft beanstandete amtsgerichtliche Einzelstrafbemessung innerprozessuale Bindungswirkung entfaltet. Indessen setzt die wirksame Beschränkung der Berufung auf die Bewährungsfrage nicht eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Einzelstrafbemessung voraus. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass diese nicht so knapp oder unvollständig ist, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung darstellt und dass Einzelstrafbemessung und Bewährungsfrage nicht so miteinander verwoben sind, dass beide nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können (SenE v. 24.05.2016 – III-1RVs 83/16 -; SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -). Dass die Strafzumessung ihn belastende Rechtsfehler aufweist, hatte der Angeklagte vor diesem Hintergrund durch seine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bewährungsfrage im ersten Rechtsgang hingenommen. Die Überprüfung des gesamten Strafausspruchs durch den Senat war bei dieser Sachlage ausschließlich der Berufung der Staatsanwaltschaft geschuldet. Die Situation ist nunmehr keine andere, als wenn von vornherein nur der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf die Bewährungsfrage beschränkt hätte.