1. Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 19 O 362/17 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 165.912,89 EUR festgesetzt. Gründe: I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht. II. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens über ursprünglich 365.000 EUR aus Juni 2010 gerichteten Willenserklärungen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Juni 2016 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen könne. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 BGB in der maßgeblichen, ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.03.2018 (Bl. 113 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Widerrufsrecht der Kläger gemäß § 355 Abs. 4 BGB aF spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zu ihrer Ansicht, die Regelung des § 355 Abs. 4 BGB aF sei nicht anwendbar. Es sei offensichtlich, dass dem Gesetzgeber ein Versehen unterlaufen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, da nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.03.2018, Az. 19 O 362/17 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehensnummer 6xx81xxx06 – Darlehenskonto-Nr. 6xx81xxx14 – ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung vom 13.06.2016 kein Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsmäßiger Tilgung mehr zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. III. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind und ihr Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 BGB aF erloschen ist. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. 1. Mit Beschluss vom 20.09.2018 (Bl. 214 ff. GA) hat der Senat auf Folgendes hingewiesen: a) Dass Landgericht verweist zutreffend darauf, dass die Vorschrift des § 495 Abs. 2 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 (gültig 11.06.2010 – 29.07.2010, im Folgenden: aF) die Regelung des § 355 Abs. 4 BGB aF ohne Einschränkung für anwendbar erklärte und die Änderung der Rechtslage, namentlich die Einfügung des § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der Fassung vom 24.07.2010, gültig ab dem 30.07.2010 eintrat. Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Erlöschensregelung des § 355 Abs. 4 BGB sei bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung unanwendbar, weil es sich um ein bloßes Redaktionsversehen handele (BB S. 2), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Hierdurch würde angesichts des klaren und insoweit einer (einschränkenden) Auslegung bereits nicht zugänglichen Wortlauts des Gesetzes die Grenze des verfassungsmäßig Zulässigen überschritten. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN). Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich die aus ihrer Sicht gebotene „einschränkende Auslegung“ in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF auch nicht mit dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie begründen (BB S. 3). Die Kläger übersehen, dass die Richtlinie 2008/48/EG gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a) und b) ausdrücklich nicht für Immobiliardarlehensverträge gilt (so auch Erwägungsgrund (14) der Richtlinie); um einen solchen handelt es sich jedoch im Streitfall (vgl. Klageschrift S. 3). Es kommt daher für den vorliegenden Fall im Ergebnis nicht darauf an, ob überhaupt Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht oder die Grenze richtlinienkonformer Auslegung bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts überschritten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, WM 2018, 1601-1603, zitiert nach juris Rn. 13 unter Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, WM 2012, 1179-1183, zitiert nach juris Rn. 44 ff.). b) Die Voraussetzungen des § 355 Abs. 4 BGB aF sind vorliegend auch erfüllt. Das Erlöschen nach § 355 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB aF erfasste Fälle, in welchen der Fristbeginn nicht allein von der ordnungsgemäßen Belehrung, sondern von zusätzlichen Handlungen des Unternehmers abhing, insbesondere der Erfüllung zusätzlicher Informationspflichten (OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2017 – 12 U 203/16, zitiert nach juris Rn. 9 unter Verweis auf Wildemann in: jurisPK-BGB, 5. Aufl 2010, § 355 BGB, Rn. 39; Grothe in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Edition 17, Stand 01.02.2010, § 355 BGB, Rn. 14-16; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 355 BGB, Rn. 66 ff.). Bei der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde handelt es sich um eine zusätzliche Informationspflicht nach § 492 Abs. 2 BGB aF, deren Fehlen im Vertrag die Ordnungsgemäßheit der Belehrung im Sinne des § 355 Abs. 4 BGB aF nicht berührt und daher dem Eingreifen der Erlöschensregelung – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – auch nicht entgegenstehen kann (vgl. Masuch, aaO, Rn. 69 zum Anwendungsbereich des § 355 Abs. 4 BGB aF). 2. Der Senat hält an den Wertungen im Hinweisbeschluss vom 20.09.2018 fest. Die Stellungnahme der Kläger vom 02.10.2018 (Bl. 221 f. GA) enthält keine neuen Gesichtspunkte und gibt daher keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen. IV. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger (Schriftsatz vom 02.10.2018, Ziffer 2., Bl. 222 GA) hängt die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF nicht von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ab. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572-574, zitiert nach juris Rn. 19; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 38). Dass das Verständnis der Kläger bezüglich der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes unzulässig in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingreift, lässt sich – wie schon ausgeführt – der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres entnehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN). Für die Aufstellung weiterer sachverhaltsbezogener Leitlinien zur Fortbildung des Rechts besteht kein Anlass. Darüber hinaus tragen die Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zu der Frage der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF im maßgeblichen Zeitraum unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.