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Beschluss

1 RBs 303/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1012.1RBS303.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 4. Mai 2018 wegen fahrlässiger verbotswidriger Nutzung eines gesperrten Bereichs (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 141.1 BKat) zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr die Betroffene am 28. Oktober 2017 mit dem Reisebus A, amtliches Kennzeichen B-BB 000, die Industriestraße in C auf der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung Norden, um im weiteren Verlauf auf die BAB x in Fahrtrichtung D aufzufahren. Zum Schutz der Brückenanlage („Der Brücke“) besteht auf der Industriestraße für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5t, die – wie das von der Betroffenen geführte – aus Richtung des „E“ kommen, auf den beiden rechten Fahrspuren i.V.m. dem Zusatzzeichen 251 ein Benutzungsverbot. Dieses war zum Tatzeitpunkt sowohl anhand der Beschilderung als auch der Leuchtanzeigen und Warnblinker bereits weiträumig zuvor zu erkennen. Die Betroffene, die mit dem Fahrzeug letztlich vor der an der Auffahrt zur BAB installierten Schrankenanlage zum Stehen kam, hat sich eingelassen, sie sei durch die vielen Schilder und die Warnblinklichter verwirrt gewesen und habe angehalten, um sich zu orientieren. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie erstrebt einen Schuldspruch wegen Verstoßes gegen den am 19.10.2017 in Kraft getretenen Bußgeldtatbestand lfd. Nr. 250a BKat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungsschrift vom 4. Juni 2018 verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt. 1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen von einer (zunächst) verbotswidrigen Nichtbeachtung eines Verkehrsverbots (Ziffer 141.1 BKat) durch die Betroffene ausgegangen ist. Ungeachtet der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage einer Tatbestandsmäßigkeit gem. Ziffer 250a BKatV kann das angefochtene Urteil allerdings schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht der Betroffenen lediglich fahrlässige Begehungsweise angelastet hat. Wie im Strafverfahren ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit (OLG Bamberg [25.04.12] DAR 2013, 282). Gemessen an diesen Maßstäben werden die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht einen vorsätzlichen Verstoß ausschließt, nicht von einer fehlerfreien Beweiswürdigung getragen. Die Beweiswürdigungserwägungen sind vielmehr materiell-rechtlich unvollständig. Sie belegen daher nicht, dass die Entscheidung in jeder Hinsicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (§ 337 StPO). Das angefochtene geht Urteil sowohl in den Feststellungen als auch im Rahmen der Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfes davon aus, die Beschilderung sei „von ihrer Anordnung und ihrem Inhalt her widerspruchsfrei und eindeutig und setzte zudem frühzeitig ein“, gleichzeitig unterstellt es aber zugunsten der Betroffenen, diese habe sich „als Berufskraftfahrerin und Führerin eines Busses“ von der Örtlichkeit verwirren lassen. Diese Einlassung, die es naheliegend erscheinen lässt, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, hat das Amtsgericht akzeptiert, ohne sie in irgendeiner Weise zu hinterfragen. Das ist ohne jegliche nähere Begründung nicht nachvollziehbar und lässt besorgen, dass das Amtsgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der inneren Tatseite gestellt hat. Bei einer Sachlage wie der vorliegenden, die mit der Anordnung eines Ge- oder Verbots durch ein einzelnes Verkehrszeichen nicht vergleichbar ist, bedarf es vielmehr gewichtiger, gegen die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes sprechender Gegengründe. 2. Das Amtsgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung das Geschehen auch unter dem Blickwinkel der Bußgeldvorschrift der Ziffer 250a BKat zu würdigen haben. Der Senat hat sich in dem Parallelverfahren III-1RBs 217/18 in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2018 zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift geäußert. Die Ausführungen treffen sinngemäß auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu. „1. Die unterbliebene Anwendung der Ziff. 250a BKatV durch das Tatgericht wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach verwirkt - soweit hier in Betracht zu ziehen – eine Regelgeldbuße von 500,-- € sowie ein Regelfahrverbot von zwei Monaten, wer vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die gesamtmassebeschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Abs. 3 StVO) gekennzeichnet ist. Die Vorschrift statuiert daher ein – gegenüber dem durch Zeichen 251 angeordneten „schlichten“ - ein gleichsam „qualifiziertes“ Durchfahrverbot. Die gemeinten Verkehrseinrichtungen sind dabei Schranken, Leitbaken, Leitschwellen und Leitborde. a) Auch wenn das Tatgericht (UA 7 4. Abs. aE) von einer Möglichkeit spricht, „den Bereich“ zu verlassen, bleibt mangels diesbezüglicher konkreter Urteilsfeststellungen nämlich letztlich offen, ob der Betroffene in dem Zeitpunkt, da ihm die Wahrnehmung der besonders gekennzeichneten Straßenfläche erstmals möglich ist, deren Befahren (etwa durch verkehrsgerechtes Ausweichen auf die nach Süden führende Fahrspur Richtung BAB 1) noch vermeiden kann. Sollte der Betroffene im Zeitpunkt der ersten Wahrnehmungsmöglichkeit der besonders gekennzeichneten Straßenfläche gleichsam gezwungen sein, in diese und in der Folge dann auch in die Schrankenanlage hineinzufahren, würde ihn der Normbefehl erst zu einem Zeitpunkt erreichen, da er über keine rechtmäßige Handlungsalternative mehr verfügte. Eine (gesteigerte) Bebußung wäre daher mangels möglicher Erreichung eines legitimen Zwecks unverhältnismäßig. Sollte er indessen in diesem Zeitpunkt noch über die Möglichkeit verfügen, das Befahren der besonders gekennzeichnete Straßenfläche verkehrsgerecht zu vermeiden, stünden der Anwendung des Tatbestandes aus Sicht des Senats durchgreifende Bedenken nicht entgegen. b) Soweit das Tatgericht solche (UA 7, 4. Absatz aE) aus dem Umstand herleiten will, dass in dem Zeitpunkt, da ein Betroffener gegen das „qualifizierte“ Durchfahrtverbot verstößt, dieser notwendig bereits das „einfache“ Durchfahrtverbot verletzt hat und damit gleichsam „in die Qualifikation hineinfährt“, teilt der Senat sie nicht. Es gibt keinen Rechtssatz, der die Durchfahrtverbote in ein Alternativitätsverhältnis dergestalt setzt, dass die Straßenverkehrsbehörde nur entweder das „einfache“ oder aber das „qualifizierte“ Durchfahrtverbot anordnen dürfte. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 35) hat die Kontrolle von Lkw-Verkehrsverboten auf Autobahnbrücken gezeigt, dass dort Verkehrsverbote zum Schutze der Infrastruktur in erheblichem Umfang missachtet werden. So verstießen beispielsweise auf der hier in Rede stehenden Fbrücke bis zu 1000 Lkw-Fahrer täglich trotz eines räumlich weit gestaffelten Hinweis-und Umleitungskonzepts und wiederholter Polizeikontrollen gegen entsprechende Verkehrsverbote. Dies deckt sich mit den Erfahrungen des für die Tätigkeit der Bußgeldbehörden in diesem Bereich ausschließlich zuständigen Senats. Vor diesem Hintergrund wäre die Alternative zu der hier gewählten Beschilderung entweder die – ersichtlich ineffiziente – Beibehaltung eines „einfachen“ Durchfahrtverbots, oder aber eine unmittelbare besondere Kennzeichnung der zu befahrenden Straßenfläche gewesen. Ein Sachgrund für letzteres ist indessen nicht ersichtlich. Vielmehr kann die besondere Kennzeichnung nach Anordnung eines „einfachen“ Durchfahrtverbots im Sinne einer Eskalationsstrategie als gleichsam allerletzte Warnung dienen, den geschützten Bereich nunmehr zu verlassen. Gerade umgekehrt könnte man ggf. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Bedenken gegen die umstandslose Anordnung des „qualifizierten“ Durchfahrtverbots anmelden. c) Es liegt des Weiteren auf der Hand, dass die vorstehenden Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung der Kennzeichnung der in Rede stehenden Straßenfläche, deren Erkennbarkeit und dem Vorhandensein einer Handlungsalternative maßgebliche Bedeutung auch für die Frage gewinnen, ob der Betroffene den Verstoß vorsätzlich begangen hat. 2. Der Senat teilt die Auffassung des Tatgerichts, Ziffer 250a BKatV sei teleologisch zu reduzieren, nicht. a) Anlass für die Einführung der genannten Vorschrift waren für den Verordnungsgeber nicht zuletzt die Situation auf der hier in Rede stehenden Der Fbrücke und der Befund, dass die bisherige Anordnung „einfacher“ Durchfahrtverbote die gewünschte Wirkung des Schutzes der Infrastruktur jedenfalls nur unvollkommen hat erreichen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits im rechtlichen Ansatz bedenklich, wenn das Tatgericht den Anwendungsbereich der Vorschrift einzuschränken sucht. Diese Einschränkung ist aber auch in der Sache nicht überzeugend: b) In erster Linie argumentiert das Tatgericht bei seiner einschränkenden Auslegung des Tatbestands mit der aufgrund der vorhandenen Schrankenanlage gegebenen Unmöglichkeit für die betroffenen Lkw-Fahrer, die Der Fbrücke tatsächlich befahren. Diese kämen nicht einmal „in den räumlichen Nähebereich“ dieses Bauwerks. Das übersieht, dass es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen führt, wenn ein Lkw-Fahrer die Wiegeeinrichtung befährt und aufgrund dessen die Schranke auslöst. In der Zeit, bis der betroffene Lkw-Fahrer rangiert hat und auf die Richtung G führende Fahrspur gelenkt werden kann, staut sich hinter ihm der Verkehr auf der jeweiligen Fahrspur. Dies zu verhindern dient die besondere Kennzeichnung der betroffenen Straßenfläche bei – unterstellt – vorhandener Möglichkeit, noch vor Erreichen der Schrankenanlage die Fahrtrichtung G zu wählen. c) In dieselbe Richtung geht die Argumentation des Tatgerichts, die erheblichen Sanktionen sprächen dafür, nur solche Fälle zu erfassen, in welchen die Verkehrsinfrastruktur konkret gefährdet werde. Der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit anderen Sanktionen im Gefüge des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts trägt nicht: Wenn der Verordnungsgeber sich von einer – zugegebenermaßen drastischen – Verschärfung der Rechtsfolgen eine Abschreckungswirkung bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (eben dadurch, dass die Schrankenanlage nicht in Anspruch genommen werden muss) verspricht, hält sich dies jedenfalls im Rahmen des diesem eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass der Verordnungsgeber die möglichen beruflichen Folgen für die betroffenen Fahrer nicht im Blick gehabt haben sollte, ist demgegenüber nicht zu erkennen. d) Schließlich kann für die Argumentation des Tatgerichts auch nichts aus dem Umstand gewonnen werden, dass sich der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (S. 37 f.) bei der Höhe des Bußgeldes an der Missachtung einer geschlossenen Schranke bei Bahnübergängen orientiert hat. Zum einen ist die dort vorgesehene Sanktion nicht bruchlos übernommen worden. Zum anderen stellt das Tatgericht in diesem Kontext wiederum ausschließlich auf die Schrankenanlage ab, ohne die an dieser Stelle gleichfalls vorhandenen Leitschwellen in die Überlegungen einzubeziehen. Diese mögen aber – im Zusammenwirken mit dem von dem Tatgericht gleichfalls erwähnten „Trichter“ – ein vergleichbares körperliches Hindernis errichten, wie dies eine geschlossene Bahnschranke darstellt. Jedenfalls liegt auch die diesbezügliche Erwägung des Verordnungsgebers innerhalb des diesem eingeräumten Beurteilungsspielraums.“