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Beschluss

24 U 106/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1022.24U106.18.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 51/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 51/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines am 17.11.2010 geschlossenen, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen können, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Unschädlich sei, dass die Widerrufsinformation eine Kaskadenverweisung enthalte. Nicht durchgreifend sei weiter der Einwand der Kläger, der Passus „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne.“, sei irreführend. Ein Belehrungsfehler liege auch nicht darin, dass die Beklagte nicht über das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren belehrt habe. Da der Darlehensvertrag ein solcher i.S.d. § 503 BGB a.F. sei, habe es einer entsprechenden Belehrung nicht bedurft. Zwar habe die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation die Angabe zum Kündigungsverfahren beispielhaft als Pflichtangabe genannt, wodurch die Parteien Angaben hierzu zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht hätten. Die Beklagte habe das Kündigungsverfahren jedoch ausführlich und zutreffend in den Allgemeinen Darlehensbedingungen dargestellt. Eines Hinweises darauf, dass gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse, habe es nicht bedurft, weil die Regelung erst im Jahr 2014 in Kraft getreten sei. Auch über die zuständige Aufsichtsbehörde habe die Beklagte zutreffend informiert. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der geltend gemacht wird: Die Beklagte habe in der Widerrufsinformation auch solche „Pflichtangaben“ aufgeführt, die tatsächlich keine Pflichtangaben seien und habe insbesondere Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages als „Pflichtangabe“ zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Sie hätte sie – die Kläger – deshalb umfassend und verständlich hierüber informieren müssen und ihnen mitteilen müssen, wann die Kündigung der Darlehensgeber wirksam sei und wie sie selbst kündigen könnten. Die Beklagte habe zudem nicht zutreffend über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Diese werde im Darlehensvertrag nicht erwähnt. Stattdessen habe die Beklagte in irreführender Art und Weise auf die Beschwerdestelle beim Bundesverband der A verwiesen. Deshalb ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zutreffende Information, weil diese in Widerspruch zu den Angaben im Darlehensvertrag stünden. Auch die Fristangaben im Vertrag seien nicht ordnungsgemäß. Sowohl die in der Widerrufsinformation zunächst zutreffend mit 14 Tagen angegebene Frist als auch die 30tägige Frist für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. würden in der Zusammenschau mit der Regelung in Ziffer 26 der AGB unzutreffend dargestellt. Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der AGB, die die Regelung des § 193 BGB generell, d.h. für sämtliche Fristen, abbedinge, verkürze unzulässigerweise sowohl die Widerrufsfrist wie auch die 30tägige Rückgewährfrist. Schließlich stehe auch das in Ziffer 2 der AGB enthaltene Aufrechnungsverbot dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegen. Die Kläger regen an, die Revision zuzulassen, und beantragen sinngemäß, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages mit der Kontonummer 2xx2xx5xx9 keine vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 972,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das angegriffene Urteil vom 19.06.2018 (Bl. 67 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Kläger nicht (mehr) zum Widerruf der ihnen von der Beklagten gewährten Darlehen berechtigt waren. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bedarf es nur folgender ergänzender Anmerkungen: 1. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach – bis auf die beispielhaft genannten Pflichtangaben - den gesetzlichen Vorgaben, sodass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: aF) noch am 26.05.2017 fortbestand. a. Dass die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinausgingen, macht die Widerrufsinformation nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (für eine insoweit gleichlautende Belehrung BGH NJW 2017, 1306, 1308 Rn. 23). b. Die Beklagte hat die Kläger auch entsprechend der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Dem steht nicht entgegen, dass die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (nur) in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten sind. Denn diese sind – wie die Kläger selbst zu Recht ausführen – dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass auf die „beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ im Darlehensvertrag unter Ziffer 14 als weiterer Bestandteil des Vertrages hingewiesen worden ist und sie dem Darlehensvertrag tatsächlich beigeheftet worden sind (vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 1077, 1079 Rn. 28). Entgegen der Auffassung der Kläger besteht zwischen den Angaben in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen der Beklagten, in der unter Ziffer 27 als Aufsichtsbehörde zutreffend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benannt ist, und den Angaben im Darlehensvertrag, welcher unter Ziffer 10 unter der Überschrift „Außergerichtliche Streitschlichtung“ darauf hinweist, dass Kunden sich bei Beschwerden an ihre – namentlich bezeichnete – Betreuerin wenden können und ihnen darüber hinaus als zentrale Stelle im genossenschaftlichen B die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der A zur Verfügung steht, kein Widerspruch. Eine Kundenbeschwerdestelle ist – auch für den verständigen Verbraucher erkennbar – keine Aufsichtsbehörde, sondern – worauf bereits die Überschrift „außergerichtliche Streitschlichtung“ hinweist – eine Stelle, die bei Streitigkeiten vermittelt. c. Entsprechendes gilt hinsichtlich des bei der Kündigung einzuhaltenden Verfahrens. Insoweit kommt es nicht auf die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage an, ob im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hinzuweisen ist. Denn darauf, dass der Kreditnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, weist Ziffer 8. der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen hin. Dies rügen die Kläger auch – zu Recht - nicht. Soweit sie monieren, sie hätten darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist, ist dies nicht verständlich. Denn Ziffern 9 und 10 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen informieren nachvollziehbar darüber, unter welchen Voraussetzungen die Bank zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Ins Leere geht auch der Einwand der Kläger, sie hätten ferner darüber unterrichtet werden müssen, wie sie selbst kündigen könnten. Die Beklagte belehrte die Kläger hierüber in Ziffer 11. der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, in der es heißt: „Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Kündigung der Bank erfolgt durch Erklärung in Schriftform.“ Diese Belehrung ist zutreffend und ausreichend. Nach § 500 Abs. 1 BGB a.F. ist eine Form für die Kündigung des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensnehmer nicht vorgeschrieben. Auch für die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB gelten keine Formerfordernisse (MünchKommBGB, 7. Aufl., § 314 Rn. 18). Aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich dem verständigen Verbraucher außerdem, dass nur die Bank eine Schriftform einzuhalten hat. 2. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen eine Beschränkung des Rechts der Aufrechnung vorgesehen hat, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts enthält (BGH BKR 2018, 297, 299 = NJW 2018, 2042). Die in den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Bestimmung mag im Verkehr mit Verbrauchern zwar gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein (BGH BKR 2018, 297), wobei es keiner Entscheidung des Senats bedarf, ob dies auch für den vorliegenden, im Jahr 2010 geschlossenen Kreditvertrag gilt. Jedenfalls steht die Klausel mit der den Klägern erteilten Widerrufsbelehrung allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang. Eine Erschwerung des Widerrufsrechts ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, sondern aus der an anderer Stelle befindlichen Klausel zum Aufrechnungsverbot (Ziff. 2 der AGB der Beklagten). Dies mag zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots führen, lässt aber die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung unberührt. Auch die in Nr. 26 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Beschl. v. 3.7.2018 – XI ZR 758/17, BeckRS 2018, 18174). 3. Nur zur Klarstellung weist der Senat – nachdem die Kläger hierauf in der Berufungsbegründung nicht mehr zurückgekommen sind - darauf hin, dass er mit dem Landgericht der Auffassung ist, dass auch der Passus „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam macht. Denn dieser Satz entspricht dem Gestaltungshinweis [7] des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht erbracht worden sind, da es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB handelt, die für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen (so auch OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017, 13 U 179/15 – BeckRS 2017, 134313, Rdn. 40 ff.). III. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Vielmehr sind die maßgeblichen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht die Kläger von der ihnen mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch machen.