1. Die Berufung der Kläger gegen das am 05.02.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 17 O 246/16 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 21.730,22 EUR festgesetzt. Gründe: I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht. II. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss zweier grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen über ursprünglich 80.000 EUR bzw. 37.000 EUR aus Juli 2010 gerichteten Willenserklärungen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen jeweils erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie hätten daher auch im November 2015 ihre auf den Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 BGB in der maßgeblichen, ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.02.2018 (Bl. 167 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Widerrufsrecht der Kläger jeweils gemäß § 355 Abs. 4 BGB aF spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zu ihrer Ansicht, die Regelung des § 355 Abs. 4 BGB aF sei nicht anwendbar. Es sei offensichtlich, dass dem Gesetzgeber ein redaktionelles Versehen unterlaufen sei. § 355 Abs. 4 BGB aF sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dieser für alle Verbraucherdarlehensverträge keine Geltung habe. Zudem lägen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, da nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei; insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht Fernabsatz verneint. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 05.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn zu Aktenzeichen 17 O 246/16 festzustellen, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 6xxx6x5-001 über EUR 80.000,00 und 6xxx7x6-001 über EUR 37.000,00 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 06.11.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.436,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. III. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet. Die erteilten Widerrufsinformationen sind nicht zu beanstanden; das Recht zum Widerruf ist daher jeweils gemäß § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (gültig 11.06.2010 – 12.06.2014, im Folgenden: aF) sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen, so dass der Widerruf vom 06.11.2015 verspätet erfolgte und damit unwirksam ist. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen erachtet der Senat als nicht durchgreifend. 1. Mit Beschluss vom 17.09.2018 (Bl. 225 ff. GA) hat der Senat auf Folgendes hingewiesen: a) Den Klägern kann nicht darin gefolgt werden, die Erlöschensvorschrift des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF sei bei richtlinienkonformer Auslegung nicht anwendbar (BB S. 3-5). Soweit die Kläger meinen, die Richtlinie 2008/48/EG, die ein Erlöschen des Widerrufsrechts nicht vorsehe, gebiete eine „Korrektur“ des § 355 Abs. 4 BGB aF bzw. des § 495 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009 (gültig 11.06. – 29.07.2010), wird übersehen, dass die Richtlinie – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a) und b) Richtlinie 2008/48/EG ausdrücklich nicht für Immobiliardarlehensverträge gilt (so auch Erwägungsgrund (14) der Richtlinie), um die es sich im Streitfall aber unstreitig handelt (LGU S. 2). b) Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Widerrufsinformationen auch nicht wegen Nichterfüllung der fernabsatzrechtlichen Mitteilungspflichten fehlerhaft mit der Folge, dass das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF nicht erloschen wäre (BB S. 5). Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren im Ergebnis der Bewertung des Landgerichts an, wonach der Vertragsschluss vorliegend nicht im Wege des Fernabsatzes erfolgte (LGU S. 6-7). Entscheidend ist dabei, dass unstreitig im Vorfeld der Vertragsschlüsse mehrmals persönlicher Kontakt zu den Vermittlern Herrn A in B bzw. Herrn C in D bestand, der auch zum Gespräch über die Bedingungen der ins Auge gefassten Darlehensverträge genutzt wurde (vgl. unstreitiger Tatbestand LGU S. 2). Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, es liege dennoch ein Fernabsatzvertrag vor, weil die Vermittler von ihnen und nicht von der Beklagten mit der Darlehensvermittlung beauftragt worden seien, weshalb es an der vom Bundesgerichtshof geforderten Bevollmächtigung durch die Beklagte fehle (BB S. 5), kann ihnen jedenfalls im Ergebnis nicht gefolgt werden. aa) Die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts ergibt sich aus der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 312c Rn. 1). Sinn und Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Fernabsatzvorschriften ist der Ausgleich von zwei für Distanzgeschäfte typischen Defiziten: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (BGH, Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 380/03, BGHZ 160, 393-400, zitiert nach juris Rn. 21 mwN). Wenn der Verbraucher aber in persönlichen Kontakt zu einer Person tritt, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu geben, liegt eine solche besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers nicht vor. Denn er hat die Möglichkeit, in gleicher Weise wie in einem Präsenzgeschäft alle gewünschten Informationen in einem persönlichen Gespräch zu erlangen. Der Schutzzweck der Fernabsatzvorschriften gebietet es nicht, einen Verbraucher besonders zu schützen, der die bestehende Möglichkeit umfassender Informationsbeschaffung tatsächlich nicht ausnutzt. In der Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 30 zu § 1 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: „Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch einen Dritten, der selbst im Verhältnis zum Verbraucher nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt, so liegt kein Fernabsatz mehr vor.“ So liegt der Fall hier. Bei einem Verbraucher, der – wie vorliegend die Kläger – vor Abschluss eines Kreditvertrages einen Finanzdienstleister bzw. einen Finanzberater als Vermittler einschaltet, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er dies mit Blick auf eine Beratung zu Finanzierungsfragen und ggf. auch Finanzierungsalternativen erwartet, zumindest aber um die Möglichkeit weiß, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu erlangen. Letztendlich kommt es nicht einmal darauf an, ob und ggf. wie lange die Kläger mit dem Vermittler tatsächlich substanzielle Fragen betreffend die streitgegenständlichen Darlehensverträge erörtert haben. Entscheidend ist, dass die beiden Vermittler selbst – anders als ein Bote – hierzu unschwer in der Lage waren bzw. gewesen wären und dass für die Kläger die Möglichkeit bestand, im persönlichen Kontakt mit den Vermittlern Auskünfte über die beabsichtigte Immobilienfinanzierung zu erlangen. Den Klägern stand daher ein Vermittler als Ansprechpartner zur Verfügung, um die ihnen wichtigen Informationen abzufragen. Diese Informationsmöglichkeit haben die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts, denen die Berufung insoweit nicht entgegentritt, auch genutzt. bb) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es auch nicht darauf an, ob die Vermittler „im Lager“ der Beklagten stehen bzw. standen oder gar über das Vertragsangebot der Beklagten an sie (mit-) entscheiden konnten. Entscheidend ist in Bezug auf die Anwendbarkeit der Fernabsatzvorschriften – anders als z.B. bei der Frage der Haftung für Beratungsfehler eines Vermittlers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2012 – 20 U 249/11, zitiert nach juris Rn. 110) –, ob der Vermittler Informationen erteilen kann und in dem Sinne „soll“, dass die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass er für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz von Finanzberatern bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen. Dass die Beklagte jedenfalls Herrn A – insoweit über eine bloße Botenfunktion hinausgehend – als abschlussrelevanten Vermittler angesehen hat, geht auch daraus hervor, dass sie ihn jeweils im „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ (Anl. B1 und B3, Bl. 56, 117 GA) als „eventuell[en] Darlehensvermittler“ ausdrücklich mit Anschrift angegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist Herr A auch als von der Beklagten mit der Erläuterung und Informationserteilung bezüglich der streitgegenständlichen Darlehensverträge „bevollmächtigter Vertreter“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 (WM 2018, 729-733, zitiert nach juris Rn. 20 f.) anzusehen. Die die besondere Schutzbedürftigkeit begründenden typischen Defizite des Fernabsatzgeschäfts, die „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“, resultierend insbesondere aus der fehlenden Möglichkeit, sich an eine natürliche Person zu wenden, um weitere Informationen zu erlangen, sind daher vorliegend nicht gegeben, weshalb bei zusammenfassender Würdigung die Anwendung der Schutzvorschriften des Fernabsatzes auch nicht interessengerecht erscheint. Von Fernabsatzgeschäften kann nach alledem hier nicht die Rede sein. 2. Der Senat hält an den Wertungen im Hinweisbeschluss vom 17.09.2018 fest. Die Stellungnahme der Kläger vom 22.10.2018 (Bl. 241 ff. GA) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Soweit die Kläger der Auffassung sind, das Fehlen des Zusatzes in § 495 Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2009 stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, die durch Auslegung geschlossen werden müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Hierdurch würde angesichts des klaren und insoweit einer (einschränkenden) Auslegung bereits nicht zugänglichen Wortlauts des Gesetzes die Grenze des verfassungsmäßig Zulässigen überschritten, denn eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, zitiert nach juris Rn. 13). Genau das wäre bei einer vollständigen Derogation des § 355 Abs.4 S.1 BGB a.F. im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen aber der Fall. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN). Wie unter Z. 1. a) ausgeführt, liegen Immobiliardarlehensverträge außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, weshalb sich aus der fehlenden Richtlinienkonformität schon keine planwidrige Regelungslücke ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27-43, zitiert nach juris Rn. 28). 3. Soweit die Kläger mit ihrem Antrag zu 2. die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen, ist ihre Klage ebenfalls unbegründet. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten können die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen; auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (vgl. BGH, VU vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906-911, zitiert nach juris Rn. 23 ff.). Dies setzte voraus, dass die Kläger die von ihnen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. den §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten haben (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, zitiert nach juris Rn. 29). Das war hier nicht der Fall. Ein Anspruch aus § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) scheidet aus, weil Rechtsverfolgungskosten nur dann ersatzfähig sind, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (BGH, VU vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906-911, zitiert nach juris Rn. 35 mwN; vgl. auch Lechner, WM 2017, 737-742, B. VI. 4.). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH, aaO, mwN). IV. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Dass das Verständnis der Kläger bezüglich der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes unzulässig in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingreift, lässt sich – wie ausgeführt – der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres entnehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12, NJW-RR 2014, 105-107, zitiert nach juris Rn. 33 mwN). Für die Aufstellung weiterer sachverhaltsbezogener Leitlinien zur Fortbildung des Rechts besteht kein Anlass. Darüber hinaus tragen die Kläger nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zu der Frage der Anwendbarkeit des § 355 Abs. 4 BGB aF auf im maßgeblichen Zeitraum abgeschlossene Immobiliardarlehensverträge unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.