Beschluss
18 U 124/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1112.18U124.18.00
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Tenor
wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2018 - 1 O 347/17 - als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 300,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2018 - 1 O 347/17 - als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 300,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Der Beklagte zu 2) ist ihr persönlich haftender Gesellschafter, der Kläger ist als Treugeber über eine Treuhandkommanditisten mittelbar an der Beklagten zu 1) beteiligt. Weitere Details ergeben sich aus den als Anlagen K 1 und 2 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages. Mit einem Schreiben vom 24. November 2016 verlangte der Kläger von einer mit der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) befassten GmbH Auskunft über die Daten aller Gesellschafter und Treugeber der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage K 3). Die GmbH stellte für die Übersendung der Gesellschafterliste vorab 297,50 EUR in Rechnung (vgl. Anlage K 4), übersandte dann jedoch nur eine Liste mit den Namen und Anschriften von ca. 4.400 Beteiligten sowie eine weitere Liste mit Angaben zur Beteiligungshöhe von 150 Beteiligten, die dieser Mitteilung zugestimmt hatten. Im Übrigen berief sich der Beklagte zu 2) namens der Beklagten zu 1) auf datenschutzrechtliche Bedenken. Der Kläger verfolgte daraufhin sein Anliegen mit einer Klage weiter und erwirkte das angefochtene Urteil, mit dem die Beklagten verurteilt werden, dem Kläger Auskunft über die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen aller mittelbar und unmittelbar an der Beklagten zu 1) Beteiligten zu erteilen. Hiergegen wendet sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Der Senat hat die Beklagten mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2018 auf Bedenken hinsichtlich des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen. Die Details ergeben sich aus der betreffenden Verfügung (vgl. Bl. 168 GA). Hierzu haben die Beklagten mit einem Schriftsatz vom 29 Oktober 2018 Stellung genommen und behauptet, dass weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) über eine elektronische Datenverarbeitung verfügten, unter deren Zuhilfenahme sie die geforderten Daten abrufen könnten. So beschäftige die Beklagte zu 1) nicht einmal Personal. Auch habe der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten aufgezeigt, ein entsprechendes Register zu führen. Dementsprechend bedürfe es zur Auskunftserteilung umfangreicher Maßnahmen, die Kosten von 8.393,40 EUR erzeugten. II. Die Berufung der Beklagten ist im Hinblick auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 600,- EUR nicht übersteigt. Denn aufgrund der vorprozessual von einer im Auftrag des Beklagten zu 2) (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrages) mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1) befassten GmbH erteilten Teil-Auskunft ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) zwar eventuell nicht selbst über eine elektronische Datenverarbeitung mit den notwendigen Daten hinsichtlich sämtlicher Beteiligter verfügen, dass diese Daten aber sehr wohl bei einer mit der Geschäftsführung beauftragten und deshalb den Beklagten verpflichteten Gesellschaft vorhanden sind. Nur diese Annahme lässt sich auch mit dem Inhalt des vom Beklagten zu 2) unterzeichneten Schreibens vom 20. Januar 2017 vereinbaren, in dem eben nicht auf das Nichtvorhandensein der notwendigen Daten abgestellt wurde, sondern auf datenschutzrechtliche Bedenken. Soweit die Beklagten meinen, es bedürfe umfangreicher Maßnahmen zur Aktualisierung vorhandener Daten, lässt sich das dem hier maßgebenden Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Danach reicht es vielmehr eine Auskunft nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beklagten bzw. der für sie im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Beklagten zu 1) tätigen Gesellschaften zu erteilen. Hinsichtlich des Umfangs der für die Auskunftserteilung notwendigen Maßnahmen und der Kosten hierfür stützt sich der Senat zum einen darauf, dass die danach mögliche EDV-Auskunft kaum einen Aufwand verursacht und die Beklagten 600,- EUR übersteigende Kosten für eine einfache EDV-Auskunft nicht dargetan haben. Zum anderen stützt sich der Senat auf die vorprozessual übersandte Rechnung vom 2. Dezember 2016 und geht davon aus, dass die Kosten für eine vollständige Auskunft die hier abgerechneten, angeblichen Kosten nicht übersteigen werden, weil eine selektive Auskunft jedenfalls hier nicht weniger Maßnahmen erforderte als eine umfassende Auskunft sie erfordert hätte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.