Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 2) und 3) gegen das am 29.01.2018 verkündete Teilgrund- und Teilschlussurteil des Landgerichts Köln – Az. 19 O 189/16 – in der Gestalt des Ergänzungsurteils und Berichtigungsbeschlusses vom 19.03.2018 werden zurückgewiesen. Die in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4), 5) und 6) trägt die Klägerin. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die vollstreckenden Parteien vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht aufgrund eines Unfallereignisses in Anspruch, das sich am 29.05.2013 ereignete und bei dem sich der Versicherte der Klägerin, der Zeuge A, als Angestellter der B GmbH, nach den Behauptungen der Klägerin verletzt haben soll. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte zu 1) hatte es als Bauträgerin übernommen, mehrere Wohnhäuser im Baugebiet „C“, D Str. in E zu errichten. Der bei der Beklagten zu 1) angestellte Beklagte zu 2) war der für die Baustelle verantwortliche Bauleiter. Zur Errichtung der Wohnhäuser beauftragte die Beklagte zu 1) ihrerseits die Beklagte zu 3) mit der Erstellung der hierfür erforderlichen Gerüste. Die Gerüste sollten nach den vertraglichen Vereinbarungen abhängig vom Baufortschritt sukzessiv erweitert werden. Der Beklagte zu 4) war seinerzeit der bei der Beklagten zu 3) für das Bauvorhaben zuständige angestellte Projektleiter, die Beklagten zu 5) und 6) waren ebenfalls bei der Beklagten zu 3) tätig und als Gerüstbauer in zwischen den Parteien streitigem Umfang mit der Errichtung, Erweiterung, Überprüfung sowie Instandhaltung der auf der Baustelle befindlichen Gerüste befasst. Die B GmbH wurde von der Beklagten zu 1) mit Dachdeckerarbeiten für das vorbezeichnete Bauprojekt beauftragt. Im Zuge der Durchführung des Auftrages wurde der Zeuge A von ihr auf der Baustelle eingesetzt, so auch am 29.05.2013. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hafteten ihr aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Delikt gesamtschuldnerisch auf Ersatz der von ihr an den Zeugen A erbrachten Versicherungsleistungen. Dem Zeugen A falle kein Mitverschulden an der Schadensentstehung zur Last. Hierzu hat die Klägerin behauptet, der Zeuge A habe sich am 29.05.2013 auf einem auf der Baustelle befindlichen Gerüst im Rahmen seiner Tätigkeit verletzt. Auf dem Gerüst habe sich an einer Stelle ein Übergang von 30 cm befunden, der pflichtwidrig nur mit lose aufliegenden Holzbohlen überbrückt gewesen sei. Dieser Zustand, der gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoße, sei von der Beklagten zu 3) verschuldet worden, die das Gerüst in dieser Weise mangelhaft errichtet habe. Die Beklagten zu 1) und 2), aber auch die Beklagten zu 3) bis 6) hätten das Gerüst trotz der vorhandenen Mängel abgenommen. Nachträgliche Veränderungen an dem Gerüst habe es an der Unfallstelle nicht gegeben; lediglich Veränderungen an anderen Stellen der Gerüste seien dem Beklagten zu 2) vor dem Unfallereignis zur Kenntnis gelangt. Wenn es denn auch nachträgliche Veränderungen des Gerüsts an der Unfallstelle gegeben habe, dann sei es jedenfalls seitens aller Beklagten versäumt worden, das in Rede stehende Gerüst hinreichend auf sicherheitsrelevante nachträgliche Veränderungen hin zu kontrollieren. Am 29.05.2013 habe der Zeuge A mit Dachziegeln in der Hand versucht, über die Bohlen zu gehen. Diese seien beim Betreten auseinandergerutscht und der Zeuge A mit einem Bein bis zum Knie in den dadurch entstandenen Spalt gerutscht. Dabei habe er sich schwere, langwierige Verletzungen zugezogen. Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 139.205,86 EUR zu zahlen, den die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben: - die Beklagten zu 1 und 2 ab dem 17.11.2016, - die Beklagten zu 3 und 4 aus 126.392,74 EUR ab dem 11.08.2016 und im Übrigen ab dem 06.01.2017, - der Beklagte zu 5 ab dem 05.09.2017 und der Beklagte zu 6 ab dem 06.09.2017; 2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 29.05.2013 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind. Die Beklagten und die Streithelferin sind dem entgegen getreten und haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben Sicherheitsmängel des streitgegenständlichen Gerüsts bestritten. Insbesondere haben sie bestritten, dass sich am Unfalltag an der Unfallstelle lose Bohlen befunden hätten. Sie haben im Gegenteil behauptet, das Gerüst sei ordnungsgemäß und fest mit Systembauteilen montiert gewesen. Wenn es lose Bohlen gegeben habe, so seien diese nicht bereits bei der Errichtung des Gerüsts eingefügt worden, sondern durch nachträgliche Veränderungen des Gerüsts durch andere auf der Baustelle tätige Unternehmer dorthin gelangt. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dies sei ihnen nicht zurechenbar. Insoweit haben sie behauptet, sie hätten die Gerüste auf der Baustelle regelmäßig und engmaschig auf Sicherheitsmängel hin kontrolliert, ohne dass etwa vorhandene lose Bohlen entdeckt worden seien. Noch am 28.05.2013 habe der Beklagte zu 2) das Gerüst persönlich kontrolliert. Die Beklagten zu 3) und 4) seien mindestens einmal wöchentlich vor Ort gewesen und hätten die Gerüste überprüft. Die Beklagte zu 1) hat sich zudem darauf berufen, auf ein ordnungsgemäßes Werk der Beklagten zu 3) schutzwürdig vertraut zu haben. Sie hat behauptet, sie arbeite seit vielen Jahren mit der stets zuverlässigen Beklagten zu 3), einem Fachunternehmen, zusammen, ohne dass es jemals Anlass für Beanstandungen gegeben habe. Die Beklagten zu 3) bis 6) haben demgegenüber auf die Kenntnis der Beklagten zu 1) von eigenmächtige Veränderungen an dem Gerüst durch andere auf der Baustelle tätigen Unternehmer verwiesen. Sie haben behauptet, (auch) die Beklagte zu 3) habe das Gerüst regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, einer Überprüfung unterzogen. Zuletzt hätten noch am 22.05.2013 umfangreiche Nachbesserungsarbeiten wegen einer Teildemontage der Gerüste durch andere Handwerker durchgeführt werden müssen. Der Beklagte zu 2.) habe das Gerüst täglich überprüft und Veränderungen unverzüglich der Beklagten zu 3.) mitgeteilt. Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass sich am 29.05.2013 ein Unfall ereignet habe, bei dem der Zeuge A in der klägerseits behaupteten Art und Weise verletzt worden sei. Sie haben die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 106 III SGB VII ausgeschlossen, weil es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte des Zeugen A und der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe. Die Streithelferin hat behauptet, keine Veränderungen an den Gerüsten vorgenommen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Es hat der Klage mit am 29.01.2018 verkündetem und mit Beschluss vom 19.03.2018 ergänztem und berichtigtem Teilgrund- und Teilschlussurteil gegen die Beklagten zu 1) bis 3) zu 2/3 dem Grunde nach stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen, dass sich der Zeuge A infolge des Auseinanderrutschens loser Bohlen auf einem auf der Baustelle befindlichen Gerüst verletzt habe. Zwar könne nicht geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die losen Bohlen in das Gerüst eingefügt worden seien, jedoch könnte dies letztlich dahinstehen. Denn es stehe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass seitens der Beklagten zu 1) bis 3) keine ausreichend engmaschige Kontrolle der Gerüste stattgefunden habe, obwohl angesichts der bekannt gewordenen eigenmächtigen Veränderungen an den Gerüsten hierzu Anlass bestanden hätte. Dem Zeugen A falle jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 an der Schadensentstehung zur Last, das sich die Klägerin entgegen halten lassen müsse. Denn der Zeuge habe das Gerüst nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht benutzt. Die Beklagten zu 4) bis 6) hafteten hingegen nicht, weil ihnen als angestellte Mitarbeiter der Beklagten zu 3) keine allgemeinen Verkehrssicherungspflichten oblegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1) bis 3). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in vollem Umfang weiter. Sie ist insbesondere der Auffassung, ein Mitverschulden falle dem Zeugen A nicht zur Last, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich an der Unfallstelle lose Bohlen befunden hätten. Ohne entsprechende Warnschilder oder eine Sperrung des Gerüsts habe der Zeuge A darauf vertrauen können, dass es keine Gefahrenstellen berge. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, auch die Beklagten zu 4) bis 6) hafteten ihr auf Schadensersatz, weil sie mit der Errichtung und Kontrolle der Gerüste persönlich befasst gewesen seien. Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Urteile abzuändern und 1. zu erkennen, dass der Klageantrag zu 1 gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt ist, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 29.05.2013 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, 1) unter Abänderung der Urteile des Landgerichts Köln vom 29.01.2018 sowie vom 19.03.2018, Az. 19 O 189/16, die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abzuweisen, 2) die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, die Revision zuzulassen. Die Beklagte zu 3) beantragt, 1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.01.2018, Az. 19 O 189/16, die Klage gegen die Beklagte zu 3) abzuweisen. 2) die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagten zu 4) bis 6) beantragen, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt demgegenüber, die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1) bis 3) verfolgen mit ihren Berufungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die vollständige Klageabweisung weiter. Sie wenden sich insbesondere gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und sind der Auffassung, das Schadensereignis sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits nicht bewiesen. Insoweit verweisen sie auf Abweichungen der Aussage des Zeugen A vom schriftsätzlichen Klägervortrag. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, es stehe fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihren Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen seien. Selbst wenn man von einer Haftung dem Grunde nach ausgehen wollte, falle dem Zeugen A jedenfalls ein weitaus höheres Mitverschulden zur Last, als es vom Landgericht angenommen worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auch ein schuldhaftes Verhalten der B GmbH vorgelegen habe, das sich die Klägerin über die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs entgegen halten lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufungen der Klägerin wie auch der Beklagten zu 1) bis 3) sind zulässig. Die von der Klägerin sowohl gegen das Urteil des Landgerichts vom 29.01.2018 als auch gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts vom 19.03.2018 eingelegten Berufungen sind dabei analog §§ 133, 157 BGB in der Sache als einheitliche Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 29.01.2018 in der Gestalt des Ergänzungsurteils und Berichtigungsbeschlusses vom 19.03.2018 auszulegen. Die Berufungen bleiben jedoch insgesamt in der Sache ohne Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht in jeder Hinsicht der Sach- und Rechtslage und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Im Einzelnen: 1. Soweit sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit ihren Berufungen gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach wenden, sind die geltend gemachten Einwendungen nicht durchgreifend. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach aus §§ 823 I BGB, 116 SGB X bejaht. (a) Nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist zunächst von einer Gesundheitsschädigung des Zeugen A auszugehen, § 286 ZPO. Davon ist das Landgericht nach Anhörung der Beklagten zu 2), 4), 5) und 6) sowie Vernehmung der Zeugen F und A zutreffend ausgegangen. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Einwendungen der Beklagten zu 1) bis 3) gehen fehl. Insoweit ist zu sehen, dass die Tatsachenerfassung und –bewertung grundsätzlich dem Prozessgericht der 1. Instanz obliegt. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Prozessgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Feststellungen wecken, kommt eine Neufeststellung durch das Berufungsgericht in Betracht, § 529 I Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebliche Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25; BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZR 217/14, NJW-RR 2015, 944, jeweils mwN). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Senats an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalte unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797, mwN). Zweifel im Sinne der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Liegen aber auch schon dann vor, wenn aus der für den Senat maßgeblichen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Ist dies der Fall, obliegt dem Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteil ungeachtet einer entsprechenden Berufungsbegründunge (vg. BGH, NJW 2014, 2797). Dabei handelt es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite, wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden du damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713). Hier fehlt es aber bereits an konkreten Anhaltspunkten, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung seitens des Berufungsgerichts gebieten. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich nicht, dass dem Landgericht bei seiner Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind bzw. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung ersichtlich sind. Derartige Anhaltspunkte können etwa sein ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses (z.B. Lückenhaftigkeit oder Widersprüche), bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte. Das Landgericht keineswegs verkannt, dass die Zeugenstellung des Zeuge A allein dem Umstand geschuldet ist, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage aus übergegangenem Recht des Zeugen vorgeht. Dies führt indes nicht dazu, dass es dem Landgericht verwehrt wäre, dem Zeugen zu glauben und seiner Aussage zu folgen. Dieser Umstand erfordert lediglich eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung unter Berücksichtigung auch der besonderen Stellung des Zeugen, so wie das Landgericht sie in der angefochtenen Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise vorgenommen hat. Der Senat tritt dem Landgericht in der Einschätzung bei, dass die Aussage des Zeugen A als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen ist. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge auch für ihn nachteilige Umstände unumwunden eingestanden hat, spricht maßgeblich für das Bemühen des Zeugen um eine wahrheitsgemäße Aussage. Demgegenüber vermögen die von den Beklagten hervorgehobenen Abweichungen seiner Zeugenaussage vom schriftsätzlichen Klägervortrag keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zu wecken. Denn diese sind ersichtlich neben dem Zeitablauf vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Schriftsätze der Klägerin ohne Einbeziehung des am Prozess nicht als Partei beteiligten Zeugen A gefertigt worden sind und der Zeuge auf deren Inhalt keinen Einfluss hatte. Dies begründet indes keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Gestützt wird die Aussage des Zeugen A auch durch die Aussage des Zeugen F, der den Unfall selbst zwar nicht wahrgenommen hat, dem von dem Zeugen A jedoch zeitnah davon erzählt worden ist. Es sind aus Sicht des Senates keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge A dem – gänzlich unbeteiligten – Zeugen F seinerzeit von dem Unfall hätte erzählen sollen, wenn sich dieser nicht tatsächlich zugetragen hätte. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Zeuge A selbst zu irgendeinem Zeitpunkt Ansprüche aus dem Unfallereignis geltend gemacht hätte. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei dem von dem Zeugen bekundeten Sachverhalt auch ersichtlich im Kern um das gleiche Schadensgeschehen, aus dem die Klägerin ihre Rechte herleitet. Daher ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin die in Einzelheiten abweichende Unfallschilderung des von ihr explizit benannten Zeugen A konkludent zu eigen gemacht hat, indem sie in Kenntnis seiner Zeugenaussage die Anträge gestellt und zur Sache verhandelt hat. Dies hat sie in der Berufungsbegründung auch explizit bestätigt. (b) Die Verletzung des Zeugen A stellt sich auch als Folge einer Verletzung der den Beklagten zu 1) bis 3) in der gegebenen Situation gemeinschaftlich obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, sei es durch die Eröffnung eines Verkehrs, die Errichtung einer Anlage oder durch die Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf die damit einhergehende Gefährdung Dritter zu nehmen. Ihn trifft deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (sogenannte Verkehrssicherungspflicht, vgl. Palandt-Sprau, BGB 77. Auflage, § 823 Rn. 46; BGH VersR 1971, 84; BGH NJW 2007, 762; BGH NJW 2013, 48). Diese Pflicht besteht gegenüber allen Personen, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 47). Sie verpflichtet jeden, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 48). Hierzu gehört bezogen auf den vorliegenden Fall zum einen die Beklagte zu 3) als die Errichterin der Gerüste. Ihr oblag es als Fachunternehmen für Gerüstbau, die auf der Baustelle errichteten Gerüste ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit sämtlichen Unfallverhütungsvorschriften zu erstellen (vgl. insoweit auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 192; BGH NJW 2015, 940; OLG Frankfurt BauR 1993, 614; OLG Karlsruhe BauR 2002, 1555). Nach den unstreitigen vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten zu 3) mit der Beklagten zu 1) erschöpfte sich ihre Pflicht nicht in der bloßen Übergabe der ordnungsgemäß erstellten Gerüste an die Beklagte zu 1); vielmehr blieb sie über diesen Zeitpunkt hinaus in der Pflicht, die Gerüste einerseits etappenweise zu ergänzen, andererseits aber auch zu kontrollieren und bei Bedarf instand zu setzen. Davon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (vgl. dort Seite 9, Bl. 697 d.A.) ausgegangen, ohne dass die Berufung der Beklagten zu 3) hiergegen etwas erinnert. Verkehrssicherungspflichten treffen ferner die Beklagte zu 1) als die die Baustelle unterhaltende Bauunternehmerin. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass mehrere Personen – auch auf unterschiedlicher Grundlage – nebeneinander verkehrssicherungspflichtig sein können (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 48; OLG Hamm NJW-RR 2015, 86). Den Bauunternehmer – auch dann, wenn er als Generalunternehmer tätig wird – trifft auf seinen Baustellen primär und zuvörderst die Verkehrssicherungspflicht für diese. Denn er ist es, der die Baustelle für den Verkehr eröffnet und die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle inne hat (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Stuttgart BauR 2000, 748). Er hat persönlich darauf zu achten, dass die Bauarbeiten so durchgeführt und die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so gesichert wird, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhaltenden Dritten ferngehalten werden (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191). Dieser Verkehrssicherungspflicht kann er sich auch durch rechtsgeschäftliche Delegation nicht entziehen. Auch bei wirksamer rechtsgeschäftlicher Delegation – etwa auf den Gerüstersteller – verbleiben noch immer weitreichende eigene Kontroll- und Überwachungspflichten bei ihm. Sie verpflichten ihn insbesondere zur Kontrolle der Baustelle in regelmäßigen Abständen sowie zum Ergreifen von solchen organisatorischen Maßnahmen, die die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen sollen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte zu 1) als Betreiberin der Baustelle nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich schutzwürdig auf die ordnungsgemäße Gerüsterstellung durch die Beklagte zu 3) verlassen dürfen. Vielmehr war sie gehalten, eben dies durch eigene Überprüfungsmaßnahmen zum Schutz der firmenübergreifend auf der Baustelle Beschäftigten, die auf die Nutzung der Gerüste angewiesen waren, sicherzustellen (vgl. OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Köln BauR 2004, 1321). Schließlich trafen auch den Beklagten zu 2) persönlich Verkehrssicherungspflichten. Er war ausweislich der unangegriffenen Feststellungen auf Seite 6 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 695R d.A.) der örtlicher Bauleiter der streitgegenständlichen Baustelle im Sinne des § 59a BauO NRW. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den nach der Bauordnung verantwortlichen Bauleiter ebenfalls eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle trifft (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGH VersR 1977, 543; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2915, 940; OLG Düsseldorf B.v. 11.02.2005 - 23 U 134/04 zit.n.juris; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191). Diese verpflichtet ihn, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugtermaßen auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Baustelle entstehen können (BGH NJW 2015, 940). Sein Pflichtenkreis ist jedoch im Regelfall dahingehend beschränkt, dass ihn lediglich diejenigen Verkehrssicherungspflichten treffen, die auch dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Ihn treffen im Allgemeinen nur sekundäre, abgeleitete Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH NJW 2015, 940). Diese verpflichten ihn im Rahmen der vom Bauherrn übertragenen Bauüberwachung zur Beseitigung erkannter oder erkennbarer baustellentypischer Gefahrenstellen (vgl. BGH NJW 1984, 360; BGH VersR 1971, 84; BGHZ 68, 169; BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191). „Primäre“ Verkehrssicherungspflichten treffen ihn nur dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die sich als Gefahrenquelle erweisen können (BGH NJW 1984, 360 m.w.N.; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2015, 940; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191). Inhaltlich ist die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet, jegliche Schädigung auszuschließen. Eine solche Verkehrssicherung ist im täglichen Leben nicht erreichbar (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51; BGH NJW 2013, 48; OLG Brandenburg RuS 2007, 119). Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen und welche ihr abgenommen werden müssen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51). Nicht erforderlich sind Vorkehrungen gegen alle denkbaren auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51; BGH NJW 2007, 1683; BGH NJW 2006, 2326; BGH NJW 2013, 48), wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 221). Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise bzw. Berufsgruppen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Dies bemisst sich konkret an den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 221; BGH NJW 2006, 2326; BGH NJW 2010, 1967; BGH NJW 2013, 48; OLG Köln BauR 2004, 1321). Nicht geschützt werden muss der Verkehr vor solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann. Besonderheiten in der Person des Pflichtigen wie auch des Gefährdeten sind zu berücksichtigen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51, 221 m.w.N. konkret für Baustellen: Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 191; OLG Brandenburg RuS 2007, 119; OLG Köln BauR 2004, 1321). Aus diesem Grund ist gegenüber mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen wie etwa dort tätigen Arbeitnehmern, Subunternehmern der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften im Grundsatz Genüge getan (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191; OLG Köln BauR 2004, 1321). Jene normieren den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 2015, 940; OLG Köln BauR 2004, 1321; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 57). Die Zumutbarkeit ist in Abhängigkeit von der Schwere des drohenden Schadens festzulegen (Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51; BGH NJW 2010, 1967; BGH NJW-RR 2005, 251). Nach Maßgabe der vorskizzierten Grundsätze ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) die ihnen gemeinschaftlich obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Im Bereich der Unfallstelle befanden sich nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, denen der Senat folgt, lose Bohlen, die beim Betreten – wie geschehen – auseinanderrutschen konnten. Ein solcher Zustand entspricht (unstreitig) nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, weshalb es den Beklagten gemeinschaftlich oblegen hätte, Abhilfe zu schaffen und diesen Zustand zu erkennen und zu beseitigen. Gerüstbohlen müssen gegen Verschiebung gesichert sein (vgl. OLG Frankfurt BauR 1993, 614). Nach den klägerseits in Bezug genommenen BGl 663 Anhang 1 Punkt 4.2.1 sind systemfreie Gerüstbeläge so einzubauen, dass sie nicht ausweichen können. Auch Anhang 2 Ziffer 5.2.4. der Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass Gerüstbeläge dicht aneinander und so zu verlegen sind, dass sie bei normaler Benutzung nicht verrutschen können. Darüber streiten die Parteien auch nicht. Der Streit der Parteien entzündet sich im Kern daran, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die losen Bohlen in das Gerüst eingefügt wurden. Dabei ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Bohlen bereits anfänglich bei der Gerüsterstellung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) eingebracht wurden oder erst nachträglich durch andere auf der Baustelle tätigen Handwerker, nicht mehr geklärt werden kann. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht indes für beide in Betracht kommende Alternativen eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) bejaht. Denn entweder ist das Gerüst unter Verwendung der losen Bohlen bereits fehlerhaft von den Mitarbeitern der Beklagten zu 3) errichtet worden und dies ist den Beklagten zu 1) und 2) infolge einer unzureichenden Kontrolle des Gerüsts verborgen geblieben. Oder aber die losen Bohlen sind nachträglich durch Dritte in das Gerüst eingefügt worden, was infolge unzureichender Kontrollen durch die Beklagten zu 1) bis 3) unerkannt geblieben ist. In beiden Fällen liegt jedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Die Einwendungen der Beklagten zu 1) bis 3) in ihren Berufungen führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Vielmehr ist dem Landgericht in der Einschätzung beizutreten, dass die Beklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der sie gemeinschaftlich treffenden Verkehrssicherungspflicht einerseits verpflichtet waren, die auf der Baustelle errichteten Gerüste nach der Errichtung etappenweise abzunehmen und in diesem Zusammenhang zumindest stichprobenartig auf ihre Sicherheit und Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften hin zu kontrollieren, und andererseits zugleich auch verpflichtet waren, entsprechende regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen während der gesamten Dauer ihrer Nutzung fortlaufend vorzunehmen (vgl. auch OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94). Dabei muss der Umfang der zu fordernden Kontrollen aus Sicht des Senates ab dem Moment als gesteigert angesehen werden, als den Beklagten zu 1) bis 3) zur Kenntnis gelangt war, dass es auf der fraglichen Baustelle zu sicherheitsrelevanten eigenmächtigen Änderungen am Gerüst durch andere auf der Baustelle tätige Handwerker gekommen war. Dies war spätestens ab dem 15.05.2013 (vgl. Anlage K 2, Bl. 32 f. d.A.) und damit vor dem in Rede stehenden Schadensereignis der Fall. Diesen Kontrollpflichten haben die Beklagten zu 1) bis 3) nicht genügt. Insoweit ist es im Rahmen des deliktischen Anspruchs aus § 823 I BGB zwar grundsätzlich Sache des Geschädigten, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darzulegen und zu beweisen (vgl. nur Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 54, 80). Es ist allerdings zunächst an dem Verletzer, zu Art und Umfang der von ihm in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vorgenommenen Maßnahmen im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dies jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – klägerseits die Existenz einer schadensverursachenden Gefahrenstelle bewiesen worden ist, die auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hindeutet. Der Geschädigte steht regelhaft – wie auch vorliegend – außerhalb der Betriebsorganisation der Verletzer und kann vor diesem Hintergrund aus eigener Kenntnis schwerlich zu den vom Verletzer getroffenen organisatorischen Vorkehrungen vortragen. Dieser sekundären Darlegungslast haben die Beklagten zu 1) bis 3) nicht genügt. Zwar haben sie schriftsätzlich schlüssig ausreichende Kontrollen der Gerüste durch die Beklagten zu 1) bis 6) behauptet. Insbesondere ist auch behauptet worden, der Beklagte zu 2) habe noch am Vortag des Schadensereignisses persönlich eine Kontrolle der Gerüste vorgenommen (vgl. Bl. 832 d.A.). Der schriftsätzliche Vortrag einer Partei kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung ihrer mündlichen Einlassung gewürdigt werden. Mündlich haben die Beklagten zu 2), 4), 5) und 6) in ihren mündlichen Anhörungen vor dem Landgericht den schriftsätzlichen Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten aber gerade nicht bestätigt, sondern sich hiervon abweichend eingelassen. Der Beklagte zu 2) hat einerseits zu Protokoll gegeben, er sei jedenfalls nicht extra nach Errichtung jeder Gerüstetage zur Baustelle gefahren, um gezielt eine Abnahme durchzuführen. Auch eine persönliche gezielte regelmäßige Kontrolle der Gerüste auf ihre Sicherheit hin – sei es auch nur stichprobenartig – ist der Einlassung des Beklagten zu 2) nicht zu entnehmen. Er hat im Gegenteil lediglich zu Protokoll gegeben, er habe das Gerüst öfter selber benutzt, wenn er auf der Baustelle gewesen sei, und es bei dieser Gelegenheit dann auch in Augenschein genommen. Die Frequenz des Betretens des Gerüsts hat er mit 1-2 Mal wöchentlich beziffert, jedenfalls nicht täglich; seltener ab dem Moment, als die Treppen innen in den Gebäuden fertiggestellt gewesen seien. Dass er zu irgendeinem Zeitpunkt gezielte Kontrollen der Gerüste vorgenommen hätte, ist seiner Einlassung hingegen nicht zu entnehmen. Entsprechendes soll jeweils nur bei Gelegenheit von Begehungen, die vordringlich anderen Zwecken dienten, gleichsam „miterledigt“ worden und dann eine entsprechende Information der Beklagten zu 3) erfolgt sein. Auch soweit die Beklagten zu 1) und 2) schriftsätzlich auf die zusätzlichen Kontrollen durch die Beklagte zu 3) bis 6) verwiesen haben, sind diese von den Beklagten zu 4) bis 6) in ihren jeweiligen informatorischen Anhörungen nicht bestätigt worden. Der Beklagte zu 4) hat vielmehr in seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, er selbst sei mindestens einmal wöchentlich auf der Baustelle gewesen, er habe sich ansonsten aber auf seine Vorarbeiter und das Fachpersonal vor Ort verlassen. Diese seien öfter als er vor Ort gewesen. Dass letztere aber vor Ort waren, um im Auftrag der Beklagten zu 3) gezielte Kontrollen des Zustands der Gerüste durchzuführen – ggf. welche –, ist der Einlassung des Beklagten zu 4) nicht zu entnehmen. Die Beklagten zu 5) bis 6) waren – wie der Aussage des Beklagten zu 4) weiter zu entnehmen ist – primär dann vor Ort, wenn an den Gerüsten gearbeitet wurde. Ihr Aufenthalt auf der Baustelle diente vordringlich der Arbeit an den Gerüsten, nicht der Kontrolle. Darüber hinaus ist der Aussage des Beklagten zu 4) lediglich zu entnehmen, dass er selbst zwar „immer mal wieder“ vor Ort war, jedoch erfolgte dies zu diversen Zwecken, namentlich um zu schauen, ob etwas Neues gebraucht wurde, zur Kontrolle oder zu Terminen mit dem Beklagten zu 2). Auch er hat eine Abnahme und Kontrolle des Gerüsts nach jedem Bauabschnitt nicht durchgeführt, sondern dies nach eigener Einlassung dem Fachpersonal vor Ort überlassen, somit denjenigen, die das Gerüst selbst errichtet hatten. Der Beklagte zu 5) hat wiederum gezielte Kontrollen der Gerüste durch ihn nicht angegeben. Der Beklagte zu 6) hatte keinerlei Erinnerungen mehr an die fragliche Baustelle. Weicht der mündliche Vortrag der Partei von ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag ab, ist dies vom Prozessgericht als Inbegriff der mündlichen Verhandlung frei zu würdigen (Zöller-Greger, a.a.O., § 288 Rn. 3c in Verbindung mit Rn. 3b; BGH NJW-RR 2009, 1272; BGH VersR 2006, 663). Diese Würdigung führt vorliegend dazu, dass der schriftsätzliche Beklagtenvortrag zur konkreten Ausgestaltung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sich als unschlüssig darstellt und der rechtlichen Bewertung nur das zugrunde gelegt werden kann, was die Beklagten mündlich angegeben haben. Denn gerade bei Umständen, die allein in die Kenntnis der Partei selbst gestellt sind, ist den mündlichen Angaben regelhaft mehr Gewicht einzuräumen als dem schriftsätzlichen Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 288 Rn. 3c in Verbindung mit Rn. 3b). Unter Zugrundelegung der von den Beklagten mündlich angegebenen Kontrollmaßnahmen, sind diese auch in der Gesamtschau bereits nicht als ausreichend anzusehen, sondern verdeutlichen im Gegenteil aus Sicht des Senates, dass sich offenbar weder der Beklagte zu 2) als verantwortlicher örtlicher Bauleiter noch der Beklagte zu 4) als auf Seiten der Beklagten zu 3) fungierender Projektleiter in der Pflicht sahen, die (etappenweise) zu errichtenden Gerüste abzunehmen und in diesem Zusammenhang einer gezielten Kontrolle auf ihre Sicherheit hin zu unterziehen. Eine „Abnahme“ wurde auch auf der Grundlage des mündlichen Beklagtenvortrages allenfalls – wenn überhaupt – von denjenigen Mitarbeitern der Beklagten zu 3) durchgeführt, die das Gerüst selbst erstellt hatten. Auch nachfolgende gezielte Kontrollen der Gerüste werden von den Beklagten mündlich nicht behauptet. Vielmehr wurde offenbar so verfahren, dass lediglich bei Gelegenheit der vordringlich anderen Zwecken dienenden regelmäßigen Benutzung der Gerüste durch die Beklagten zu 2) und 4) zugleich auch eine Sichtkontrolle der Gerüste auf offen zutage tretende Gefahrenstellen hin durchgeführt. Dies genügt insbesondere ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagten Kenntnis von sicherheitsrelevanten Veränderungen an den Gerüsten durch auf der Baustelle tätige Handwerker erhalten hatten, nicht. Zu fordern gewesen wären jedenfalls regelmäßige gezielte – auch stichprobenartige – Kontrollgänge des Beklagten zu 2) und/oder des Beklagten zu 4). Derartiges ist indes nach den mündlichen Einlassungen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erfolgt, auch nicht am 28.05.2013. Dies ist den Beklagten zu 1) bis 3) im Sinne einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last zu legen. Diese indiziert zugleich den inneren Sorgfaltsverstoß (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 54). (c) Die Pflichtverletzung ist auch für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden. Insoweit steht die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden zwar grundsätzlich auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zum Beweis des Geschädigten (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 54). Zugunsten des Geschädigten greift jedoch dann der Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden, wenn gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung die verletzte Verkehrssicherungspflicht diente (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 54; BGH NJW 1984, 360; BGH NJW 1994, 945). Denn in solchen Fällen entspricht es dem typischen Geschehensablauf, dass bei Einhaltung der entsprechenden Verkehrssicherungspflicht der Schaden nicht eingetreten wäre. Vorliegend dienten die von den Beklagten zu 1) bis 3) nach den vorstehenden Erwägungen verletzten Überwachungs- und Kontrollpflichten gerade dem Auffinden von Gefahrenstellen wie der vorliegend schadensursächlichen zum Zwecke von deren Beseitigung. Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher dafür, dass die vorliegend schadensursächliche Gefahrenstelle bei Durchführung der gebotenen Kontrollen entdeckt und beseitigt und der Schaden damit verhindert worden wäre. Diesen gegen sie streitenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten zu 1) bis 3) auch nicht erschüttern können. Denn sie haben keine Umstände dargetan und bewiesen, die die ernsthafte Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Verlaufs nahelegen (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 1853; vgl. auch BGH NJW 1984, 360). Hierzu ist nicht ausreichend, dass beklagtenseits die Möglichkeit aufgezeigt worden ist, dass die losen Bohlen nicht bereits bei der Errichtung des Gerüsts dort verbaut waren, sondern erst nachträglich eingefügt worden sind, sofern sie bei der gebotenen Kontrolle entdeckt worden wären. Letzteres schiede zwar dann aus, wenn Umstände vorgetragen und bewiesen worden wären, die es nahelegten, dass das Gerüst an der Unfallstelle erst so kurz vor dem Schadensereignis verändert worden ist, dass die Gefahrenstelle auch durch ausreichende Kontrollen nicht erkannt worden wäre. Hierzu fehlt es indes an jeglichem Vortrag der Beklagten zu 1) bis 3). Insbesondere sind beklagtenseits auch keine Umstände vorgetragen worden, die eine erst kurzfristig vor dem Schadensereignis erfolgte Veränderung des Gerüstes nahelegen würden. Vielmehr ist der Zeitpunkt, an dem die losen Bohlen in das Gerüst eingefügt worden sind, auch nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel gänzlich ungewiss und gerade auch infolge der unterbliebenen regelmäßigen Kontrollen durch die Beklagten zu 1) bis 3) nicht näher eingrenzbar. Soweit die Beklagte zu 3) demgegenüber in der Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, aus der Aussage des Zeugen A ergebe sich, dass die losen Bohlen am Vortag des Unfallereignisses an der Unfallstelle noch nicht vorhanden gewesen seien, vermag der Senat Entsprechendes der Aussage des Zeugen nicht zu entnehmen. Der Zeuge hat gerade keine Angaben zum Zustand des Gerüsts an der Unfallstelle am Vortag des Unfallereignisses machen können und konnte im Gegenteil nicht einmal sicher angeben, ob er an den Tagen vor dem Unfallereignis überhaupt auf dem in Rede stehenden Gerüst, respektive an der Unfallstelle tätig war, weil er täglich auf unterschiedlichen Gerüsten eingesetzt wurde. Ob die Bohlen am Tag vor dem Unfallereignis schon vorhanden waren und so weit auseinander lagen wie am Unfalltag, hat er gerade explizit offen gelassen (vgl. Bl. 666 d.A.). 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) bis 3) ist ihre Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil zu ihren Gunsten das Haftungsprivileg des § 106 III SGB VII eingriffe. Eine gemeinsame Betriebsstätte des Zeugen A mit den Beklagten zu 1) bis 3) liegt aus den zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung, denen der Senat beitritt, nicht vor. Nach der vorgenannten Vorschrift gelten die §§ 104, 105 SGB VII auch dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, für die Ersatzflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Gemäß dem in Bezug genommenen § 105 SGB VII ist die Haftung von Betriebsangehörigen untereinander auf Schadensersatz im Grundsatz auf Vorsatz begrenzt. Diese Haftungsprivilegierung gilt jedoch nach allgemeiner Meinung bereits im Ansatz nicht zugunsten eines nicht selbst in Person vor Ort tätigen Unternehmers wie es bei den Beklagten zu 1) und 3) - beides keine natürlichen, sondern juristische Personen – der Fall ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1027; BGH NJW 2015, 940; BGH VersR 2014, 1395; OLG Jena VersR 2003, 598; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94). Darüber hinaus liegt aber auch aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung keine gemeinsame Betriebsstätte des Zeugen A und den Beklagten zu 1) bis 3) vor. Die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Einwände der Beklagten gehen fehl. Nach gefestigter Rechtsprechung erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395; BGH NJW-RR 2007, 1027; OLG Bremen BauR 2005, 391; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395). Dies ist im Verhältnis zwischen Dachdeckern und Gerüstbauern gerade nicht der Fall (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391 generell für Gerüstbauer und nachfolgende Gewerke; OLG Stuttgart Urteil vom 28.04.2009, Az. 6 U 56/08, zit.n. juris). Denn zwar ist der Dachdecker zur Erbringung seiner Arbeitsleistung auf die Benutzung des von dem Gerüstbauer errichteten Gerüsts angewiesen. Dies ist indes nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen, weil es am notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf fehlt (BGHZ 157, 213; OLG Bremen BauR 2005, 391; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395). Die Arbeiten des Dachdeckers bauen lediglich einseitig auf dem von dem Gerüstbauer geschaffenen Arbeitsergebnis auf, wohingegen sich die eigentlichen Arbeitsabläufe gänzlich unabhängig voneinander vollziehen. Jeder Beteiligte verrichtet die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne dass der andere in den Arbeitsablauf eingebunden oder daran beteiligt wäre oder auch nur davon berührt würde. Der Gerüstbauer hat seine Arbeit im Gegenteil regelmäßig bereits beendet, wenn der Dachdecker das Gerüst betritt und mit seinen Arbeiten beginnt. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Zeuge A nach seinen zeugenschaftlichen Bekundungen zum Zeitpunkt des Unfalles damit beschäftigt war, das Gerüst aufzuräumen, damit die Beklagte zu 3) dort Instandsetzungsarbeiten vornehmen konnte. Denn auch diese Tätigkeit stellt sich – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – nicht als gemeinsame, sondern vielmehr als vorbereitende Tätigkeit für die nachfolgende – wiederum unter Ausschluss des Zeugen A erfolgende – Tätigkeit der Beklagten zu 3) dar. Es fehlt ersichtlich an der für eine gemeinsame Betriebsstätte typischen Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können (BGHZ 157, 213 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 2013, 460). Auch ein wechselseitiger Bezug der beiderseitigen betrieblichen Aktivitäten ist nicht gegeben. Weder unterstützen die Dachdeckerarbeiten die Tätigkeit des Gerüstbauers noch ergänzen oder fördern sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 III SGB VII nicht (BGHZ 157, 213; BGH VersR 2013, 460; BGH VersR 2014, 1395). Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 III SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluss beruht nämlich maßgeblich auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (BGHZ 157, 213; vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH VersR 2014, 1395). Andere als dieser Gesichtspunkt können einen Haftungsausschluss nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 157, 213). Eine Gefahrengemeinschaft ist aber zwischen Gerüstbauern und Dachdeckern gerade nicht gegeben. Denn sie ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und zum Geschädigten werden kann. Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGHZ 157, 213). Dachdecker und Gerüstbauer gefährden sich aber nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Dachdecker ist dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, dass er seinerseits dem Gerüstbauer Schaden zufügt, ist dagegen aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der Gerüstbauer beim Abbau des Gerüsts z.B. durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Dachdeckers verletzt wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen gerade aufgrund des Zusammenwirkens der Beteiligten typischerweise zu rechnen ist, sondern um ein allgemeines Risiko des täglichen Lebens, das den Gerüstbauer nicht anders trifft als jeden anderen die Baustelle Betretenden. Damit aber ist die Möglichkeit, dass der Dachdecker im Verhältnis zum Gerüstbauer von der Haftungsbeschränkung profitiert, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluss nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHZ 157, 213). 3. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) im Berufungsrechtszug die Auffassung vertreten, mit Rücksicht auf eventuelle Ansprüche des Zeugen A gegen seinen Arbeitgeber, die B GmbH, müsse sich die Klägerin eine Anspruchskürzung unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs entgegen halten lassen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Bei diesem Einwand handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden ist. Es ist ebenso wie die darin implizierte – klägerseits bestrittene – Behauptung, der Arbeitgeber habe dem Zeugen A gegenüber seinen arbeitsrechtlichen Schutzpflichten nicht genügt und sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, § 531 II ZPO. 4. Zu Recht gekürzt hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin um den Mitverschuldensanteil des Zeugen A, den sich die Klägerin gemäß §§ 254, 404, 412 BGB entgegen halten lassen muss. Dieser ist aus Sicht des Senates mit 1/3 auch der Höhe nach zutreffend bemessen. Soweit die Klägerin sich mit der Berufung gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts wendet, hat sie keinen Erfolg. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 I BGB. Dem liegt der aus Treu und Glauben hergeleitete allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 8; BGH NJW 1997, 2234). Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 8; BGH NJW 1997, 2234; BGHZ 9, 316; BGH VersR 1979, 369). Zu berücksichtigen sind im Rahmen des § 254 BGB nur solche Verursachungsanteile des Geschädigten, die entweder unstreitig, zugestanden oder erwiesen und nachweislich für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind (BGH VersR 2012, 865; BGH NJW 2014, 217; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 12). Bloß vermutete Tatbeiträge oder die abstrakte Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage bleiben dagegen außer Betracht (BGH NJW 2014, 217). Die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung liegt nach allgemeinen Regeln bei dem Ersatzpflichtigen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 72). Ein Mitverschulden in diesem Sinne an der Schadensentstehung hat das Landgericht dem Zeugen A zutreffend zum Vorwurf gemacht. Dieses liegt darin begründet, dass der Zeuge A sich bereits auf der Grundlage seiner eigenen Zeugenaussage trotz der ihm positiv bekannten eigenmächtigen Manipulationen anderer Unternehmer an den Gerüsten, die sogar so gravierend waren, dass das in Rede stehende streitgegenständliche Gerüst geräumt und instand gesetzt werden sollte, nicht mit der gebotenen Vorsicht bewegt. Er hat es insbesondere versäumt, sich wie geboten vor dem Betreten zu vergewissern, dass die Bohlen fest und gefahrlos zu begehen waren. Dieser Vorwurf ist unabhängig von einer positiven Kenntnis des Zeugen A von dem zwischen den Bohlen vorhandenen Spalt, respektive von der Existenz der lose verlegten Bohlen dort. Von einer solchen geht auch der Senat in Ansehung der Aussage des Zeugen A nicht aus. Eine positive Kenntnis von der Gefahrenstelle ist zur Begründung des Mitverschuldensvorwurfs indes auch nicht erforderlich. Vielmehr reicht die unstreitig vorhandene positive Kenntnis von den eigenmächtigen Veränderungen am Gerüst und der damit einhergehenden Möglichkeit des Vorhandenseins von Gefahrenstellen aus, um im eigenen Interesse von dem Zeugen eine besonders vorsichtige und umsichtige Benutzung des Gerüsts zu fordern. Dies gilt umso mehr, als ihm bereits durch seinen Arbeitsauftrag, das Gerüst für Instandsetzungsarbeiten zu räumen, vor Augen stehen musste, dass auch gerade das von ihm benutzte Gerüst von den Veränderungen betroffen war. In dieser Situation stellt es ein vorwerfbares Verschulden gegen sich selbst dar, sich mit Ziegeln in der Hand zu bewegen, ohne auf die Beschaffenheit des Gerüsts und etwaige Gefahrenstellen zu achten. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge nach eigener Aussage am Tag des Schadensereignisses zuvor noch nicht an der Unfallstelle entlang gegangen war, sich diese somit für ihn als unbekanntes Terrain darstellte. Bei gebotener Vorsicht und Aufmerksamkeit wären – zumal für den mit den Gegebenheiten auf Baustellen vertrauten Zeugen A – die Bohlen und der zwischen ihnen befindliche Spalt als potentielle Gefahrenstelle erkennbar gewesen. Jedenfalls in der gegebenen konkreten Situation am Unfalltag konnte der Zeuge – anders als die Klägerin meint – nicht schützenswert darauf vertrauen, dass alle nicht mit Warnschildern gekennzeichneten Teile der Gerüste gefahrlos begeh- und passierbar waren. Was die Bemessung der Höhe des Mitverschuldensanteils anbelangt, tritt der Senat dem Landgericht in der Einschätzung bei, dass der Mitverschuldensanteil des Zeugen A geringer zu bewerten ist als derjenige der Beklagten zu 1) bis 3). Dies resultiert daraus, dass letztere primär für die Sicherheit des Gerüstes zu sorgen hatten, was ihnen auch aus Sicht des Senates die überwiegende Haftung für das Schadensereignis zuweist. Die vom Landgericht festgesetzte Quote erscheint bei der gegebenen Sachlage angemessen und sachgerecht. 5. Ob der Klägerin darüber hinaus deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3) aus den §§ 823 II BGB, 116 SGB X in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften, aus den §§ 831 BGB, 116 SGB X oder – bezogen auf die Beklagte zu 3) – aus den §§ 836, 837 BGB, 116 SGB X zustehen (vgl. zu letzterem BGH NJW 1997, 1853; BGH NJW 1999, 2593; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 451), bedarf ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob die Beklagten zu 1) bis 3) der Klägerin zugleich auf vertraglicher Grundlage nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften, §§ 631, 280 BGB, 116 SGB X (vgl. zu letzterem OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51). Denn insoweit besteht dem Grunde nach und nach Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen ein Gleichlauf zwischen den vertraglichen Schutzpflichten einerseits und den deliktischen Verkehrssicherungspflichten andererseits, so dass die vorgenannten Anspruchsgrundlagen jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin zu begründen vermögen (BGH NJW-RR 2013, 534; OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51). 6. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin, soweit sie mit ihr die Verurteilung auch der Beklagten zu 4) bis 6) begehrt. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, abgewiesen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche gemäß §§ 823 I BGB, 116 SGB X liegen nicht vor. Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung ist weder schlüssig dargetan noch bewiesen, dass die Beklagten zu 4) bis 6) – oder einer von ihnen – die konkrete Gefahrenstelle, an der sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hat, durch eigene Handlungen geschaffen und die losen Bohlen in das Gerüst eingebracht haben. Zwar haben die Beklagten zu 5) und 6) an der Erstellung der auf der Baustelle befindlichen Gerüste persönlich mitgewirkt, gänzlich unklar ist hingegen, ob dies gerade auch die fragliche Unfallstelle betraf. Dies ist auch nach dem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt. Bei ihr konnte nicht einmal zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden, ob die losen Bohlen überhaupt bereits bei der Errichtung der Gerüste dort platziert oder aber erst nachträglich von Dritten dort eingefügt wurden. Ebenso wenig ist bewiesen, dass die Beklagten zu 4) bis 6) seitens der Beklagten zu 3) die konkrete Weisung hatten, die Kontrolle der in Rede stehenden Unfallstelle im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis in eigener Verantwortung vorzunehmen. Derartiges oblag ihnen – worauf das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen hat – nicht bereits kraft ihrer Stellung. Denn die Beklagten zu 4) bis 6) sind unstreitig als weisungsgebundene Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) auf der Baustelle tätig geworden. Angestellte Arbeitnehmer sind Dritten gegenüber aber nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn sie den Bau für den Unternehmer zumindest weitgehend in eigener Verantwortung leiten (OLG Stuttgart BauR 2000, 748; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 49) und dies auch nur dann, wenn ihre Tätigkeit gerade dem sicherheitsrelevanten Bereich zuzuordnen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94). Weder zur Leitungsfunktion noch zur Sicherheitsrelevanz ihrer Tätigkeit ist klägerseits im Hinblick auf die Beklagten zu 5) und 6) hinreichend vorgetragen worden. Eine entsprechende Stellung der Beklagten zu 5) und 6) liegt aus Sicht des Senates auch fern, handelte es sich bei diesen nach den Angaben des Beklagten zu 4) doch um das „Fachpersonal vor Ort“. Hinsichtlich des Beklagten zu 4) ist klägerseits zwar vorgetragen worden, dieser sei der bei der Beklagten zu 3) für die in Rede stehende Baustelle zuständige Projektleiter gewesen. Diese Bezeichnung deutet zumindest auf eine gewisse Leitungsfunktion und Verantwortlichkeit des Beklagten zu 4) hin. Näherer Vortrag zur konkreten Ausgestaltung dieser Stellung ist dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen, obwohl sie für die haftungsbegründende Ausgestaltung der Stellung des Beklagten zu 4) darlegungs- und beweisbelastet ist. Für die Annahme einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 4) ist nach vorzugswürdiger Auffassung, der der Senat folgt, zumindest zu fordern, dass festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die dem Arbeitgeber obliegenden Verkehrssicherungspflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen worden sind und er nicht nur als bloße Hilfsperson tätig wird, derer sich der Verkehrssicherungspflichtige zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht bedient (ebenso OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 94). Letzteres kann in Ermangelung von Vortrag zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit und der Verantwortlichkeiten des Beklagten zu 4) vorliegend aber gerade nicht festgestellt werden. Zu einem entsprechenden Vortrag hätten die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung jedoch Veranlassung geben müssen. 7. Die Kostenentscheidung – soweit es die Beklagten zu 4) bis 6) betrifft – beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.205,86 € festgesetzt.