Beschluss
24 Kap 1/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0115.24KAP1.18.00
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Tenor
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Essen vom 15.03.2018 (Az.: 17 O 347/16) wird auf Antrag der Beigeladenen zu 1. - 4. vom 03.12.2018 um folgende Feststellungsziele erweitert:
1. l)
Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die Anlageziele und die Anlagepolitik im Zusammenhang mit den Risikohinweisen zu Spekulationsgeschäften dar und ist insoweit irreführend.
1. m)
Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen dar und ist insoweit irreführend.
Entscheidungsgründe
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Essen vom 15.03.2018 (Az.: 17 O 347/16) wird auf Antrag der Beigeladenen zu 1. - 4. vom 03.12.2018 um folgende Feststellungsziele erweitert: 1. l) Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die Anlageziele und die Anlagepolitik im Zusammenhang mit den Risikohinweisen zu Spekulationsgeschäften dar und ist insoweit irreführend. 1. m) Der Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung stellt nur unvollständig die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Veränderungen dar und ist insoweit irreführend. G r ü n d e : Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten weiteren Feststellungsziele liegen die Voraussetzungen des § 15 KapMuG für eine Erweiterung vor. I. Die Beigeladenen sind antragsberechtigt gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG. II. Die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den weiteren Feststellungszielen ab, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG. Die Entscheidungserheblichkeit ist bereits gegeben, wenn für das Oberlandesgericht zumindest plausibel ist, dass die Klärung des Feststellungsziels für den Ausgang des Verfahrens erheblich werden kann, auch wenn der Erfolg der Klage noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rdn. 14). Diese Plausibilität ist hier schon deshalb zu bejahen, weil eine den erweiterten Feststellungszielen entsprechende Bewertung der Annahme entgegenstünden, die in den Ausgangsverfahren klagenden Kapitalanleger seien durch die Übergabe des Prospekts ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Einer weiteren Darlegung des Sach- und Streitstandes des Ausgangsverfahren sowie der Entscheidungserheblichkeit der weiteren Feststellungsziele bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. III. Die Feststellungsziele betreffen auch den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, § 15 Abs. 1 Ziff. 2 KapMuG. Dabei kommt es nicht auf die einzelnen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen an, sondern auf die den Schadensersatzanspruch unmittelbar auslösende Handlung oder Unterlassung des Schuldners, wie sie etwa in der Veröffentlichung eines Emissionsprospektes liegen kann (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 6 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4.A., § 15 KapMuG Rn. 15). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die Beigeladenen die weiteren Feststellungsziele auf die Behauptung weiterer Unvollständigkeiten des streitgegenständlichen Prospekts stützen. IV. Schließlich ist die Erweiterung der Feststellungsziele auch sachdienlich, § 15 Abs. 1 Ziff. 3 KapMuG. Denn es ist davon auszugehen, dass den weiteren Feststellungszielen für eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Rechtsstreitigkeiten Bedeutung zukommt, wofür bereits als ausreichend anzusehen ist, wenn – wie hier - die Feststellung des weiteren Feststellungszieles potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 15 Rn. 18). Soweit bei den Feststellungszielen - insbesondere bei Feststellungsziel zu Ziff. 1. m) - im Einzelnen noch Konkretisierungsbedarf besteht, kann eine Präzisierung ebenso wie hinsichtlich der im Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele unter Wahrung der allgemeinen Prozessförderungspflicht noch im laufenden Verfahren erfolgen.