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Urteil

12 U 239/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0221.12U239.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn vom 30.06.2017 zum Az. 19 O 45/17 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 320.000 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn vom 30.06.2017 zum Az. 19 O 45/17 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 320.000 EUR. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht. II. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des mit Schreiben vom 09.05.2016 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss eines A-Darlehensvertrags aus September 2007 über insgesamt 650.000 EUR (aufgeteilt in drei Unterkonten) gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommene Darlehensvertrag enthielt auf S. 5/6 eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer o ein Exemplar dieser Belehrung o eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags- /Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen o und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs (…) Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse widerruf@B.de senden. Widerrufsfolgen Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der B insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung der B vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt. Verbundene Geschäfte Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der B, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die B selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft, oder wenn die B über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt (...). Wenn dem Veräußerer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann der Darlehensnehmer sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an den Veräußerer sondern auch an die B halten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den auszugsweise als Anlage K1 (Bl. 38 ff. GA) in Kopie zu den Akten gereichten „Darlehensvertrag“ Bezug genommen. Der Kläger, der im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz die Aufrechnung erklärt hat, ist der Auffassung, die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Er habe daher auch im Mai 2016 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr eingesetzte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.06.2017 (Bl. 145 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Zulässigkeit einzelner Anträge dahinstehen lassen und die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe, da die Beklagte ihn ordnungsgemäß belehrt habe; dies hat es im Einzelnen näher ausgeführt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen seinen Vortrag dazu, dass die Widerrufsbelehrung nicht in ordnungsgemäßer Weise erteilt worden sei, wiederholt und vertieft. Er verfolgt, abgesehen von geringfügig korrigierten Zahlen, die erstinstanzlichen Klageanträge weiter und beantragt, unter Aufhebung des am 30.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn (Az.: 19 O 45/17) 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagtenseite aus dem Darlehensvertrag vom 13.9.2007 mit der Hauptdarlehensnummer 6xx14xx00x (mit den Unterkonto-Nummern 6xx14xx01x und 6xx14xx02x über insgesamt 617.000 EUR) keine Rechte mehr herleiten kann; 2. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagtenseite aus dem Darlehensvertrag vom 13.9.2007 mit der Hauptdarlehensnummer 6xx14xx00x (mit der Unterkonto-Nummer 6xx14xx03x über 33.000 EUR) keine Rechte mehr herleiten kann; 3. festzustellen, dass die Klägerseite an die Beklagtenseite aus dem in Ziffer 1. benannten Darlehen zum Stichtag 01.06.2016 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs lediglich einen Betrag i.H.v. 470.491,68 EUR zu zahlen hat; 4. festzustellen, dass die Klägerseite an die Beklagtenseite aus dem in Ziffer 2. benannten Darlehen zum Stichtag 01.06.2016 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs lediglich einen Betrag i.H.v. 29.280,14 EUR zu zahlen hat; 5. festzustellen, dass die Beklagtenseite sich mit der Entgegennahme der in Ziffer 3. genannten Valuta zu Beginn des in Ziffer 3. benannten Stichtags in Annahmeverzug befindet; 6. festzustellen, dass die Beklagtenseite sich mit der Entgegennahme der in Ziffer 4. genannten Valuta zu Beginn des in Ziffer 4. benannten Stichtags in Annahmeverzug befindet; 7. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 293.732,28 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 13.09.2007 mit der Hauptdarlehensnummer 6xx14xx00x (mit den Unterkonto-Nummern 6xx14xx01x und 6xx14xx02x über insgesamt 617.000 EUR) seit dem 01.06.2016 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen; 8. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 11.404,80 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 13.09.2007 mit der Hauptdarlehensnummer 6xx14xx00x (mit der Unterkonto-Nummer 6xx14xx03x über 33.000 EUR) seit dem 01.06.2016 bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta zu zahlen; 9. festzustellen, dass die Beklagtenseite der Klägerseite für jede Zahlung, die ab dem 01.06.2016 an die Beklagtenseite aus den in Ziffern 1. und 2. benannten Darlehensverträgen geleistet wird, in der Zeit zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluta Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat; 10. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 3.880,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Klage für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. III. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere hat er sein Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 1. Mit den Anträgen zu 3., 4., 5. und 6. kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig sind. a) Dies ergibt sich für die (negativen) Feststellungsanträge zu 3. und 4. daraus, dass sich die Beklagte, die ihre Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und demgemäß ein Rückabwicklungsverhältnis nicht für gegeben erachtet, keiner Ansprüche aus einem solchen berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 13). b) Die Feststellungsanträge zu 5. und 6. sind unzulässig, weil der Kläger keine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98, zitiert nach juris Rn. 22 ff. mwN). 2. Letztlich kann die Zulässigkeit der vorbezeichneten Anträge aber auch dahinstehen. Denn der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 BGB in der maßgeblichen, bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: aF) genügte, weshalb der Widerruf vom 09.05.2016 verspätet erklärt wurde und die Berufung ohnehin – nicht nur, soweit dies die weiteren Anträge zu 1., 2., 7., 8., 9. und 10. betrifft – insgesamt zurückzuweisen ist. a) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 14). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, aaO). Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, aaO, mwN). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abzuschließen ist (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, aaO, Rn. 15). b) Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gerecht. Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung gegen das angefochtene Urteil greifen im Ergebnis nicht durch. Insbesondere informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Im Einzelnen: aa) Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, die Widerrufsfrist habe schon deshalb nicht zu laufen begonnen, weil für den Fristbeginn in jedem Falle die Annahmeerklärung der Bank erforderlich gewesen wäre, die es – was zutrifft – im vorliegenden Fall des Angebotsverfahrens nicht gegeben habe. Vielmehr hat die Beklagte – hinreichend deutlich – alternativ dargestellt, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt. Die Alternative „Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, (...) mit der Annahmeerklärung der Bank“ galt ersichtlich nicht für die hier gegebene Konstellation, in der der Kläger ein bereits von der Bank unterzeichnetes Vertragsformular erhielt und dementsprechend selbst in der Position des Annehmenden war. Eine Subsumtion unter die hinreichend deutlich bezeichneten Alternativen war dem Kläger auch zumutbar (vgl. zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einzelfallbezogener Subsumtion BGH, Urteil vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, zitiert nach juris Rn. 30), zumal die Beklagte – ohne dass es darauf entscheidend ankäme – den Ablauf des unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgten Vertragsschlusses im hier gegebenen Angebotsverfahren in dem vorvertraglich übersandten Merkblatt unter Ziff. C.1. auch zutreffend erläuterte (vgl. Anlage BK1, Bl. 238 ff. GA). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem die Frage aufwirft, ob er jetzt noch den Erhalt „aller Vertragsbedingungen“ bestreiten könnte, kommt es darauf aus denselben Gründen mangels Einschlägigkeit der vorgenannten Alternative für den Fristbeginn nicht an. Im Übrigen hat der Kläger – was angesichts der Vorlage der Anlage K1 auch schwerlich möglich wäre – nicht bestritten, eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrags, die auf den der Widerrufsbelehrung vorangehenden Seiten gerade „alle Vertragsbedingungen“ enthält, erhalten zu haben. bb) Die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Der Vertragsschluss erfolgte – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – unstreitig unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Anhaltspunkte dafür, dass im Vorfeld des Austauschs der Vertragserklärungen ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und einem Vermittler bestand oder sonstige einem Fernabsatzgeschäft entgegenstehende Umstände vorlagen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 12 U 26/16, zitiert nach juris Rn. 32 ff.), sind weder dem Vortrag der Parteien zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (BGH, Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24 und XI ZR 450/16, zitiert nach juris Rn. 17). Im Anwendungsbereich des § 312d Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 darf sich nämlich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren und muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN). cc) Unbedenklich ist des Weiteren, dass die Beklagte für den Fristbeginn auf den – unstreitig erfolgten (s.a. Anlage BK 1, Bl. 238 ff. GA) – Erhalt der Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGBInfoV) hingewiesen hat. Welche Informationen das im Einzelnen sind, musste die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausführen; der Verweis auf konkret bezeichnete gesetzliche Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 46). Ob die seinerzeit maßgebliche Musterbelehrung die gesetzlichen Vorschriften genauer bezeichnete, wie der Kläger meint, ist für die Frage, ob die Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB aF genügt, unerheblich; im Übrigen enthielt die Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 Entsprechendes gerade nicht. dd) Auch das Abstellen auf den (zusätzlichen) Erhalt der „Finanzierungsbedingungen“ ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist der Feststellung des Landgerichts, dass – trotz unvollständiger Kopie der Anlage K1 – von deren Erhalt auszugehen sei, nicht entgegen getreten. Ebenso wenig wendet er sich gegen die Feststellung, dass die Vertragsunterlagen einschließlich der Finanzierungsbedingungen – hier wie in anderen Fällen – als geöstes Exemplar vorlagen. Damit sind auch die Voraussetzung in Ziffer 4.1 des Vertrags („angeheftete“ Finanzierungsbedingungen) erfüllt. c) Die – einmalige – Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" stellt unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes ein unschädliches redaktionelles Versehen dar. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift („Adressat des Widerrufs“) über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist („Der Widerruf ist zu richten an …“), besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 – 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 – 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27). d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Belehrung über die Widerrufsfolgen. Die Belehrung verweist eingangs zutreffend darauf, dass die "beiderseits" empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Dass später nur in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung von der 30-Tages-Frist die Rede ist, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung nicht infrage. Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln überzeugend ausgeführt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.), wird der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt, und besteht keine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung der Belehrung; hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung – dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gemäß § 286 Abs. 3 BGB, weshalb der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, objektiv nicht geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28). Aufgrund des Hinweises darauf, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, wird hinreichend verdeutlicht, dass in der Folge nicht sämtliche Rechtsfolgen im Einzelnen dargestellt werden, und insbesondere nicht der irreführende Eindruck erweckt, die Beklagte dürfe die ihr möglicherweise bereits zum Teil zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers behalten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2018 – XI ZR 46/18, zitiert nach Rn. 10). e) Auch der Passus zu verbundenen Geschäften – obwohl ein solches nicht vorlag – führt im Ergebnis nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. aa) Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16, zitiert nach juris Rn. 9 mwN). Eine Widerrufsbelehrung ist deshalb nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, wie vor). Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 sah den nur fakultativen Wegfall der nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH, aaO, Rn. 10 – dort zur späteren Fassung der BGB-InfoV vom 29.07.2009). Daher ist die Aufnahme dieses Teils der Belehrung nicht schon per se unzulässig. bb) Die Belehrung ist vorliegend auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08, zitiert nach juris) eine Belehrung als fehlerhaft angesehen, in der im Passus zu verbundenen Geschäften – wie hier – die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, nicht erwähnt wird (BGH, aaO, Rn. 21). Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswirkung wird – so der Bundesgerichtshof – bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der Belehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zusätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der Widerrufserklärung nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließlich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags führen, nicht aber die Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte (BGH, wie vor). Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit eines vom Verbraucher mit der Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrages zu befassen, wobei es sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelte (BGH, aaO, Rn. 13). Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht nur unstreitig und evident tatsächlich kein verbundenes Geschäft vor, sondern ist in der Widerrufsbelehrung selbst – und damit auch nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in zu berücksichtigender (Text-)Form (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – XI ZR 106/16, zitiert nach juris Rn. 14) – in Fettdruck hervorgehoben, dass die Belehrung insoweit nur als erteilt gelten soll, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft, dessen Voraussetzungen ebenfalls in Fettdruck hervorgehoben und zutreffend dargestellt werden, vorliegt. Daher kann der Hinweis, den der Bundesgerichtshof im dortigen Kontext verbundener Verträge als irreführend angesehen hat, hier schon von vornherein objektiv nicht als geeignet angesehen werden, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (zu diesem Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, zitiert nach juris Rn. 26). Der angemessen aufmerksame und die Belehrung sorgfältig durchlesende Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, zitiert nach juris Rn. 23 f.), nimmt diesen Hinweis vielmehr zur Kenntnis und zum Anlass, den folgenden Abschnitt nur dann als relevant zu betrachten, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt. Dies ist jedoch – wie ausgeführt – vorliegend unstreitig und evident nicht der Fall. cc) Soweit die vorliegende Belehrung zu verbundenen Geschäften bezüglich der Bezeichnung desjenigen, an den sich der Darlehensnehmer bei Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu halten habe, darauf hinweist, dass sich der Darlehensnehmer „auch an die B halten“ kann, handelt es sich zwar ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Umständen um eine (weitere) Ungenauigkeit, weil sich der Darlehensnehmer im Falle des verbundenen Geschäfts tatsächlich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 26). Dies führt jedoch ebenfalls nicht dazu, dass eine entsprechende Belehrung zu beanstanden wäre (vgl. zu einer gleichlautenden Formulierung etwa BGH, Urteil vom 28.11.2017 – XI ZR 432/16, zitiert nach juris Rn. 10), wie sich nach Auffassung des Senats hier wiederum auch daraus ergibt, dass sich der Hinweis in einem hier ersichtlich nicht einschlägigen Abschnitt, für den eine entsprechende Belehrung erkennbar gerade nicht erteilt werden sollte, befindet (vgl. zur Relevanz der konkreten Vertragsgestaltung auch BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13, zitiert nach juris Rn. 11). 3. Zuletzt kann die Berufung mit dem Antrag zu 10. auch unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Belehrung keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder aus § 280 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2017 – XI ZR 523/15, zitiert nach juris Rn. 22) noch aus § 286 BGB. Die Voraussetzungen eines Verzögerungsschadens (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/17, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, zitiert nach juris Rn. 29) liegen ausweislich der Feststellungen des Landgerichts (S. 3 des Urteils) nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war trotz geringfügiger Korrektur der Zahlen durch den Kläger für das Berufungsverfahren ebenso festzusetzen wie in erster Instanz. IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, in der im Passus zu verbundenen Geschäften die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB nicht erwähnt wird, auch in einem Fall wie dem vorliegenden als fehlerhaft anzusehen ist, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08, klärungsbedürftig. Während etwa das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.11.2015 – 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 – 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 17) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 10.02.2016 – 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 18) davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, beurteilt der erkennende Senat dies vorliegend aus den oben näher ausgeführten Gründen anders und sieht sich darin bestärkt dadurch, dass auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 (XI ZR 432/16, zitiert nach juris) eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, obwohl diese zu der Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat – wie im Übrigen vorliegend auch – von der damals geltenden Rechtslage abwich.