Beschluss
9 U 109/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0321.9U109.18.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 321/17) vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 321/17) vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 50000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Gewährung von Deckungsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag und das Vorliegen eines Versicherungsfalles innerhalb der Vertragslaufzeit. Die Kläger waren über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ihrer Fa. A GmbH mit einer Laufzeit vom 01.10.2000 bis zum 01.04.2017 bei der Beklagten mitversichert. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen P. ARB 2011 zugrunde, die unter anderem den Vertragsrechtschutz umfassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage XXX 6 (Bl. 186 ff.) vorgelegten Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.03.2016 erteilte die Beklagte den Klägern eine Deckungszusage für die Interessenwahrnehmung in Zusammenhang mit ihrer gescheiterten Kapitalanlage an der B GmbH & Co. KG bezüglich einer Klagesumme von 1.306.000 €. Die Klage war unter anderem gegen die C GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: C), eine in Deutschland zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gerichtet. Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage stattgab, stellte die C Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Fürth (Az.: IN 604/16). Der Insolvenzverwalter stellte die Forderung der Kläger in Höhe der Klageforderung fest. Am 27.03.2017 meldeten die Kläger einen Direktanspruch aus dem Versicherungsvertrag der C unter Bezugnahme auf die Insolvenz bei deren Berufshaftpflichtversicherung, der D Versicherung AG (im Folgenden: D), an. Mit auf den 29.03.2017 datiertem Schreiben, den Klägern zugegangen am 03.04.2017, lehnte diese unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung der C jegliche Zahlung an die Kläger ab. Die Kläger beantragten daraufhin Deckungsschutz für eine gegen die D gerichtete Zahlungsklage bei der Beklagten. Diese lehnte die Gewährung von Deckungsschutz mit Schreiben vom 08.05.2017 unter Verweis auf das am 01.04.2017 beendete Versicherungsverhältnis ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger für einen in den versicherten Zeitraum fallenden Rechtsverstoß der D beweisfällig geblieben seien. Die Kläger hätten keinen Beweis für die Tatsache einer Entäußerung der Leistungsverweigerung durch die D während der Versicherungszeit angeboten. Insbesondere sei zu beachten, dass das auf dem Schreiben ausgewiesene Datum 29.03.2017 nicht zwingend den Tag der Erstellung des Schreibens kennzeichne, sondern lediglich ein Indiz darstelle. Erst recht lasse das Datum keinen Rückschluss auf die Aufgabe des Schreibens zur Post zu. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügen, dass das Landgericht einer Entscheidung über die strittige Frage ausgewichen sei, ob es für den Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Zeitpunkt der Verlautbarung oder auf den Zugang der Willenserklärung der D ankomme. Das Landgericht habe eine in der mündlichen Verhandlung nicht problematisierte Rechtsauffassung vertreten, indem es den Klägern zu Unrecht vorgeworfen habe, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen zu haben, wann die D ihre ablehnende Entscheidung getroffen und verlautbart habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Kläger die ablehnende Entscheidung der D vorgelegt und dargelegt, dass diese bereits am 29.03.2017 geäußert und in die Post gegeben worden sei. Nachdem das Landgericht in den vorangegangenen Hinweisen immer auf den Zugang der Entscheidung abgestellt habe, sei zumindest das rechtliche Gehör verletzt. Die Kläger hätten auch nicht etwa den Sachbearbeiter als Zeugen dafür benennen müssen, wann die ablehnende Entscheidung getroffen worden sei. Hierfür hätte die Beklagte die Beweislast gehabt, was die Kläger näher ausführen. Außerdem hätten die Kläger dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die D die Ablehnung schon gegenüber der C Anfang des Jahres 2017 verlautbart habe. In dem Schreiben vom 29.03.2017 werde ausdrücklich auf die Deckungsversagung gegenüber der Versicherungsnehmerin Bezug genommen. Schon daraus ergebe sich, dass die ablehnende Entscheidung bereits zu diesem Zeitpunkt getroffen und verlautbart gewesen sei. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass der Anspruch nach § 115 VVG kein vertraglicher Leistungsanspruch sei, sondern ein Schadensersatzanspruch. Daher sei nicht die Leistungsart Vertrag-Rechtsschutz nach § 2 d) P. ARB 2011 einschlägig. Vielmehr sei der Rechtsschutzfall im Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) P. ARB 2011 mit der Pflichtverletzung der C in versicherter Zeit eingetreten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.07.2018, Az. 20 O 321/17 1. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Pflicht zur Zahlung der Gebühr i.H.v. 8.939,16 € gemäß Rechnung der Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2017 unter den Rechnungsnummern 1xx3/17 und 1xx4/17 freizustellen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern aufgrund des zwischen den Parteien bis zum 01.04.2017 bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages unter der Versicherungspolice Nr. 1.xx.0xx17xx für den hier am 24.03.2017 gemeldeten Schadensfall unter der Schadennummer x-1x-0xx16xx1 über Ziffer 1. hinausgehend bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die 1. Instanz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die erstinstanzlichen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.01.2019 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch nach nochmaliger Beratung in geänderter Besetzung fest. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Kläger rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Die von der D gegenüber der C erklärte Deckungsverweigerung vermag einen Rechtsschutzfall im Verhältnis zwischen den Parteien nicht auszulösen. Wie auf Seite 5 f. des Hinweisbeschlusses ausgeführt, muss die den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtverletzung nach der Darstellung des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen worden sein. Nur darauf kann er einen eigenen Anspruch gegen den Anspruchsgegner stützen, den er im Prozesswege mit dem Deckungsschutz seines Rechtsschutzversicherers durchsetzen kann. Auf die auf Seite 5 im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen. Im Übrigen entsteht der Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die C. Unbehelflich für den Eintritt des Rechtsschutzfalls ist daher der Hinweis der Kläger, dass ihr Anspruch nach § 115 VVG akzessorisch zum Deckungsanspruch der C sei. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Kläger, dass „bereits in der Entäußerung der vermeintlichen Pflichtverletzung der Rechtsschutzfall“ liege. Weder die interne Entscheidung der D, die Deckung für den von den Klägern geltend gemachten Direktanspruch abzulehnen, noch die Übergabe des Ablehnungsschreibens der D vom 29.03.2017 an die Post stellen bereits eine nach außen getragene Kundgabe einer Leistungsverweigerung an die Kläger oder die beteiligten Kreise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04 –, juris) dar. Erst mit dem Zugang der Deckungsablehnung bei ihren Prozessbevollmächtigten lag nach dem maßgeblichen Vortrag der Kläger ein Rechtsverstoß der D ihnen gegenüber vor, der zu kostenauslösenden Maßnahmen Anlass geben konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend auf seine Ausführungen auf Seite 7 f. des Hinweisbeschlusses Bezug. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Der Senat wendet die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO