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Hinweisbeschluss

7 U 132/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0516.7U132.18.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 186/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 186/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aufgrund von ihr behaupteten zeitlichen Mehraufwands bei der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphase 8 der HOAI bei dem Bauvorhaben „Erweiterung und Umbau der Q.-O.Gesamtschule sowie Erneuerung der L. (Grundschule)“ in J.. Sie sind durch einen Architektenvertrag vom 12.07.2011/29.07.2011 (Anlage K1) verbunden, wobei sich die Klägerin als Subunternehmerin der Z. T. + B. Bauleitungs-GmbH bediente; wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen vertraglichen Regelungen wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Ausdrückliche Regelungen für den Fall, dass sich die in § 7 des Vertrages als von April 2012 bis Ende 2014 angegebene Bauzeit verlängerte, trafen die Parteien nicht. Der zwischen den Parteien streitige tatsächliche Baubeginn lag jedenfalls nicht vor dem 15.05.2013. Die Arbeiten waren nach der Darstellung der Klägerin im Dezember 2018 noch nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die zuletzt auf Freistellung der Klägerin von Erstattungsansprüchen der Subunternehmerin i.H.v. 230.000,00 € netto sowie Feststellung der künftigen Freistellungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund weiterer gegen die Klägerin gerichteter Ansprüche der Subunternehmerin im Zusammenhang mit der Bauzeitverlängerung an vorgenanntem Bauvorhaben gerichtete Klage durch Urteil vom 25.07.2018, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin folge nicht aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages, da dieser weder einen Mehrvergütungsanspruch in Leistungsphase 8 noch einen Vertragsanpassungsanspruch vorsehe. Auch lasse sich ein solcher Anspruch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewinnen. Die Klägerin habe insoweit bereits nicht dargelegt, dass der Vertrag eine planwidrige Regelungslücke aufweise. Dies folge insbesondere nicht daraus, dass die Parteien für den Fall der Verlängerung der Bauzeit über die im Vertrag vorgesehenen 33 Monate hinaus keine Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 vorgesehen hätten, denn denkbar sei ebenso, dass die Parteien mit dem Architektenvertrag das Risiko der Bauzeitverlängerung der Klägerin aufgebürdet hätten. Der Umstand, dass die HOAI für die Leistungsphase 8 keine aufwandsbezogene Vergütung, sondern eine solche anhand von Honorarzonen und anrechenbaren Kosten vorsehe, spreche insoweit für eine vertragliche Risikoübernahme durch die Klägerin. Da die HOAI keinen gesetzlichen Anpassungsanspruch für den Fall vorsehe, dass sich das hiernach ergebende Honorar die dem Architekten entstehenden Kosten übersteige, liege dieses Risiko regelmäßig beim Architekten. Zudem sei bei öffentlichen Bauvorhaben regelmäßig mit Bauzeitverlängerungen zu rechnen, weshalb Musterverträge nach der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes entsprechende Anpassungsklauseln vorsähen, ebenso wie die vormalige Regelung des § 4a S. 3 HOAI. Die Frage eines zusätzlichen Honorars für die Objektüberwachung im Falle einer Bauzeitverlängerung habe sich danach zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien als regelungsbedürftiger Aspekt darstellen müssen; die Klägerin habe jedoch nichts dafür vorgetragen, dass die Parteien gleichwohl unbeabsichtigt eine Mehrvergütungsregelung nicht in den Vertrag aufgenommen hätten. Da die Klägerin explizit vorgetragen habe, ihre Kalkulation auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Bauzeiten vorgenommen zu haben, habe ihr die Bedeutung der Zuverlässigkeit dieser Prognose offensichtlich sein müssen. Der Umstand, dass sie dennoch nicht auf eine Anpassungsklausel gedrängt habe, könne nur als Übernahme des Bauzeitenrisikos verstanden werden. Anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin der Ansicht sei, es habe sich bei dem Architektenvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten gehandelt. Denn selbst wenn dies der Fall sei, würde eine nach § 307 BGB unwirksame Klausel nur zur Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts führen, aus dem sich aber gerade kein ergänzender Anspruch für die Leistungsphase 8 im Fall einer Bauzeitüberschreitung ergebe. Selbst im Falle der Annahme einer Regelungslücke sei die von der Klägerin begehrte Anpassung des Honorars, die nach Stundenaufwand kalkuliert sei, nicht die Rechtsfolge einer ergänzenden Vertragsauslegung, da die Systematik der HOAI dagegen spreche, dass eine solche Abrechnung auf Stundenbasis diejenige Regelung sei, die redliche und verständige Parteien bei Kenntnis einer Regelungslücke bei Abschluss des Architektenvertrages getroffen hätten. Der Anspruch auf Mehrvergütung folge auch nicht aus § 313 Abs. 1 BGB. Die Überschreitung der im Architektenvertrag vorgesehenen Bauzeit von 33 Monaten begründe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage, da dasjenige, das Vertragsinhalt sei, nicht Geschäftsgrundlage sein könne. Insoweit sei allein die ergänzende Vertragsauslegung, die indes keinen Anspruch der Klägerin ergebe, maßgeblich. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2004 (VII ZR 456/01) begründe keine Erweiterung des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage auf Fälle, in denen eine geplante Bauzeit wie vorliegend Vertragsinhalt geworden sei. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.07.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.08.2018 eingelegte und mittels eines am 14.09.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Für die Klägerin habe die mit 33 Monaten vereinbarte Bauzeit im Architektenvertrag, der von der Beklagten vorgegeben worden sei, mit der darauf basierenden Honorarkalkulation die wesentliche Vertragsabschlussvoraussetzung gebildet. Zu einer nachträglichen Änderung dieser Vereinbarung einer Bauzeit, jedenfalls zu einer Verlängerung, sei es nicht gekommen. Es entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die vertragliche Vereinbarung einer Bauzeit Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausschließe. Vielmehr sei dies gerade Anspruchsvoraussetzung. Zudem entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass ein Architekt bei öffentlichen Auftraggebern stets mit Bauzeitverlängerungen zu rechnen habe. Die Vereinbarung einer Bauzeit begründe regelmäßig die übereinstimmende Annahme und den Willen der Vertragsparteien, die Baustelle innerhalb der vereinbarten Zeit abwickeln durchführen zu können. Hierauf dürfe der Architekt vertrauen und deshalb sei die vereinbarte Bauzeit die wesentliche Grundlage bei der Bewertung, ob das angebotene und vereinbarte Honorar auskömmlich sei. Dies sei auch dem Auftraggeber bekannt. Die vom Architekten unverschuldete Verzögerung der Bauleitungstätigkeit sei schon nach früherem Recht nicht in den Risikobereich des Architekten gefallen. Sei damit davon auszugehen, dass die vertraglich vereinbarte Bauzeit Geschäftsgrundlage der vertraglichen Honorarvereinbarung werde, habe die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend dargestellt, dass ihr bzw. ihrem Subarchitekten jedenfalls im Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 25.10.2017 ein zusätzlicher Aufwand von 7142,05 Stunden mit Mehrkosten von 446.993,90 € entstanden sei, der sich bis zum 30.04.2018 auf 520.247,48 € erhöht habe. Dies sei unzumutbar. Die bauzeitverlängernden Umstände seien erst nachträglich eingetreten und bei Vertragsabschluss nicht vorauszusehen gewesen. Auch seien sie, wie bereits erstinstanzlich dargelegt worden sei, nicht von der Klägerin zu vertreten gewesen, sondern fielen entweder in die Risikosphäre der Beklagten oder seien von der Beklagten veranlasst worden. Die Berechnung der Mehraufwendungen im Wege des Vergleichs der tatsächlich angefallenen Stunden gegenüber der kalkulierten Stunden sei zulässig; die Zuordnung des geltend gemachten Mehraufwands zu einzelnen Störungen des Bauablaufs hingegen entbehrlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.09.2018 (Bl. 252 ff. GA) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 04.12.2018 und vom 28.12.2018 (Bl. 297 ff. und 303 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe eines Betrages von netto 230.000,00 € von den Ansprüchen der Z. T. + B. Bauleitung GmbH, N.-straße 00, N01 M. in Bezug auf deren, in der Rechnung vom 23.02.2018 geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen im Rahmen von Leistungsphase 8 § 34 HOAI wegen Verlängerung der Bauzeit bei der Baumaßnahme „Erweiterung und Umbau der Q.-O.Gesamtschule sowie Erneuerung der L. (Grundschule) im Passivhausstandard in N02 J., X.-straße 00“ freizustellen; 2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin über den Klageantrag zu Ziff. 1) hinaus auch von allen weiteren, berechtigten Ansprüchen der Z. T. + B. Bauleitung GmbH, N.-straße 00, N01 M. wegen nicht von der Klägerin und nicht von der Z. T. + B. Bauleitung GmbH verursachter Mehraufwendungen im Rahmen der Bauüberwachungstätigkeit (Leistungsphase 8 § 34 HOAI) wegen Verlängerung der Bauzeit bei der Baumaßnahme „Erweiterung und Umbau der Q.-O.Gesamtschule sowie Erneuerung der L. (Grundschule) im Passivhausstandard in N02 J., X.-straße 00“ freizustellen hat, soweit solche Ansprüche darauf gestützt sind, dass sich die Bauzeit bei dem Bauvorhaben über den 15.02.2016 hinaus verlängert hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das angegriffene Urteil vom 25.07.2018 (Bl. 207 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung des ihrer Subunternehmerin entstandenen Mehraufwands infolge verlängerter Bauzeit verneint. Solche ergeben sich weder aus dem Architektenvertrag (dazu 1.), noch lassen sie sich auf einen Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB stützen (dazu 2.). Auch weitere denkbare Anspruchsgrundlagen hat das Landgericht zutreffend verneint (dazu 3.). 1. Einen sich unmittelbar oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus dem Architektenvertrag ergebenden vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Mehraufwendungen im Rahmen der Leistungsphase 8 hat das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung, gegen die die Berufung der Klägerin sich zu Recht nicht wendet, verneint. Insbesondere ist weder unter der Beschreibung der Leistungsphase 8 im Architektenvertrag (Ziff. 4.8, S. 6 des Vertrages) noch in dem Termine und Fristen betreffenden § 7 (S. 9 des Vertrages) eine Regelung enthalten, aus der sich auch nur andeutungsweise ein entsprechender Anspruch auf Mehrvergütung ergeben könnte; im Gegenteil ist das für weitere Vergütungsvereinbarungen vorgesehene Feld (Ziff. 8.9, S. 13 des Vertrages) gerade nicht ausgefüllt. Soweit die Parteien in Ziff. 8.2.2 (S. 12 des Vertrages) Honorar für Besondere Leistungen vereinbart haben, beschränkt sich dies schon nach dem Wortlaut auf die Erstellung des Bestandsplans Altbau sowie die Raumbücher Ausbau, für die jeweils ein Pauschalbetrag vereinbart ist; dem Umstand, dass die Parteien in Ziff. 8.3 (S. 13) zusätzlich Stundensätze für Besondere Leistungen angegeben haben, lässt sich nichts Weitergehendes entnehmen. Denn zum einen galten diese Stundensätze nur für den Fall als vereinbart, dass Besondere Leistungen nach Vertragsschluss übertragen und als Zeithonorar vergütet werden sollten. Für eine entsprechende Beauftragung ist indes nichts vorgetragen. Zum anderen macht die Klägerin zusätzliche Vergütung für die Leistungsphase 8, mithin eine Grundleistung, geltend. Besondere Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 HOAI zeichnen sich jedoch gerade dadurch aus, dass sie nicht Teil der Grundleistungen sind (Preussner, in: Messerschmidt/Niemöller/Preussner, HOAI, 2015, § 3 Rn. 39). 2. Auch Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) hat das Landgericht mit Recht verneint. a) Der Berufung ist zwar darin beizupflichten, dass eine Anwendung dieser Regelung auch ohne Aufnahme einer ausdrücklichen Klausel in das Vertragswerk grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, wenn der Architekt infolge von Bauzeitverlängerungen Mehrleistungen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 456/01 Rn. 35 – juris = BGHZ 160, 267 = NJW-RR 2005, 322; BGH, Urteil vom 10.05.2007, VII ZR 288/05, Rn. 17 – juris = BGHZ 172, 237 = NJW 2007, 3712; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 1032 m.w.N.). Denn der Bundesgerichtshof hat zur Begründung der Wirksamkeit der in den genannten Fällen vereinbarten Vertragsklauseln jeweils ausgeführt, diese stellten lediglich Ausprägungen des sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Grundsatzes des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage dar. b) Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Regelung ist indes die bereits den Tatbestand des § 313 Abs. 1 BGB betreffende (vgl. hierzu Finkenauer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 Rn. 59) Frage zu unterscheiden, welche vertragliche Risikoverteilung dem Vertragsverhältnis zugrunde liegt. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH NJW 1979, 1818, 1819). Die Formulierung in § 313 Abs. 1 BGB, wonach dem betroffenen Vertragspartner „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann“ bringt insoweit zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung rechtfertigt (BGH NJW 2012, 1718, 1720 Rn. 30). Von einer solchen vertraglichen Risikozuweisung zulasten der Klägerin ist hier, wie bereits das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, auszugehen. Denn die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von denjenigen, die den von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung u.a. in Anspruch genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 267; BGHZ 172, 237) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2006, 5 U 100/02 Rn. 72 und 77 – juris = NZBau 2007, 109) zugrunde lagen, in einem entscheidenden Aspekt. Die dort zu beurteilenden Verträge sahen nämlich ausdrücklich eine Regelung vor, die dem Architekten das Risiko von Mehrleistungen infolge Bauzeitverlängerung zumindest teilweise abnehmen sollte, indem sie (in Nuancen abweichend formuliert) im Falle einer Bauausführung, die einen bestimmten Zeitraum überschritt, eine Verpflichtung der Parteien zur Verhandlung über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung begründete und dem Architekten das Recht auf Erstattung der nachgewiesenen Mehrkosten in jedem Falle zusprach, es sei denn, er habe die Bauzeitüberschreitung zu vertreten. Haben die Parteien aber eine ausdrückliche Regelung im Vertrag, wie oben bereits ausgeführt, nicht getroffen, verbleibt es im Ausgangspunkt dabei, dass die Risikosphären der Parteien nach Maßgabe allgemeiner für das Vertragsrecht geltender Grundsätze abzugrenzen sind; insofern trägt der Schuldner, der eine Sachleistung oder – wie hier die Klägerin – eine Werkleistung versprochen hat, grundsätzlich das Risiko von Leistungserschwerungen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 313 Rn. 19). Im Anwendungsbereich der HOAI folgt dies, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, bereits daraus, dass deren Vergütungssystematik allein auf den Nachweis bestimmter erbrachter Leistungen ausgerichtet ist, während die Bauzeit oder die dem Architekten infolge längerer Bauzeit entstandenen Kosten gerade keine bestimmenden Faktoren sind (Pauly MDR 2010, 487). Gemessen hieran hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass angesichts der Umstände des Falles aus der Aufnahme einer geplanten Bauzeit in den Vertrag einerseits und dem Fehlen einer darin auch nur angedeuteten Regelung für den Fall einer Verlängerung dieser Bauzeit andererseits der Schluss zu ziehen ist, dass das Risiko von zeitlichem Mehraufwand im Rahmen der Leistungsphase 8 bei der Klägerin verbleiben sollte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Fehlen einer Anpassungsklausel im Vertrag im Ausgangspunkt ambivalent ist und einerseits darauf hindeuten kann, dass die Parteien die Frage einer Bauzeitverlängerung nicht bedacht haben, andererseits aber auch einen konkludenten Ausschluss der Anpassung beinhalten kann. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium dafür, welcher der Fälle vorliegt, stellt hierbei dar, ob die Parteien eine sich anbietende und branchenübliche Klausel gegen ein erkanntes oder naheliegendes Risiko in den Vertrag aufgenommen haben. Wenn sich eine entsprechende Übung herausgebildet hat und der Vertrag gleichwohl zu dieser Frage schweigt, spricht alles dafür, dass der Schuldner eine Anpassungsklausel nicht durchsetzen konnte oder wollte; in diesem Falle aber ist ihm eine Berufung auf § 313 BGB verwehrt (vgl. hierzu Finkenauer, a.a.O., § 313 Rn. 67 m.w.N.). So liegt es auch hier. Zutreffend hat das Landgericht insoweit in Rechnung gestellt, dass die Verzögerung von Großbauvorhaben eine allen in der Baubranche tätigen Personen, zu denen jedenfalls auch die Klägerin als größeres Architektenbüro und die Beklagte als öffentliche Auftraggeberin gehören, bekannte Problematik darstellt, hinsichtlich derer das Treffen von Vorkehrungen vertraglicher Art mehr als nahelag. Die Angriffe der Berufung gegen die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts, mit denen sie eine verfahrensfehlerhafte Tatsachenfeststellung rügt, verfangen nicht. Denn es ist, zumal unter Berücksichtigung des Erkenntnishorizonts der Parteien, offenkundig und daher nicht beweisbedürftig (§ 291 ZPO), dass jedem größeren Bauvorhaben, und zwar nicht nur der öffentlichen Hand, an dem eine Vielzahl von Mitwirkenden beteiligt ist, aufgrund der hohen Komplexität und der Notwendigkeit der Koordinierung vieler verschiedener Arbeitsschritte ein Verzögerungspotenzial aufgrund unterschiedlichster Umstände innewohnt (vgl. auch Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1030), die ihrerseits aus verschiedenen Sphären stammen können (Bauherr, Architekt, beauftragte Unternehmen etc.) und sich daher stets die Frage stellt, welche Folgen die hierdurch bedingte Verlängerung der Bauzeit hat (zur tatsächlichen Bedeutung dieser Frage auch Kuhn, in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. 2016, § 21 Rn. 1). Hinzu tritt, dass für die Erkennbarkeit des vertraglichen Risikos eine abstrakt-generelle Erkennbarkeit ausreicht (Krebs/Jung, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 313 Rn. 74 m.w.N.), die hier jedenfalls gegeben war. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die HOAI in § 4a S. 3, der im Zuge der Neufassung der HOAI 2009 entfiel, bereits deutlich vor Vertragsschluss der Parteien im Jahr 2011 die Möglichkeit der Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars für den Fall vorsah, dass sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich durch Umstände verlängerte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte. Auch der Umstand, dass die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) vertragliche Regelungen bereithalten, die eine Anpassung des Architektenhonorars bei Bauzeitverlängerung ermöglichen (dazu Kniffka, in: ders./Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 499 ff.) und die ebenfalls zeitlich vor Vertragsschluss der Parteien Gegenstand der oben angeführten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen waren, belegt, dass die Thematik den betroffenen Verkehrskreisen bekannt war und die Aufnahme entsprechender Klauseln daher durchaus verbreitet war und ist (vgl. Kuhn, a.a.O., § 21 Rn. 24; aus der Rechtsprechung weiterhin OLG Naumburg NZBau 2015, 566; KG, Urteil vom 15.03.2005, 27 U 399/03, BeckRS 2006, 14573; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003, 14 U 31/01, BeckRS 2003, 30309413). c) Der Architekt ist hierdurch nicht rechtlos gestellt. Denn er hat es in der Hand, im Falle einer vertraglich vereinbarten Bauzeit die Folgen von deren Überschreitung durch Hinwirken auf die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Vertrag zu regeln. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Berufung, dass es sich bei dem Architektenvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele, unbehelflich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist bereits nicht ersichtlich, welche Klausel des Vertrages unwirksam sein sollte, nachdem die Parteien gerade keine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung der Bauzeit getroffen haben. Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln ist zudem, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, dass das dispositive Recht an ihre Stelle tritt (§ 306 Abs. 2 BGB). Damit aber ist auf die bereits oben dargestellte allgemeine Risikozuweisung verwiesen, wonach der Schuldner vorbehaltlich abweichender Regelungen das Erschwernisrisiko trägt. Eine anderweitige Zuweisung dieses Risikos im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht überein zu bringen (vgl. Finkenauer, a.a.O., § 313 Rn. 60). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2017 (NJW 2017, 2762) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn sie betrifft einen anderen Sachverhalt, nachdem die dort in Rede stehende Klausel vorsah, dass die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise grundsätzlich Festpreise seien und für die gesamte Vertragsdauer verbindlich blieben. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof dahin ausgelegt, dass sie auch einen gesetzlichen Anspruch aus § 313 BGB ausschließe und eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darin erblickt, dass dieser auch in Fällen, in denen ihm dies unzumutbar wäre, an dem unveränderten Vertragspreis festgehalten würde (BGH NJW 2017, 2762, 2764 Rn. 23 ff.). Ein solcher Ausschluss von § 313 BGB ist dem Vertrag der Parteien jedoch gerade nicht zu entnehmen; vielmehr haben die Parteien, wie oben bereits ausgeführt, keinerlei Regelungen für den Fall einer Verlängerung der Bauzeit getroffen. Der Umstand, dass es auch für die Leistungsphase 8 bei dem in der HOAI angelegten Grundsatz verblieb, wonach die Leistungen der Klägerin mit dem auf Basis der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar abgegolten waren, stellt keine solche Ausschlussklausel dar, sondern ist Folge der Interpretation des Vertrags nach Maßgabe anerkannter Auslegungsmethoden. Dass diese Vertragsauslegung sich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von § 313 Abs. 1 BGB dahin auswirkt, dass es bei der grundsätzlichen vertraglichen und gesetzlichen Risikozuweisung verbleibt und die Klägerin sich daher nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen kann, stellt eine logische Folge dieser Vertragsauslegung dar, führt aber nicht zu ihrer Einordnung als von der Beklagten gestellte Geschäftsbedingung. 3. Auf Schadensersatz nach §§ 631, 280 Abs. 1 BGB gestützte Ansprüche der Klägerin auf Erstattung ihr entstandenen Mehraufwands sowie Entschädigungsansprüche aus § 642 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint; hiergegen erinnert auch die Berufung nichts. Der Senat verweist daher auf die Ausführungen des Landgerichts, denen er sich anschließt. III. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall, namentlich die Ermittlung der vertraglichen Risikoverteilung unter Auslegung der vertraglichen Abreden und der sonstigen Umstände. Zudem betreffen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte jeweils Fälle, in denen im Vertrag eine Risikoverteilung dahin angelegt war, dass dem Architekten das Risiko des Mehraufwands infolge Bauzeitverlängerung durch entsprechende Klauseln abgenommen wurde. Deshalb stehen in dem vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Klärung an; auch weicht der Senat nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht die Klägerin von der mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.