15 U 155/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage
„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“
richtigerweise lauten muss wie folgt:
„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.