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Urteil

15 U 196/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0528.15U196.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2018 (28 O 162/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(redaktioneller Hinweis: Fotos wurden in der Veröffentlichungsfassung entfernt)

wie in der A-Zeitung vom 13.1.2018 auf Seite 4 geschehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 691,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2018 (28 O 162/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (redaktioneller Hinweis: Fotos wurden in der Veröffentlichungsfassung entfernt) wie in der A-Zeitung vom 13.1.2018 auf Seite 4 geschehen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 691,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2018 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin, eine bekannte deutsche Entertainerin und Schauspielerin, nimmt die Beklagte wegen einer Berichterstattung in der von dieser verlegten A-Zeitung in Anspruch und verlangt Unterlassung sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. In der Ausgabe der A-Zeitung vom 13.1.2018 wurde mit der Meldung „ B lässt sich scheiden “ auf der Titelseite (Anlage K 2) sowie mit der Überschrift „ Hier treffen sich B und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter “ auf Seite 4 (Anlage K 1) über den Scheidungstermin der Klägerin vor dem Amtsgericht C in Wort und Bild berichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der gestellten Anträge wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 49 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.10.2018 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe sowohl gegen die Wort- als auch gegen die Bildberichterstattung ein Unterlassungsanspruch zu. Die Klägerin sei durch die Wortberichterstattung in ihrer Privatsphäre betroffen. Zwar gehöre eine Scheidung als solche, ebenso wie eine Eheschließung als solche, zur Sozialsphäre des Betroffenen, weil es sich um Vorgänge handele, durch die der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen trete, durch sein Verhalten auf andere einwirke und damit die Belange des Gemeinschaftslebens berühre. Die Privatsphäre sei jedoch betroffen, wenn zugleich auch über Details der Scheidung oder über Umstände berichtet werde, die sich im Vorhinein der Scheidung zugetragen hätten wie beispielsweise die Trennung oder Streitigkeiten. Insofern gehöre auch der gerichtliche Termin, in dem die Einzelheiten der Scheidung erörtert würden – auch vor dem Hintergrund, dass bei diesem die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei – zur Privatsphäre der Parteien des Scheidungsverfahrens. Zwar berichte die Beklagte keine (intimen) Details aus der nichtöffentlichen Sitzung und auch seien die in der Berichterstattung mitgeteilten Umstände zumindest für diejenigen Besucher ersichtlich gewesen, die sich vor dem Sitzungssaal aufgehalten hätten. Jedoch sei die breite Öffentlichkeit über den Termin nicht informiert und die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Scheidung in der Öffentlichkeit eher negativ bewertet werde. Auch liege keine Selbstöffnung der Klägerin vor, da sie sich lediglich zwei Jahre zuvor detailarm zur Trennung von ihrem Ehemann geäußert und gleichzeitig gebeten habe, ihre Privatsphäre zu respektieren. Daneben stehe der Klägerin auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Bildberichterstattung zu, da hier – zusätzlich zu den im Rahmen der Wortberichterstattung genannten Aspekten – zu berücksichtigen sei, dass zumindest ein Foto nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern im Gerichtsgebäude gefertigt worden sei. Auch habe die Klägerin versucht zu verhindern, dass sie fotografiert werde und habe aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem betreffenden Gerichtstermin nicht um einen bedeutsamen Strafprozess gehandelt habe, die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben von Prominenten umfasse und dies grundsätzlich auch für Berichte gelte, welche auch der Befriedigung der Neugier des Publikums dienten, da nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse sei, sondern Prominente auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen könnten. Insofern sei es aber widersprüchlich, dass die Kammer an dem streitgegenständlichen Beitrag kein Berichterstattungsinteresse bejaht habe, welches über die bloße Befriedigung der Neugier der Leser hinausgehe. Unstreitig habe die Klägerin die Ehe mit ihrem ebenfalls als Musiker bekannten Ehemann öffentlich gelebt und die Beziehung sei durch Äußerungen der Klägerin in den Medien sowie Auftritten des Paares auf Veranstaltungen allgemein bekannt gewesen. Der Zuschauer habe das Paar auch bei der gemeinsamen Arbeit in der TV-Show der Klägerin beobachten können, so dass ihr eine Vorbildfunktion zukomme und die Mitteilung über die Scheidung mithin ein qualifiziertes Berichterstattungsinteresse auslöse. Auch dadurch, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann freiwillig zu ihrer Trennung geäußert hätten, hätten sie ein Informationsinteresse der Allgemeinheit an ihrer Ehe erzeugt. Selbst wenn die Klägerin keine Details der Trennung und Scheidung preisgegeben habe, müsse berücksichtigt werden, dass die streitgegenständliche Berichterstattung solche Details ebenfalls nicht enthalte, sondern lediglich die Mitteilung, dass es nach 12 Jahren Ehe und zwei Jahren Trennung einen Scheidungstermin beim Amtsgericht C gegeben habe. Soweit das Landgericht zwischen einer Berichterstattung über eine Scheidung als solche und Beiträgen unterscheide, die Details der Scheidung oder Umstände aus ihrem Vorfeld zum Gegenstand hätten, könne dies nicht dazu führen, die streitgegenständliche Berichterstattung ebenfalls der Privatsphäre zuzuordnen. Die von der Kammer in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Hochzeit von C habe einen Fall betroffen, in welchem im Detail über Catering, Getränke, Kleidung des Hochzeitspaares, Musik sowie die Dekoration der Kirche berichtet und Zitate aus den Hochzeitsreden wiedergegeben worden seien. Damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in welchem nicht mehr als das Aktenzeichen sowie Sitzungssaal und Dauer des Gerichtstermins mitgeteilt worden seien. Über den Inhalt der nicht öffentlichen Verhandlung vor dem Familiengericht sei gerade nicht berichtet worden, sondern nur über Umstände, die außerhalb des Sitzungssaals von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnten. Das Landgericht habe auch fehlerhaft darauf abgestellt, dass die betreffenden Einzelheiten der breiten Öffentlichkeit nicht mitgeteilt worden seien, denn die von der Rechtsprechung entwickelte Sphärentheorie unterscheide nicht danach, ob Informationen tatsächlich von einem größeren Empfängerkreis zur Kenntnis genommen worden seien. Ein Verbot des streitgegenständlichen Beitrags sei auch nicht zum Schutz der Kinder der Klägerin geboten, da eine Beeinträchtigung des Eltern-Kind-Verhältnisses nicht ersichtlich sei. Selbst wenn die Klägerin – was die Beklagte weiterhin bestreitet – ihren Kindern bewusst nichts von dem Scheidungstermin erzählt habe, könne diesen die Trennung der Eltern nur schwerlich verborgen geblieben sein. Auch die angegriffene Bildberichterstattung sei zulässig, da die Fotos am helllichten Tage auf offener Straße bzw. in einem für jedermann zugänglichen Gerichtsgebäude in der Großstadt C angefertigt worden seien. Die Annahme, die Klägerin habe in dieser räumlichen Situation die berechtigte Erwartung haben können, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sei abwegig. Gestehe man der Klägerin eine Privatheitserwartung zu, weil sie sich auf dem Weg zu einem Scheidungsverfahren befunden habe, dann habe es der betroffene Prominente selbst in der Hand, den öffentlichen Raum nach seinem Belieben zu einem privaten Rückzugsbereich „umzuwidmen“. Dies widerspreche jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich der Schutz der Privatsphäre im außerhäuslichen Bereich nur auf denjenigen Raum erstrecke, welcher die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichere und der das Bedürfnis verwirklichen helfe, in Ruhe gelassen zu werden. Diese Voraussetzungen seien im öffentlichen Straßenraum der Großstadt C und in einem für jedermann zugänglichen Gerichtsgebäude offenkundig nicht erfüllt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.10.2018 (28 O 162/18) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Tatsache einer Scheidung an sich der Sozialsphäre zuzurechnen sei. Die Berichterstattung der Beklagten ginge jedoch darüber hinaus und enthalte weitere Details, die nicht erforderlich seien, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sich ihr Trennungswille nunmehr in einer Scheidung manifestiert habe. Die Beklagte ordne das Scheidungsverfahren nicht nur ganz konkret örtlich und zeitlich ein, sondern nenne auch das entsprechende Aktenzeichen. Letzteres gebe Auskunft darüber, wann das Verfahren vor Gericht anhängig gemacht worden sei und ermögliche entsprechende Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sich offiziell scheiden zu lassen. Die Angabe zur Dauer des Termins („ rund 14 Minuten “) vermittele dem Rezipienten einen Eindruck darüber, inwieweit die Beteiligten einen gerichtlichen Klärungsbedarf im Rahmen ihrer Scheidung hatten. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass ein Scheidungsverfahren nicht öffentlich sei, zeige deutlich, dass diese Auseinandersetzung der Beteiligten gerade keinen Sozialbezug aufweise. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass mit den für die Öffentlichkeit sichtbaren Angaben auf der Sitzungsrolle keine Kenntnisvermittlung wie durch die Berichterstattung der Beklagten gegeben sei. Denn dort sei sie unter ihrem bürgerlichen Namen „D“ aufgeführt worden, der – anders als ihr Künstlername – kein vergleichbares Interesse wecke. Eine Selbstöffnung müsse sie sich nicht entgegenhalten lassen, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt in vergleichbarer Detailtiefe zu dem hier relevanten thematischen Bereich geäußert habe. Ihre private Trennung liege bereits zwei Jahre zurück, so dass sie ihre Privatsphäre – was möglich sei – inzwischen wieder verschlossen habe. Für den Eingriff in ihre Privatsphäre fehle es an einem öffentlichen Informationsinteresse; die Beklagte leiste auch keinen Beitrag zu einer allgemein interessierenden Sachdebatte. Es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die keinerlei öffentliche Relevanz habe. Der Scheidung sei insbesondere aufgrund der ihr anhaftenden rechtlichen Folgen eine besondere Endgültigkeit inne. Daher mache es gerade für Kinder einen entscheidenden Unterschied, ob die Eltern getrennt lebten oder sich darüber hinaus auch scheiden ließen. Mithin sei den Eltern ein besonderes Interesse zuzugestehen, selbst zu entscheiden, wann und wie sie den Kindern davon erzählten. Bei den streitgegenständlichen Bildnissen handele es sich nicht um solche der Zeitgeschichte. Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht bei der Bewältigung ihres gewöhnlichen Alltagslebens, sondern in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem höchst emotionalen Termin „abgeschossen“ worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, da der Klägerin gegen die streitgegenständliche Wortberichterstattung kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder einem anderen Rechtsgrund zusteht. Dagegen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Bildberichterstattung wendet. A. Die Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der klägerischen Anträge zu 1a und 1b ist begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Wortberichterstattung nicht zusteht. 1. Die Auslegung der angegriffenen Wortberichterstattung vom 13.1.2018 ergibt zunächst, dass das Scheidungsverfahren der Klägerin und ihres Mannes in Form der Mitteilung wahrer Tatsachen thematisiert wird, indem die Beklagte das Faktum als solches („ B lässt sich scheiden “, „ Hier treffen sich B und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter … jetzt geht´s um die Scheidung! “) sowie Zeitpunkt („ Am Mittwoch “), Ort („ Saal x des C Amtsgerichtes “), Aktenzeichen („ D vs. E, Aktenzeichen xxxx “) und Dauer des Verhandlungstermins („ … war schon nach rund 14 Minuten wieder vorbei “) mitteilt. Daneben enthält die Berichterstattung auch Angaben zur Dauer der früheren Beziehung („ Nach 12 Jahren Ehe! “). 2. Abweichend von der Beurteilung des Landgerichts berühren diese Angaben über die Scheidung nach Auffassung des Senats im konkreten Fall nicht die Privat-, sondern nur die Sozialsphäre der Klägerin. Denn unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Berichterstattung der Beklagten ist kein Bereich betroffen, der üblicherweise den Blicken bzw. einer Erörterung der Öffentlichkeit entzogen ist. a. Die Sozialsphäre bezeichnet denjenigen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist. Letzteres ist weder bei einer Eheschließung an sich noch bei dem actus contrarius – der Scheidung an sich – zu bejahen. Wenn Paare sich zur Heirat entschließen, tragen sie damit ihre private Beziehung selbst aus dem für die Paarbeziehung geschützten Rahmen der Privatsphäre hinaus in die - wenn auch zunächst nur beschränkte - Öffentlichkeit und verleihen ihr mit einem staatlichen Akt Außenwirkung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.5.2016 – 15 U 177/15, n.v.). In gleichem Maße, wie die Eheschließung zu einer bestimmten Rechtsposition in der sozialen Gemeinschaft führt, womit der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und damit die Belange des Gemeinschaftslebens berührt (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 13 m.w.N. zur Definition der Sozialsphäre ), ist dies bei einer Scheidung der Fall, denn auch durch diese wird die Paarbeziehung nicht nur in privater, sondern ganz entscheidend auch in rechtlicher Hinsicht verändert bzw. neu geregelt. Eine Scheidung kann nur durch die staatlichen Gerichte ausgesprochen werden (§ 1564 BGB), mindestens der Antragsteller muss sich anwaltlich vertreten lassen (§ 114 FamFG) und es werden durch eine Scheidung zahlreiche Entscheidungen für die Parteien mit Außenwirkung getroffen (Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Wechsel der Steuerklasse, Hausrat, Ehenamen, Erbrecht etc.). Auch wenn hier zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie den Scheidungstermin im Familienkreis oder aber zumindest vor ihren Kindern tatsächlich geheim gehalten hat, bleibt es dabei, dass eine Ehescheidung ein staatlicher Akt ist, der einer zuvor auf privater Ebene erfolgten Trennung Außenwirkung verleiht und an den – worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat (vgl. Bl. 28) – vielfältige gesetzliche Folgen geknüpft sind. b. Soweit das Landgericht, das ebenfalls zunächst von einer Zuordnung zur Sozialsphäre ausgeht, für denjenigen Fall eine Zuordnung zur Privatsphäre vornehmen will, dass Gegenstand der Berichterstattung nicht nur die Scheidung an sich, sondern auch Details der Scheidung oder Umstände sind, die sich im Vorhinein der Scheidung zugetragen haben, kann der Senat dieser Argumentation im Grundsatz folgen. Solche Details eines Scheidungsverfahrens bzw. die Umstände aus dem Vorfeld können – nach dem Sinn und Zweck der Sphärentheorie – jedoch nur solche Tatsachen und gegebenenfalls darauf beruhende Wertungen sein, die sich gerade nicht vor den Augen der (gegebenenfalls auch nur begrenzten) Öffentlichkeit abgespielt haben und die auch nicht von den Parteien im Sinne einer Selbstöffnung mitgeteilt worden sind. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: aa. Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont zu bleiben (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180; BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 332/09, NJW 2012, 767). In diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH, Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10, NJW 2012, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010 - 25576/04 Nr. 75), so beispielsweise Informationen über das Urlaubsverhalten von Prominenten (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 – 1 BvR 927/08, NJW 2012, 756) und solche über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502). bb. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kommen als Bestandteil der Privatsphäre durchaus die vom Landgericht aufgeführten Umstände, nämlich das Vorliegen einer im Privaten erfolgten und noch nicht der Öffentlichkeit mitgeteilten Trennung der Eheleute, ihre mögliche Streitigkeiten im Vorfeld der Trennung sowie deren Gründe (Krankheit, Geldsorgen, Ehebruch etc.) in Betracht. Daneben neigt der Senat dazu, einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen auch dann zu bejahen, wenn die Berichterstattung Einzelheiten der Scheidungsakte oder des gerichtlichen Scheidungstermins enthält. Denn die Gerichtsverhandlung in Ehescheidungsverfahren ist zum Schutze der Privat- und Intimsphäre der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht öffentlich (§ 170 GVG) und Akten des Scheidungsverfahrens unterliegen wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung der Privatsphäre grundsätzlich der Geheimhaltung und können Dritten daher nur im Einverständnis beider Ehegatten zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1970 – 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344; OLG Köln, Beschl. v. 3.1.1994 – 7 VA 6/93, NJW 1994, 1075; v. Gerlach, AfP 2001, 1, 2). Insofern dürften als privatsphärenrelevante Details insbesondere Einzelheiten über die Durchführung der Scheidung oder auch persönliche Äußerungen der Beteiligten im Termin vor dem Familiengericht gelten. In diesem Sinne wurden in der Rechtsprechung Details aus der Scheidungsakte (OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 – 7 U 100/07, AfP 2008, 411), die Mitteilung eines Ehebruchs als Scheidungsgrund (BGH, Urt. v. 29.6.1999 – VI ZR 264/98, NJW 1999, 2839) sowie die vermeintliche Scheidungsabsicht einer (Politiker-)Ehefrau (OLG Hamburg, Urt. v. 26.1.1999 – 7 U 79/98, ZUM-RD 2000, 142) der Privatsphäre zugerechnet (vgl. auch OLG Wien, Urt. v. 20.10.2008 18 Bs 330/08y, juris: Die Darstellung der konkreten Scheidungsgründe aus der Sicht eines der Ehegatten betrifft den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ des anderen Ehegatten ). c. Im vorliegenden Fall sind solche Details der Scheidung bzw. des Scheidungsverfahrens oder aber geheime Umstände aus dem Vorfeld von der Beklagten in der angegriffenen Wortberichterstattung gerade nicht mitgeteilt worden, so dass es letztlich bei der Zuordnung zur Sozialsphäre zu verbleiben hat. aa. Die Berichterstattung thematisiert zunächst das Ereignis als solches („ B lässt sich scheiden “, „ Hier treffen sich B und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter … jetzt geht´s um die Scheidung! “), wobei der durchschnittliche Rezipient aus dieser Formulierung nicht mehr erfährt, als dass es im Anschluss an die zwei Jahre zuvor erfolgte private Trennung zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Dies ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze kein Detail, welches es rechtfertigt, die entsprechenden Äußerungen als Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin anzusehen. Denn da sie selbst ihre private Trennung von Herrn F über ihren Prozessbevollmächtigten öffentlich bestätigt hat und das gerichtliche Scheidungsverfahren ein sich zwar nicht zwingend, aber doch regelmäßig an eine solche Trennung anschließender Vorgang ist, der jedenfalls dann nahe liegt, wenn – wie hier – einer der Partner bereits eine neue Beziehung unterhält und aus dieser bereits ein Kind hervorgegangen ist, handelt es sich nicht um ein privates Detail im Sinne der zuvor dargelegten Grundsätze. bb. Daneben werden in der Berichterstattung der Zeitpunkt („ Am Mittwoch “), der Ort („ Saal x des C Amtsgerichtes “) sowie das Aktenzeichen des Verfahrens („ D vs. E, Aktenzeichen xxxx “) und die Dauer des Verhandlungstermins („ … war schon nach rund 14 Minuten wieder vorbei “) mitgeteilt. Auch aus diesen Details, die zwar mehr Informationen für den Leser enthalten als die schlichte Tatsache, dass die Klägerin nach der privaten Trennung nun auch das entsprechende staatliche Verfahren durchläuft und sich gerichtlich scheiden lässt, sind allerdings keine Rückschlüsse auf solche Umstände möglich, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Denn die entsprechenden Angaben sind auf der vor dem Saal aushängenden Sitzungsrolle für jedermann zugänglich aufgeführt. Die Klägerin weist zwar nicht zu Unrecht darauf hin, dass sie unter ihrem früheren Ehenamen nicht so bekannt ist, wie unter dem beruflich verwendeten. Allerdings stellt sie selbst nicht in Abrede, dass der bürgerliche Name auch nicht völlig unbekannt ist, zumal er in der öffentlichen Berichterstattung über ihre damalige Eheschließung und damit jedenfalls die interessierten Kreise aus diesem die entsprechende Information ableiten können, womit es letztlich auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geführte Diskussion des Verbreitungsgrades des Ehenamens der Klägerin nicht ankommt. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass sich die Betroffenen hinsichtlich des ungestörten Ablaufs einer Hochzeitsfeier auf den Schutz der Privatsphäre berufen können, die noch eine gewisse Verstärkung dadurch erfahre, dass neben der Ehe auch der Akt der Eheschließung unter besonderem grundrechtlichen Schutz stehe (vgl. KG, Urt. v. 20.9.2012 – 10 U 2/12, juris Rn. 20 zur Bildberichterstattung ), sind diese Erwägungen auf den Scheidungstermin schon deshalb nicht übertragbar, weil die Ehe der Klägerin gerade beendet wird und daher kein besonderer oder weitergehender grundrechtlicher Schutz derselben eingreifen kann. Im Übrigen sind mit der Angabe der Saalnummer sowie der Dauer des Termins nur in höchst begrenztem Maße Rückschlüsse auf den konkreten Ablauf der nichtöffentlichen Verhandlung möglich und schon gar nicht auf den Inhalt derselben. Man könnte aus der Dauer von lediglich 14 Minuten zwar möglicherweise folgern, dass die Eheleute bereits vorher weitgehend Einigkeit über alle zu regelnden Fragen erzielt haben und der Termin damit sehr kurz gehalten werden konnte. Unabhängig davon, dass allein dies auch noch keine Aussage über die konkreten Inhalte der Verhandlung trifft, kommt aber ebenso auch die Möglichkeit in Betracht, dass noch Unterlagen etc. fehlten und der Termin daher vertagt wurde. Denn aus den betreffenden Angaben in der Berichterstattung („ … treffen sich … vor dem Scheidungs-Richter“, „ ... jetzt geht’s um die Scheidung“, „Anlass: ein Termin im Scheidungsverfahren … “) wird aus Sicht des Senats noch nicht einmal deutlich, ob es in dem betreffenden Termin tatsächlich zu einer Scheidung der Klägerin gekommen ist oder ob sich möglicherweise noch ein weiterer Termin anschließen wird. Da der Leser mithin von Details dieses Termins gerade nichts erfährt, ist die nichtöffentliche Seite des Scheidungsverfahrens von der Berichterstattung der Beklagten nicht betroffen. Ebensowenig ist mit diesen Angaben der – räumlich und thematisch zur Privatsphäre gehörende – Rückzugsbereich der Klägerin betroffen, welcher das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont zu bleiben. Denn da sie selbst ihre private Trennung von Herrn F öffentlich durch ihren Prozessbevollmächtigten hat bestätigen lassen und die staatliche Scheidung ein sich zwar nicht zwingend, aber regelmäßig an eine solche Trennung anschließender Vorgang ist (s.o.), handelt es sich auch nicht um einen thematisch privaten Rückzugsbereich. Ob, wie es das Landgericht ausgeführt hat, eine Scheidung heute immer noch als ein Umstand angesehen wird, der negativ belegt ist, hält der Senat angesichts der aktuellen statistischen Realitäten für zweifelhaft; letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Denn jedenfalls gilt ein solcher Vorgang bzw. seine öffentliche Erörterung dann nicht als unschicklich und wird das Bekanntwerden nicht als peinlich empfunden bzw. löst nachteilige Reaktionen der Umwelt aus, wenn die Betroffenen bereits zuvor von sich aus ihre private Trennung der Öffentlichkeit mitgeteilt haben. Der Scheidungstermin vor dem Familiengericht gehört auch nicht deshalb zur Privatsphäre, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die dem Betroffenen auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern soll (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 – 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Denn die Teilnahme an einem solchen gerichtlichen Verfahren ist kein Moment, in welchem die Beteiligten Entspannung verspüren und zu sich selbst kommen wollen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Scheidung – wie es die Klägerin mit der Berufungserwiderung geltend macht – zur Bewältigung des „ gewöhnlichen Alltagslebens “ gehört oder eine Beschäftigung mit „ entsprechenden Alltagspflichten “ darstellt, sondern vielmehr darauf, ob die Berichterstattung thematisch einen Bereich betrifft, in welchem der Betroffene zu sich selbst kommen und sich entspannen will. Dies geschieht zwar bei Verrichtung von Alltagspflichten regelmäßig auch nicht, daneben sind jedoch auch noch weitere, nicht den Alltagspflichten zuzurechnende Tätigkeiten möglich, die ebenfalls nicht der Entspannung dienen, wie beispielsweise ein Gerichtstermin. Schließlich handelt es sich bei den im Beitrag aufgeführten Informationen auch nicht um – der Privatsphäre zuzurechnende – persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (vgl. EGMR, Urt. v. 6.4.2010 - 25576/04 Nr. 75). Denn anders als bei Informationen über das Urlaubsverhalten und solchen über das Beziehungsleben ist den Beteiligten eines Scheidungsverfahrens letztlich bewusst, dass ihre Namen sowie Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung über die Rolle vor dem Sitzungssaal der – wenn auch begrenzten – Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. cc. Dieselben Erwägungen gelten auch für die im Beitrag weiter enthaltene Angabe zur Dauer der Beziehung der Klägerin („ Nach 12 Jahren Ehe! “), womit auch diese Äußerung nur einen Eingriff in die Sozialsphäre der Klägerin darstellt. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Datum ihrer an ihrem 40. Geburtstag erfolgten Hochzeit in den Medien mitgeteilt hat (vgl. Bl. 24) und später auch die zunächst nur im Privaten erfolgte Trennung von ihrem Ehemann durch ihren Prozessbevollmächtigten hat öffentlich bestätigen lassen, wird mit der Angabe der dazwischen liegenden Zeit (zuzüglich den zwei Jahren von Trennungsbekanntgabe bis Scheidungstermin) kein geheimes Detail aus dem Privatleben der Klägerin offenbart, sondern lediglich eine Berechnung durchgeführt, die der durchschnittliche Leser anhand der von der Klägerin vorgenommenen öffentlichen Mitteilungen auch selbst hätte vornehmen können. d. Die von der Klägerin angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen gebieten ebenfalls keine abweichende Beurteilung der Rechtslage: aa. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2017 (VI ZR 262/16, AfP 2017, 310) ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es vorliegend nicht um die Preisgabe einer bisher geheim gehaltenen Paarbeziehung der Klägerin geht, sondern um spärliche Angaben zu einem Gerichtstermin, der auf eine von ihr selbst mitgeteilte private Trennung gefolgt ist. bb. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 21.10.2008 – 7 U 11/08, ZUM 2009, 65) und des Kammergerichts (Urt. v. 20.9.2012 – 10 U 2/12, AfP 2013, 60) enthalten ebenfalls keine Aspekte, die für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Wortberichterstattung sprechen: Das Kammergericht hatte in der angeführten Entscheidung lediglich über Bildnisse der Ehefrau eines prominenten Moderators beim Verlassen der Kirche nach der Trauung zu entscheiden (und deren Veröffentlichung für zulässig erachtet), nicht jedoch über eine isolierte Wortberichterstattung über das betreffende Ereignis. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts G hatte die Beklagte bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Wortberichterstattung über die Hochzeit eines ebenfalls prominenten Moderators abgegeben. Im Hinblick auf die sodann noch streitgegenständliche Forderung einer fiktiven Lizenzgebühr hat der Senat zwar Ausführungen dazu gemacht, dass die Privatsphäre der Ehefrau betroffen sei. Dabei beinhaltete die Berichterstattung allerdings – zum Teil mit genauen Uhrzeitangaben – Beschreibungen über den Ablauf der Ereignisse, über das Innere der Örtlichkeiten, über die angebotenen Speisen, gespielten Musikstücke, Zitate eines Pastors sowie des Bräutigams und seines Schwiegervaters und daneben eine Schilderung, wie die vier Töchter des Paares in der Kirche den Segen für ihre Eltern erbaten, wobei die Segensbitte der jüngsten, sieben Jahre alten Tochter wörtlich wiedergegeben und ihre Wirkung auf die Hochzeitsgäste geschildert wurde. Einen solchen Detailreichtum weist die hier streitgegenständliche Berichterstattung bei weitem nicht auf. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht G auch ausgeführt, dass selbst diese detaillierte Berichterstattung zwar einen Eingriff in die Privatsphäre der dortigen Klägerin darstellte, jedoch nicht rechtswidrig sei. Denn alle Angaben beträfen Gegenstände, deren Bekanntmachung weder als ehrenrührig noch als unschicklich – und deshalb der öffentlichen Kommunikation entzogen – angesehen werden könnten oder die Einblicke in die Sphären des Privatlebens der Klägerin erlauben würden, zu denen Personen außerhalb des engsten Familienkreises üblicherweise keinen Zugang hätten (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamburg, Urt. v. 25.11.2014 – 7 U 42/13, AfP 2016, 546 zur Hochzeit eines Spitzenpolitikers inklusive Taufe seiner Tochter, wonach durch Bekanntgabe der bevorstehenden Hochzeit/Taufe, Angaben zu geblockten Zimmern für die Gäste sowie wörtliche Zitate aus der Einladung zwar die Privatsphäre betroffen, der Eingriff jedoch nicht rechtswidrig ist, weil die Angaben weder ehrenrührig sind noch als unschicklich gelten und damit nicht per se thematisch der öffentlichen Kommunikation entzogen sind ). 3. Ist damit durch die Berichterstattung der Beklagten insgesamt lediglich die Sozialsphäre der Klägerin im Hinblick auf die Mitteilung unstreitig wahrer Tatsachen über den Scheidungstermin sowie die Dauer ihrer Ehe betroffen, so ist die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Äußerungen zu wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 13 m.w.N.). Solche Auswirkungen sind hier nicht ersichtlich, da eine Scheidung schon an sich in der Öffentlichkeit nicht (mehr) derart negativ belegt ist, dass die Klägerin Ausgrenzungen oder Anprangerungen befürchten müsste. Auch im Kontext der hier angegriffenen Berichterstattung finden sich keine weiteren Angaben der Beklagten, welche eine solche Auswirkung haben könnten. Die von der Klägerin nicht angegriffene Mitteilung, dass ihr Ex-Mann bereits zwei Monate nach der im Privaten erfolgten Trennung Vater einer Tochter mit einer anderen Frau geworden ist, weicht zwar vom grundsätzlich sehr sachlichen Tonfall der Berichterstattung ab, aber auch sie stellt die Klägerin nicht in einem Sinne nachteilig dar, dass mit einer Ausgrenzung oder Stigmatisierung zu rechnen wäre. 4. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Berichterstattung über die Scheidung bzw. die Ehedauer der (äußeren) Privatsphäre zuzuordnen ist, liegt ein öffentliches Informationsinteresse vor, welches bei Abwägung mit der Beeinträchtigung der Klägerin durch die Mitteilung der spärlichen Informationen über den amtsgerichtlichen Termin ihre persönlichkeitsrechtlichen Belange überwiegt. a. Dabei ist zugunsten der Beklagten zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine in Deutschland sehr berühmte Schauspielerin und damit um eine im öffentlichen Leben bzw. im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person (" public figure/personne publique ") handelt, so dass Einzelheiten zu ihrem Beziehungsstatus schon aus diesem Grund einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben. Sie ist zwar keine Person des politischen Lebens, so dass sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Als prominente Person kann sie dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, juris Rn. 23). Ob der gerichtliche Scheidungstermin der Klägerin tatsächlich ein objektiv berichtenswertes Ereignis ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn es fallen nicht nur vermeintlich „wertvolle“ Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, sondern auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, da sich daraus für die Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2010 – VI ZR 125/08, NJW 2010, 3015). Insofern können zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse auch solche Mitteilungen veröffentlicht werden, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1999 – VI ZR 264/98, juris Rn. 17 m.w.N.). Da die Klägerin als Schauspielerin und Komikerin für einen großen Personenkreis verschiedener Altersgruppen Leitbildfunktion ausübt, ist von einem entsprechend großen Berichterstattungsinteresse an der Gestaltung und Entwicklung ihres Privatlebens auszugehen. b. Demgegenüber ist die Klägerin lediglich in ihrem Interesse betroffen, die Tatsache sowie den Termin der Scheidung geheim halten zu wollen. Bezüglich einer gegenüber der Öffentlichkeit beabsichtigten Geheimhaltung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie die zuvor erfolgte private Trennung von ihrem Ehemann selbst publik gemacht und damit das Interesse der Öffentlichkeit an ihrem Beziehungsstatus selbst in gewisser Weise „angefacht“ hat. Demgegenüber ist die nachfolgende (gerichtliche) Scheidung, welche eine private Trennung gleichsam amtlich besiegelt, weder eine für die Öffentlichkeit brisante noch eine die Klägerin maßgeblich belastende Mitteilung. Auch das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin gegenüber ihren Kindern ist nach Ansicht des Senats nicht sonderlich hoch anzusetzen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass schon die im Privaten erfolgte Trennung der Eltern den Kindern schwerlich verborgen geblieben sein wird; dies dürfte insbesondere deshalb gelten, weil ihr Vater inzwischen ein Kind mit einer anderen Frau hat. Vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin in einem Interview im Jahre 2014 für einen ehrlichen Umgang mit den eigenen Kindern ausgesprochen hat (Anlage B 3, Bl. 33 AH), lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, dass sie den gerichtlichen Termin vor ihnen geheim halten will, wenn der Klägerin auch zuzugestehen ist, dass eine Aufdeckung dieses vermeintlichen Widerspruchs in der Berichterstattung der Beklagten nicht thematisiert wird. Auch sonstige nachteilige Folgen der Berichterstattung für die Klägerin sind nicht ersichtlich; insbesondere ist eine Störung des Gerichtstermins oder der Klägerin selbst durch wartende Fans o.ä. nicht möglich, da die Beklagte die streitgegenständlichen Angaben erst nach dem Verhandlungstermin veröffentlicht hat. 5. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen. Denn selbst wenn man die mit der Klägerin verknüpften (Sach-)Angaben über Datum, Aktenzeichen und Ort des Scheidungstermins als „personenbezogene Daten“ ansehen wollte (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2010 – C-92, 93/09, EuZW 2010, 939; EuGH, Urt. v. 20.5.2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EuR 2004, 976), würde jedenfalls im Rahmen der dann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gebotenen umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen, die schon mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO angezeigt ist (vgl. für Presseveröffentlichungen allgemein Schantz , in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2019, Art 6 Abs. 1 Rn. 129 ff.), im Ergebnis nichts anderes gelten als oben ausgeführt. Da im vorliegenden Fall keine unterschiedliche Reichweite des Schutzumfangs der nationalen Grundrechte, der Vorgaben aus der ERMK (Art. 52 Abs. 3 GrCh) und der im Rahmen der DSGVO zu berücksichtigenden Grundrechte-Charta (Art. 51 Abs. 1 GrCh, vgl. Frey , in: Schwartmann u.a., DSGVO/BDSG, 2018, Art. 85 Rn. 11 – 14; Lauber-Rönsberg , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Auflage 2019, § 22 Rn. 39) im Raum steht und sich daher daraus keine für die Entscheidung des Senats relevanten Abweichungen ergeben können, bliebe auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten das Ergebnis dasselbe. Auch im Schrifttum entspricht es einhelliger Auffassung, dass bei der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in einem solchen Fall regelmäßig kraft Natur der Sache keine anderen Ergebnisse erzielt werden können als bisher nach nationalem Recht im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 137). B. Die Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit ohne Erfolg, als sie ihre vom Landgericht tenorierte Unterlassungspflicht hinsichtlich der Bildberichterstattung (Antrag zu 2) angreift. Denn der Klägerin steht insofern ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, der nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen, so dass auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554; BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen dieser Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern (" politicians/personnes politiques "), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (" public figures/personnes publiques ") und Privatpersonen (" ordinary person/personne ordinaire "), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 40660/08, GRUR 2012, 745 [Bild]; EGMR, Urt. v. 10.7.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 [Wort]). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.2018 – VI ZR 56/17, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, Beschl. v. 9.2.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, BVerfGE 120, 180). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urt. v. 6.2.2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 m.w.N.). Stets abwägungsrelevant ist schließlich die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180). 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze gilt für die hier streitgegenständlichen Bildnisse Folgendes: a. Die Klägerin ist auf den beiden Bildnissen hinreichend erkennbar, so dass ihre individuelle Betroffenheit nicht verneint werden kann. Zwar wird es sowohl auf dem großen Foto, welches lediglich ihr hinteres Halbprofil mit abgewandtem Gesicht als auch auf dem kleinen Foto, welches ihr vorderes Halbprofil mit heruntergezogener Mütze und hochgezogenem Schal zeigt, selbst für Verwandte und Freunde schwierig sein, sie als konkrete Person zu identifizieren. Jedenfalls aber im Kontext der nach den obigen Ausführungen zulässigen Wortberichterstattung ist es aufgrund der darin enthaltenen Namensnennung problemlos möglich, die Bildnisse der Person der Klägerin zuzuordnen. b. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bildnisse hat die Klägerin unstreitig weder im konkreten Gesamtkontext der angegriffenen Berichterstattung noch in sonstiger Hinsicht erteilt. c. Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze handelt es sich bei der Scheidung der Klägerin nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, welches zulässigerweise mit den streitgegenständlichen Aufnahmen bebildert werden könnte. aa. Zwar ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine der bekanntesten deutschen Komikerinnen handelt und diese seit Jahrzehnten in Film, Fernsehen und bei sonstigen Gelegenheiten auftritt. Insofern handelt es sich bei der Klägerin um eine im öffentlichen Leben bzw. im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person (" public figure/personne publique "), so dass Einzelheiten zu ihrem Beziehungsstatus durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben. Sie ist zwar keine Person des politischen Lebens, so dass sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten seines Privatlebens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt. Als prominente Person kann sie dennoch gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere ihren Anhängern, eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2018 – VI ZR 284/17, juris Rn. 23). Auch kann sich die Klägerin – dies abweichend von den Ausführungen des Landgerichts – nicht darauf berufen, dass eines der Bildnisse im Gerichtsgebäude aufgenommen wurde. Denn auch dieses Bildnis, ebenso wie dasjenige, welches vor dem Gericht im öffentlichen Straßenraum entstanden ist, betrifft die Klägerin lediglich in ihrer räumlichen und thematischen Sozialsphäre. Die Fotos sind während der Öffnungszeit des Gerichts aufgenommen worden, in welchem außerhalb der Sitzungssäle das Fotografieren – mangels hier nicht vorliegender besonderer Anordnungen des Landgerichtspräsidenten im Rahmen des ihm zustehenden Hausrechts – nicht untersagt ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1998 – StB 3/98, NJW 1998, 1420; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309). Die Fotos beruhen ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen. Soweit Privatsphäre auch außerhalb einer häuslichen bzw. abgeschiedenen Raumsituation bejaht wird, erfolgt dies lediglich in Fällen, in denen die berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, auf Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit beruht. Die streitgegenständlichen Fotos zeigen die Klägerin jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Termin, anlässlich dessen von staatlicher Seite ihre rechtliche Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern verbindlich (neu) geregelt wird. Schließlich ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin gegenüber der Öffentlichkeit zu ihrer im Privaten erfolgten Trennung von ihrem Ehemann geäußert hat, auch wenn diese Äußerung im Zeitpunkt der Bildberichterstattung schon zwei Jahres zurückliegt und inhaltlich sehr zurückhaltend ausgestaltet war. bb. Allerdings führen diese zugunsten der Beklagten sprechenden Umstände bei Abwägung der Interessen der Klägerin nicht zu dem Ergebnis, dass eine Bildberichterstattung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt ist. Denn auch wenn die Scheidung an sich, also ohne nähere Detailangaben, zur Sozialsphäre des Betroffenen zählt, handelt es sich nicht – wie dies bei einer Hochzeit der Fall ist – um ein „ gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung “ (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 21.10.2008 – 7 U 11/08, ZUM 2009, 65 – Hochzeit von C ; KG, Urt. v. 20.9.2012 – 10 U 2/12, AfP 2013, 60 – Hochzeit von H ). Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung über Prominenten-Hochzeiten wird regelmäßig damit begründet, dass jeweils eine Vielzahl (überwiegend) prominenter Gäste dem Ereignis beiwohnen, dieses an einer für das Publikum interessanten Örtlichkeit (bekannte Ferienorte bzw. berühmte Ausflugsziele) stattfindet, die anlässlich der Hochzeitsfeier abgesperrt ist sowie darüber hinaus mit dem Umstand, dass gerade Feierlichkeiten wie Hochzeiten dazu geeignet seien, das reale Leben prominenter Persönlichkeiten damit zu vergleichen, wie sie sich bisher gegenüber der Öffentlichkeit präsentiert hätten und damit als Bestätigungs- oder Kontrastbild für die von ihnen öffentlich vertretenen Lebensentwürfe dienen könnten. Diese Erwägungen können nach Ansicht des Senats auf den ohne geladene Gäste und in einem eher tristen Gerichtsgebäude stattfindenden Scheidungstermin der Klägerin keine Anwendung finden. Der Termin ist weder vorher in der Öffentlichkeit bekannt gewesen noch sind in einem Gerichtsgebäude – wenn nicht gerade ein die öffentliche Aufmerksamkeit erregendes Strafverfahren verhandelt wird – regelmäßig Fotografen anwesend. Es wird von einem Scheidungsverfahren – anders als bei einer Hochzeit – auch nicht üblicherweise eine Vielzahl von Aufnahmen gefertigt, die potentiell dazu bestimmt sind, später Dritten gezeigt zu werden, sondern es handelt sich um einen Vorgang, der üblicherweise ohne visuelle Dokumentation vorgenommen wird. Das Verfahren der Klägerin hat im Gerichtsgebäude selbst auch keine Aufmerksamkeit dadurch erregt, dass etwa bestimmte Bereiche abgesperrt und deshalb für die dort passierenden bzw. wartenden Besucher von besonderem Interesse waren. Vielmehr ist in einem solchen Fall in den Vordergrund zu rücken, dass sich die Berichterstattung der Beklagten weniger um ein gesellschaftliches Ereignis, als um ein Gerichtsverfahren dreht und aus diesem Grund bei der Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. Wenzel ( von Strobl-Albeg ), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 96). Daraus kann vorliegend kein hinreichendes Informationsinteresse für eine Bildberichterstattung abgeleitet werden, denn auch wenn die Klägerin prominent und die Scheidung als solche der Sozialsphäre zuzurechnen ist, werden die rechtlichen Wirkungen, welche die gerichtliche Entscheidung – der hiesige Berichtsgegenstand – mit sich bringt, im Kern auf einen Gegenstand beschränkt, der in erster Linie allein die Parteien betrifft und keine Auswirkungen auf die breite Öffentlichkeit hat. Ob und in welchem Umfang die Klägerin Unterhaltsleistungen erhält oder zu zahlen hat, wem der Hausrat oder das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zusteht etc., ist für die Öffentlichkeit regelmäßig ohne Belang. Anders als bei einer Berichterstattung über aktuelle Strafverfahren/Straftaten, die deshalb zum Zeitgeschehen gehören, weil die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter sowie die Sympathie mit den Opfern und die Furcht vor Wiederholung bzw. der Wunsch, dem vorzubeugen, ein Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 108/10, AfP 2011, 356), wird die Öffentlichkeit von einer rechtlich besiegelten Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann im Regelfall nicht berührt. Etwas anderes mag im Rahmen der Abwägung dann gelten, wenn im Zusammenhang mit der Scheidung mögliche Missstände im Verhalten der Klägerin vorliegen würden oder aber zu kontrastierende Umstände gegeben wären, die durch die Berichterstattung aufgezeigt werden. Dies ist jedoch hier zum einen nicht der Fall und zum anderen in der begleitenden Wortberichterstattung durch die Beklagte auch nicht geschehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Bildberichterstattung verdeutliche, wie die Klägerin mit der Scheidung umgehe und wie sie mit dem Umstand zurechtkomme, dass trotz einer langjährigen vorehelichen Bekanntschaft mit ihrem Ehemann die Ehe nicht „gehalten“ habe, mag dies unter Umständen ein berichtenswertes Thema sein. Dies kann und soll vorliegend jedoch offen bleiben, da diese Aspekte der Erwartungen an die Ehe bzw. der Umgang mit dem Scheitern derselben in der begleitenden Wortberichterstattung keinen Niederschlag gefunden haben. Außer der Mitteilung, dass ein Scheidungsverfahren terminiert wurde, setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit der Lebensführung der Klägerin bzw. einer eventuellen Vorbild- oder Kontrastfunktion auseinander. Die Klägerin ist auch weder in der Vergangenheit durch Äußerungen hervorgetreten, wonach für sie eine Scheidung nicht in Betracht kommt noch hat sie insofern eine Vorbildfunktion, die einer öffentlichen Erörterung zugeführt werden müsste. Insofern befriedigt die Mitteilung, dass die Klägerin einen Scheidungstermin vor dem Amtsgericht Köln wahrgenommen hat, in erster Linie die Neugier der Leser und auch wenn die Scheidung als solche zur Sozialsphäre gehört und sich die Klägerin hinsichtlich der zuvor erfolgten privaten Trennung selbst geöffnet hat, was sicherlich in gewisser Weise das öffentliche Interesse an der Fortentwicklung der Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann geweckt hat, bieten die streitgegenständlichen Bildnisse weder für sich noch im Kontext mit der zugehörigen Wortberichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. d. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es sich bei dem gerichtlichen Scheidungstermin der Klägerin um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, führt auch dies letztlich nicht zum Erfolg der Berufung. Denn in diesem Fall ist die Veröffentlichung der Bildnisse jedenfalls nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig, weil dadurch ein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt wird. Beide Bildnisse sind für die Klägerin abträglich, weil sie sich – anders als ihr ebenfalls abgebildeter Ex-Mann, der unbeeindruckt von den Aufnahmen weiterhin geradeaus schaut und keine Versuche macht, sein Gesicht zu verbergen – den Fotos durch Abwenden bzw. das Verdeckung ihres Gesichts mit Schal und Mütze zu entziehen versucht. Insgesamt vermittelt die Klägerin damit auf den Bildnissen einen eher verkrampften bzw. hilflosen Eindruck, was eine Verletzung ihrer berechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG darstellt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass dieses bildlich dargestellte Verhalten der Klägerin möglicherweise ihren sonst in der Öffentlichkeit gelebten Stil als Entertainerin kontrastiert, da sie in ihren Sendungen oftmals peinliche Situationen und/oder maskenbildnerische Entstellungen auf sich nimmt und sich in entsprechende Art und Weise einer breiten (Fernseh-)Öffentlichkeit präsentiert. Denn zum einen wird ein solcher Kontrast von der Beklagten nicht zum Gegenstand der im Kontext zu berücksichtigenden Wortberichterstattung gemacht und zum anderen muss sich die Klägerin im Hinblick auf die von ihr im Fernsehen verkörperten Rollen nicht ohne weiteres gefallen lassen, in der betreffenden Situation des „wahren“ Lebens zum „Opfer“ eines sog. „Abschusses“ durch lästige Fotografen degradiert zu werden. Darüber hinaus zeigen beide Bildnisse die Klägerin – jedenfalls im Kontext mit der begleitenden Wortberichterstattung – in einer Situation, in welcher es unschicklich ist, einen anderen Menschen zu betrachten. Denn auch wenn eine Scheidung heutzutage nicht mehr gesellschaftlich geächtet ist, handelt es sich weder um ein freudiges Ereignis noch um ein solches, bei dem der Betroffene gerne ihm unbekannte „Zaungäste“ hat. Vielmehr ist ein überwiegendes Interesse der Klägerin anzuerkennen, in einem solchen sie persönlich sicherlich belastenden Moment jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Art und Weise bildlich in den Medien dargestellt zu werden. C. Soweit der Klägerin – wie es hinsichtlich der Bildberichterstattung der Fall ist – ein Unterlassungsanspruch zusteht, kann sie von der Beklagten Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, die sich aus einem Streitwert von 30.000 Euro berechnen, womit sich die geltend gemachte 0,65-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) auf 691,33 Euro beläuft. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welcher persönlichkeitsrechtlichen Sphäre die Berichterstattung über eine Scheidung zuzuordnen ist, bisher – soweit ersichtlich – nicht höchstrichterlich geklärt ist und diese Frage potentiell in einer Vielzahl künftiger Verfahren auftreten kann. Streitwert : 60.000 Euro (30.000 Euro Wortberichterstattung, 30.000 Euro Bildberichterstattung)