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Urteil

5 U 15/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0724.5U15.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.10.2018 – 21 O 140/18 – und das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 22.6.2018 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.204,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 11.554,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 22 %, die Beklagte zu 78 %. Die Kosten der Säumnis der Beklagten trägt diese allein.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 77 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.10.2018 – 21 O 140/18 – und das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 22.6.2018 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.204,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 11.554,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 22 %, die Beklagte zu 78 %. Die Kosten der Säumnis der Beklagten trägt diese allein. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 77 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Heimentgelt; erstinstanzlich war weiterhin ein Räumungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten im Streit. Die Klägerin ist Betreiberin der Einrichtung der vollstationären Altenhilfe „A“ in B. Die Beklagte bewohnte vom 28.10.2017 bis zum 04.11.2018 das Zimmer 215 in diesem Heim. Die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau C, unterhielt von November 2016 bis Januar 2018 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Bruder und Bevollmächtigten der Beklagten. Die Beklagte hat im Jahr 2015 bei einem Suizidversuch im Rahmen einer depressiven Störung beide Unterschenkel verloren und ist seither auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Seit Frühjahr 2016 lebt sie in vollstationärer pflegerischer Versorgung. Im Juli 2016 wurde Pflegestufe I gemäß SGB XI bei der Beklagten durch Gutachten festgestellt (Bl. 317 der Akte). Am 24.10.2017 stellte der Bruder der Beklagten, der von der Beklagten umfassend bevollmächtigt ist, einen Antrag zur Heimaufnahme bei der Klägerin (Bl. 12-13 der Akte), wobei die Angaben zu Kostenträgern und Einkommen nicht ausgefüllt wurden. Unter dem Datum 28.10.2017 unterzeichnete der Bevollmächtigte der Beklagten einen an die D Pflegekasse gerichteten Antrag auf Leistung der vollstationären Pflege. Die Beklagte bezog am 28.10.2017 das Zimmer 215 bei der Klägerin. Die D Pflegekasse zahlte unmittelbar an die Klägerin. Sie erbrachte Leistungen in Höhe von 1.008,26 € monatlich bis einschließlich April 2018, seit Mai 2018 in Höhe von 1.064 €. Die Beklagte nahm seit ihrem Einzug Leistungen der Klägerin in Anspruch, indem sie Vollverpflegung erhielt, Therapieangebote im Kontext der sozialen Betreuung wahrnahm, Pflegeleistungen wie z.B. Hilfe beim Duschen in Anspruch nahm und das Zimmer von der Klägerin gereinigt und die Wäsche der Beklagten im Heim erledigt wurde. Externe Pflegeleistungen nahm die Beklagte nicht wahr. Mit Schreiben vom 05.12.2017 (Bl. 68 ff. der Akte) übersandte die Klägerin den auf den 28.10.2017 datierten, von der Geschäftsführerin C unterzeichneten Wohn- und Betreuungsvertrag (Bl. 20-29 der Akte) in doppelter Ausfertigung an den Bevollmächtigten der Beklagten mit der Bitte um Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars. Da eine umgehende Rücksendung nicht erfolgte, wurde ein weiteres Exemplar des Heimvertrages mit der Bitte um Unterschrift mit Schreiben vom 16.01.2018 der Beklagten persönlich übergeben (Bl. 73 ff. der Akte). Im Vertrag vorgesehen war als Entgelt für die Unterkunft 19,33 € täglich, entsprechend 588,02 € monatlich sowie für die Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2 ein Betrag von 53,77 € täglich, mithin 1.635,69 € monatlich. Weiterhin sollten für Verpflegung täglich 14,89 € und an Investitionsaufwand für ein Einzelzimmer täglich 14,85 € gezahlt werden. Entsprechend dieser vorgesehenen Regelung stellte die Klägerin Rechnungen für vier Nutzungstage für die Zeit vom 28. bis 31.10.2017 über 411,36 € (Bl. 69 der Akte), für die Monate November und Dezember 2017 jeweils i.H.v. 2.358,39 € sowie für Januar 2018 i.H.v. 2.360,82 € (Bl. 69-72 der Akten). Die Beklagte beglich diese Rechnungen, die bis einschließlich Januar 2018 an den Bevollmächtigten der Beklagten übersandt wurden, nicht. Folgende Rechnungen wurden der Beklagten persönlich übergeben. Die Klägerin mahnte die Beklagte persönlich erstmals im Schreiben vom 16.01.2018 an, die Rechnungen für die Monate Oktober bis Januar 2018 zu zahlen (Bl. 73 der Akte). Mit Schreiben vom 16.02.2018, welches am gleichen Tage persönlich übergeben wurde, wurde die Beklagte anwaltlich aufgefordert, die Rückstände von insgesamt 7.488,96 € bis zum 22.02.2018 auszugleichen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Zahlung wurde die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde angedroht (Bl. 77-78 der Akte). Da eine Zahlung nicht erfolgte, kündigte die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 23.02.2018 alle bestehenden Rechtsverhältnisse der Parteien aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich, sie widerrief alle bislang eingeräumten Nutzungsrechte an dem Zimmer 215 und forderte die Beklagte unverzüglich zur vollständigen Räumung und Herausgabe des genutzten Zimmers 215 auf. Einer Fortsetzung des Nutzungs- beziehungsweise Mietverhältnisses wurde widersprochen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 82-83 der Akte verwiesen. Der Bevollmächtigte der Beklagten widersprach der Kündigung nach Maßgabe des Schreibens vom 26.02.2018 (Bl. 87 ff.), rügte unter anderem die Prüffähigkeit der ausgestellten Rechnungen und berief sich auf die geschlossenen Vereinbarungen und Vertragsbedingungen aus den Gesprächen mit der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin vom 17.12.2017 und 18.12.2017, die Vertragsgrundlage geworden seien (Bl. 89 der Akte). Mit Schreiben vom 01.03.2018 bat die Klägerin im Hinblick auf § 6 WBVG um Vorlage des behaupteten Vertrages und nahm weiter zu den ausgestellten Abrechnungen Stellung. Mit Schreiben vom 07.03.2018 (Bl. 95 der Akte) kündigte der Bevollmächtigte der Beklagten eine Zahlung der Kosten bis zum 31.03.2018 an (Bl. 96 der Akte), eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, so dass die Klägerin das gerichtliche Verfahren einleitete. Mit dem Einspruchsschreiben vom 11.07.2018 reichte die Beklagte ein Schreiben vom 18.12.2017 (Bl. 168-171) sowie den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 28.10.2017, der mit Streichungen versehen wurde und bei der Unterschrift der Beklagten die Ergänzung trägt: „Mein Schreiben vom 18.12.2017 gehört verbindlich als Ergänzung zu diesem Vertrag“ zu den Akten. Die Klägerin erhielt diese Dokumente erstmals durch Zuleitung des Gerichtes. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden Leistungen nach Maßgabe des Wohn- und Betreuungsvertrages zu. Die Beklagte habe bei ihrem Einzug keine Änderungswünsche gehabt, solche seien erst in einem Gespräch vom 17.12.2017 durch den Bevollmächtigten der Beklagten erklärt worden. Dabei habe aber das Leistungsentgelt nicht zur Diskussion gestanden. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 im Wege des Versäumnisurteils die Beklagte verurteilt, das von ihr innegehaltene Zimmer 215 bei der Klägerin zu räumen und herauszugeben sowie 12.210,60 € nebst gestaffelter Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, monatlich ab dem 01.04.2018 bis zur Räumung und Herausgabe für jeden Monat bis zum dritten Werktag im Voraus eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 2.360,82 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tenorierung wird auf das Versäumnisurteil Bl. 149 der Akte verwiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.06.2018 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass hinsichtlich der Zahlungstitulierung nur noch ein Betrag von 11.019,30 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.297,66 € seit dem 23.02.2018 und aus jeweils weiteren 2.142 € seit dem 06.02.2018 und dem 06.03.2018 begehrt wird. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Wohn- und Betreuungsvertrag habe keine Gültigkeit, da die Geschäftsführerin der Klägerin und der Bruder der Beklagten andere Bedingungen und Zusatzbedingungen vereinbart hätten. Dies sei in einem Gespräch am 17.12.2017 der Fall gewesen. Die Beklagte habe zwar Dienstleistungen der Klägerin in Anspruch genommen, sie benötige aber nicht die üblicherweise von der Klägerin geleisteten Dienste. Daher sei eine Kürzung des Entgeltanspruchs auf den von der Pflegekasse geleisteten Betrag vereinbart worden. Etwaige darüber hinausgehende Forderungen hätten erst nach einer zu erwartenden Rentenbewilligung im Jahr 2018 gezahlt werden sollen. Das Landgericht hat im Urteil vom 12.10.2018 das Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten und den Räumungsanspruch für begründet sowie die geltend gemachten Zahlungsansprüche für ganz überwiegend begründet gehalten. Dabei geht das Landgericht von einem zwischen den Parteien geschlossenen, gleichwohl nicht schriftlich fixierten Vertrag mit dem Inhalt des nur von Klägerseite unterzeichneten Wohn und Betreuungsvertrages vom 28.10.2017 aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte zum einen die Leistungen der Klägerin umfassend entgegengenommen habe, zum anderen auch in den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Unterlagen eine Reduzierung der Leistungsentgelte nicht vorgenommen worden sei. Die Beklagte schulde jedenfalls auf der Grundlage von § 612 Abs. 2 BGB die mit den Leistungsträgern ausgehandelte Vergütung als übliche Vergütung im Sinne der Norm. Dies führt das Landgericht im Einzelnen für die unterschiedlichen Zeiträume aus. Wegen der fortdauernden Nichtzahlung des Nutzungsentgeltes stehe der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 b WBVG ein Kündigungsrecht zu. Gleichermaßen bestehe ein Anspruch auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der künftigen monatlichen Entgelte, § 259 ZPO. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 379 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte hat das Zimmer 215 bei der Klägerin am 04.11.2018 geräumt und die Schlüssel an die Klägerin zurückgegeben. Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung und erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage; der Räumungstenor habe sich durch den Auszug der Beklagten erledigt. Auch müsse der Urteilstenor hinsichtlich der zu zahlenden Nutzungsentschädigung jedenfalls bis November 2018 begrenzt werden, danach könne die Beklagte keine Nutzungsentschädigung mehr schulden. Im Übrigen rügt die Beklagte eine unrichtige Tatsachenfeststellung sowie die Verletzung materiellen Rechts. Die Kammer sei fälschlich zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der Aufnahme der Beklagten in der Einrichtung der Klägerin und Zurverfügungstellung des Raumes unter Betreuungsleistungen die Klägerin den Aufnahmeantrag der Beklagten vom 24.10.2017 angenommen habe. Dies sei ausgeschlossen, weil gemäß § 6 Abs. 1 WBVG für den Heimvertrag Schriftform vorgeschrieben sei, die nicht vorliege. Das Gericht führe dann aus, dass auch ein mündlich geschlossener Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 WBVG wirksam sei, gehe sodann jedoch widersprüchlich von einem konkludenten Vertragsschluss aus und nehme einen mündlich geschlossenen Vertrag nicht an. Auch die Ausführungen des Landgerichtes zum konkludenten Vertragsschluss seien hingegen widersprüchlich. Wenn das Landgericht den Vertragsschluss in der Aufnahme der Beklagten als Annahme des Aufnahmeantrags der Beklagten vom 24.10.2017 sehe, könne der Vertrag nicht mit dem Inhalt des zu diesem Zeitpunkt und auch am 28.10.2017 noch gar nicht vorliegenden Wohn- und Betreuungsvertrages zustandegekommen sein. Ein nicht vorliegendes Angebot könne auch nicht angenommen werden. Vielmehr seien die Verhandlungen zwischen den Parteien individuell geführt worden, da gerade kein typischer Pflegevertrag abgeschlossen werden sollte. Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass ein Wohn- und Betreuungsvertrag durch konkludenten Vertragsschluss zustandegekommen sei. Dies verletze jedoch die zwingende Vorschrift des § 6 Abs. 1 WBVG. Das zwingende Erfordernis eines Vertragsschlusses, nämlich Angebot und Annahme, liege nicht vor. Denn unstreitig seien zwischen den Parteien nach dem 24.10.2017 und 28.10.2017 Verhandlungen über einen Vertragsschluss geführt worden, die keinen Sinn ergeben hätten, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertrag zustandegekommen wäre. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsantrages unter wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.10.2018 das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.06.2018 in der Fassung des Urteils vom 12.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 22.6.2018 in der Fassung des Urteils vom 12.10.2018 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.818,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 6.297,66 € seit dem 23.2.2018 und aus jeweils 2.142,00 € seit dem 06.02.2018 und 06.03.2018 sowie aus 2.122,57 € seit dem 06.04.2018 und aus jeweils 2.066,83 € seit dem 06.05.2018, 06.06.2018, 06.07.2018, 06.08.2018, 06.09.2018 und 06.10.2018 sowie aus 257,58 € seit dem 06.11.2018 zu zahlen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Räumung des Zimmers nicht für eine Erledigung im prozessualen Sinne, sondern vielmehr für eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung. Insofern bestehe für die Berufung gegen den Räumungsanspruch kein Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Tenor des Versäumnisurteils vom 20.06.2018 hinsichtlich Ziff. 3 nicht unbegrenzt sei, sondern vielmehr eine Verurteilung auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe tituliert sei, was nach wie vor richtig sei. Eine Abänderung sei daher nicht erforderlich. Hilfsweise stellt die Klägerin einen konkretisierten Zahlungsantrag, der Pflege- und Betreuungsleistungen bis zum 04.11.2018 umfasst (Bl. 455 der Akte.) Die Klägerin ist der Auffassung, die mangelnde Schriftform des Vertrages wirke sich nicht aus, da § 6 WBVG die Wirksamkeit auch mündlich geschlossener Verträge vorsehe. Es könne dahinstehen, ob der Vertrag mündlich oder konkludent zustandegekommen sei, denn auch ein konkludenter Vertragsschluss sei eine mündliche Vereinbarung. Es ergebe sich zudem aus dem Schreiben der Beklagtenseite vom 18.12.2017 und insbesondere aus dessen Überschrift „Wohn- und Betreuungsvertrag ab dem Einzug am 28.10.2017 zur vollstationären Unterbringung“, dass auch die Beklagte von einem entsprechenden Vertragsschluss ausgegangen sei. Verhandlungen darüber, dass kein typischer Pflegevertrag abgeschlossen werden sollte, hätten nicht stattgefunden. Es sei lediglich am 17.12.2017 zu einem Gespräch des Bruders der Beklagten mit der Geschäftsführerin der Klägerin gekommen, in dem dieser Änderungswünsche geäußert habe. Da die Beklagtenseite keine konkreten anderweitigen Vereinbarungen mit der Geschäftsführerin der Klägerin behauptet habe, sei eine Beweisaufnahme durch das Landgericht nicht erforderlich gewesen. Im Vertragsentwurf vom 28.10.2017 seien die Mindestinhalte gemäß § 6 Abs. 3 WBVG enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 19.758,66 € gegen die Beklagte gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB; daüberhinausgehende Zahlungsansprüche bestehen hingegen nicht. 1. Der Klägerin stehen keine Zahlungsansprüche gem. § 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (im Folgenden: WBVG) in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrag zu, denn im Ergebnis ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. a. Außer Streit ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin eine Unternehmerin ist, die sich - mit dem fraglichen Vertrag - zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die im Falle der Beklagten der Bewältigung eines durch Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Damit ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG der Anwendungsbereich des WBVG eröffnet; insbesondere die Klägerin als Unternehmerin ist an die Einhaltung der Vorschriften des WBVG gebunden. Ein Vertrag muss sich an den Regelungen des WBVG messen lassen; ein Vertrag „sui generis“ mit Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des BGB, wie dies das Landgericht bei seinem Rekurs auf § 612 BGB andeutet, ist nicht zulässig. Denn mit dem WBVG sollte ein verbraucherschützendes Gesetz geschaffen werden, um einen Schutz vor der doppelten Abhängigkeit der Bewohner von dem Unternehmen zu gewährleisten und das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner zu stärken. Der oftmals eine langfristige Entscheidung darstellende Vertragsabschluss soll für ältere und pflegebedürftige Menschen nicht zum Risiko werden (BeckOGK/Drasdo WBVG § 1 Rn. 36-42; Palandt/Weidenkaff WBVG Einl. Rnr 3). Das WBVG sieht den Wohn- und Betreuungsvertrag als neuen, eigenständigen Vertragstyp, der in diesem Gesetz abschließend geregelt ist (Palandt/Weidenkaff WBVG § 1 Rnr 3). b. Das WBVG sieht in § 6 Abs. 1 vor, dass ein Vertrag schriftlich abzuschließen und dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrages auszuhändigen ist. Ein schriftlicher Vertrag nach Maßgabe dieser Vorschrift ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Die von der Klägerin auf den 28.10.2017 datierte Vertragsversion, die im Dezember dem Bevollmächtigten der Beklagten zugesandt wurde, ist - ohne Abänderung - weder von diesem noch von der Beklagten persönlich unterschrieben worden. Wollte man der der Klägerin erstmals im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gekommenen, von der Beklagten geänderten und unterschriebenen Vertragsversion vom 18.12.2017 Relevanz zukommen lassen – was angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochenen Kündigung fraglich sein dürfte –, so wäre nach der allgemeinen Regelung des § 150 Abs. 2 BGB in der Annahme mit Änderungen eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag zu sehen. Diesen neuen Antrag hat die Klägerin ihrerseits nicht angenommen. c. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass ein mündlicher Wohn- und Betreuungsvertrag mit der Beklagten persönlich geschlossen worden ist. Auch insoweit muss sich die Klägerin an die Regelungen des WBVG halten. In § 6 Abs. 3 WBVG ist im Einzelnen geregelt, welche Inhalte im schriftlichen Vertrag festgehalten werden müssen. Dazu zählen u. A. die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang, die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt, sowie die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen. Diese Inhalte müssten auch in einem zunächst mündlich geschlossenen Vertrag als essentialia negotii – jedenfalls in Grundzügen - vereinbart worden sein. Die Klägerin behauptet nicht, dass Derartiges mit der Beklagten vor ihrem Einzug am 28.10.2017 besprochen worden sei. Soweit im Schriftsatz vom 3.08.2018 (Bl. 213 der Akte) behauptet wird, der Beklagten und dem Bevollmächtigten seien die Entgelte bei Einzug bekannt gewesen, ist dies durch keinerlei Tatsachenvortrag, wer wann die Beklagtenseite informiert haben will, konkretisiert. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch nichts dazu vorgetragen hat, dass sie gegenüber der Beklagten ihre Verpflichtung aus § 3 WBVG zur vorherigen Information über das allgemeine Leistungsangebot und den wesentlichen Inhalt der in Betracht kommenden Leistungen erfüllt hat. d. Vortrag für den Abschluss eines mündlichen Vertrages mit dem Bevollmächtigten der Beklagten bis zum Einzug der Beklagten am 28.10.2017 fehlt ebenfalls. Die Klägerin hat nichts dazu gesagt, was zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und ihrem Lebensgefährten im Einzelnen hinsichtlich der Höhe des Pflegeentgeltes, der Pflegeeinrichtung selbst und anderen Einzelheiten besprochen worden ist. Es ist auch nicht klar, ob die Beklagte oder ihr Bruder vor Einzug jemals die Einrichtung besichtigt haben; die Überreichung von Informationsmaterial gemäß § 3 WBVG wird nicht behauptet. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass der Bevollmächtigte der Beklagten am 24.10.2017 einen Aufnahmeantrag ausgefüllt hat. Dies ist aber lediglich hinsichtlich der persönlichen Daten der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten erfolgt. Sämtliche Angaben, die sich auf die Finanzierung des Pflegeentgeltes beziehen, sind in dem Antrag offengeblieben. Ob und welche mündlichen Absprachen darüber hinaus getroffen worden sind, ist unklar. Der schriftliche Vertrag wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten erst im Dezember zugeschickt, so dass er diesem auch nicht bereits im November mündlich zustimmen konnte. e. Gleichermaßen lässt sich ein konkludenter Vertragsschluss durch Einzug der Beklagten in das Einzelzimmer 215 am 28.10.2017 nicht begründen. Zwar lässt § 6 Abs. 2 WBVG mit der Formulierung „Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen…“ wohl grundsätzlich die Möglichkeit eines (zunächst) konkludenten Vertragsschlusses zu. Voraussetzung für eine konkludente Annahme ist aber, dass ein den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 WBVG entsprechendes Angebot der Klägerin zum Zeitpunkt des Einzuges vorgelegen hätte, welches die Beklagte durch Einzug hätte annehmen können (ähnlich für den Fall einer Vertragsänderung OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2017 - I-12 U 80/16 BeckRS 2017, 116573). Dies war aber auch nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. f. Auch ein späterer (mündlicher) Vertragsschluss im Dezember 2017 durch das Gespräch zwischen der Geschäftsführerin C und dem Bevollmächtigten der Beklagten liegt nicht vor. Gehen auch die Darstellungen der Parteien hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Gespräche auseinander, so stimmen sie doch insoweit überein, dass eine Einigkeit insgesamt nicht erzielt werden konnte, sondern vielmehr von Seiten der Beklagten Änderungswünsche bestanden, die die Geschäftsführerin nicht akzeptieren konnte. g. Soweit die Beklagtenseite vorträgt, es sei vielmehr vor dem Einzug der Beklagten ein „Mietvertrag“ mit der Geschäftsführerin der Klägerin vereinbart worden dergestalt, dass die Beklagte in der Einrichtung der Klägerin lediglich wohnen und dafür einen Betrag von 400-500 € zahlen solle und dies unter Beweis durch die Söhne des Bevollmächtigten gestellt hat, hat das Landgericht zu Recht diesen Beweis nicht erhoben. Es kann insoweit im Ergebnis letztlich dahinstehen, ob die Klägerin angesichts der Vorschriften des WBVG einen solchen Vertrag überhaupt hätte abschließen können. Der Sachvortrag ist jedoch hinsichtlich Ort und Zeit sowie Art des Vertragsschlusses so wenig konkret, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. 2. Die Klägerin kann für die Unterbringung und Pflege der Beklagten für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 von der Beklagten einen Betrag von 8.204,21 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB verlangen (ursprünglicher Klageantrag zu Ziffer 2). Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche stehen ihr für diese Zeit, entgegen der Auffassung des Landgerichtes, nicht zu. a. Wie oben unter 1.) dargelegt, bestand zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung. Die Klägerin hat jedoch Leistungen an die Beklagte erbracht und zwar hat sie diese mit Wohnung, Verpflegung und Pflegeleistungen versorgt. Durch diese rechtsgrundlosen Leistungen wurde die Beklagte bereichert, da sie keine anderweitigen Ausgaben für Miete, Verpflegung und Pflegeleistungen tätigen musste und insoweit eigene, andere Aufwendungen ersparte. Da die Beklagte der Natur der Sache nach diese empfangenen Leistungen nicht herausgeben kann, ist sie zur Leistung von Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet. Für die Ermittlung der Höhe des Wertersatzes ist die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG als Schätzgrundlage heranzuziehen, demgemäß für Bezieher von Leistungen nach SGB XI, also Leistungen der Pflegeversicherung, die gesetzlich festgelegten Entgelte für unwiderleglich als vereinbart und angemessen vermutet werden (so auch OLG Hamm BeckRS 2017, 116573 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2016, 944 Rz 23 ). Die Beklagte hat unstreitig während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes bei der Klägerin Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad II erhalten. Die Klägerin hat durch unbestritten gebliebene Urkunden belegt, dass die von ihr für Pflegegrad II berechneten 1.635,69 € monatlich wie auch die Unterkunftskosten von 588,02 € monatlich und Verpflegungskosten von 452,95 € monatlich mit den zuständigen Pflegekassen vereinbart worden sind. Diese Werte sind daher für den Wert der Bereicherung zugrundezulegen, wobei die von den Pflegekassen bereits an die Klägerin gezahlten Beträge abzuziehen sind. b. Die Beklagte kann sich weder auf den Gedanken der aufgedrängten Bereicherung noch auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung berufen. Die Beklagte hat bewusst die Einrichtung der Klägerin mit all ihren Angeboten bewohnt und Dienste in Anspruch genommen. Sie hat dafür über ihren Bevollmächtigten bei ihrer Krankenkasse auch Pflegegeld beantragt, so dass ihr grundsätzlich die Vergütungspflichtigkeit der in Anspruch genommenen Leistungen bewusst war. Sie hat bereits seit Dezember 2017 Rechnungen und in der Folgezeit immer wieder Mahnungen erhalten, so dass ein Berufen auf einen Wegfall der Bereicherung bei weiterer Inanspruchnahme der Dienste schon nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ausgeschlossen ist. c. Darüberhinausgehende Bereicherungsansprüche bestehen hingegen nicht. Soweit die Klägerin monatliche Beträge für Investitionskostenumlage sowie eine Aufwendungsumlage verlangt, ist eine Bereicherung der Beklagten nicht gegeben. Dass die Beklagte aufgrund dieser – von der Klägerin als Einkünfte einkalkulierten – pauschalen Beträge eine zusätzliche, messbare Leistung erhalten hätte, ist von der Klägerin nicht konkret vorgetragen. Dass die von der Klägerin verlangten Pauschalen grundsätzlich mit den Pflegekassen abgestimmt und gem. §§ 84 SGB XI ff. genehmigt sind, daher auch unproblematisch in einem den Vorschriften des WBVG entsprechenden Vertrag mit einem Heimbewohner vereinbart werden können, ändert nichts daran, dass ihr Bestehen und ihre Berechtigung für einen – wie hier – nicht dem WBVG entsprechend informierten Heimbewohner nicht zu erwarten waren und auch konkret nicht zu einer messbaren, ihn bereichernden Leistung geführt haben. Die hier vorgenommene Wertung steht im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 13.10.2005 (NZM 2005, 963 ff.), der einen Bereicherungsanspruch des Heims für einen Einzelzimmerzuschlag (in Höhe der intendierten vertraglichen Zahlung), über den eine formgültige Vereinbarung gem. § 88 Abs. 2 Nr.2 SGB XI nicht geschlossen war, unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm und des besonderen Schutzbedürfnisses des Pflegebedürftigen abgelehnt hat. Der BGH hat argumentiert, dass der Heimträger diesem Ergebnis nicht schutzlos ausgeliefert sei, da er es in der Hand habe, die Zusatzleistung nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zu gewähren. Die Situation im vorliegenden Fall ist vergleichbar: die Klägerin hat die Vorschriften des WBVG, welches ein Verbraucherschutzgesetz ist, insbesondere zur Information des Heimbewohners (§ 3) und zum Vertragsschluss (§ 6) missachtet. Es widerspräche dem Schutzzweck des Gesetzes, wenn durch Zubilligung eines Bereicherungsanspruchs ein Heim diese Vorschriften im Hinblick auf für den Verbraucher nicht ohne die explizite Aufklärung ersichtliche Kosten, wie der Investitionskostenumlage und Ausbildungsumlage, umgehen könnte. d. Insofern ist die vom Landgericht tenorierte Summe von 11.019,30 € für den Oktober um 59,40 €, für Dezember und November jeweils um 561,56 € (109,82 € + 451,74 €) und für Januar bis März jeweils um 563,99 € (112,25 € + 451,74 €) zu kürzen, so dass der Betrag von 8.204,21 € verbleibt. 3. Die Klägerin hat weiterhin für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 04.11.2018 einen Anspruch auf Zahlung von 11.554,45 € gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 II BGB. a. Dabei besteht nicht, wie vom Landgericht angenommen, ein Anspruch der Klägerin auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO. Nach den obigen Ausführungen lag ein Vertrag zwischen den Parteien nicht vor, Ansprüche bestehen nur aus Bereicherungsrecht. Eine Klage auf künftige Leistung gem. § 259 ZPO setzt jedoch bei Klageerhebung bereits entstandene Ansprüche voraus, was bei der – zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetretenen – ungerechtfertigten Bereicherung nicht der Fall ist. b. Die Klägerin hat jedoch im Berufungsverfahren und nach Auszug der Beklagten hilfsweise einen konkreten Zahlungsantrag gestellt, der zum Teil begründet ist. Insofern gilt, wie oben unter 2. dargelegt, dass die Klägerin das Entgelt für die Unterkunft in Höhe von monatlich 588,02 €, für Verpflegung von 452,95 € und für Pflege von 1.635,99 €, also monatlich 2.676,66 €, verlangen kann. Von diesem Betrag sind die Pflegekassenleistungen von 1.008,26 € im April 2018 und von 1.612,66 € ab Mai 2018 abzuziehen, so dass sich für April 2018 ein Betrag von 1.668,40 €, für die Monate Mai – Oktober 2018 jeweils 1.612,66 € und für die Zeit 01.11.- 04.11.18 anteilig 210,09 € errechnen, aufsummiert mithin 11.554,45 €. 4. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a, 97 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten der Beklagten zur Last. Der Räumungsanspruch der Klägerin war bei Erhebung der Klage begründet, da mangels Vertragsverhältnisses der Beklagten kein Anspruch auf einen Verbleib im Heim zustand. Da die Klägerin bei den von ihr ausgesprochenen Kündigungen die insoweit im WBVG geforderten Anforderungen sämtlich erfüllt hat, standen diesem Anspruch auch keinerlei Aspekte von Treu und Glauben entgegen. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 3.7.2019 blieb gem. § 296 a ZPO ohne Berücksichtigung, Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO ergaben sich daraus nicht. Der Sachvortrag, dass sämtliche Bestandteile des von der Klägerin geltend gemachten Entgeltes für die Heimunterbringung behördlich genehmigt worden sind – der zum Teil im Verfahren bereits vorgetragen war -, ist in der Entscheidung bereits berücksichtigt worden. 8. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind insbesondere aufgrund der hier gegebenen ungewöhnlichen Personenkonstellation ausschließlich solche des Einzelfalls. Die Entscheidung des Senates setzt sich, soweit ersichtlich, in keinem Punkt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Berufungsstreitwert : 26.818,43 € (entsprechend der Summe der Zahlungsanträge gemäß Berufungserwiderung zuzüglich 1.000 € Kosteninteresse des erledigten Räumungsantrags).