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Urteil

6 U 20/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0809.6U20.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 2/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 2/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren in Zusammenhang mit der Online-Auswertung von juristischen Kommentarbeiträgen geltend sowie Rechte als sog. Erstverfasser und einen Anspruch auf Unterlassung von seiner Ansicht nach rufschädigender Werbung. Der Kläger ist Universitätsprofessor. Er ist seit 1988 Mitautor des von der Beklagten herausgegebenen Kommentars „A“ zum Umsatzsteuergesetz. Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien war zunächst ein im Jahr 1988 geschlossener Beitritts-Vertrag. Dieser wurde im Juli 1993 durch den Beitritts-Vertrag 1993 (Vertrag 1993) ersetzt. Gemäß § 1 des Vertrages 1993 übernahm der Kläger neben seiner Kommentierungstätigkeit zusammen mit einem weiteren Autor die „Aufgabe eines Erstverfassers“. Die Parteien vereinbarten für die Beiträge des Klägers ein anteiliges Honorar i.H.v. 15 - 17 % des Netto-Ladenverkaufspreises. Der weitere Erstverfasser, B, gab diese Funktion nach kurzer Zeit auf. Der Kläger erstellte nach Abschluss des Vertrages 1993 Kommentierungsrichtlinien, die nie umgesetzt wurden. Die Beklagte nannte zunächst die Namen der Erstverfasser „B“ und „C“ auf dem Titelblatt des Kommentars hervorgehoben und abweichend vom Alphabet an erster Stelle. Im Laufe der Zeit nahm sie hiervon wieder Abstand und nennt den Kläger in alphabetischer Reihenfolge als einen von 22 Bearbeitern des Kommentars. Der Kommentar wurde von der Beklagten zunächst nur in gedruckter Form vertrieben. Seit 2006 war neben der gedruckten Ausgabe auch eine Online-Fassung über Internet-Portale verfügbar (bis 2009 D, ab 2008 bzw. 2009 E GmbH und F GmbH). An der F-GmbH hält die Beklagte 100 % der Gesellschaftsanteile. Seit 2012 bietet die Beklagte auch im eigenen Namen den Kommentar zur Online-Nutzung an. Über die von ihr erzielten Erlöse aus den Online-Nutzungen des Kommentars rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger seit 2010 jährlich gesondert ab. In den Abrechnungen war jeweils u.a. vermerkt: „A … Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, online … Beitragstitel C Anteil: … Seiten von … Honoraranteil … 22,0000 %“. Gemäß den Abrechnungen zahlte die Beklagte an den Kläger für die Online-Verwertung jeweils 22 % des auf den Kläger in Abhängigkeit seines Anteils am Gesamtwerk entfallenden Erlösanteils zzgl. 7 % MwSt. Erstmals im Jahr 2016, nach Erhalt der Abrechnung für das Jahr 2015, beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten den Ansatz von (nur) 22 %. Der Kläger hatte sich zuvor im Januar 2014 an die Beklagte gewandt und in Bezug auf den Co-Autor G Disziplinlosigkeit sowie peinliches und rücksichtsloses Seitenschinden beklagt; die fehlende Disziplin sei u.a. darauf zurückzuführen, dass die Beklagte auf einen Herausgeber oder ähnlich Verantwortlichen verzichtet habe. Die Beklagte zog daraufhin in Erwägung, H die Herausgeberschaft anzutragen. Der Kläger bezeichnete dies mit Schreiben vom 04.06.2014 als ungeheuerlichen Affront und schäbige Behandlung. Er werde nunmehr seine Funktion als Erstverfasser uneingeschränkt wahrnehmen. Da sich die Funktion des Erstverfassers und des Herausgebers in einer Hand befinden müssten, komme nur er als Herausgeber in Betracht. H sei für die Kommentierung einer bedeutsamen Vorschrift noch nicht geeignet. Im Zeitraum bis Januar 2017 äußerte sich der Kläger in verschiedenen Schreiben und E-Mails gegenüber der Beklagten und deren Lektorat weiterhin negativ zu G sowie zu weiteren Mitautoren (I, J, K). Außerdem kritisierte er die Beklagte bzw. deren Lektor L als unseriös und hinterfotzig, weil man von Besetzungsvereinbarungen abgewichen sei. Im Juni 2016 verlieh die Beklagte ihrer Bestürzung Ausdruck über die Art und Weise, wie der Kläger mit Co-Autoren sowie ihren Mitarbeitern, insbesondere Herrn L, kommuniziere. Der Kläger äußerte Unverständnis über diese Reaktion. Im September 2016 forderte der Kläger, ausgehend von einem Abrechnungs-Anteil für Onlineverwertungen von 50 %, die Beklagte zur Zahlung rückständiger Lizenzgebühren für die Jahre 2006 bis 2015 in Höhe von insgesamt 106.115,11 € auf. Ferner machte er Rechte als Erstverfasser geltend und forderte die Beklagte zur „Unterlassung rufschädigender Werbung“ auf. Im Januar 2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Kontaktdaten der anderen Autoren mit der Begründung, der Abstimmungsbedarf habe in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Geschwätzigkeit und Disziplinlosigkeit einiger Autoren zugenommen. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2017 den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht insofern, als der Kläger darin als „Erstverfasser“ bezeichnet ist. Im Februar 2017 forderte der Kläger erneut von der Beklagten Mitteilung der Anschriften der Co-Autoren. Er führte aus, dass seine Werturteile über das unerträgliche Seitenaufblähen, die Geschwätzigkeit und die Disziplinlosigkeit von Autoren das gute Recht nicht nur eines Erstverfassers sei, sondern eines jeden Autors des Kommentars. Die Werturteile seien, da sie sich auf Tatsachen gründeten, sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte wiederholte daraufhin unter dem 08.03.2017 die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Erstverfasser-Stellung des Klägers. Mit Schreiben vom 06.06.2017 wandte sich der Kläger an den Co-Autor H. Er äußerte u.a. in Bezug auf dessen Veröffentlichungen, dass diese für jemanden, der sich Honorarprofessor nennen wolle, ein Armutszeugnis seien. Mit seiner beamtentypischen und unkritischen Oberflächlichkeit sei H nicht für den führenden Großkommentar zum Umsatzsteuerrecht geeignet. Das Schreiben vom 06.06.2017 nahm die Beklagte zur erneuten Kündigung mit Schriftsatz vom 05.10.2017 zum Anlass. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn eine Vergütung i.H.v. 50 % der Erlöse zu zahlen, die sie anteilig bezogen auf seine Veröffentlichungen mit der Online-Auswertung erzielt habe. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages 1993, von dem auch Online-Rechte umfasst seien. Bei der seit 2006 erfolgten Verwertung des Kommentars über Internet-Portale handele es sich um eine elektronische Verbreitung und zugleich die Einräumung von Nebenrechten i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 des Vertrages 1993. Dieser habe auch digitalisierte Werke betreffen sollen. Dies sei daraus zu schließen, dass der erste Vertrag aus 1988 - insoweit unstreitig - keine Bestimmungen zur Lizenzvergabe enthalten habe. Außerdem habe die Beklagte in dem - als solchen ebenfalls unstreitigen - Begleitschreiben vom 21.07.1993 zum neuen Vertragstext auf die ausführlichere Fassung der Nebenrechte hingewiesen, weil sie sich die Entwicklung der Werke auch im Hinblick auf die sog. neuen Medien offenhalten wolle. Die verlagseigene Verwertung des streitgegenständlichen Kommentars seit 2012 falle unter § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Vertrages 1993, so dass sich die Honorierung nach dessen § 8 Abs. 3 bestimme und eine gesonderte Vereinbarung erfordere. Eine solche sei nicht erfolgt. Erstmals mit Vorlage der Abrechnung für 2015 sei ihm aufgefallen, dass von Beginn an nicht der nach dem Vertrag 1993 gebotene Prozentsatz von 50 % bei den Online-Abrechnungen abgerechnet worden sei. In dem kommentarlosen Zusenden von Abrechnungen habe er kein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung sehen müssen. Er habe keinen Anlass gehabt, Abrechnungen unter der jeweiligen Überschrift „Lizenzerlös“ als Angebot zu gesonderten Vereinbarungen i.S.d. § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993 zu verstehen, weil Lizenzvergaben unter § 8 Abs. 4 des Vertrages 1993 fielen. Auch sei der Schriftform gemäß § 12 Abs. 3 des Vertrages 1993 nicht genügt, weshalb keine stillschweigende Annahme in Betracht komme, die zudem selbst bei einer jahrelangen, widerspruchslosen Hinnahme von Abrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe ein ordnungsgemäßes schriftliches Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993 erstmals mit Schreiben vom 21.06.2016 unterbreitet. Dieses habe er - insoweit unstreitig - abgelehnt. Für die Honorarabrechnungen, eigene Online-Auswertungen der Beklagten betreffend, gelte deshalb gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG die angemessene Vergütung als vereinbart. Angemessen seien die den bisherigen Abrechnungen zu Grunde gelegten 22 % nicht. Für Autoren echter wissenschaftlicher Werke könne es keine übliche Vergütung geben, weil es auf die jeweiligen Fähigkeiten, insbesondere den Ruf des Autors in der Fachwelt ankomme. Dies zeige sich schon daran, dass er, abhängig von der Verkaufsauflage, mit 22 bis 24 % bei der gedruckten Ausgabe des Kommentars - insoweit unstreitig - mehr als andere Autoren erhalte. Maßgebend für die Höhe der von ihm in Anspruch genommenen Vergütung sei allein das Kriterium der „Redlichkeit“ der Vergütung i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Dieses normative Kriterium unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff keiner sachverständigen Beurteilung. Auf die Branchenüblichkeit der prozentualen Beteiligung komme es nicht an. Insoweit sei kein Sachverständigengutachten einzuholen und von ihm - unstreitig - auch nicht beantragt. In der Branche gezahlte Prozentsätze könnten nicht einmal ein Indiz für die Angemessenheit der Vergütung darstellen, die sich u.a. nach der Qualifizierung des jeweiligen Verfassers richte. Ferner bestehe keine Veranlassung, bei der Honorierung der Online-Auswertungen zwischen Eigenverwertung der Beklagten und Lizenzvergaben an die E GmbH bzw. F GmbH zu differenzieren, weil die von ihm elektronisch zur Verfügung gestellten Dateien ohne nennenswerten Aufwand von der Beklagten selbst genutzt und Dritten zur Verfügung gestellt werden könnten. Allein angemessen und redlich sei aus diesem Grund, den vertraglich für Lizenzvergaben vereinbarten Beteiligungsschlüssel von 50 %, § 8 Abs. 4 des Vertrages 1993, einheitlich für Online-Auswertungen seiner Veröffentlichungen anzuwenden. Mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages 1993 erwähnten „Datenbankdiensten“ sei die Beklagte selbst gemeint gewesen, weshalb eine Nutzung seiner Veröffentlichungen durch Dritte nicht § 8 Abs. 3 des Vertrages unterfalle, sondern zwingend ein Honorar von 50 % vom Nettoerlös gemäß § 8 Abs. 4 vorgesehen sei. Bezüglich der mit dem Klageantrag zu 2 (s.u.) geltend gemachten Ansprüche hat der Kläger vorgetragen, dass diese aus der ihm im Vertrag 1993 eingeräumten Funktion eines Erstverfassers folgten. Zu einer Kündigung dieser Stellung sei die Beklagte mit Bezug auf einige seiner Äußerungen nicht berechtigt, zudem sei die Kündigung verfristet. Offensichtlich sei der Beklagten der elementare Unterschied zwischen sachlichen Bewertungen und Einschätzungen, die sich auf Tatsachen gründeten (so z.B. Geschwätzigkeit, Seitenschinden, Disziplinlosigkeit) und einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nicht geläufig. Dies gelte auch im Hinblick auf seine Äußerungen den Lektor L betreffend. Bei seinem Schreiben vom 06.06.2017 an den Co-Autor H handele es sich um eine mit mehreren Zitaten belegte, rein sachliche Kritik an einem mittelmäßigen Autor. Als Erstverfasser müsse er Autoren, welche die Beklagte ohne Abstimmung mit ihm eigenmächtig eingesetzt habe, aus Fürsorgegründen darauf hinweisen, dass ihre Kommentierungstätigkeiten für den „A“ umsonst sein würden. Er habe seine Funktion als Erstverfasser ausgeübt, um Schaden von dem Kommentar abzuwenden und die Beklagte vor einer Minderung ihrer Reputation zu bewahren. Die Beklagte habe nicht darüber zu entscheiden, wer an dem mehrbändigen Kommentar mitarbeiten dürfe. Dies folge aus seiner rechtlichen Stellung als Erstverfasser und die daraus abzuleitenden Befugnisse. Er sei als Erstverfasser für die Gesamtentwicklung des Kommentars zuständig. Damit gehe einher, dass ein Erstverfasser auch auf die Erläuterungen der anderen Autoren einwirken können müsse. Auch hierzu bedürfe es der Bekanntgabe der Kontaktdaten der Co-Autoren, welche die Beklagte grundlos verweigert habe. Mitarbeiter von Verlagen könnten generell bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen die fachliche Kompetenz der Autoren und die zu fordernde Qualität der Erläuterungen regelmäßig nur eingeschränkt beurteilen. Die Beklagte mache sich durch eigenmächtige Benennungen von Kommentatoren vertragsbrüchig, weshalb sie die bereits veröffentlichten Kommentierungen solcher Autoren, deren Berufung er nicht zugestimmt habe, auszutauschen habe. Dies müsse in der jeweils nächstmöglichen Ergänzungslieferung durch seine, des Klägers, eigenen Kommentierungen oder Kommentierungen von durch ihm benannte Autoren erfolgen. Der Vertrag 1993 räume ihm die alleinige Befugnis zur Bestimmung der Autoren ein. Soweit in dem Vertrag 1993 in § 1 Abs. 2 Satz 3 vorgesehen sei, dass die Übernahme weiterer Vorschriften durch den Autor im Einzelfall durch Absprache mit dem Verlag erfolge, sei diese Bestimmung nur für den Fall getroffen, dass keine Einigkeit zwischen mehreren Erstverfassern erzielt werden könne und deshalb der Verlag entscheiden müsse. Der Klageantrag zu 2e sei begründet, weil die Beklagte bis dato von ihm angeforderte elektronische Dateien seiner Veröffentlichungen zum Zwecke der Überarbeitung stets postwendend per E-Mail übermittelt habe, nun aber auf Anforderungen vom 09.05.2017 und 18.05.2017 am 22.05.2017 durch den Lektor M - unstreitig - telefonisch erklärt habe, dass fortan sie die Eilbedürftigkeit der Überarbeitungen bestimme und die Übermittlung der von ihm angeforderten Dateien Zeit habe, weil die Veröffentlichung von Überarbeitungen anderer Autoren vorrangig sei. Wie mit dem Klageantrag 2h begehrt, könne er gemäß § 1 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 des Vertrages 1993 eine hervorgehobene Namensnennung verlangen. Er habe bislang nicht auf der Umsetzung dieser Vertragsbestimmung bestanden, weil er gegenüber den ursprünglich sieben Autoren, die - insoweit unstreitig - nicht in seinem Einvernehmen berufen worden seien und eine Vorlage ihrer Manuskripte an ihn mutmaßlich abgelehnt hätten, seine Erstverfasser-Funktion nicht habe wahrnehmen können. Auch seien die Erläuterungen einiger Autoren derart mäßig gewesen, dass er die gebotenen Kommentierungen komplett selbst hätte verfassen müssen, was nicht Aufgabe des Erstverfassers sei. Diese Situation habe sich inzwischen geändert, weil zwei der besonders mäßigen Autoren erklärt hätten, dass sie die von ihnen bislang noch bearbeiteten Vorschriften freigegeben hätten. Bezüglich seines Unterlassungsbegehrens hat der Kläger vorgetragen, dass in dem von der Beklagten herausgegebenen Gesamtkatalog „Steuerrecht 2016“ sich für ihn und andere Autoren rufschädigende Werbung zum streitgegenständlichen Kommentar finde. Die Beklagte bringe darin ihre Vorstellung zum Ausdruck, dass die jeweiligen Einzelkommentierungen vorrangig auf den Anweisungen der Finanzverwaltung „basierten“. Das sei peinlich für den Verlag und grob rufschädigend für die Autoren. Auch für die Folgejahre sei mit einem entsprechenden Werbehinweis zu rechnen, weil - unstreitig - der zuständige Lektor trotz zweimaliger Aufforderung die Werbung nicht mit ihm abgestimmt habe. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.457,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 74.650,76 € seit dem 17.09.2016 und aus 26.806,30 € seit dem 17.08.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf den von ihr verlegten Umsatzsteuerkommentar „A“ a) die von anderen Autoren eingereichten Manuskripte vor ihrer Veröffentlichung ihm als Erstverfasser zum Zwecke der Kontrolle des Inhalts und des Umfangs vorzulegen und es zu unterlassen, die Manuskripte ohne Freigabe durch ihn zu veröffentlichen; b) ihm die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der jeweils aktiven Autoren des Kommentars bekannt zu geben; c) es zu unterlassen, ohne sein Einvernehmen neue Autoren zu berufen und/oder vorhandene Autoren mit der Kommentierung freigewordener und/oder neuer Vorschriften zu beauftragen und deren Kommentierungen anschließend zu veröffentlichen; d) veröffentlichte Kommentierungen von Autoren, die von der Beklagten ohne Einvernehmen mit ihm berufen worden waren, durch entsprechende, der Beklagten von ihm mitgeteilte Kommentierungen seinerseits bzw. anderer Autoren, die der Beklagten von ihm benannt worden waren, mit der jeweils nächstmöglichen Ergänzungslieferung zu ersetzen; e) ihm die jeweils von ihm bei der Beklagten angeforderten aktuellen elektronischen Dateien seiner Veröffentlichungen zum Zwecke der Überarbeitung unverzüglich zu ermitteln; f) von ihm vorgelegte Kommentierungen in der unter Berücksichtigung der üblichen verlagsseitigen Bearbeitungszeit jeweils nächstmöglichen Ergänzungslieferung zu veröffentlichen; g) ihm unverzüglich die Freigabe von Kommentierungszuständigkeiten durch bisherige Autoren mitzuteilen; h) auf den Titelblättern seinen Namen an gegenüber der alphabetischen Nennung der Mitautoren hervorgehobenen Stelle mit der nächstmöglichen Ergänzungslieferung aufzuführen; 3. die Beklagte zu verurteilen, bei der Werbung für den Umsatzsteuerkommentar „A“ die Formulierung zu unterlassen, dass jede Einzelkommentierung auf den einschlägigen Abschnitten der UStAE und den weiteren Anweisungen zur Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung basiert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Honoraransprüche des Klägers durch Zahlung einer Beteiligung von 22%, wie geschehen, erfüllt seien. Die Honorierung der Online-Auswertung der Kommentar-Beiträge des Klägers unterliege insgesamt gemäß § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993 einer gesonderten Vereinbarung, da es um eine Verwertung der Nebenrechte nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages 1993 gehe. Bereits aus der dort gewählten Formulierung des Rechts zur sonstigen Nutzung auch durch „Datenbankdienste“ ergebe sich ihre Befugnis zur Lizenzierung und die Einbeziehung unter § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993. Sie habe sich mit dem Kläger stillschweigend über einen Honorarsatz von 22 % als Vergütung für Online-Erlöse geeinigt. Der Kläger habe ihr Angebot, das in der Übersendung der Abrechnungen seit 2010 gelegen habe, konkludent durch Fortführung des Vertragsverhältnisses akzeptiert. Die Schriftformklausel in § 12 Abs. 3 des Vertrages 1993 stehe dem nicht entgegen. Auf die Vereinbarung des Honorarsatzes sei die Schriftformklausel bereits deshalb nicht anwendbar, weil der Vertrag 1993 in § 8 Abs. 3 ausdrücklich vorsehe, dass insoweit eine gesonderte Vereinbarung zu treffen sei. Online-Verwertungen wie die über die E GmbH und die F GmbH stellten zudem keine Lizenzvergaben i.S.v. § 8 Abs. 4 des Vertrages 1993 dar. Insbesondere die F GmbH sei ihr eigener Kanal, über den die Inhalte öffentlich zugänglich gemacht würden. Eine Honorierung von 22 % sei im Übrigen nicht unangemessen i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB. Auch aus weiteren Verträgen wie dem von ihr als Anlage B13 vorgelegten Rahmenvertrag und der als Anlage B14 vorgelegten Bekannmachung der VG Wort über die Festsetzung eines Tarifs zur Regelung der Vergütung von Ansprüchen nach § 137 l Abs. 5 Satz 1 UrhG für zuvor in gedruckter Form verlegte Sprachwerke ergebe sich, dass die angemessene Vergütung für Online-Nutzungen zwischen 10 und 20 % des Nettoerlöses liege. Die Branchenüblichkeit einer höheren Vergütung sei vom Kläger vorzutragen und zu beweisen. Zu den vom Kläger begehrten Beteiligungen könne sie nicht kostendeckend wirtschaften. Hilfsweise sei eine Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vorzunehmen und die Vergütung auf 22 % anzupassen. Bei Vertragsschluss sei für niemanden vorhersehbar gewesen, dass Datenbanken rechtlich wie eine Zweitverwertung beim internationalen Film- oder Taschenbuch-Geschäft eingeordnet würden. Zum Klageantrag zu 2 hat die Beklagte vorgetragen, dieser sei insgesamt unbegründet. Die vom Kläger reklamierten Rechte ergäben sich schon inhaltlich nicht aus dem Vertrag 1993. Dem Kläger sei nur eine beratende Funktion zugewiesen worden. Als Erstverfasser habe er die Obliegenheit, zum Gelingen des Kommentars beizutragen, ohne hieraus einklagbare Rechte geltend machen zu können. Der Kläger wolle mit seinen Anträgen nichts anderes erreichen, als dass der streitgegenständliche Kommentar im wörtlichen Sinne sein Kommentar werde, indem er darüber entscheide, wer daran mitarbeiten dürfe und was darin stehe. Was der Kläger verlange, könne allenfalls Aufgabe eines Herausgebers nach § 19 VerlG sein. Diesen Begriff hätten die Parteien bewusst nicht gewählt. Jedenfalls habe der Kläger die Rechte aus einer Stellung als Erstverfasser verwirkt, weil er diese nahezu 25 Jahre nicht ausgeübt habe. Darüber hinaus sei die von dem Kläger reklamierte Stellung eines Erstverfassers wirksam gekündigt worden. Zu einer außerordentlichen Kündigung sei sie aufgrund des Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen. Die unzutreffenden und unangemessenen Äußerungen über sie, die Beklagte, ihre Mitarbeiter und vor allem die Co-Autoren ließen erkennen, dass der Kläger für die Aufgaben, zu denen er sich als Erstverfasser berufen sehe, nicht geeignet sei. So könne man mit wissenschaftlichen Autoren nicht umgehen. Die außerordentliche Kündigung sei auch nicht verspätet, weil jeder neue Vorfall einen neuen Kündigungsgrund begründe. Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 08.03.2017 wiederholte fristlose Kündigung aus Anlass des Schreibens des Klägers vom 19.02.2017 sei berechtigt, weil der Kläger in diesem Schreiben erneut Anlass zur Kündigung gegeben habe. Bezüglich des Klageantrag zu 2e habe schon kein Klageanlass bestanden. Dem Kläger seien die angeforderten Dateien - insoweit unstreitig - mit E-Mail vom 24.05.2017 übersandt worden. Die Zusendung rückkonvertierter Dateien innerhalb von gut zwei Wochen sei nicht unüblich. Sie müsse die Dateien übersenden können, wenn es nach ihren Betriebsablauf angemessen und notwendig sei. Der Kläger könne keine einseitigen Fristen diktieren. Auch der Klageantrag zu 2f sei unbegründet. Die eigentliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien funktioniere. Kommentierungen des Klägers würden mit der nächst erreichbaren Lieferung in der Regel erscheinen, soweit Aktualitätserfordernisse oder Vereinbarungen mit anderen Autoren dies zuließen. Hingegen könne der Kläger nicht verlangen, dass sie seine Texte zu Normen veröffentliche, deren Kommentierungen sich der Kläger selbst zugewiesen habe, wenn sie dem nicht zugestimmt habe. Dies sei von dem Vertrag 1993 nicht gedeckt. Zum Klageantrag zu 3 hat die Beklagte vorgetragen, dem Kläger stehe kein Recht zur Beeinflussung zu. Ihr sei eine Werbung gar nicht möglich, wenn jeglicher Autor Mitspracherechte hätte. Auch seien die Beanstandungen des Klägers in der Sache nicht gerechtfertigt. Mit Urteil vom 13.12.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, § 540 Abs. 1 ZPO, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Anträge zu 2d und 2e seien mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. schlüssiger Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Zahlungsanspruch richte sich nach § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993. Die danach erforderliche Honorarvereinbarung hätten die Parteien konkludent durch die langjährige Abrechnungspraxis getroffen. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass eine höhere Vergütung als 22 % angemessen i.S.d. § 32 UrhG sei. Die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Rechte als Erstverfasser folgten aus dem Vertrag 1993 nicht. Außerdem habe der Kläger sein Recht als Erstverfasser mehr als 20 Jahre nicht ausgeübt. Spätestens mit der berechtigten, nicht verspäteten und wirksamen Teilkündigung vom 08.03.2017 sei die Stellung des Klägers als Erstverfasser beendet worden. Dem Antrag zu 3 stehe § 5 des Vertrages 1993 entgegen, wonach die Gestaltung aller Werbemittel Sache des Verlages sei. Ohnehin werde die Werbung nicht dahin verstanden, dass jede Einzelkommentierung auf den Anweisungen der Finanzverwaltung basiere. Mit seiner Berufung hält der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlichen aufrecht, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere bezüglich der vom Landgericht vorgenommenen Vertragsauslegung, der Annahme einer konkludenten Honorarvereinbarung und der Interpretation des § 32 UrhG. Soweit das Landgericht von einem Kündigunggrund ausgegangen sei, habe es seine Äußerungen aus dem Zusammengang gerissen, um dadurch den Zitaten einen negativen Anstrich zu geben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.457,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis auf 74.650,76 € seit dem 17.09.2016 und auf 26.806,30 € seit dem 17.08.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf den von ihr verlegten Umsatzsteuerkommentar „A“ a) auf den Titelblättern seinen Namen an gegenüber der alphabetischen Nennung der Mitautoren hervorgehobenen Stelle mit der nächstmöglichen Ergänzungslieferung aufzuführen; b) die von anderen Autoren eingereichten Manuskripte vor ihrer Veröffentlichung ihm als Erstverfasser zum Zwecke der Kontrolle des Inhalts und des Umfangs vorzulegen und es zu unterlassen, die Manuskripte ohne Freigabe durch ihn zu veröffentlichen; c) ihm die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der jeweils aktiven Autoren des Kommentars bekannt zu geben; d) es zu unterlassen, ohne sein Einvernehmen neue Autoren zu berufen und/oder vorhandene Autoren mit der Kommentierung freigewordener und/oder neuer Vorschriften zu beauftragen und deren Kommentierungen anschließend zu veröffentlichen; e) veröffentlichte Kommentierungen von Autoren, die von der Beklagten ohne Einvernehmen mit ihm berufen worden waren, durch entsprechende, der Beklagten von ihm mitgeteilte Kommentierungen seinerseits bzw. anderer Autoren, die der Beklagten von ihm benannt worden waren, mit der jeweils nächstmöglichen Ergänzungslieferung zu ersetzen, hilfsweise die Kommentierung des § 4 Nr. 12 UStG durch den Autor Englisch, welcher für diese Vorschrift ohne sein, des Klägers, Einvernehmen berufen worden war, durch die Kommentierung dieser Vorschrift seitens des N nach deren Fertigstellung mit der nächstmöglichen Ergänzungslieferung zu ersetzen; f) die von ihm vorgelegten Kommentierungen in der unter Berücksichtigung der üblichen verlagsseitigen Bearbeitungszeit jeweils nächstmöglichen Ergänzungslieferung zu veröffentlichen; g) ihm unverzüglich die Freigabe von Kommentierungszuständigkeiten durch bisherige Autoren mitzuteilen; 2/1. hinsichtlich des bisherigen Antrags zu 2e den Rechtsstreit für erledigt zu erklären 3. die Beklagte zu verurteilen, bei der Werbung für den Umsatzsteuerkommentar „A“ die Formulierung zu unterlassen, dass jede Einzelkommentierung auf den einschlägigen Abschnitten der UStAE und den weiteren Anweisungen zur Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung basiert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a. Der ursprüngliche Antrag zu 2d, jetzt 2e (2d/e) ist jedenfalls mit dem im Berufungsverfahren formulierten Hilfsbegehren zulässig. Das Hauptbegehren ist nach Ansicht des Landgerichts ausweislich der Urteilsgründe nicht nur unzulässig sondern auch unbegründet. Allein durch die Bewertung seines Antrags als unzulässig ist der Kläger im Hinblick auf die darin liegende mindere Rechtskraft nicht beschwert. Die Entscheidung darf insoweit auch nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Da der Antrag unbegründet ist (s.u. 2.b.bb.), ist die Berufung zurückzuweisen, ohne eine – den Kläger schlechter stellende – Klarstellung, dass die Klage zu 2d/e als unbegründet abgewiesen statt als unzulässig verworfen wird. b. Den ursprünglichen Antrag zu 2e hat der Kläger für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der mithin auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag ist unbegründet. Ob das Begehren des Klägers ursprünglich zulässig war, kann dahinstehen. Es war jedenfalls nicht ursprünglich begründet und ist daher nicht erst durch Übersendung der angeforderten Dateien unbegründet geworden: Der Kläger hatte die unverzügliche Übersendung rückkonvertierter Dateien zu seinen Veröffentlichungen begehrt, um sie unmittelbar vor der Drucklegung aktualisieren zu können. Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger kann seine eigenen Dateien jederzeit aktualisieren. Dass diese inhaltlich von den bei der Beklagten befindlichen abweichen, ist nicht dargetan, zumal der Kläger gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages 1993 verpflichtet ist, zum Schutz vor einem Verlust jeweils eine weitere Ausfertigung der Manuskripte bei sich zu behalten. Wann die Drucklegung für eine Ergänzungslieferung erfolgt, hat nicht der Kläger sondern die Beklagte zu bestimmen (s.u. 2.b.bb.). Insoweit kann der Kläger der Beklagten auch keinen bestimmten Zeitpunkt - unverzüglich i.S.v. sofort nach Anfrage - für die Übersendung der endgültigen rückkonvertierten Fassung zur letzten Aktualisierung vorgeben. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht die fachliche Kompetenz, die Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit der jeweiligen Überarbeitung beurteilen zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies zu beurteilen allein im Risikobereich der Beklagten liegt. Im Übrigen ist die Beklagte ein erfolgreich agierender Fachverlag. 2. Die Klageforderungen sind unbegründet. a. Mit dem Antrag zu 1 - Zahlung von 101,457,06 € - macht der Kläger für die Jahre 2011 bis 2016 auf Grundlage der Abrechnungen der Beklagten Ansprüche auf Zahlung weiterer 28 % (50 % - 22 %) geltend. aa. Bezüglich der Online-Verwertung durch die Beklagte selbst ist unstreitig, dass grundsätzliche eine Abrechnung nach § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993 zu erfolgen hat. Danach haben die Vertragsparteien über das Honorar eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Schriftform ist für diese nicht vorgesehen. § 12 Abs. 3 des Vertrages 1993 („Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei ein Briefwechsel genügt.“) greift insoweit nicht. (1) Die Parteien haben durch die langjährige Abrechnungspraxis eine konkludente Honorarvereinbarung - 22 % des Erlöses bezogen auf den Seitenanteil - getroffen. Die Beklagte hat ab 2010 bis einschließlich 2015 (Abrechnung 2014) unbeanstandet einen Honoraranteil von 22,0000 % bezogen auf den Erlös und den Seitenanteil des Klägers abgerechnet und den in den Honorarabrechnungen ausgewiesenen Zahlungsbetrag zuzüglich MwSt. an den Kläger ausgekehrt. Die Online-Abrechnungen erfolgten gesondert, neben den Abrechnungen über die Erlöse aus dem Vertrieb des gedruckten Werks. Sie sind inhaltlich verständlich und rechnerisch ohne weiteres nachvollziehbar. Ab 2013 (Abrechnung 2012) waren in den Honorarabrechnungen der Beklagten auch die Erlöse aus der Online-Verwertung der Beklagten enthalten. Dem Kläger waren die Online-Verwertungen bekannt. Da jeweils nur eine Abrechnung erfolgte, musste er davon ausgehen, dass davon alle Online-Verwertungen umfasst waren. Der Kläger hat durch die vorbehaltlose Entgegennahme des Geldes auf der Grundlage der Abrechnung der Beklagten sein Einverständnis mit dem von der Beklagten für die (eigene und fremde, s.u. bb.) Online-Verwertung konkludent angebotenen Honorarsatz von 22 % erklärt. Wäre er mit dem Satz nicht einverstanden gewesen, hätte er dies bei Erhalt des Geldes klarstellen und auf einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung gemäß dem Vertrag 1993 bestehen können und müssen. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters ist das Verhalten des Klägers als stillschweigende Zustimmung zum konkludent angebotenen Prozentsatz zu werten. Aus der vom Kläger angeführten BGH-Rechtsprechung (Urteil v. 20.09.2006, XII ZR 100/05; Urteil v. 29.11.1995, VIII ZR 293/94) ergibt sich nichts anderes. Beide Entscheidungen betreffen den speziellen Fall der Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, für die es in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters bedarf. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das Verhältnis zwischen dem Kläger als Fachautor und der Beklagten als Fachverlag ist hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit nicht mit dem Verhältnis zwischen Handelsvertreter und Unternehmer vergleichbar. Dass/warum er sich gegenüber der Beklagten in einer schwachen Position befinden soll, ist vom Kläger nicht dargetan. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass an die konkludente Vereinbarung eines Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH Urteil v. 29.11.1995, VIII ZR 293/94, juris-Tz. 14). Dass in einem Honorarsatz von 22 % ein „Verzicht“ des Klägers gelegen hat, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Immerhin lag der Satz über dem Satz, den die Parteien zunächst für das gedruckte Werk vereinbart hatten. Der Kläger ist an den spätestens mit der dritten vorbehaltlos entgegengenommenen Abrechnungszahlung konkludent vereinbarten Honorarsatz von 22 % weiterhin gebunden. Wann genau von einer bindenden stillschweigenden Einigung auszugehen ist, kann bei der von 2010 bis 2015 unbeanstandet praktizierten Abrechnung dahinstehen. Nach den grundsätzlich bindenden Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 2 LGU), hat der Kläger erstmals im Jahr 2016, nach Erhalt der Abrechnung für 2015, gegenüber der Beklagten den Ansatz von nur 22 % beanstandet. Der Kläger trägt mit der Berufungsbegründung zwar vor, bereits mit einem Schreiben vom 26.08.2014 der Abrechnung vom Februar 2014 für das Jahr 2013 und die folgenden Jahre widersprochen zu haben; da er in dieser Frage keine Antwort erhalten habe, habe er, nachdem er die Abrechnung für 2015 im Februar 2016 erhalten habe, mit einer E-Mail vom 29.03.2016 den weiterhin ausstehenden Vorschlag für eine gesonderte Vergütung nach § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993 angemahnt. Dieses Vorbringen ist jedoch neu und nicht belegt, die Beklagte hat es als unsubstantiiert gerügt und inhaltlich bestritten. Das Schreiben vom 04.07.2016, in dem der Kläger erklärt hat, mit einem Honorarsatz von 22 % nicht einverstanden zu sein, lässt nicht erkennen, dass der Kläger sich zuvor schon einmal hiergegen gewandt hat. (2) Ob eine Erlösbeteiligung von 22 % auch nach § 32 UrhG angemessen wäre, kann dahinstehen. Gemäß § 32 Abs. 1 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Nur dann, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart, § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Schließlich kann, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. § 32 UrhG ist durch das Gesetz zum Urhebervertragsrecht vom 22.03.2002 neu eingeführt worden, nach Abschluss des hiesigen Vertrages 1993. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UWG ist § 32 UrhG auf Altverträge, die vor dem 01.06.2001 geschlossen worden sind, bezüglich der seinerzeit vereinbarten Nutzungsarten nicht anwendbar. Alte Verlagsverträge bleiben in ihrem Bestand grundsätzlich unberührt, selbst wenn die Nutzung noch lange andauert. Auf Sachverhalte (Nutzungen) für die Zeit ab März 2002 ist lediglich der Fairnessparagraph, § 32a UWG, anwendbar (s. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32 Rn. 5, § 132 Rn. 9 ff.; die vom Kläger angeführte Entscheidung des Senats vom 17.07.2003, 6 U 158/02, betraf die vertragsändernde Wirkung jährlicher Freigabedokumente und ist für den vorliegenden Fall ohne Belang). (3) Nach § 32a Abs. 1 UrhG kann bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen vereinbarter Gegenleistung und den Erträgen aus dem Werk eine Vertragsanpassung begehrt werden. Dies macht der Kläger im vorliegenden Verfahren indes nicht geltend. Der Kläger hat sich zu keiner Zeit auf § 32a UrhG berufen. Sein Tatsachenvortrag wäre im Übrigen hierzu unzureichend: Die Darlegungs- und Beweislast für das auffällige Missverhältnis liegt beim Urheber. Ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall anhand der in der jeweiligen Branche üblichen Gepflogenheit objektiv zu beurteilen; Vergleichsmaßstab ist die angemessene Vergütung i.S.d § 32 Abs. 2 UrhG (s. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 43, 35, 37). Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumte Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Dass die vereinbarte Vergütung unangemessen und welche Vergütung angemessen ist, muss der Urheber konkret darlegen und beweisen. Der bisherige Tatsachenvortrag des Klägers zur angemessenen Vergütung und einem auffälligen Missverhältnis zwischen dieser und der vereinbarten Vergütung ist ohne konkrete Substanz. Von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, im Bereich der juristischen Fachkommentierung gebe es im Hinblick auf die unterschiedlichen Qualifikationen der Autoren keine übliche Vergütung, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch diese Behauptung müsste ggf. durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Es ist kaum vorstellbar, dass es überhaupt keinen Rahmen für die Vergütungen gibt, die juristische Autoren je nach Qualifikation, Werkgattung und Beitrag verlangen können und die Fachverlage bereit sind zu zahlen. Innerhalb eines solchen Rahmens wäre dann eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32 Rn. 43). Aber selbst wenn mit der Ansicht des Klägers davon ausgegangen würde, dass es vorliegend nicht (auch) auf die Üblichkeit der Vergütung ankommt, sondern ausschließlich auf die Redlichkeit, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass bei der Bemessung des Honoraranteils von 22 % die Interessen des Klägers als Urheber nicht gleichberechtigt neben den Interessen der Beklagten als Verwerterin berücksichtigt worden sind. Der Kläger selbst hat jahrelang keine Einwände gegen den Honoraranteil erhoben. Er ist bei steigenden Einnahmen aus der Online-Verwertung anteilig am zunehmenden Gewinn beteiligt. Ein solches Absatzhonorar entspricht am ehesten dem Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an allen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32 Rn. 48). Der Honorarsatz von 22 % für die Online-Verwertung entspricht in etwa dem für die gedruckte Ausgabe. Dass beide Honorarsätze nahezu gleich sind, erscheint keineswegs missbräuchlich. Die Beklagte hat detailliert ausgeführt, dass auch für die Online-Verwertung ein erheblicher Aufwand bei ihr anfalle. Soweit der BGH eine hälftige Verteilung der Bruttoerträge für die Einräumung von Nebenrechten an einer Übersetzung als billig bewertet hat (s. BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison, juris-Tz. 48; s. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 Rn. 34), kann hieraus entgegen der Ansicht des Klägers keine „Faustregel“ abgeleitet werden, erst Recht nicht für den vorliegenden Fall. Bei der Online-Verwertung handelt es sich zwar nach dem Sprachgebrauch im Vertrag 1993 um ein Nebenrecht (und nicht um ein Hauptrecht i.S.d. § 3 des Vertrages 1993), die Online-Ausgabe und die gedruckte Ausgabe unterscheiden sich jedoch inhaltlich nicht und stehen gleichwertig nebeneinander. bb. Bezüglich der Online-Verwertung durch E und F war und ist unstreitig, dass die Beklagte hierzu berechtigt war und ist. Streitig ist nur, ob sich die Abrechnung dieser Verwertung nach § 8 Abs. 3 oder Abs. 4 des Vertrages 1993 bzw. korrespondierend nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Vertrages 1993 richtet. Im letztgenannten Fall (Erlöse aus Lizenzvergaben) stünden dem Kläger 50 % vom Netto-Erlös zu. Ob die Verwertung durch F als eine Verwertung durch die Beklagte selbst anzusehen ist, die 100 % der Gesellschaftsanteile an der F-GmbH hält, kann dahinstehen. Auch für die Fremdverwertung greift nämlich hier die stillschweigend getroffene Abrechnungsvereinbarung nach § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993. §§ 4, 8 des Vertrages 1993 lauten: § 4 Nebenrechte (1) Der Autor räumt dem Verlag zu dem Zweck einer bestmöglichen Verwertung des Werkes ferner folgende ausschließliche Nebenrechte auch einzeln ein: 1. das Recht des vollständigen oder teilweisen Vorabdrucks oder Nachdrucks in verlagseigenen oder fremden Zeitschriften, Werbeschriften oder Sammelwerken; 2. das Recht zur Veranstaltung von Taschenbuch-, Sonder-, Reprint- oder gekürzten Ausgaben; 3. das Recht der Übersetzung in eine andere Sprache einschließlich des dafür erforderlichen Bearbeitungsrechts; 4. a) das Recht zur Aufzeichnung vollständiger oder teilweiser Fassungen seines Anteils am Werk in maschinenlesbarer, insbesondere elektronischer Form, b) das Recht zur Programmierung, sonstigen Be- und Verarbeitung sowie Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, in elektronischen Datenbanken und auf Datenträgern, wie z.B. Magnetband, Diskette oder CD-ROM, 5. das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur sonstigen Nutzung der in Nr. 4 genannten Rechte, auch durch Datenbankdienste und im Wege von Wiedergabetechniken in körperlicher Form (z.B. Schnelldruck) und nicht körperlicher Form (z.B. Datensichtgerät, Projektion) und im Wege von Übertragungstechniken, wie z.B. ISDN, BTX, Videotext, Telefax; 6. das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe oder sonstige Nutzung einer bearbeiteten Fassung seines Anteils am Werk auf Ton- und/oder Bildträgern wie z.B. Tonbändern oder Kassetten, Schmal- oder Kassettenfilmen, Bildplatten und vergleichbare Techniken; 7. das Recht zur sonstigen Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren, zum Beispiel Fotokopie, Mikrokopieausgaben oder Blindschriften; 8. das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung des Nutzungsrechts und der Nebenrechte. (2) Der Verlag wird den Autor rechtzeitig unterrichten, wenn er von einem Nebenrecht selbst Gebrauch machen oder einem Dritten eine Lizenz zu dessen Ausübung erteilen will. Vorschläge des Autors wird er angemessen berücksichtigen. Der Verlag wird die Ausübung der Nebenrechte nach pflichtgemäßem Ermessen wahrnehmen. § 8 Honorar (1) … (2) … (3) Über die Honorierung bei Verwertung der Nebenrechte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Vertrages werden die Vertragsparteien jeweils eine gesonderte Vereinbarung treffen. (4) Von den Erlösen aus Lizenzvergabe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Vertrags stehen dem Autor und dem Verlag je 50 % vom Nettoerlös zu… (5) Der Verlag rechnet das Honorar zum 30.06. und 31.12. eines Jahres binnen acht Wochen ab. … Dass es sich hierbei um AGB handelt, wie vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2019 vorgetragen, kann nicht festgestellt werden. Die Regelungen befinden sich in einem mit einem Erstverfasser geschlossenen Vertrag; der Kläger nimmt insoweit (neben dem zweiten Erstverfasser B) eine Sonderstellung unter den Autoren ein. Außerdem ist die Regelung zur Vergütung nicht unklar, sondern nach Ansicht des Senats im Gesamtkontext, vor dem Hintergrund des von den Parteien jahrelang Praktizierten eindeutig. (1) Der Kläger meint, dass § 4 Abs. 1 zwischen Nebenrechten, die die Beklagte ausübt (Ziff. 1 bis 7) und Nebenrechten, die durch Dritte gegen Lizenz ausgeübt werden (Ziff. 8) unterscheide. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2 des Vertrages 1993, den das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe. Dies überzeugt nicht. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 betrifft nach seinem Wortlaut u.a. den „vollständigen“ Vorab- oder Nachdruck in „verlagseigenen oder fremden Zeitschriften, Werbeschriften oder Sammelwerken“. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Vereinbarung betrifft ausdrücklich auch die Verwertung durch Dritte („fremde Zeitschriften …“). Die Verwertung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf Werbemaßnahmen beschränkt, für die die Beklagte typischerweise zu zahlen hat, statt eine Zahlung zu erhalten. Dies ergibt sich aus der Formulierung „vollständigen oder teilweisen“. Die vom Kläger als Argument angeführten „Werbeschriften“ stehen neben den „Zeitschriften … oder Sammelwerke“, wobei sich die Formulierung „verlagseigenen oder fremden“ auf alle drei genannten Publikationsformen bezieht. Ob es wirtschaftlich Sinn macht, den Kommentar vollständig oder teilweise als Vorab- oder Nachdruck z.B. in einem fremden Sammelwerk unterzubringen, hat ausschließlich die Beklagte zu entscheiden. Das in § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages 1993 geregelte Recht zur Nutzung der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 in elektronischer Form gespeicherten Texte „auch durch Datenbankdienste“ lässt ebenfalls nicht erkennen, dass es sich dabei nur um einen eigenen Dienst der Beklagten handeln soll, sondern umfasst jedenfalls auch - wenn nicht sogar in erster Linie - die Verwertung durch fremde Dienste. Dies legt neben dem Wort „Dienst“, das bereits eher auf einen Drittanbieter als die Beklagte selbst schließen lässt, die Pluralform nahe („Datenbankdienste“). Aus § 4 Abs. 2 des Vertrages 1993 ergibt sich nichts anderes. Er regelt lediglich eine Informationspflicht bezüglich der Ausübung der Nebenrechte gemäß Abs. 1 Ziff. 1 bis 8. Zur Frage, ob Lizenzerlöse stets oder nur dann nach § 8 Abs. 4 abgerechnet werden, wenn sie nicht für eine Verwertung von Nebenrechten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 gezahlt werden, kann aus § 4 Abs. 2 des Vertrages 1993 nichts hergeleitet werden. Dass der Abs. 2 eine Informationsplicht sowohl dann vorsieht, wenn die Beklagte von einem Nebenrecht selbst Gebrauch machen will, als auch dann, wenn die Beklagte einem Dritten eine Lizenz zur Ausübung des Nebenrechts erteilen will, lässt keine Rückschlüsse auf eine entsprechende Systematik des § 4 Abs. 1 zu. Dem Einwand des Klägers, § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Vertrages 1993 liefe bei der Auslegung des Landgerichts leer, kann nicht beigetreten werden. § 4 Abs. 1 Nr. 8 umfasst alle Fälle einer Lizenzvergabe zur Ausübung von nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 speziell aufgeführten Nutzungs-/Nebenrechten, insbesondere die Ausübung der Nebenrechte durch Dritte, soweit diese nicht bereits in den speziellen Regelungen mit enthalten ist (z.B. Veröffentlichung des Kommentars durch einen Dritten als Taschenbuch, in Fremdsprache, als Hörbuch, in Blindenschrift pp.). Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung von elektronisch gespeicherten Textdateien durch (einen eigenen Datenbankdienst, s.o. und) fremde Datenbankdienste und damit um ein in § 4 Abs. 1 Ziff. 5 des Vertrages 1993 speziell geregeltes Nebenrecht, für das nicht die Abrechnungsvorgabe nach § 8 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Vertrages 1993 greift, sondern nach § 8 Abs. 3 des Vertrages 1993 eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen ist. Dass z.B. für den teilweisen Nachdruck der Kommentierung in einer fremden Zeitschrift eine Honorarvereinbarung getroffen werden müsste, ist nach dem Wortlaut der Regelungen in §§ 8, 4 des Vertrages 1993 eindeutig. Für den vorliegenden Fall kann letztlich nichts anderes gelten. (2) Die vorgenommene Vertragsauslegung entspricht dem jedenfalls anfänglich übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien. Dies folgt aus der langjährig unbeanstandete Abrechnungspraxis. Dass die Abrechnung auf der Grundlage eines Honoraranteils von 22 % von der 50 %-Honorarvorgabe in § 8 Abs. 4 des Vertrags 1993 abweicht, war nicht zu übersehen. Die Auslegung steht auch gerade nicht in Widerspruch zum Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21.07.1993, wenn es dort heißt, dass vor allem die Nebenrechte sehr viel ausführlicher gefasst seien, nicht zuletzt deshalb, „weil wir uns die Entwicklung der Werke auch im Hinblick auf die sogenannten neuen Medien offenhalten wollen“. b. Mit Ausnahme des inzwischen einseitig für erledigt erklärten Antrags zu 2e (s.o. 1.b.) und des Antrags zu 2b/c (Bekanntgabe der Kontaktdaten der Mitautoren, s.u. cc.), nimmt der Kläger mit dem Antrag zu 2 gestützt auf seine Stellung als Erstverfasser exklusive Bestimmungsrechte bezüglich des Kommentars - Selbsteintrittsrecht bei freiwerdender Kommentierungszuständigkeit (Anträge 2c/d, 2g), Benennung der Autoren (Anträge 2c/d, 2d/e, 2g), Zuweisung der Paragraphen (Antrag 2c/d), Kontrolle und Freigabe der Kommentartexte (Antrag 2a/b), Steuerung der Ergänzungslieferungen (Antrag 2f) - sowie eine hervorgehobene Benennung (Antrag 2h/a) in Anspruch. aa. Bezüglich des mit dem Antrag zu 2h/a geltend gemachten Rechts, auf den Titelblättern gemeinsam mit dem weiteren Erstverfasser an gegenüber der alphabetischen Nennung der Mitautoren hervorgehobener Stelle benannt zu werden, kann sich der Kläger unmittelbar auf § 1 Abs. 2 des Vertrages 1993 stützen. Der Kläger hat dieses Recht jedoch bereits durch eine einvernehmliche konkludente Aufhebung seiner Stellung als Erstverfasser verloren. Jedenfalls hat die Beklagte den Vertrag bezüglich der Stellung des Klägers als Erstverfasser wirksam gekündigt (s.u. (2)). (1) Mit der unbeanstandet gebliebenen Entfernung des Namens des Klägers vom Titelblatt haben die Parteien unter Berücksichtigtung der weiteren Gesamtumstände konkludent und einvernehmlich von der Bestellung des Klägers als Erstverfasser wieder Abstand genommen: Gemäß § 1 des Vertrages 1993 sollte der Kläger „gemeinsam mit einem weiteren Autor die Aufgabe als Erstverfasser“ übernehmen. B, der weitere „Erstverfasser“, hat diese Funktion bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Ein Nachfolger ist nicht eingesetzt worden. Die vom Kläger erstellten Kommentierungsrichtlinien sind nie umgesetzt worden. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag gegenüber den ursprünglichen sieben Autoren seine Erstverfasserfunktion nie wahrgenommen. Seine Erklärung, dies sei nicht möglich gewesen, da die Altautoren vor ihm berufen worden und die Erläuterungen einiger von ihnen derart mäßig gewesen seien, dass er deren Kommentierungen selbst hätte verfassen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Die bestehende Situation war dem Kläger bei Abschluss des Vertrages 1993 bekannt. Gleichwohl hat er die Stellung als Erstverfasser angenommen. Die Beklagte, die den Kläger (und B) zunächst auf dem Titelblatt hervorgehoben benannt hatte, hat hiervon im Laufe der Zeit wieder Abstand genommen. Der Kläger selbst bezeichnete dies in seinem Schreiben vom 04.06.2014 als „nur konsequent“ und schildert die Gesamtsituation wie folgt: … Herr L … wusste ganz genau, dass ich die bereits 1993 vom Verlag eingeräumte Befugnis des Erstverfassers … nicht wahrnehmen konnte und zudem vom seit Herbst 1994 zuständigen Verleger Herrn O keine Unterstützung erwarten durfte. 1993 hatte eine Besprechung … mit Herrn B und mir stattgefunden, in der wir beide zu „Erstverfassern“ bestimmt worden waren. … In dem zeitgleich geänderten Beitritts-Vertrag vom 30.7.1993 ist der „Erstverfasser“ festgeschrieben und zugleich festgehalten (§ 1 Abs. 2), dass ich in dieser Funktion zur Erarbeitung von „Kommentierungsrichtlinien“ beitragen werde, „auf deren Grundlage die Erläuterungen aller Mitautoren des Werkes formal und in inhaltlichen Standards einander angeglichen werden sollen“. Die von mir sogleich in Anlehnung an entsprechende Richtlinien zu P/Q/R erstellte Kommentierungsrichtlinien für den A übersandte ich Herrn L. Als ich nach einiger Zeit nach deren weiterer Behandlung fragte, bekam ich eine ausweichende Antwort. Sie sind auch nie umgesetzt worden. Der Wunsch des Altverlegers, formale und inhaltliche Standards für die Erläuterungen aller Mitautoren zu schaffen, wurde mithin von Herrn L desavouiert. Die Rolle des Erstverfassers konnte ich – Herr B hatte alsbald die weitere Mitarbeit eingestellt und sich nur noch dem B/S/T gewidmet – indes faktisch im Wesentlichen nicht ausüben, weil einige Autoren (insbesondere I und J) inhaltlich derart armselige Erläuterungen ablieferten und bis heute abliefern, dass „Korrekturen“ und Hinweise meinerseits nicht möglich gewesen wären und weiterhin nicht möglich sind, so dass ich, wenn ich die Aufgabe des Erstverfassers gewissenhaft hätte wahrnehmen wollen, die Erläuterungen selbst hätte schreiben müssen! Und wenn ich die Erstverfasserfunktion bei diesen Autoren nicht ausüben konnte, dann wäre es z.B. Herrn G nicht zu vermitteln gewesen, dass ich bezüglich seiner Manuskripten die Erstverfasserfunktion wahrzunehmen gedachte. Hinzu kam, dass es lange Zeit auch keinen brauchbaren Ersatz insbesondere für J und I gab. Ich war folglich zur Resignation verurteilt, weil ich nichts ändern und meine Vorstellungen von einem ordentlichen Großkommentar nicht durchsetzen konnte. Ich widmete mich deshalb seit gut zehn Jahren eigenen Werken … Die Erstverfasserfunktion beim A habe ich nur partiell und sukzessive seit etwa fünf Jahren bezüglich der Manuskripte von N und K wahrnehmen können. Die vom Altverleger U angestrebte Erstverfasser-Rolle spiegelte sich übrigens anfänglich auf dem Titelblatt wieder… Herr L hat dann über die Jahre schleichend Veränderungen vorgenommen. Der derzeitige Stand ist, dass ich (mit rund 2600 Seiten) als einer von 22 Bearbeitern in alphabetischer Reihenfolge neben einigen „Leichen“ hinter Frau Spilker (die mit rund 20 Seiten einer Synopse, die zudem einen peinlichen Fehler enthält, auf die ich Herrn L mit der Bitte, diese umgehend zu beseitigen, hingewiesen hatte [was natürlich wie üblich nicht geschah], vertreten ist und sich zwischenzeitlich zum V-Kommentar von W verabschiedet hat) erscheine. Das war allerdings angesichts meiner faktischen Ohnmacht, die bislang bestand, auch nur konsequent. Es bleibt zu erwähnen, dass Herr L zwischenzeitlich sogar dazu übergegangen ist, neue Autoren ohne Rücksprache mit mir heranzuziehen. Ich habe jedoch auf die mir 1993 vertraglich eingeräumte Funktion des Erstverfassers nie verzichtet … Der Kläger hat mithin - entgegen der Planung in § 1 Abs. 2 des Vertrages 1993 („Insbesondere wird der Autor als Erstverfasser zur Erarbeitung von Kommentierungsrichtlinien beitragen, auf deren Grundlage die Erläuterungen aller Mitautoren des Werkes formal und in inhaltlichen Standards einander angeglichen werden sollen“) - jedenfalls rd. 15 Jahre lang, von ca. 1994 bis ca. 2009 - die Stellung als Erstverfasser weder tatsächlich wahrgenommen noch gegenüber der Beklagten eingefordert, auch wenn er nach seinen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 04.06.2014 die Beklagte seit Mitte der 90er Jahre in regelmäßigen Abständen auf Missstände wie Seitenschinden durch Einfügen von Finanzverwaltungsvordrucken, wörtliche Abdrucke von Verwaltungsäußerung und Auszügen aus Gerichtsurteilen pp. hingewiesen haben mag. Dass der Kläger seine Kommentierungstätigkeit ausgeweitet und der Beklagten ab 2010 neue Autoren (K pp.) vermittelt hat, geht über die Tätigkeit eines „einfachen“ Autors nicht hinaus. (2) Außerdem ist - selbständig tragend - die Stellung des Klägers als Erstverfasser jedenfalls aufgrund wirksamer Kündigung entfallen. Es greift spätestens die im Schriftsatz vom 05.10.2017 wegen des Schreibens des Klägers vom 06.06.2017 an seinen Co-Autor H erneut ausgesprochene Kündigung. Gemäß § 314 BGB können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 314 BGB ist entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres auf das vorliegende Dauerschuldverhältnis anwendbar, gerade weil es sich um einen Vertrag sui generis handelt und mithin keine vorrangigen gesetzlichen Sondervorschriften greifen. Der Beklagten ist eine Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses bezüglich der Stellung des Klägers als Erstverfasser i.S.d. § 1 Abs. 2 des Vertrages 1993 unzumutbar. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien sollten die Erstverfasser unter den Verfassern des Kommentars eine führende Rolle einnehmen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist eine der zentralen Aufgaben eines Erstverfassers, die Mitautoren zu motivieren (s. Bl. 482, 489 GA). Das Schreiben des Kläger vom 06.06.2017 wird diesem Anspruch nicht gerecht. Es ist im Gegenteil geeignet, die Zusammenarbeit des Verlages mit seinen Autoren zu gefährden. Der Kläger hatte sich bereits in der Vergangenheit wiederholt in einem unangemessenen und mit der herausgehobenen Stellung eines Erstverfassers nicht zu vereinbarenden Ton abfällig über Mitautoren geäußert (z.B.: Disziplinlosigkeit; Geschwätzigkeit; peinliches Seitenschinden; Vollmüllen des Kommentars; unerträgliche Ergüsse; mittelmäßiger Autor; grandiose Selbstüberschätzung; Scheinprobleme erörtert; breites Gesülze; inhaltsleerer breitgetretener Quark; armselige Erläuterungen; oberflächliche und erbärmliche Kommentierung), aber auch zur Beklagten selbst bzw. deren Mitarbeiter (z.B.: peinliche Ansinnen; Anregung zur Disziplinlosigkeit und damit zum Seitenschinden; beschämende Auslegungshinweise, die an dämliche Fragen aus Fortbildungsveranstaltungen erinnern; überaus unseriös; illoyal; hinterfotzig; Möchtegern-Gutsherr; übergeschnappt). Auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird inhaltlich Bezug genommen, insbesondere auf die Ausführungen dazu, dass das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unabhängig davon ist, ob die Äußerungen bereits den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen oder die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Unerheblich ist auch, ob/inwieweit die in Art und Weise für einen Erstverfasser inakzeptable Kritik an den Mitautoren und dem Verlag in der Sache selbst berechtigt ist. Der Kläger hat sein ungehöriges Verhalten wiederholt auf Vorhalte der Beklagten als zulässig verteidigt. Außerdem hat er angekündigt, unmittelbar in Kontakt zu den Mitautoren treten zu wollen. Aus Sicht der Beklagten bestand damit die berechtigte Sorge, dass Mitautoren und/oder eigene Mitarbeiter die Mitwirkung am Kommentar einstellen könnten. Weiterhin hat der Kläger der Beklagten bezüglich der Kommentierung im Ergebnis jegliche Leitungsfähigkeit abgesprochen. Die Beklagte bzw. allgemein Verlage seien weder zur Bestimmung fachlich geeigneter Autoren eines wissenschaftlich fundierten Kommentars mit mehreren Autoren in der Lage und erst recht nicht zur inhaltlichen Bewertung der Manuskripte. Der Kläger spricht der Beklagten das Recht ab, ihre Autoren selbst zu bestimmen. Dies ist jedoch eines der zentralen Rechte, derer sich kein Verlag vernünftigerweise begeben kann. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass zwischen der alleinigen Kompetenz der Beklagten, Verlagsverträge mit Autoren abzuschließen, und der Veröffentlichung von Texten der Autoren in der Kommentierung zu unterscheiden sei. Der Beklagten sei es zwar unbenommen, mit beliebigen Personen Verlagsverträge zu schließen, eigenmächtige Berufungen der Beklagten berührten allerdings nicht seine alleinige Befugnis zu bestimmen, welche Autoren mit ihren Texten im Kommentar mitwirkten. Auch dies ist unter Berücksichtigung der erkennbaren berechtigten Interessen der Beklagten eine unhaltbare Vertragsauslegung. In Fortsetzung seines früheren Verhaltens hat sich der Kläger schließlich mit Schreiben vom 06.06.2017 an den Mitautor (und als möglichen späteren Herausgeber des Kommentars angedachten) H gewandt und diesem gegenüber u.a. geäußert (Hervorhebungen nur hier): Ich habe erfahren, dass der OSV Sie beauftragt hat, für den o.g. Kommentar auch den § 10 UStG zu erläutern. Dazu muss ich Ihnen folgendes mitteilen: Ich bin … Erstverfasser des Kommentars, was … bedeutet, dass ich die „Führung“ des Kommentars innen habe.… Seit Mitte 2016 meint Herr X nun plötzlich mit einer an den Haaren herbeigezogene Begründung, dass ich nicht mehr Erstverfasser sei, so dass nunmehr er die Autoren bestimmen könne. Der Hintergrund ist, dass ich es gewagt hatte, den Verlag auf den mir laut Vertrag zustehenden %-Satz des Honorars bei Online-Lizenzerlösen und eigenen Online-Verwertungen des Verlages in Anspruch zu nehmen und eine entsprechende Klage … anhängig ist. Das Verhalten des Nichtjuristen X ist der rein irrationale Versuch des Verlages, sich für die Erhebung der Klage zu „rächen“ . … Das irrationale Verhalten des Herrn X mir gegenüber wird noch um weitere, noch weniger nachvollziehbare Reaktionen gegenüber Herrn Y N, den ich 2009 zum Kommentar geholt hatte, übertroffen: Im Jahr 2014 hatte ich für den Fall des Freiwerdens der Vorschriften § 4 Nr. 12, § 9 und § 10 UStG mich mit dem damaligen Lektor L in Gestalt eines E-Mail Schriftwechsels darauf verständigt, dass diese Vorschriften nach der Freigabe durch die bisherigen Autoren von Herrn Y N neu kommentiert werden. Herrn X hat das nicht interessiert und … für § 10 UStG Sie bestimmt, obwohl ich Herrn X an die Vereinbarung mit dem Verlag durch Mitteilung des o.g. E-Mail-Verkehrs „erinnert“ hatte. Dieses unverständliche, unseriöse und illoyale Verhalten gegenüber Herrn Y N kann nur als „Sippenhaft“ verstanden werden . Ich habe deshalb dem Verlag, nachdem mir erklärt worden war, dass man von dem Vorhaben nicht Abstand nehmen werde, mitgeteilt, dass ich die beiden Vorschriften § 4 Nr. 12 und § 10 UStG als Erstverfasser selbst erläutern werde … Abschließend muss ich noch das folgende bemerken. Bereits im Juni 2014 hatte ich mich gegenüber dem Verleger zu Ihrer Geeignetheit als Kommentator des A geäußert und nach der Betrachtung Ihrer wenigen Veröffentlichungen mit umsatzsteuerrechtlichem Bezug festgestellt, dass Sie sich weitgehend nur auf Bericht über die jeweils ergangene Rechtsprechung beschränken. … Das ist für jemanden, der sich Honorarprofessor nennen will, ein Armutszeugnis. … Ihre Beiträge sind nicht mehr als die typischen Äußerungen von „Praktikern“, die sich nur auf die unkritische Wiedergabe der jeweiligen Rechtsprechung beschränken und keine eigene Meinung haben. Um mir ein umfassendes Bild Ihrer literarischen Fähigkeiten zu verschaffen, hatte ich zusätzlich Ihre Kommentierungen im H/H/R betrachtet und dabei festgestellt, dass bezüglich der BFH-Rechtsprechung dort ein ähnlicher Befund gilt. … Kein Problembewusstsein und kein Über-den-Tellerrand-Schauen, um sich mit zu erwartenden neuen Fragestellungen befassen. Mit Ihrer beamtentypischen und unkritischen Oberflächlichkeit sind Sie nicht für den führenden Großkommentar zum Umsatzsteuerrecht geeignet … Ich hatte übrigens Herrn X zu Ihrer Beauftragung mit der Erläuterung des § 22 am 20.4. geschrieben, dass ich davon ausgegangen war, dass mit Ihrer zu erwartenden oberflächlichen Kommentierung der Vorschrift kein Schaden angerichtet werde, da diese zu den unwichtigsten des UStG gehört. Nach Betrachtung Ihrer „Kommentierung“ wurde ich in meiner Vermutung mehr als bestätigt. Auch wenn man mit der Kommentierung dieser Vorschrift kaum Meriten erringen kann, muss ich feststellen, dass Ihre unkritische Herangehensweise der eines Beamten des gehobenen Dienstes und nicht der eines Juristen entspricht . … Der Kläger hat damit in einem direkt an einen Mitautor gewandten Schreiben dessen wissenschaftliche Qualität mit ungehöriger Diktion in Abrede gestellt, die Entscheidung der Beklagten zur Vergabe der Kommentierung des § 10 an den Mitautor eigenmächtig revidiert, insoweit die Entscheidungsbefugnis der Beklagten offen in Abrede gestellt und der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter X unterstellt, es handele sich bei der Vergabeentscheidung als solche um einen irrationalen, unseriösen Racheakt für das vorliegende Verfahren. Hinzu kommt, dass die Behauptung des Klägers, der Lektor L habe eine verbindliche Vereinbarung bezüglich N getroffen, nach der Aktenlage unzutreffend ist. Der Kläger bezieht sich ausweilich seine E-Mail vom 29.03.2017 in erster Linie auf die E-Mail des Lektors L vom 15.07.2014, in der dieser ausführt: Zu § 4 Nr. 12 und § 9 UStG habe ich bereits 2011 Herrn N für eine Nachfolge notiert. Was eine Neuvergabe der Kommentierung des § 10 UStG angeht, möchte ich mich auch intern abstimmen. Bisher gibt es verlagsseitig hierzu keine Festlegung. Gerne vermerke ich aber vorsorglich Herrn N als Anwärter auf eine Nachfolge. … Eine verbindliche Verpflichtung, N mit der Kommentierung aller Vorschriften - insbesondere auch des § 10 - zu beauftragen, folgt hieraus nicht, auch nicht aus der E-Mail des Lektors L vom 19.09.2014: Mit Herrn N hatte ich zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen; … Wenn wir ihn beim A weiter stärker einbilden einbinden wollen – was auch in seinem und in unserem Sinne liegen wird –, müssten wir ihm Kommentierungen anbieten, die er auch schon 2016 unmittelbar bearbeiten kann. Mit Herrn J haben wir zwischenzeitlich über sein Ausscheiden und die Freigabe seiner Kommentierungen verhandelt. Wir sind nun über den Kompromiss zu einer Lösung gekommen, dass Herr J 2015 seine Erläuterungen – also auch zum § 10 UStG – noch ein letztes Mal aktualisieren kann mit der Maßgabe, dass die Vorschriften danach in neue Hände gegeben werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine vollständige Neubearbeitung des § 10 UStG wohl erst für 2017 anstehen können. Wenn wir Herrn N bereits für 2016 Kommentierungen anbieten wollen und Sie die Zuständigkeit für die §§ 10 und 17 UStG zukünftig in einer Hand sehen möchten, wäre es vielleicht gut, wenn Herr N dann die Zuständigkeit für § 17 UStG aus Ihrem Bereich übernehmen kann. Der Kläger hat sich mit dem Schreiben vom 06.06.2017 als für die Stellung eines Erstverfassers persönlich ungeeignet gezeigt. Das Schreiben vom 06.06.2017 rechtfertigt die daraufhin mit Schriftsatz vom 05.10.2017 erneut ausgesprochene fristlose Kündigung, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände innerhalb angemessener Frist i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB erfolgte. Die Beklagte hat die erneute Kündigung im Verfahren zeitgleich mit der Vorlage des an H gerichteten Schreibens vom 06.06.2017 ausgesprochen. Dass sich die Kündigung vom 05.10.2017 - wie die Kündigungen zuvor - auf die Stellung des Klägers als Erstverfasser insgesamt bezieht, ergibt sich aus dem Gesamtkontext. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilkündigung bestehen aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht. Dem Einwand des Klägers, die Erstverfasserstellung umfasse eine Summe verschiedener einzelner Einzelbefugnisse, so dass eine Kündigung sich nicht pauschal auf diese beziehen könne, sondern anzugeben habe, welche Einzelbefugnisse sie betreffen solle, kann nicht beigetreten werden, unabhängig davon, dass der Inhalt der Erstverfasserstellung nicht eindeutig ist und jedenfalls nicht alle in der Berufungsbegründung angeführten Aufgaben/Befugnisse umfasst. Eine vorhergehende Abmahnung war im Hinblick auf die zuvor erklärten Kündigungen vom 07.02.2017 und 08.03.2017 sowie die Fortsetzung des für die Beklagte unzumutbaren Verhaltens des Klägers entbehrlich. bb. Die mit den Klageanträgen zu 2a/b, 2c/d, 2d/e, 2f und 2g geltend gemachten umfassenden Bestimmungsrechte als Erstverfasser, mit denen der Kläger den Kommentar letztlich zu „seinem“ Werk machen möchte, können aus dem Vertrag 1993 nicht hergeleitet werden. Sie wären außerdem aufgrund der wirksamen Kündigung der Erstverfasser-Stellung (s.o. aa. (2)) entfallen. Welche Rechte und Pflichten mit der Stellung als Erstverfasser verbunden sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 2. Absatz des Vertrages 1993, wobei § 1 Abs. 2, 1. Absatz lediglich eine Ausweitung der Kommentierungstätigkeit regelt, wie bereits in § 1 des Vertrages 1988 angedacht. § 1 des Vertrag 1993 lautet wie folgt (Hervorhebungen nur hier): § 1 Gegenstand (1) Der Autor übernimmt bei dem Werk…, das in Loseblattform erscheint, neben seiner Kommentierung einzelner Vorschriften gemeinsam mit einem weiteren Autor die Aufgabe eines Erstverfassers. (2) Er bearbeitet…die …§§….UStG…. Daneben übernimmt der Autor die Kommentierung neu in das UStG eingefügte Vorschriften sowie die Fortführung von Kommentierungen des ausgeschiedenen Autors Z wie folgt: „§§ … Die Übernahme weiterer künftig neu eingefügter oder vakant werdender Vorschriften durch den Autor wird ausdrücklich offengehalten und erfolgt im Einzelfall durch Absprache mit dem Verlag. Als Erstverfasser wird der Autor gemeinsam mit einem weiteren Erstverfasser in Abstimmung mit dem Verlag für eine Fortentwicklung und für Verbesserungen dieses traditionsreichen Kommentars Sorge tragen, dessen Erläuterungen wissenschaftlich fundiert und zugleich auf die Bedürfnisse der Beratungspraxis ausgerichtet sein sollen. Insbesondere wird der Autor als Erstverfasser zur Erarbeitung von Kommentierungsrichtlinien beitragen , auf deren Grundlage die Erläuterungen aller Mitautoren des Werkes formal und in inhaltlichen Standards einander angeglichen werden sollen. Die Nennung des Namens des Autors erfolgt auf jedem der von ihm bearbeiteten Blätter und in der Inhaltsübersicht des Kommentars. Auf den Titelblättern wird sein Name gemeinsam mit dem des weiteren Erstverfassers an gegenüber der alphabetischen Nennung der Mitautoren hervorgehobener Stelle aufgeführt. (3) Bei der Manuskripterstellung wird der Autor die Bearbeitungsrichtlinien beachten. Der Autor wird dem Verlag einseitig beschriebene, maschinenschriftliche Manuskripte zur Verfügung stellen. Zum Schutz vor einem Verlust behält der Autor jeweils eine weitere Ausfertigung bei sich. Für die Interpretation des Klägers, die Notwendigkeit einer Abstimmung mit der Beklagten in § 1 Abs. 2 des Vertrages 1993 sei nur für den Fall aufgenommen worden, dass sich die beiden Erstverfasser nicht einig seien, bestehen keine Anhaltpunkte. Die Ergänzungslieferungen sind in § 2 des Vertrages 1993 wie folgt geregelt (Hervorhebungen nur hier): § 2 Ergänzungslieferungen.. (1) Der Autor verpflichtet sich, das Werk durch Ergänzungslieferungen auf dem Laufenden zu halten. Er wird Aktualitäten einarbeiten, aber auch Teile bzw. Abschnitte geschlossen neu bearbeiten, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Autor wird dem Verlag die Manuskripte für Ergänzungslieferungen nach Absprache rechtzeitig zur Verfügung stellen. Bei Herstellung dieser Manuskripte sollen nach Möglichkeit die bisherigen Druckseiten zugrundegelegt werden; alle Änderungen sollen dann in einer Korrekturen vergleichbaren Form eingearbeitet sein. Soweit der Autor den vollständigen Text des Manuskripts zusätzlich auf Diskette zur Verfügung stellt, ist der gespeicherte Text nach Absprache mit dem Verlag ausgezeichnet und formatiert. (2) Die Anzahl, die Abfolgen und die Umfänge der Ergänzungslieferungen werden mit dem Verlag abgestimmt . Es werden für das Werk jährlich etwa vier Ergänzungslieferungen mit einem durchschnittlichen Umfang von ca. 250-300 Druckseiten in Aussicht genommen, zu denen der Autor seinen Anteil am Werk entsprechend angemessen beiträgt. Aus den §§ 1 und 2 des Vertrages 1993 folgt, dass die Beklagte keine Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Kommentierung auf den Kläger übertragen hat. Der Kläger ist nicht berechtigt, - frei werdende Vorschriften zur Kommentierungen ohne Zustimmung der Beklagten an sich zu ziehen, - für frei werdende Vorschriften alte oder neue Mitautoren zu bestimmen, - gegen die Berufung eines von ihm nicht gebilligten Autors durch die Beklagte ein Veto einzulegen, - den Inhalt der Kommentierung zu bestimmen, - die Manuskripte der Mitautoren auf Inhalt und Umfang zu kontrollieren oder zur Veröffentlichung freizugeben, - die Mitautoren anzuhalten, bei ihren Kommentierungen seinen Vorgaben zu entsprechen, - die zeitliche Abfolge der Ergänzungslieferungen zu bestimmen. Bestätigt wird dies durch die kurz vor Vertragsschluss gefertigte Aktennotitz des Lektors der Beklagten vom 19.07.1993 über ein Gespräch zwischen dem Altverleger, B und dem Kläger, in der es heißt, dass die Erstverfassere gemeinsam mit dem Verlag für eine stetige Fortentwicklung und Verbesserung des Werkes sorgen … Herr G, dessen Mitarbeit sowohl Herr B als auch Herr C begrüßen würden, soll die Fortführung der Erläuterung zu §§ … angeboten werden. Der Verlag wird ihn anschreiben und bei positiver Reaktion einen entsprechenden Verlagsvertrag anbieten. … Der Verlag begrüßt, wenn die Herren Professoren B und C bereit sind, unter den Verfassern des Werkes eine führende Rolle als sogenannte Erstverfasser einzunehmen. Dies würde für das Titelblatt bedeutet, dass nach einer Zeile „begründet von A2 und B2“ der Hinweis folgt „bearbeitet von B und C“; die übrigen Autoren folgen dann etwas abgesetzt alphabetisch. Damit würde nach außen hin signalisiert, dass das traditionsreiche Werk eine neue Führung erhalten hat und dass damit sein Standort in der Kommentarliteratur gesichert ist. Im Autorenteam sollen die Erstverfasser gemeinsam mit dem Verlag darauf hinwirken, dass neue Kommentierungsrichtlinien nach dem Muster, welches für den AO/FGO-Kommentar von P/Q/R gilt, ausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage soll die Kommentierungen aller Mitverfasser formal und inhaltlich standardisiert werden. Die Erstverfasser sollen ebenfalls gemeinsam mit dem Verlag für eine stetige Fortentwicklung und Verbesserung des Werkes sorgen. … sowie und das nur drei Monate nach Vertragsschluss verfasste Schreiben der Beklagten vom 14.10.1993, in dem ausgeführt wird, dass die Erstverfasser bei grundsätzlichen Fragen des Kommentars beratend mitwirken … haben wir uns darüber Gedanken gemacht, wie das Titelblatt aussehen könnte… … Dieser Vorschlag bekräftigt, dass Sie beide entsprechend unserer Absprache Erstverfasser sind (ähnlich wie die Herren C2 und D2 beim P/Q/R), die auch bei grundsätzlichen Fragen des Kommentars beratend mitwirken. Der Ansicht des Klägers, die Auswahl der Autoren und Überprüfung deren Beiträge seien keine grundsätzlichen Fragen des Kommentars, sondern beträfen das laufende Geschäft des Erstverfassers, der eine führende Rolle einnehmen und mithin nicht nur beratend tätig sei, kann nicht beigetreten werden. Auch aus der Laudatio für den damaligen BFH-Präsidenten D2 in der E2 1994 zusammen mit C2 für die Gesamtentwicklung des Kommentars [P/Q/R] zuständiger und andere Richter motivierende sogenannter Erstverfasser kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dies gilt ebenso für die Formulierung in § 1 des als Anlage K20 auszugsweise vorgelegten Verlagsvertrags der Beklagten mit N („Unter der Gesamtredaktion der sog. Erstverfasser … übernimmt der Autor die Bearbeitung für das Werk P/Q/R … die Bearbeitung der Abschnitte …“), zumal in § 1 Abs. 6 dieses Vertrages ausdrücklich vorgesehen ist, dass ggf. der Verlag das Manuskript nach Rücksprache mit den Erstverfassern an den Autor zur Kürzung zurückschicken kann - nicht die Erstverfasser nach Rücksprache mit dem Verlag und erst Recht nicht ohne Absprache mit diesem. Die Behauptung des Klägers, da den Verlagen wissenschaftlich fundierter Kommentare die fachliche Kompetenz zur Bestimmung geeigneter Autoren fehle, daraus die zwingende Notwendigkeit eines Erstverfassers oder Herausgebers folge, und es demgemäß keine juristischen Werke mit mehreren Autoren gebe, welche nicht von Herausgebern oder Erstverfassern geführt würden, wird allein schon dadurch widerlegt, dass der streitgegenständliche Kommentar seit Jahrzehnten erfolgreich ohne einen Erstverfasser oder Herausgeber verlegt wird. cc. Den Anspruch zu 2b/c auf Bekanntgabe der Kontaktdaten der Mitautoren stützt der Kläger nicht nur auf seine (durch Kündigung entfallene, s.o. aa. (2)) Stellung als Erstverfasser, sondern auch auf das Recht eines jeden Autors. Ein solches Recht kann indes weder dem Vertrag 1993 noch dem Vertrag 1988 entnommen werden. Der Kläger hatte sich zwar als „einfacher“ Autor im Vertrag 1988 unter § 1 dazu verpflichtet, Art und Gliederung seiner Kommentierung nach Möglichkeit den bereits im Werk enthaltenen Kommentierungen anzugleichen, und soweit Vorschriften miteinander in Beziehung stehen, die von verschiedenen Autoren erläutert werden, auch seinerseits eine Abstimmung anzustreben und Querverweise auf andere Kommentierungen, soweit erforderlich, vorzunehmen. Entsprechende Regelungen sollen nach den Angaben des Klägers auch in dem für die neuen Autoren des Kommentars konzipierten Vertrag 2014 enthalten sein. Die Erfüllung dieser Abstimmungspflicht setzt indes nicht die Herausgabe der Kontaktdaten der Mitautoren durch die Beklagte voraus. Die Abstimmung der Autoren untereinander kann über die Beklagte erfolgen. c. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu 3 gerügten Werbung. Der Kläger stellt die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Gestaltung der Werbemittel nicht in Abrede. Er stützt sein Begehren vielmehr auf den Aspekt der rufschädigenden Wirkung der konkreten Werbung, die vom Beklagten gemäß §§ 241, 242 BGB zu unterlassen sei, also auf den Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, § 280 BGB, der bei andauernder Verletzungshandlung auch einen Unterlassungsanspruch begründet. Der Ansicht des Klägers, die angegriffene Werbung schädige seinen Ruf als Autor und Hochschullehrer, der gelegentlich auch Gutachten zu steuerrechtlichen Fragen für Auftraggeber erstelle, die sich in einem Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung befänden, kann nicht gefolgt werden. Die Werbeaussagen werden in ihrem Gesamtkontext von den Angesprochenen – deren Sicht der Senat ohne weiteres selbst beurteilen kann – nicht dahin verstanden, dass die Kommentierungen jeweils vorrangig auf den Vorgaben/Anweisungen der Finanzverwaltung beruhten und folglich schwergewichtig die profiskalische Sichtweise bei der Erläuterung der einzelnen Vorschriften vertreten werde. Die Beklagte wirbt mit einer Bearbeitung „Gemäß einem Großkommentar“, einer Kommentierung für den Praktiker („Handwerkzeug“) unter umfassender Berücksichtigung der Aspekte Wortlaut, Gesetzesmaterialien, Entstehungsgeschichte, Verwaltungsregelungen, EU-Gemeinschaftsrecht und Literatur. Ein Schwerpunkt der Werbung liegt auf dem Abgleich mit dem EU-Recht. Die Vorgaben der Finanzverwaltung werden gegenüber den an erster Stelle genannten Auslegungsmethoden Wortlaut und Gesetzesmaterialien nicht besonders hervorgehoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 150.000,00 €.