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Urteil

7 U 113/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0829.7U113.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2018 - 5 O 440/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil  ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 152.561,36 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2018 - 5 O 440/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 152.561,36 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Zahlung von Restwerklohn aus der Ausführung von Rohbauarbeiten bei der Baumaßnahme „Barrierefreie Stadtbahnhaltestelle A Straße / B“ in Anspruch. Aufgrund einer Ausschreibung der Beklagten vom 02.08.2011 betreffend das Los „Rohbauarbeiten“ bot die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2011 ihre Leistungen in Form eines Kurztextangebotes zum Preis von 724.097,00 EUR an. Die Beklagte erteilte unter dem 24.10.2011 den Zuschlag. Wegen des Wortlautes der zum Vertragsbestandteil gewordenen Langtextleistungsbeschreibung wird auf Anlage RSG 14 (SH II) Bezug genommen. Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte die förmliche Abnahme am 25.03.2014, bei der unter anderem das Fehlen eines Bestandsplans für die Stahlbrücke festgehalten wurde. Die Klägerin übermittelte der Beklagten ihre Schlussrechnung vom 13.11.2014, die mit einer Schlussrechnungssumme in Höhe von 699.441,36 EUR brutto endete. Abzüglich geleisteter Zahlungen errechnete die Klägerin eine offene Restforderung von 339.612,20 EUR. Die Beklagte wies die Rechnung mit Schreiben vom 19.11.2014 zunächst wegen mangelnder Prüffähigkeit zurück, unter anderem weil gemäß Pos. 01.26.0004 geforderte Bestandspläne fehlten. Die Klägerin antwortete am 26.11.2014 und teilte unter anderem mit, die Bestandspläne würden „derzeit noch einmal überarbeitet“. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro teilte der Klägerin Mitte März 2015 mit, dass von dort aus nach Prüfung der Schlussrechnung eine Teilzahlung von 207.091,80 EUR befürwortet werde. Dem widersprach die Klägerin und setzte eine Frist zur Zahlung des gesamten offenen Betrages bis zum 31.03.2015. Die Beklagte leistete sodann eine Teilzahlung von 174.113,96 EUR, die der Klägerin am 10.04.2015 gutgeschrieben wurde. Nachdem am 18.09.2015 eine Verhandlung über die von der Klägerin gestellten Nachtragsangebote stattgefunden hatte, erstellte die Klägerin unter dem 17.05.2016 eine korrigierte Schlussrechnung, die mit einem noch zur Zahlung offenen Betrag von 165.879,84 EUR endete (Anlage K 5a zum Schriftsatz vom 25.07.2016). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 165.498,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 339.612,20 EUR für die Zeit vom 01.04.2015 bis 09.04.2015 und aus 165.498,24 EUR seit dem 10.04.12015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.06.2018 – 5 O 440/15 LG Köln – zur Zahlung von 13.318,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Hinblick auf den weiteren erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien und die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts im Einzelnen wird auf das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.06.2018, Bl. 462 ff., Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese hält die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen weiterhin überwiegend für unberechtigt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, da sie die übertragenen Leistungen unstreitig erbracht habe, sei es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass Ursache und Verschulden für die längere Bauzeit, die zu den Mehrforderungen geführt habe, in der Sphäre der Klägerin lägen. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass die Klägerin verschiedene Leistungen länger würde vorhalten müssen, weshalb das Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen enthalten habe. Darüber hinaus habe der Bauoberleiter der Beklagten die Aufmaße, aus denen sich die Mehrleistungen ergäben, stets unbeanstandet abgezeichnet und damit anerkannt. Unter Verwahrung gegen die Darlegungs- und Beweislast behauptet die Klägerin weiter, sie habe die Fertigstellung ihrer Arbeiten zum 09.11.2012 vorgesehen. Aufgrund verschiedener, von ihr sämtlich nicht zu vertretender Umstände sei es zu einer Gesamtverzögerung bis zum 25.10.2013 gekommen. Zunächst sei sie im Januar/Februar 2012 witterungsbedingt an der Ausführung ihrer Bauleistungen behindert gewesen, was der Beklagten entsprechend angezeigt worden sei. Daneben sei sie von Anfang Januar bis mindestens 25.04.2012 in der Durchführung ihrer Arbeiten behindert gewesen, weil bei Suchschachtungen festgestellt worden sei, dass der westliche Aufzugsschacht von Kabelleerrohren gequert wurde, die verlegt werden mussten, deren Lage so vorher nicht bekannt gewesen sei. Die Planung und Ausführung sei – auch wegen der kalten Witterung – sehr umfangreich gewesen, weshalb die Klägerin das Nachtragsangebot Nr. 3 vorgelegt habe, das seitens der Bauleitung als begründet anerkannt worden sei. Eine weitere Verzögerung habe sich durch Änderungswünsche der Beklagten an von der Klägerin bestellten Brücken/Verbindungsbrücken ergeben. Diese seien ab September 2012 zur Montage fertig gestellt gewesen; die Beklagte habe den Montagetermin verschoben, und die Brücken seien deshalb erst am 25.02.2013 abgenommen worden. Schließlich habe es die Beklagte versäumt, die mit dem Aufzugbau beauftragte Firma ordnungsgemäß in den Bauablauf und seine Koordination einzubinden. Diese habe sich unkooperativ verhalten und so alle anderen am Bau Beteiligten in ihrer Arbeit behindert. Die Bestandspläne habe die Klägerin der Beklagten übergeben. Dort hätten lediglich die Maßketten auf dem Kopf gestanden, was die Klägerin aber trotz aller Bemühungen nicht habe beheben können. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.06.2018 Az. 5 O 440/15 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, weitere 152.561,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 339.612,20 EUR für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 09.04.2015 und aus 152.179,76 EUR ab dem 10.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen. Die Schlussrechnungskürzungen seien sämtlich berechtigt. Insbesondere lege die Klägerin nicht dar, warum die Verzögerungen, die zu ihren Mehrforderungen geführt hätten, von der Beklagten verursacht worden seien. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Klägerin selbst die Verzögerungen verursacht. Die Ausführungsfrist sei verbindlich vom 05.12.2011 bis 05.10.2012 vereinbart worden; der von der Klägerin früher erstellte Bauablaufplan sei deswegen bereits nicht einschlägig. Des Weiteren habe die Klägerin bereits die Planung und Einholung der erforderlichen verkehrsbehördlichen Anordnungen sowie Betra-Anträge verspätet vorgenommen. Das Risiko widriger Witterungsbedingungen sei nach dem Vertrag von der Klägerin zu tragen gewesen. Dass im Gehwegbereich Kabel verlegt gewesen seien, habe die Klägerin bereits der Baubeschreibung entnehmen können, so dass sie frühzeitig aktuelle Pläne über die Lage der Leitungen habe anfordern müssen und auch die Suchschachtungen bereits früher habe durchführen können. Etwaige Umlegungsarbeiten habe die Klägerin in ihr Angebot einkalkulieren müssen. Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe auch mit der Erstellung der Stahlbrücken deutlich verspätet begonnen habe, die nach deren eigenem Plan am 25.09.2012 fertiggestellt hätten sein sollen. Dass sie stattdessen erst ab Februar 2013 hergestellt worden seien, habe darauf beruht, dass die Klägerin zahlreiche eigene Vorleistungen verspätet durchgeführt habe, so etwa das Betonieren der Bodenplatten für die Treppentürme und die Neuherstellung der Trogbrücken. Unabhängig davon habe die Klägerin die Aufmaße für die beiden Stahlbrücken zu spät genommen, die von ihr vorgelegten Pläne seien unzureichend gewesen, und die Klägerin habe sich nicht ausreichend mit den Nachfolgegewerken abgestimmt. Hinzu kämen schließlich weitere Versäumnisse der Klägerin wie die verspätete Herstellung der temporären Treppentürme, fehlendes paralleles Arbeiten, fehlende Übersendung tauglicher Bauzeitenpläne und nicht ausreichender Personaleinsatz. Dass die Aufzugbaufirma verspätet mit ihren Arbeiten beginnen konnte, habe ebenfalls auf Versäumnissen der Klägerin beruht, die die Durchbrüche für die Aufzüge nicht termingerecht erstellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage der Klägerin auf Restwerklohnvergütung in Höhe von in der Berufungsinstanz noch geltend gemachter 152.561,36 EUR brutto nebst Zinsen abgewiesen. 1. Ansprüche der Klägerin auf geltend gemachte Vergütung für verlängerte Vorhaltung und zeitabhängige Baustellengemeinkosten in Höhe von insgesamt 99.241,55 EUR brutto gemäß Positionen 01.01.0003 in Höhe von 2.746,07 EUR, 01.02.0002 in Höhe von 1.905,18 EUR, 01.02.0016 in Höhe von 7.256,80 EUR und 01.03.0016 in Höhe von 35.515,45 EUR, gemäß Nachtrag 09.14 in Höhe von 35.972,76 EUR netto Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Restwerklohnansprüche aus den vorstehend genannten Positionen, die sie damit begründet, die Ausführungszeit der Bauleistungen habe sich gegenüber der Ausschreibung bzw. dem vertraglich geltenden Bauzeitenplan verlängert, nicht zu. a. Zu Recht führt das Landgericht im angefochtenen Urteil aus, dass Voraussetzung der Vergütungspflicht der jeweiligen Positionen – und zwar unabhängig von dem im Einzelnen verwendeten Wortlaut – jeweils war, dass die Verzögerung durch die beklagte Auftraggeberin bzw. jedenfalls nicht durch die Klägerin selbst verursacht war. Dies ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses. Nach dem objektiven Willen der Vertragsparteien und vor allem auch nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Auftragnehmers sollte dem Auftragnehmer mit den Ausschreibungstexten der vorgenannten Leistungspositionen jedenfalls keine Vergütung für solche Verlängerungszeiträume zugestanden werden, für die er selbst die Verantwortung trug. Anders konnten die Ausschreibungstexte durch die Klägerin oder einen anderen durchschnittlichen Bieter nicht verstanden werden. Im vorliegenden Fall bedarf es aus Rechtsgründen auch nicht der Differenzierung, ob die Leistungspositionen auch dann abgerechnet werden durften, wenn die Verzögerung des Bauablaufes von keiner der Vertragsparteien zu vertreten war, zum Beispiel im Falle höherer Gewalt. Jedenfalls ist anspruchsbegründende Voraussetzung für jede der einzelnen vorstehend genannten Leistungspositionen, dass die Bauzeitverlängerung zumindest nicht auch aufgrund von Umständen eintrat, die zur Risikosphäre der Klägerin gehörten. Dies sieht im Grundsatz nunmehr auch die Klägerin so, vgl. (vergleiche 1. Absatz, 2. Satz Seite 8 der Berufungsbegründung, Bl. 518 GA und nochmals ausdrücklich Schriftsatz vom 26.06.2019) Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2017 – XII ZR 8/17 –, NJW 2018, 296 und 11.04.2013 – VII ZR 201/12 – NJW 2013, 1670 beruft, sind die den dortigen Rechtsstreiten zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. In beiden Fällen handelte es sich nicht um reine Bauwerkverträge, sondern um gemischt-typische Verträge, deren Hauptleistungspflicht in der (bloßen) Aufstellung, Vorhaltung und dem Abbau einer Containeranlage (Urteil vom 11.10.2017) bzw. eines Baugerüstes (Urteil vom 11.04.2013) lag. Anders als im vorliegenden Sachverhalt hatten die Auftragnehmer der den vorgenannten Urteilen zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten also nur die jeweiligen Anlagen aufzubauen, sodann vorzuhalten und nach dem Ende der (von anderen Auftragnehmern geschuldeten) Bauarbeiten wieder abzubauen. Eigenständige Bauarbeiten im Rahmen eines Bauwerkvertrages waren von den dortigen Auftragnehmern nicht zu erbringen. Dementsprechend konnte eine verlängerte Vorhaltung der - fertig aufgebauten – Containeranlage bzw. des – fertig erstellten – Baugerüstes auch nicht durch die dortigen Auftragnehmer im Rahmen eigener geschuldeter Bauarbeiten verursacht worden sein, so dass sich diese Frage im Rahmen der dortigen Rechtsstreitigkeiten nicht stellen konnte. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das Landgericht im angefochtenen Urteil auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Tatsache, dass die Bauzeitverlängerung nicht auf von ihr zu vertretenden Umständen beruhte, darlegungs– und beweispflichtig ist. Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B aus den jeweiligen Leistungspositionen geltend. Diese Leistungspositionen stehen unter der anspruchsbegründenden Voraussetzung, dass die Verursachung jedenfalls nicht von der Klägerin zu vertreten war, wie aus dem Wortlaut der jeweiligen Positionstexte folgt (vergleiche bepreistes Auftrags-LV Anlage RSG 14 SH II): Positionen 1.1.3., 1.2.2,1.3.16: “Position kommt nur zur Anwendung, wenn die Bauzeitüberschreitung durch den AG verursacht wird“ Position 1.2.16: „ für eine Bauzeitverlängerung , die der AN nicht zu vertreten hat“ ) (Hervorh. jew. d. d. Senat) Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis vom Landgericht zu Recht oder zu Unrecht als „Bedarfspositionen“ bezeichnet wurden, da das Landgericht von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, indem es die Klägerin für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen als darlegungs- und beweisbelastet angesehen hat. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hat das Landgericht auch nicht lediglich Ansprüche der Klägerin wegen Bauzeitverlängerung geprüft, sondern, wie sich aus den Ausführungen unter 1. a) im angefochtenen Urteil ergibt, auch die von der Klägerin für sich reklamierten Ansprüche aus § 2 Abs. 2 VOB/B. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht auch insoweit die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil die Klägerin nicht hat darlegen und beweisen können, dass hinsichtlich der Positionen 1.1.3., 1.2.2,1.3.16 die Bauzeitüberschreitung jedenfalls nicht durch die Klägerin verursacht wurde sowie hinsichtlich der Position 1.2.16 eine Bauzeitverlängerung eintrat, die die Klägerin als Auftragnehmerin nicht zu vertreten hatte. In diesem Zusammenhang ist weiter unerheblich, dass in den betreffenden Leistungspositionen Vordersätze angegeben waren, da diese die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht berühren. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Klägerin, dass - sofern es ihr gelungen wäre, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen – die Vergütung der Höhe nach durch die Angabe der Einheitspreise in den jeweiligen Leistungspositionen einem Streit (zumindest soweit die angegebenen Vordersätze nicht wesentlich überschritten worden wären) entzogen gewesen wäre. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. b. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil sodann festgestellt, dass die Darlegungen der Klägerin zu den Folgen der von ihr vorgetragenen Behinderungen auf den von ihr geplanten Bauablauf insgesamt nicht ausreichend waren. Dieser Mangel wird auch durch die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht geheilt. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruches wegen Bauzeitverzögerung bzw. auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Im Rahmen der Berechnung eines solchen Anspruches sind vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen wie (weitere) erteilte Nachträge. Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig. Darzulegen ist in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 28.11.2011 – 17 U 141/10, BeckRS 2012, 25029). Die Darstellung muss insbesondere auch die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. 2. 2004 - 17 U 56/00, NZBau 2004, 439) und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm Urt. v. 12.4.2011 – 24 U 29/09, BeckRS 2011, 24203), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen, oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. 4. 2012 − VII ZR 217/10, NJW – RR 2012, 848). Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (siehe OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 – 24 U 199/12 = NJW 2014, 3039; Döring in Ingenstau/Korbion, § 6 VI VOB/B Rn. 40). Dies gilt nicht nur für Ansprüche wegen Behinderung aus § 6 Abs.6 VOB/B, sondern auch für Vergütungsansprüche nach § 2 VOB/B, mit denen zeitabhängige Mehrkosten geltend gemacht werden. Auch bezüglich der letzteren muss seitens des Auftragnehmers vorgetragen werden, welche –vertragliche, zusätzliche oder geänderte- Leistung konkret welche Verlängerung der Bauzeit verursacht hat, um dem Auftraggeber und dem Gericht die Möglichkeit der Nachprüfung des vom Auftragnehmer behaupteten Kausalverlaufs zu eröffnen. Den vorstehend ausgeführten Voraussetzungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. Zwar ist zutreffend, dass ausweislich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien der Zeitraum vor der theoretischen Auftragserteilung am 02.12.2011 „vertraglich keine Konsequenzen“ haben sollte, so dass es entgegen der vom Landgericht im Urteil vertretenen Auffassung der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, dass sie diese Zeit nicht bereits zur Arbeitsvorbereitung nutzte. Dieser Einwand allein verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf die bauablaufbezogene Darstellung Anlage K 46 beruft, ist diese nicht aussagekräftig. Den dortigen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die einzelnen, in der bauablaufbezogenen Darstellung ebenfalls nicht im Einzelnen detailliert aufgeführten dort genannten “modifizierende Einflüsse/Störungen“ Einfluss auf die jeweils anderen auszuführenden Bauabläufe hatten. In den textlichen Darlegungen ist jeweils lediglich nur der Soll-Termin aufgeführt, sodann ein modifizierter Soll-Termin berechnet und ein Ist-Termin für die Fertigstellung ausgeworfen. Es fehlen auch in der graphischen Darstellung des störungsmodifizierten Bauablaufplanes jegliche Verknüpfungen der zeitkritischen Wege, wie sich diese beispielsweise aus den Bauzeitenplänen Anl. RSG 10 (SH II) und K8 (SH I) ergeben. Aus der Anlage K 46 lässt sich weder entnehmen, welche Bauarbeiten der Klägerin trotz der von ihr behaupteten Behinderungen noch möglich gewesen sind, wie die Baustelle besetzt war und welche Umsetzungen die Klägerin vorgenommen hat, um die ihr obliegenden Bauleistungen gleichwohl zeitgerecht zu erbringen. Der bloße Vortrag, die Bauzeit habe sich um die jeweiligen Behinderungstage verschoben bzw. verlängert, reicht jedenfalls nicht aus. Zudem ist der Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Behinderungszeiträumen unsubstantiiert: aa. Witterungsbedingungen Richtig ist, dass die Klägerin selbst die Umlegung der Kabeltrassen nicht schuldete, sondern dies von den Versorgungsträgern vorzunehmen war. Die Klägerin schuldete allerdings die rechtzeitige Einholung der Leitungsauskünfte und die Abstimmung der Arbeiten, wofür nach der Baubeschreibung, S. 27 Anlage RSG 11 ein planerischer Vorlauf von 2 Monaten vorgesehen war. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin, wie der Zeitablauf der jeweiligen Arbeiten sich tatsächlich darstellte und dass die Klägerin ihren eigenen Bauablauf ab dem 05.12.2012 (dem vertraglichen Baubeginn) so organisiert hatte, dass eine Ausführung und Abstimmung mit den Versorgungsträgern vor Eintritt des Dauerfrosts nicht möglich war. Zudem gilt auch hier, dass der zeitkritische Weg der Kabelumlegungsarbeiten nicht dargelegt ist: Auch wenn eine 5-wöchige Verspätung der Arbeiten eingetreten wäre, heißt dies gerade nicht, dass sich auch der Endtermin der Bauarbeiten der Klägerin zwangsläufig um 5 Wochen verschob. Allein hierauf kommt es im Hinblick auf eine verlängerte Vorhaltung über den vorgesehenen Vertragstermin hinaus jedoch an. Zudem waren die Kabelumlegungsarbeiten der C laut Terminplan RSG 11 insgesamt nicht derart zeitkritisch, dass jeder Tag mit Behinderung durch Dauerfrost zwangsläufig Auswirkungen auf den vertraglich vereinbarten Endtermin gehabt hätte. bb. Deckendurchbrüche Diesbezüglich vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf zu berufen, das Landgericht habe sich in prozessual zu beanstandender Weise über den Vortrag der Klägerin hinweggesetzt und zu Unrecht keinen Beweis durch Vernehmung des Zeugen D erhoben. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.10.2017, insbesondere im Hinblick auf die Vorlage der Anlage RSG 71 hätte erläutern müssen, weshalb sie entgegen des Vortrags der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.10.2017 und dem vorgelegten Anlagenkonvolut RSG 71, also entgegen des Inhalts der von ihr, der Klägerin, selbst erstellten Bautageberichte die Deckendurchbrüche bereits am 16.04.2012 erstellt haben wollte. Hierzu trägt die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht ergänzend vor. Dass die Bautageberichte in Anlagenkonvolut RSG 71 nicht lediglich die Aufkantungen betrafen, ergibt sich schon aus dem Inhalt der Bautagebücher selbst. cc. Verzögerungen im Aufzugsbau Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erneut Bezug auf die von ihr behaupteten Verzögerungen im Aufzugsbau nimmt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Teilnahme der Firma E an den Baustellenbesprechungen als solche keine Verlängerung der vertraglichen Bauzeit für die Klägerin begründen kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Wann die Klägerin aufgrund welcher konkret fehlenden Vorleistungen der Firma E an der Ausführung welcher konkreten eigenen Bauleistungen für wie lange gehindert war, lässt sich den Ausführungen der Klägerin trotz der insoweit eindeutigen Hinweise im angefochtenen Urteil aber auch in der Berufungsinstanz weiterhin nicht entnehmen. Auch insoweit fehlt es an der Darstellung möglicher Umsetzungen von Personal durch die Klägerin und der weitergehenden zeitkritischen Wege. dd. Planänderungen Stahlbrücken Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand (Ziff. 5, Seite 14 der Berufungsbegründung), das Landgericht habe vorangehenden Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, geht ebenfalls fehl. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil insoweit ausführlich dargetan, dass die Klägerin sich auf Verzögerungen wegen der Planänderung hinsichtlich der Stahlbrücken deshalb nicht berufen kann, weil sie selbst durch die verspätete Planung und Ausführung der provisorischen Treppentürme eine erhebliche Verzögerung des Bauablaufes verursacht hat und ihr Vortrag zu den Planänderungen bezüglich der Stahlbrücken diesen eigenen Verursachungsbeitrag vollständig außer Acht lässt. Insoweit verkennt die Klägerin in ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 12.07.2017, Seite 18 ff. (Bl. 286 ff. GA) die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. So lautet Position 1.2.6 des Auftrags-LV (Seite 6 ff., insbesondere Seite 7 des Auftrags-LV, Anlage RSG 14): „ Konstruktion nach Wahl des AN unter Beachtung der ZTV Köln Ausgabe 2008. Ausführungsstatik und Ausführungs- bzw. -verlegezeichnungen liefern und in 5 -facher Ausfertigung dem AG geprüft übergeben. Prüfung durch Prüfingenieur nach Wahl des AN. Prüfkosten in EP einrechnen. (…) Eine kurze Beschreibung der vom Bieter gewählten Konstruktion ist dem Angebot beizufügen.“ (Hervorh. d.d. Senat). Sämtliche Verzögerungen im Zusammenhang mit der nicht möglichen Ausführung der ursprünglich für die Baustelle vorgesehenen Treppentürme gehen daher wegen der vertraglichen Risikoverteilung und der Planungsverantwortung der Klägerin zu ihren Lasten. So wird in der eigenen bauablaufbezogenen Darstellung der Klägerin (Anlage K 46) ausgeführt, dass die Arbeiten für die Trogbrücken erst begonnen werden konnten, nachdem die Treppentürme in Betrieb genommen wurden. Die in der bauablaufbezogenen Darstellung, Anlage K 46, berechnete Verzögerung durch Umplanung vom 15.03.2012 bis 29.08.2012 liegt mithin nicht in der Risikosphäre der Beklagten, sondern gerade in derjenigen der Klägerin. Diese selbst verursachte - als solche auch unstreitige – Verzögerung des Bauablaufes hat in der Darstellung der kritischen Wege im Hinblick auf die Planänderungen der Stahlbrücken keinen Niederschlag gefunden. Das Vorbringen der Klägerin ist daher auch aus diesem Grunde insgesamt unschlüssig. Trotz der von ihr vorgetragenen umfangreichen Änderungen im Bereich der Treppentürme hat die Klägerin diesbezüglich auch (nach den vertraglichen Vereinbarungen folgerichtig) kein Nachtragsangebot gegenüber der Beklagten geltend gemacht. ee. Sonstige Einflüsse Aus der Auswertung der Klägerin (Anlage K 46 S.21) folgt zudem, dass die Klägerin im Bereich Trogbrücken (ohne Treppentürme) einen Verzug von 14 Tagen selbst zu vertreten hat, ohne dass dies von ihr schriftsätzlich berücksichtigt worden wäre. Außerdem wurden dem Verfasser der Auswertung (Anlage K 46) hinsichtlich der Leistungen „Straßenbau“ keine Unterlagen vorgelegt, so dass diese Umstände nicht in die Beurteilung einbezogen werden konnten. Zu diesem Bereich ist daher von Seiten der Klägerin ohnehin nichts Belastbares vorgetragen. ff. Unterzeichnung der Aufmaßblätter Die Unterzeichnung der Aufmaßblätter durch die Bauleitung enthält ein Anerkenntnis der tatsächlichen Ausführung auf der Baustelle, d.h. z.B. der tatsächlichen Vorhaltung der Treppentürme vor Ort, nicht jedoch ein Anerkenntnis hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben eines Nachtragsanspruches. 2. Ansprüche der Klägerin aus den übrigen Positionen a. Pos. 01.01.0002/0003 Baubüro vorhalten, Anspruch in Höhe von weiteren 1139,70 EUR netto Das Landgericht hat der Klägerin hier die Vergütung nicht vollständig aberkannt, sondern die Vergütung für 9,533 Monate, d.h. vom 23.01.2012 (tatsächliche Aufstellung des Baubüros) bis zum vertraglich vorgesehenen Endtermin laut abgestimmten Bauzeitenplan (der von der Beklagten nicht mehr beanstandet wird), dem 9.11.2012, d.h. für die Vertragslaufzeit angesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin in der Berufungsbegründung haben keinen Erfolg. Sie verweist allein auf die tatsächliche längere Vorhaltung und das von der Bauleitung der Beklagten gegengezeichnete Aufmaß über die Vorhaltezeit. Dass dies allein nicht ausreicht, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Insoweit wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. b. Pos. 01.02.0012/13 Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung, Anspruch in Höhe von weiteren 2.812,40 EUR netto Hier gilt das vorstehend zu 2 a. Gesagte entsprechend. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. c. Pos. 01.03.0017 Kontrolle Arbeitsstellensicherung, Anspruch in Höhe von weiteren 27.568,64 EUR netto Auch insoweit verweist die Klägerin lediglich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und beruft sich auf die durch die Bauleitung der Beklagten bestätigte, tatsächliche Leistungsdauer, ohne sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Daher wird auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 2 a. verwiesen. Für die schlüssige Darlegung eines Anspruches für die tatsächlich ausgeführte Kontrolle der Arbeitsstellensicherung hätte die Klägerin darlegen müssen, dass von ihr nicht zu vertretende Bauzeitverlängerungszeiträume bestehen. Hieran fehlt es. d. Pos. 1.03.0025 Zusatzschilder vorhalten, Anspruch auf weitere 6.535,75 EUR netto Die Klägerin vertritt lediglich die Auffassung, eine Beschränkung auf den vertraglichen Zeitraum komme nicht in Betracht. Neue Argumente sind der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2 a. wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. e. Pos. 01.26.004 Bestandspläne, Anspruch auf weitere 4361,00 EUR netto Hier verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 11.12.2017, Bl. 400 ff. GA und die Anlagen K 48,49 (SH IV). Auf S. 3 des Schriftsatzes vom 11.12.2017, Bl 402 GA, trägt sie jedoch selbst vor, dass die Beanstandungen der Beklagten im Hinblick auf die Gestaltung des Zeichnungsstempels, die (fehlende) Originalunterschrift und die Änderungen der Indexbezeichnungen von ihr, der Klägerin, noch nicht behoben worden waren bzw. noch immer nicht sind. Mithin ging das Landgericht zu Recht davon aus, letztlich sei eine nicht vollständige Lieferung der vertragsgemäßen Bestandspläne und damit die nicht vollständige Erbringung der Leistungsposition unstreitig. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, die Leistungsposition könne zumindest teilweise abgerechnet werden, müsste sie zunächst den von ihr erbrachten Teil der geschuldeten Höhe nach bewerten und darlegen. Hierzu fehlt es jedoch an jedwedem Vorbringen. f. Pos. 09.02.0002 Toilettenanlage Container, Nachtrag 02, Anspruch auf Zahlung weiterer 2.106,77 EUR netto Hier gilt das unter lit d. Gesagte. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 3. Positionen 09.07.0004, 09.07.0005 und 09.07.0006 aus dem Nachtrag Nr. 7, Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 282,21 EUR netto Die Berufung bleibt letztlich auch in Höhe weiterer 282,21 EUR netto, 335,83 EUR brutto ohne Erfolg. Insoweit lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass sie bereits in erster Instanz die Positionen 09.07.0004, 09.07.0005 und 09.07.0006 aus dem Nachtrag Nr. 7 in Höhe von insgesamt 282,21 EUR netto, 335,83 EUR brutto, ausdrücklich nicht mehr mit der Klage geltend gemacht hat (Bl. 268 GA). Der Berufungsbegründung lassen sich keine Ausführungen dazu entnehmen, dass die Klägerin entgegen der von ihr in erster Instanz ausdrücklich abgegebenen Erklärungen in dieser Höhe nunmehr in II. Instanz erneut Vergütungsansprüche geltend machen wollen würde und weshalb diese begründet sein sollten. 4. Zinsansprüche Mangels Hauptanspruches der Klägerin kommen auch Zinsansprüche der Klägerin nicht in Betracht. III. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01.08.2019 enthält lediglich Rechtsausführungen und bot dem Senat ebenso wie der Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2019 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.