Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2018 – 8 O 173/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin: 21.2230,04 EUR; Berufung der Beklagten: 376,96 EUR). Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihr am 18.05.2009 zum Kaufpreis von 21.600,00 € mit einer Laufleistung von 67.632 km von der A GmbH & Co. KG mit Sitz in B als Neuwagen erworbenen (Kaufvertrag Anlage K1, Bl. 1 ff. Anlagenheft = AH) C deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises geltend und stützt sich dabei maßgeblich darauf, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Fabrikats EA189 verbaut ist, der von dem so genannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Kilometerstand von 245.637 km auf. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 167 ff. GA). Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises von 21.600,00 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichteten Klage nur i.H.v. 376,96 € und hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 67,47 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen – soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - ausgeführt: Der Klägerin stehe aus § 826 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu. Im Rahmen der geschuldeten Erstattung des Kaufpreises müsse die Klägerin sich jedoch gezogene Nutzungen anrechnen lassen, die sich bei einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km unter Berücksichtigung der mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegten Kilometer auf 21.223,04 € beliefen. Die Klägerin könne sich insofern nicht darauf berufen, dass sie das Fahrzeug mangelbedingt nur eingeschränkt habe nutzen können. Hierfür sei in Ansehung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgelegten Kilometer nichts ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin in den rund neuneinhalb Jahren bis zur mündlichen Verhandlung bereits über 245.000 km zurückgelegt habe, rechtfertige keine höhere Schätzung der erreichbaren Gesamtlaufleistung. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei auch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings unter Zugrundelegung der berechtigten Klageforderung und unter Ansatz einer 1,0-Geschäftsgebühr, von dieser geschuldet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, nachdem die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Anrechnung des Nutzungsersatzes widerspreche, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg sowie Äußerungen in der Literatur ergebe, dem Zweck des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB. Durch die Anrechnung von Nutzungen würden die zivilrechtlichen Folgen für denjenigen, der eine sittenwidrige Handlung begangen habe, weiter abgemildert. Dieser Vorteil solle der Beklagten nicht zugutekommen, weil ansonsten die Präventionsfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde. Jedenfalls sei von einer möglichen Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Landgericht lediglich eine 1,0-Geschäftsgebühr zuerkannt habe, statt von einer 1,3-Geschäftsgebühr auszugehen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie weitere 21.223,04 € Zug um Zug gegen Übereignung des C (Fahrzeug-Ident.-Nr. WXXZZXXKZXX48XX22) zu zahlen, 2. an sie weitere 839,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 28.06.2018 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung in Höhe von 804,78 EUR an die HUK Rechtsschutzversicherung AG unter der Schadensnummer 1x-0x-4xx/0xx88x-x-Rxx1Mx zu erfolgen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er sich anschließt. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts zur anzunehmenden Gesamtlaufleistung und zum geschuldeten Nutzungsersatz (dazu 1.). Auch die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin ist zutreffend (dazu 2.). Im Einzelnen: 1. a) Der Senat schätzt die zu erreichende Gesamtlaufleistung des klägerischen Fahrzeugs mit dem Landgericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km und schließt sich diesbezüglich den Erwägungen an, die das Kammergericht in der vom Landgericht zitierten Entscheidung angestellt hat (abgedruckt in NJW-RR 2014, 57, 58). Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine im Rahmen des § 287 ZPO zulässige typisierende Betrachtung handelt, kommt es, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, auf die von der Klägerin tatsächlich zurückgelegten Kilometer nicht entscheidend an. Die vom Landgericht zugrunde gelegte und vorliegend auch vom Senat für zutreffend erachtete Gesamtlaufleistung hält sich innerhalb des üblichen Schätzungsrahmens, der inzwischen bei Personenkraftwagen zwischen 150.000 Kilometer bis zu 350.000 Kilometern anzusetzen ist. b) Beizutreten ist auch der Auffassung des Landgerichts, wonach die Klägerin sich von ihrem Schadensersatzanspruch gezogene Nutzungen nach der vom Landgericht herangezogenen Berechnungsformel abziehen lassen muss. Den hiergegen vorgebrachten Argumenten der Berufung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zutreffend ist zwar, dass im Rahmen der hier maßgeblichen Vorteilsausgleichung eine unbillige Entlastung des Schädigers zu vermeiden ist. Auch ist nicht zu verkennen, dass der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz infolge der (möglicherweise infolge wirtschaftlicher oder sonstiger Zwänge erfolgten) weiteren Nutzung des Fahrzeugs eine erhebliche Reduktion erfahren kann, wie die vorliegende Fallgestaltung belegt. Diese Umstände rechtfertigen es nach Auffassung des Senats indes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend bereits aufgrund der Berufungsrücknahme der Beklagten eine von dieser begangene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB zugrunde zu legen ist, noch nicht, die Klägerin von der Pflicht zur Anrechnung von Nutzungsersatz gänzlich freizustellen. Zweck der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB, die auch für die Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 826 BGB gilt (BGH NJW 2004, 2971, 2972), ist gerade nicht die Bestrafung des Schädigers oder eine Prävention gegen schädigendes Verhalten, sondern die Schaffung eines Ausgleichs für erlittene Nachteile (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 8 f. m.w.N.), so dass die auf eine Pönalisierung oder Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei der Beklagten abzielenden und in der Literatur vorgebrachten Argumente (wie sie von der Klägerin in der Berufungsbegründung wiedergegeben sind) in diesem Kontext nicht überzeugend sind. Der Senat bemerkt am Rande, dass die von der Berufung für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Ausführungen von Bruns (NJW 2019, 801 ff.) sich allein auf den Zeitpunkt ab Äußerung eines Schadensersatzverlangens und Angebot der Übereignung des Fahrzeuges durch den Käufer beziehen und insoweit nicht die vorliegende Fallgestaltung, in der der Nutzungsersatz für die gesamte Zeit ab Erhalt des Fahrzeuges in Abrede gestellt wird, betreffen. Entscheidend ist, dass neben dem Verbot der unbilligen Entlastung des Schädigers das allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot zu berücksichtigen ist, das einen tragenden Grundsatz des deutschen Rechtssystems darstellt (vgl. dazu BGH NJW 1992, 3096, 3103 m.w.N.: Teil des deutschen materiellen ordre public). Mit letzterer Rechtsfigur, die Folge der Differenzhypothese ist, wäre es nach Einschätzung des Senats nicht vereinbar, dem Käufer das mit dem Erwerb des Fahrzeugs (und zwar unabhängig vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung) auf sich genommene Risiko der Entwertung durch (Ab)Nutzung desselben abzunehmen. Im Schrifttum wird insofern zutreffend darauf hingewiesen (Riehm, NJW 2019, 1105, 1108), dass der Käufer eines Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt eine berechtigte oder geschützte Erwartung haben konnte, sein Fahrzeug (abgesehen von laufenden Kosten) „gratis“ zu nutzen und es – wie im vorliegenden Fall - nach erheblicher Nutzungsdauer unter Rückerhalt des vollen Kaufpreises zurückgeben zu können. 2. Zutreffend ist es auch, dass das Landgericht der Klägerin nur den Ersatz einer 1,0-Gebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zugesprochen hat. Die Berufung übersieht, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 10, Bl. 10 GA) bei der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten selbst die Rahmengebühr mit 1,0 angesetzt hatten. Hierbei handelte es sich auch nicht um einen bloßen Schreibfehler, weil der in der Gebührenberechnung daneben aufgeführte Betrag von 742,00 € einer solchen 1,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 21.600,00 € entspricht. Von daher bestand für das Landgericht kein Anlass, der Klägerin einen höheren Gebührenansatz zuzugestehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die infolge der Rücknahme der Berufung eigentlich die Beklagte treffende Kostenfolge (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist bei beiderseitiger Berufungseinlegung unter Anwendung des § 92 ZPO im Urteil zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 516 Rn. 22). Wertmäßig bleibt die Berufung der Beklagten, die nur ihre Verurteilung zu einer Zahlung (unter Einbeziehung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) von unter 500,00 € angegriffen hatte, indes derart weit hinter der mit der Berufung der Klägerin verfolgten Zahlungsforderung von über 21.000,00 € zurück, dass die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, soweit die Klägerin betroffen ist. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Klärungsbedürftigkeit im Sinne grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegt nicht bereits deshalb vor, weil vereinzelt erstinstanzliche Gerichte und Literaturstimmen zu einer von der Auffassung des Senats abweichenden Einschätzung betreffend die Abzugsfähigkeit von Nutzungsersatz gelangen. Obergerichtliche Entscheidungen, die zu dem vom Senat gefundenen Ergebnis in Widerspruch stehen, sind nicht bekannt geworden. Im Gegenteil entspricht es – soweit ersichtlich – einhelliger Praxis der Oberlandesgerichte, bei der Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes den Nutzungsersatz abzuziehen.