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Beschluss

6 U 11/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0927.6U11.19.00
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Tenor

I.

Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:

Ist das Herstellungsverfahren für Katheterverschlusslösungen,

das dadurch gekennzeichnet ist, dass als Ausgangsstoff Zitronensäure und/oder ein Natriumcitratsalz verwendet werden und nach Überprüfung und etwaiger Anpassung des pH-Wertes der Wirkstoff Taurolidin und/oder Cyclo-Taurolidin zugegeben wird, die Stoffe sodann gemischt werden und die fertige Katheterverschlusslösung nach einer pH-Endkontrolle und ggf. weiteren Anpassung auf einen Bereich von 6,0 bis 6,5 sowie nach Sterilfiltration in einen sterilen, trockenen Behälter gelagert wird,

von einem Fachmann ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln?

Der Sachverständige hat der Begutachtung zugrunde zu legen, dass das Rezept, das die einzelnen Stoffe sowie deren prozentuale Anteile und die Angabe des pH-Werts enthält, ebenso bekannt ist, wie die Tatsache, dass eine Sterilfiltration stattfindet.

Im Rahmen der Begutachtung wird auch die wissenschaftliche Literatur zu berücksichtigen sein, soweit sich aus dieser Hinweise auf das Herstellungsverfahren ergeben.

II.

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. A

Department für Chemie

Universität zu B

C 4

B

III.

Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,-  € bei der Gerichtskasse Oberlandesgericht Köln einzahlt.

IV.

Die Erweiterung des Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten.

V.

Neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens von Amts wegen anberaumt.

Entscheidungsgründe
I. Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden: Ist das Herstellungsverfahren für Katheterverschlusslösungen, das dadurch gekennzeichnet ist, dass als Ausgangsstoff Zitronensäure und/oder ein Natriumcitratsalz verwendet werden und nach Überprüfung und etwaiger Anpassung des pH-Wertes der Wirkstoff Taurolidin und/oder Cyclo-Taurolidin zugegeben wird, die Stoffe sodann gemischt werden und die fertige Katheterverschlusslösung nach einer pH-Endkontrolle und ggf. weiteren Anpassung auf einen Bereich von 6,0 bis 6,5 sowie nach Sterilfiltration in einen sterilen, trockenen Behälter gelagert wird, von einem Fachmann ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln? Der Sachverständige hat der Begutachtung zugrunde zu legen, dass das Rezept, das die einzelnen Stoffe sowie deren prozentuale Anteile und die Angabe des pH-Werts enthält, ebenso bekannt ist, wie die Tatsache, dass eine Sterilfiltration stattfindet. Im Rahmen der Begutachtung wird auch die wissenschaftliche Literatur zu berücksichtigen sein, soweit sich aus dieser Hinweise auf das Herstellungsverfahren ergeben. II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Prof. Dr. A Department für Chemie Universität zu B C 4 B III. Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,- € bei der Gerichtskasse Oberlandesgericht Köln einzahlt. IV. Die Erweiterung des Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten. V. Neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Eingang des Sachverständigengutachtens von Amts wegen anberaumt. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.