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Beschluss

27 UF 35/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1106.27UF35.19.00
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Tenor

wird der als Einspruch/Einwendung zur Rechnung bezeichnete Erinnerung des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des OLG Köln vom 29.03.2019(KR II) - soweit dort Auslagen nach KV-Nr. 2013 in Höhe von 550 € (zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbeistands A) in Ansatz gebracht worden sind - nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
wird der als Einspruch/Einwendung zur Rechnung bezeichnete Erinnerung des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des OLG Köln vom 29.03.2019(KR II) - soweit dort Auslagen nach KV-Nr. 2013 in Höhe von 550 € (zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbeistands A) in Ansatz gebracht worden sind - nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2018 wurde Frau A zum Verfahrensbeistand für das Kind B mit erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der ersten Instanz wirkt im anschließenden Beschwerdeverfahren fort, ohne dass es einer erneuten Bestellung bedarf (MükoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 51). Sofern der erstinstanzliche Bestellungsbeschluss die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG vorsieht, verbleibt es hierbei auch in zweiter Instanz. Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG entsteht die Vergütung des Verfahrensbeistandes in jedem Rechtszug und für die parallel laufenden Verfahren. Zur Entstehung der Pauschale genügt es, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Kindesinteresse begonnen hat (MükoFamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 49). Die Verfahrensbeiständin hat bereits vor Rücknahme der Beschwerde am 29.11.2018 unter anderem telefonischen Kontakt mit der Kindesmutter sowie dem Kindesvater aufgenommen und ein Gespräch im Beisein der Kindesmutter mit dem Kind geführt. Damit ist die Verfahrensbeiständin vor Rücknahme und Beschluss des Oberlandesgerichts Köln tätig geworden, sodass ein Vergütungsanspruch entstanden ist. Ausreichend ist, das er – wie im vorliegenden Fall – in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – XII ZB 682/12). Der Erinnerung ist daher nicht abzuhelfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.