I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.09.2018, Az. 19 O 421/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.415,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der A AG abgeschlossenen Kaufverträgen vom 03.08.2012, 29.08.201, 22.04.2013 und 13.06.2013 sowie den von der A AG erhaltenen Eigentumsurkunden – bezüglich des Erwerbs von 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage Moravia, Lepanto, Provincia Puntarenas, Nicoy, Costa Rice, Baum-Nr. 5201-5300, 50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Finca Samara I, Lote 1, Nicoya, de Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 1051-1100, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage San Francisco de Coyote, Bejuco, Provincia de Guanacaste, Nicoya, Costa Rica, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage Finca Mejia, La Avallana, Hojancha, Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 4711-4810 – im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 810 IN 884/14 G-13-2); 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung des Klageantrags zu 1 im Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt. II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 19 O 421/17, wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn (das Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es bestätigt wurde) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe Beihilfe zu einer betrügerischen Kapitalanlage geleistet. Das Geschäftsmodell der Kapitalanlage basierte auf der A AG, die sich darstellte als in der Forstwirtschaft tätiges, global operierendes Unternehmen, das unter anderem Teakholz-Investments in Costa Rica anbot. Neben der A AG gab es die B S.A. sowie weitere in- und ausländische Gesellschaften, die an dem Anlagekonzept beteiligt waren und an die Anlegergelder flossen. Es wurden Anleger geworben, die laut Werbeprospekt (Anl. K10) Eigentümer von Teakbäumen bzw. Teakbaum-Setzlingen werden sollten. Damit sollten die Einkünfte aus Verkäufen keiner steuerbaren Einkommensart unterfallen und steuerfrei sein (Anl. K10 S. 10, siehe auch Anl. K13). Das Holz sollte nach einer 20-jährigen „Umtriebszeit“ und nach „ökologisch und sozial nachhaltiger“ Pflege geerntet werden; aus dem Erlös sollte sich die Rendite der Anleger ergeben, die im Werbeprospekt mit geplant 13 % angegeben wurde (Anl. K10 S. 10, s.a. Anl. K51). Tatsächlich konnten die Anleger kein Eigentum an einzelnen Bäumen in Costa Rica erwerben. Ein Großteil der Anlegergelder wurde auf Konten verschiedener überwiegend im Ausland befindlicher Gesellschaften der A Group transferiert. Im Zeitraum September 2009 bis April 2014 schlossen mindestens 763 geschädigte Anleger Kaufverträge über einen Gesamtwert von knapp 19,5 Mio. EUR ab (s. Strafurteil Anl. K1 S. 14). Im April 2014 führte eine Strafanzeige zum Ende der Vertriebstätigkeit der A AG; im September 2014 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach der Behauptung des Klägers hat sich der Beklagte durch Beihilfehandlungen an der betrügerischen Kapitalanlage beteiligt. Dies ergebe sich aus dem gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.05.2016, nach dem der Beklagte wegen Beihilfe in zwei Fällen des Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde (Az: 5/16 KLs 7550 Js 246827/14 [13/15]). Seine Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2017 (Az: 2 StR 21/17, Anl. K119) als unbegründet verworfen. In diesem Zusammenhang wurde der Initiator des Modells, Herr C, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 11.12.2015 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt (Az: 5/26 KLs 7550 Js 205053/13-2/15; Anl. K4). Die Unterstützungshandlungen, auf die sich die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten bezieht, bestanden nach dem Strafurteil darin, dass der Beklagte C in 2009 Kapital als Anschubfinanzierung verschaffte, ihm Geschäftsräume zur Verfügung stellte, ihm beim Erwerb einer Gesellschaft in Panama und bei der Gründung einer anderen Gesellschaft in der Schweiz half, ihn beim Vertrieb und der Suche nach Mitarbeitern unterstützte und mit ihm weitere betrügerische Öko-Invest-Anlageobjekte plante. Die Verurteilung des Beklagten stützte sich u.a. darauf, dass er sich sowohl hinsichtlich seiner Kenntnis von der Betrugsabsicht des C als auch hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterstützungshandlungen – mit Ausnahme der Anschubfinanzierung – „geständig eingelassen“ hatte (Anl. K1 S. 68 ff.). Nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. im Hauptverhandlungstermin gegen C den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, dass gegen den Beklagten eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich mit C begangenen Betrugs in Betracht komme, reichten die Strafverteidiger des Beklagten mit Schriftsatz vom 14.09.2015 eine erste Einlassung zur Akte (Anl. K72). Im April 2016 reichten sie eine weitere, als „Persönliche Erklärung“ überschriebene Einlassung nach (Anl. K54d, Bl. 184 ff. d.A.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte den Widerruf seines „Geständnisses“ erklärt. Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 2012 und 2013 an diesem Investment. Er hatte, nachdem er im Fernsehen ein Interview mit Herrn C gesehen hatte, Kontakt mit ihm bzw. der A AG aufgenommen und Interesse für das „Öko-Invest“ gezeigt. Er zahlte zwischen dem 03.08.2012 und dem 13.06.2013 in vier Tranchen einen Gesamtbetrag von 26.211,00 EUR an die A AG (Überweisungsbelege Anl. K3) und erhielt im Gegenzug Eigentumsurkunden für insgesamt 350 Teakbäume (Anl. K2, s.a. Anl. K50a). Den gezahlten Betrag fordert der Kläger mit der Klage zurück. Der Beklagte wird von anderen Anlegern in Parallelverfahren ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch genommen, insgesamt in Höhe von etwa 4 Mio. EUR. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, der Beklagte sei ihm gegenüber wegen Beihilfe zum betrügerischen Vorgehen des C zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Der Kläger hat behauptet, er sei darüber getäuscht worden, dass er kein Eigentum an den Bäumen habe erwerben können, weil die A AG (unstreitig) selbst nicht Eigentümerin der Bäume war. Die versprochene Rendite sei völlig utopisch gewesen. Man habe nach 20 Jahren nur etwa die Hälfte der Bäume wieder aufforsten können. Der zugrunde gelegte Marktpreis sei unzutreffend gewesen. Der Beklagte habe von dem betrügerischen Vorgehen des C gewusst und ihn unterstützt. Zur Begründung und zum Beweis stützt sich der Kläger insbesondere auf das Strafurteil und nimmt zu den einzelnen in diesem Urteil aufgeführten Gründen Stellung. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.211,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den von der A AG erhaltenen Eigentumsurkunden an 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage Moravia, Lepanto, Provincia Puntarenas, Nicoya, Costa Rica, Baum-Nr. 5201-5300, 50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Finca Samra I, Lote 1, Nicoya, de Guancaste, Costa Rica, Baum-Nr. 1051-110, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage San Francisco de Coyote, Bejuco, Provincia de Guancaste, Nicoya, Costa Rica, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage Finca Mejia, La Avallana, Hojancha, Guancaste, Costa Rica, Baum-Nr. 4711-4810 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az: 810 IN 884/14 G-12-2), 2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht gegeben seien. Der Kläger könne sich nicht auf das Strafurteil stützen. Dieses sei nicht bindend für das Zivilgericht. Er trage zwar eine erhöhte Darlegungslast, jedoch finde keine Beweislastumkehr statt. Vielmehr müsse der Kläger die Beihilfehandlung darlegen und beweisen. Der Kläger könne sich nicht auf die „geständige Einlassung“ stützen. Diese sei widerrufen worden. Der Beklagte hat behauptet, er habe die „geständige Einlassung“ im Strafverfahren auf Anraten seines damaligen Verteidigers abgegeben, weil sich in der Untersuchungshaft sein Gesundheitszustand verschlechtert und er gehofft habe, auf diese Weise früher entlassen und ärztlich behandelt zu werden. Auch habe der Berichterstatter im Strafverfahren ihm erklärt, dass andernfalls eine Verurteilung als Mittäter mit einem entsprechend höheren Strafrahmen möglich sei, bei entsprechender Einlassung sei eine Verurteilung wegen Beihilfe möglich; auch habe man ihm eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt. Er strebe eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Der Beklagte hat behauptet, er habe keine Kenntnis von den betrügerischen Plänen des C gehabt. Er habe auch keine finanziellen Vorteile aus der Tat des C gezogen. Soweit er C unterstützt habe, sei dies aus persönlicher Verbundenheit heraus geschehen und als sozialadäquates Handeln zu bewerten. Für die Öko-Invest-Pläne des C habe er Interesse gezeigt, weil er immer an neuen unternehmerischen Ideen interessiert gewesen sei. Über eine strafrechtliche Relevanz habe er sich keine Gedanken gemacht, das sei ihm letztlich gleichgültig gewesen. Eine Rendite von 13 % habe er durchaus für möglich gehalten, zumal das Schweizer Unternehmen D ebenfalls mit einer solchen Rendite geworben habe (s. Anl. B11). Soweit objektive Unterstützungshandlungen vorlägen, seien diese nicht kausal für den hier geltend gemachten Schaden geworden. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 20.968,80 € entsprechend dem Klageantrag zu 1 nebst Zinsen Zug um Zug entsprechend dem Klageantrag verurteilt und festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei dem Kläger zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§§ 830, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 3, 27 StGB) in Höhe von 4/5 des eingezahlten Betrages verpflichtet; anspruchsmindernd müsse der Kläger sich ein Mitverschulden von 1/5 entgegenhalten lassen (§ 254 Abs. 1 BGB). Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass der Beklagte eine Beihilfe zum Betrug begangen habe. Diese Annahme habe der Beklagte nicht entkräftet, was das Landgericht im Einzelnen darlegt. Der Kläger müsse sich nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden zurechnen lassen, dessen Höhe das Landgericht auf 1/5 bemesse. Dies sei zwar nur ausnahmsweise möglich. Vorliegend müsse aber eine solche Zurechnung ausnahmsweise erfolgen. Der Antrag festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befinde, sei abzuweisen gewesen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er die von ihm zu bewirkende Leistung ordnungsgemäß angeboten habe. Der Antrag auf Feststellung, dass dem Anspruch des Klägers eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt, sei zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse sei gemäß § 302 InsO gegeben. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wenden sich der Kläger und der Beklagte mit ihren jeweiligen Berufungen. Der Kläger macht geltend, die Klage habe nicht aufgrund der Annahme eines Mitverschuldens abgewiesen werden dürfen. Auch bestehe ein Anspruch auf Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befunden habe. Für die Annahme eines Mitverschuldens müsse jedenfalls anzunehmen sein, dass nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu Misstrauen bestanden hätte oder der Geschädigte über eigene Sachkenntnis verfüge. Beides könne nicht angenommen werden. Es sei zwar zutreffend, dass die Anleger gutgläubig gehandelt hätten. Eine Prüfung der A AG sei ihnen aber auch nicht möglich gewesen. Der Kläger sei über zahlreiche Werbemaßnahmen über das Geschäftsmodell informiert worden. Dabei seien auch Zertifikate beigefügt worden, die das Bestehen der Gesellschaft untermauert hätten. Jedenfalls eine Leichtfertigkeit des Klägers liege nicht vor. Die Kapitalanlage sei im Fernsehen beworben worden. Dies habe den Kläger in Sicherheit gewogen. Nachforschungen seien nicht erforderlich gewesen. Der Vorwurf, dass der Beklagte nur bedingt vorsätzlich gehandelt habe, könne im Rahmen des § 254 BGB nicht herangezogen werden. Auch die Überweisung von vier Beträgen könne die Leichtfertigkeit des Klägers nicht begründen, zumal die Höhe der Investition relativ sei. Jedenfalls könne der Anleger auf die Zusicherungen im Rahmen der Werbung vertrauen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sich der Beklagte auch in Annahmeverzug befunden. Zwar sei die Gegenleistung nicht wörtlich angeboten worden. In der Klageerhebung sei jedoch ein Angebot nach § 295 S. 1 BGB zu sehen. Die reiche zur Begründung eines Annahmeverzuges aus. Der Beklagte trägt vor, die Klage habe abgewiesen werden müssen. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass jedenfalls eine Kausalität der vermeintlichen Beihilfehandlungen festgestellt werden müsse. Hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen. Die Vorgänge hinsichtlich der E Invest Ltd. könnten nicht berücksichtigt werden, weil der letzte Betrug im Juni 2013 beendet gewesen sei, während die Ehefrau des C erst im Dezember 2013 als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen wurde. Hinsichtlich der F AG habe die Strafkammer Aktivitäten des Beklagten erst ab August 2013 festgestellt. Einen Beitrag zum Erwerb der Todo Verde habe der Beklagte nicht geleistet. Die Gestattung der Mitnutzung der Räume in einer Anwaltspraxis sei keine kausale Mitwirkung an dem Betrug gewesen. Die Überlassung der Nutzung der Geschäftsräume und die Hilfe zur Anmietung neuer Geschäftsräume als Beihilfehandlung habe der Beklagte bestritten. Dies habe das Landgericht übergangen. Bemühungen des Beklagten zur Rekrutierung von Vertriebsmitarbeitern seien zunächst nicht erfolgreich gewesen. Spätere Bemühungen hätten keine Auswirkungen mehr gehabt, so dass diese ebenfalls nicht kausal seien. Letztlich habe der Beklagte keinen Vertriebsmitarbeiter vermittelt. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass der Beklagte Handlungen, die objektiv generell unter Außerachtlassung der subjektiven Komponente als Beihilfehandlungen nicht wirksam bestritten habe. Der Beklagte habe diese Handlungen nicht nur nicht bestritten, sondern zugestanden. Allerdings seien – wie dargelegt – nicht alle Handlungen kausal für die Rechtsverletzung geworden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei der Beschaffung der Anschubfinanzierung behilflich gewesen sei. Dies habe der Beklagte auch im Rahmen des Strafverfahrens bestritten. Jedenfalls habe C als Zeuge vernommen werden müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich aus der Beweiskraft des Strafurteils nichts anderes. Immerhin hätten bereits 24 Landgerichte in parallelen Verfahren eine Beweisaufnahme durchgeführt. Eine Beweisaufnahme könne auch nicht abgelehnt werden, weil das gegenteilige Ergebnis bereits feststehe. Soweit das Strafurteil gegen den Beklagten zur Überzeugungsbildung des Landgerichts herangezogen worden sei, überzeuge dies nicht. Vielmehr weise das Strafurteil Widersprüche auf, denen nachzugehen gewesen sei. Die Einlassungen des Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens könnten die Überzeugung des Gerichts nicht begründen, was der Beklagte im Einzelnen darlegt. Vielmehr zeigten die Einlassungen, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Betrugsabsicht des C gehabt habe. Es liege auch bis heute kein Gutachten über die Frage vor, wie sich die Rechtslage in Bezug auf eine Eigentumsverschaffung an den Bäumen darstelle. Eine anderweitige Kenntnis des Beklagten könne nicht unterstellt werden. Dem Beklagten habe sich auch die vertragswidrige Mittelverwendung der Kundengelder nicht erschlossen. Auch die weiteren Indizien, wie mitgehörte Telefonate begründeten den Rückschluss des Landgerichts auf einen Gehilfenvorsatz des Beklagten nicht. Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 04.07.2000 zu Az. 15 U 3/00 ergebe sich nichts anderes. Die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte seine Einlassung nach einer langandauernden Untersuchungshaft abgegeben habe, um eine Freilassung zu erreichen. Der Kläger beantragt – nachdem der Insolvenzverwalter der A AG im Lauf des Berufungsverfahrens einen Betrag in Höhe von 1.795,78 € an den Kläger ausgezahlt und die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt haben – sinngemäß, teilweise im Rahmen einer Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.09.2018, Az. 19 O 421/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger 24.415,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (15.12.2017) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der A AG abgeschlossenen Kaufverträgen vom 03.08.2012, 29.08.201, 22.04.2013 und 13.06.2013 sowie den von der A AG erhaltenen Eigentumsurkunden – bezüglich des Erwerbs von 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage Moravia, Lepanto, Provincia Puntarenas, Nicoy, Costa Rice, Baum-Nr. 5201-5300, 50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Finca Samara I, Lote 1, Nicoya, de Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 1051-1100, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage San Francisco de Coyote, Bejuco, Provincia de Guanacaste, Nicoya, Costa Rica, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage Finca Mejia, La Avallana, Hojancha, Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 4711-4810 – im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 810 IN 884/14 G-13-2); 2. festzustellen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung des Klageantrags zu 1 im Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Bonn zu Aktenzeichen 19 O 421/17 vom 19.09.2018 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es für sie günstig ist, jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, die – ebenfalls zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch dem Grunde nach mit Recht angenommen, auch wenn der Anspruch nicht auf eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des Strafurteils gegen den Beklagten gestützt werden kann. Vielmehr hat der Beklagte sich gegen die Feststellungen des Strafurteils nicht hinreichend substantiiert zur Wehr gesetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt die Annahme eines Mitverschuldens indes nicht in Betracht. Auch besteht ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs, so dass die Berufung des Klägers auch insoweit Erfolg hat. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund seiner Investitionen bei der A AG. a) Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich der Anspruch aus §§ 830, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, 3, § 27 StGB ergebe. Der Kläger habe durch zulässige Bezugnahme auf das Strafurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 12.05.2016 (Anl. K1) dargelegt, dass der Beklagte vorsätzlich an einem betrügerisch angelegten Geldanlagemodell mitgewirkt habe. Der Beklagte habe dadurch zu Lasten des Klägers den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug erfüllt. Er habe im Bewusstsein, das Vermögen etwaiger Anleger – mithin auch des Klägers – zu gefährden, den Haupttäter C bei der Entwicklung und Errichtung des Geschäftsmodells der A AG unterstützt, obwohl er wusste, dass das Geld der Anleger nicht in der im Werbeprospekt (Anl. K10) beworbenen Weise angelegt werden würde. Der objektive Tatbestand der Beihilfe zum Betrug sei erfüllt. Der Haupttäter C habe einen Betrug begangen, so dass eine vorsätzlich begangene und rechtswidrige Haupttat vorliege. Dies stehe fest nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 11.12.2015 (Anl. K4, S. 72 ff.). Danach seien die Anleger bei ihren Investitionen in Teak- und Kautschukbäume durch die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter der A Service GmbH, der Vertriebsgesellschaft der A Gruppe, darüber getäuscht worden, dass sie Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden, sowie darüber, dass die Verantwortlichen der A AG beabsichtigten, die Gelder zu ihren Gunsten zu investieren und nach Ablauf der Laufzeit den Gewinn aus der Verwertung des Holzes auszuzahlen. Hierdurch sei ein entsprechender Irrtum bei den Anlegern, auch bei dem Kläger, hervorgerufen worden. Der Kläger habe die irrtumsbedingte Vermögensverfügungen vorgenommen, indem er „Kaufverträge“ abgeschlossen und den jeweiligen Kaufpreis auf das Konto der A AG überwiesen habe. Wäre ihm bekannt gewesen, dass ein Eigentumserwerb an gepflanzten Bäumen in Costa Rica gar nicht möglich war und dass C von vornherein nicht beabsichtigte, die Bäume am Ende der Vertragslaufzeit zu Gunsten der Anleger zu verwerten und einen Gewinn von „ca. 13 %“ auszuzahlen, hätte er die Überweisungen an die A AG nicht vorgenommen. Den Anlegern, mithin auch dem Kläger, sei durch die Überweisungen ein stoffgleicher Vermögensschaden in Höhe der Überweisungsbeträge entstanden. Das Strafurteil gegen C könne berücksichtigt werden. Die Tatsachenfeststellungen des Urteils hinsichtlich der Haupttat habe der Beklagte nicht substantiiert entkräftet. Dass der Haupttäter C ein betrügerisches Anlagemodell geplant und umgesetzt habe, werde vom Beklagten nicht wirksam in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte einwende, die Käufer seien nicht darüber getäuscht worden, dass sie kein Eigentum an den Bäumen erwerben könnten, und es sei auch nicht über eine bestimmte Verwendung der angelegten Gelder oder über die erzielbare Rendite getäuscht worden, beziehe er sich auf dieselben festgestellten Tatsachen, die auch dem Strafurteil zugrunde gelegen hätten, und nehme lediglich eine andere rechtliche Bewertung vor. Das Zivilgericht sei indes nicht gehindert, sich der rechtlichen Bewertung der Strafkammer anzuschließen. Einer Beweiserhebung bedürfe es daher insoweit nicht. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, C habe keine Anlegergelder unterschlagen und nicht über die Kaufpreiskalkulation getäuscht, sei dies für die Feststellung eines Betrugs unerheblich. Indem der Beklagte den Haupttäter C bei der Planung und Umsetzung des betrügerischen Anlagemodells unterstützt habe, habe er den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug auch zum Nachteil des Klägers erfüllt und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB tatbestandlich verstoßen. Der Kläger habe durch die Bezugnahme auf das Urteil im Strafverfahren (Anl. K1) substantiiert ein betrügerisches Handeln des Beklagten auch zu seinem Schaden dargetan. Dabei sei es ausreichend, dass der Geschädigte die Straftat in den wesentlichen Grundzügen schildere und ergänzend auf die Ausführungen des Strafurteils Bezug nehme. Hinsichtlich der Tätigkeiten, mit denen der Beklagte den Haupttäter C bei dessen Tatausführung unterstützte, heiße es im Strafurteil, dass der Beklagte C bei der Beschaffung des erforderlichen Startkapitals behilflich gewesen sei, ihm die Nutzung seiner Geschäftsräume gestattet habe, ihm bei der Suche nach neuen Geschäftsräumen geholfen habe, ihn unterstützt habe bei der Gründung einer Gesellschaft in Panama und einer weiteren dem Geldtransfer dienenden Gesellschaft in der Schweiz, sich an der Planung neuer Vertriebskonzepte und Produkte beteiligt habe und sich schließlich nach C Festnahme betätigte, um Vermögenswerte in Costa Rica zu sichern (Anl. K1 S. 31 ff.). Das Vorliegen von Handlungen, die objektiv als Unterstützung des Haupttäters und mithin als Beihilfehandlungen gewertet werden könnten, habe der Beklagte nicht wirksam bestritten. Der Beklagte habe bereits in seiner ersten Einlassung vom 14.09.2015 (Anl. K72) im Strafverfahren objektive Unterstützungshandlungen eingeräumt. Er habe zusammenfassend C „immer wieder in der ein oder anderen Weise unterstützt“; sollte dies strafrechtlich als Beihilfe zu betrachten sein, werde er sich dieser Verantwortung stellen. Auch in seiner zweiten Einlassung vom April 2016 (Anl. K54d Bl. 184 ff. d.A.) habe er angegeben, er habe C Kontakte zu Vertriebsleuten vermittelt, über einen befreundeten Rechtsanwalt den Kontakt zur G (G) Liechtenstein und deren Niederlassung in Panama hergestellt sowie Kontakte zur Gründung der F AG in der Schweiz und zur Übernahme der E Ltd. bei der G in Liechtenstein. Auch habe er zugelassen, dass C Aktivitäten für die A AG von seinem (des Beklagten) Büro aus entwickelte. Schließlich habe er sich nach C Inhaftierung „überaus aktiv engagiert“. Ungeachtet des „Widerrufs“ seiner Einlassungen habe der Beklagte nicht bestritten, eine derartige Einlassung abgegeben zu haben. Er habe auch nicht behauptet, dass die Einlassung hinsichtlich seines objektiven Tatbeitrags unrichtig gewesen sei. Soweit er im vorliegenden Verfahren von der Einlassung abzurücken versuche, beziehe sich dies vielmehr allein auf den subjektiven Tatbestand. b) Hiergegen wendet sich der Beklagte, unter anderem mit der Begründung, bereits die Haupttat sei nicht festgestellt worden. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten verspätet. Denn in erster Instanz und auch im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beklagte die Tatsachen, die auf einen Betrug des C schließen lassen, nicht bestritten. Dies hat das Landgericht ausdrücklich und nicht – insbesondere nicht im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags – angegriffen festgestellt. Soweit der Beklagte nunmehr im Rahmen des Schriftsatzes vom 08.08.2019 und somit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die der Feststellung eines Betruges durch C zugrundeliegenden Tatsachen bestreitet, kann dieser Vortrag daher nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Feststellungen hinsichtlich der Haupttat einschließlich des Vorsatzes des C in tatsächlicher Hinsicht bindend sind. Wie das Landgericht dargelegt hat, ist das Verhalten des C rechtlich als Betrug anzusehen. Hiergegen kann nicht angeführt werden, dass die Feststellungen aus einem Strafverfahren nicht ohne weiteres übernommen werden könnten. Dies ist zwar zutreffend. Allerdings hat der Beklagte die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen insoweit nicht bestritten, so dass der Vortrag des Klägers in der Sache unstreitig ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erheblich, ob der C als Täter und der Beklagte als Gehilfe verurteilt wurde. Der Beklagte wendet sich auch gegen die Annahme, ihm seien keine konkreten Unterstützungshandlungen vorzuwerfen. Auch eine Kausalität der Unterstützungshandlungen sei nicht festgestellt, was der Beklagte weiter ausführt. Damit kann die Berufung keinen Erfolg haben. Denn von einer kausalen Unterstützungshandlung des Beklagten ist auszugehen. Diese liegt in objektiver Hinsicht bereits in der Ermöglichung der Anschubfinanzierung, die kausal für die weiteren geschäftlichen Aktivitäten des C wurde. Ohne die hier erlangten finanziellen Mittel wäre C nicht in der Lage gewesen, das betrügerische Geschäftsmodell umzusetzen. Dies ist unstreitig. Auch hat der Beklagte dem Zeugen C unstreitig Geschäftsräume und einen Computer zur Verfügung gestellt, in denen der Zeuge C die betrügerischen Aktivitäten vornahm. Auch insoweit handelt es sich um Beihilfehandlungen, die unstreitig vor Beendigung des Betruges erfolgten. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass er dem Zeugen C die Nutzung der bei ihm vorhandenen Räume zur Verfügung stellte. Er hat allein die Gründe und seine Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt bestritten. Weiter hat das Strafgericht festgestellt, dass der Beklagte ständig als Ansprechpartner zur Verfügung stand und daher das Geschäftsmodell des C bereits in der Entwicklungsphase unterstützte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht objektive Beihilfehandlungen des Beklagten angenommen hat, die auch kausal für den Betrug der Kunden waren. Ob der Beklagte selbst von der Finanzierung profitieren wollte und der Beklagte und C letztlich den Kaufmann H bei dessen Geschäft unterstützten, ist für die Frage, ob der objektive Tatbestand einer Beihilfe vorliegt, unerheblich. Im Rahmen der Berufungsbegründung hat der Beklagte selbst ausdrücklich aufgeführt, dass die objektiven Handlungen, die als Beihilfehandlungen angesehen werden können, nicht bestritten würden. Soweit im Rahmen des Schriftsatzes vom 08.08.2019 ein Bestreiten gesehen werden könnte, wäre dies auch vor diesem Hintergrund verspätet und daher unerheblich. Ob auch die weiteren Handlungen, die dem Beklagten vorgeworfen werden, kausal für den Betrug waren, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. c) Das Landgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte einen doppelten Gehilfenvorsatz hatte. Die Beihilfe setze in subjektiver Hinsicht den sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz voraus, d.h. der eigene – zumindest bedingte – Vorsatz des Gehilfen müsse sich auf eine vorsätzliche Haupttat beziehen, und der Gehilfe müsse den für die Haupttat erforderlichen Vorsatz des Haupttäters zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Gehilfe müsse die Handlung des Täters fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollen. Hierbei müsse er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen, von deren Einzelheiten brauche er hingegen keine bestimmte Vorstellung zu haben. Ein besonderes Interesse an der Tat brauche der Gehilfe nicht zu haben; es stehe seinem Vorsatz sogar nicht entgegen, wenn er die Haupttat missbillige oder sich von ihr – innerlich oder durch Erklärungen gegenüber dem Haupttäter – distanziere. Kein Beihilfevorsatz liege allerdings vor, wenn der Hilfeleistende die deliktische Verwendung seiner Unterstützung nicht kenne oder nur allgemein für möglich halte; auch die bloße Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reiche jedenfalls im Grundsatz nicht aus. In zeitlicher Hinsicht müsse die Beihilfe nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden; es genüge die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung oder aber erst nach Vollendung der Haupttat im Zeitraum bis zu deren Beendigung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2010 – 17 U 60/09, NJOZ 2011, 532, 539). Dass der Beklagte nach diesem Maßstab zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, stehe wiederum zur Überzeugung des Landgerichts fest aufgrund des Strafurteils (Anl. K1). Darin heiße es, der Beklagte habe „ein strafbares Verhalten des gesondert verfolgten C nicht nur billigend in Kauf genommen, was für eine Strafbarkeit ausreichend wäre, sondern (hatte) positiv Kenntnis, dass er ein betrügerisches Geschäftsmodell fördert und die Anleger‚ ihr Geld weg werfen‘“ (Anl. K1 S. 89). Dabei stütze die Strafkammer ihre Feststellungen unter anderem darauf, dass der Beklagte sich geständig eingelassen hatte (Anl. K1 S. 68). Ohne Erfolg berufe der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren auf einen Widerruf seines „Geständnisses“. Zwar entfalte ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern sei lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen könne das Geständnis jedoch eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreiche, wenn es widerrufen worden sei, sofern nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit des Geständnisses vorgebracht würden und alle Beweise erschöpft seien. Das Landgericht sei aufgrund der beiden Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren davon überzeugt, dass der Beklagte vorsätzlich Beihilfe zur Haupttat des C geleistet habe. In seiner ersten Einlassung vom 14.09.2015 formuliere der Beklagte in subjektiver Hinsicht, er hätte „erkennen können“, dass sein Verhalten „auch den Tatbestand einer möglichen strafrechtlichen Beihilfe erfüllen könnte“. An eine solche Möglichkeit habe er „zwar nie konkret gedacht, da ich eigentlich immer davon ausgegangen bin, vielleicht auch ausgehen wollte, dass die Geschäfte, die C machte, korrekt waren. Die Möglichkeit eines eventuellen Anlagebetruges habe er nie gesehen, hätte sie aber rückblickend sehen können, ja, auch sehen müssen“ (Anl. K54c Bl. 177 d.A.). In der zweiten Einlassung vom April 2016 erkläre der Beklagte, es sei „nach wie vor richtig, wenn ich in meiner schriftlichen Einlassung in meinem Strafverfahren mein Verhalten im Zusammenhang mit den Geschäften der Firma A und mit Herrn C in Verbindung mit einer strafrechtlichen Beihilfe gebracht habe“. Weiter heiße es: „Als Herr C mir Mitte 2009 erzählte, er habe jetzt eine unbelastete AG gekauft und würde mit dieser groß in Ökoinvestments einsteigen, war mein erster und bis zur Verhaftung C fortbestehender Gedanke, dass er sich hier wieder strafbar machen könnte …. Ich habe daher in all den Hilfe- und Unterstützungshandlungen in der nachfolgenden Zeit in Kauf genommen, dass bei Herrn C schädigende Überlegungen zum Nachteil der Anleger vorhanden sein könnten. In diesem Bewusstsein habe ich ihn unterstützt“ (Anl. K54d Bl. 186 f. d.A.). Der Beklagte habe nicht bestritten, diese beiden Erklärungen abgegeben zu haben. Er habe darin betont, dass beiden Erklärungen lange und intensive Gespräche mit seinen Verteidigern vorausgegangen seien. Insofern habe er zum Ausdruck gebracht, dass die ihm im Einzelnen bekannten strafrechtlichen Vorwürfe der Wahrheit entsprächen. Dies sei für das Landgericht ein wichtiges und zur Gewinnung der richterlichen Überzeugung ausreichendes Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache, von deren Vorliegen die Kammer ausgehe (§ 286 ZPO), da es dem Beklagten nicht gelungen sei, diese Indizwirkung durch seinen Vortrag zu erschüttern. Dabei habe das Landgericht zunächst berücksichtigt, dass ein Geständnis, auch wenn es im Rahmen einer sog. Absprache oder Verständigung im Strafverfahren abgegeben wurde, die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO unberührt lasse und damit einer strengen Überprüfung der Glaubwürdigkeit unterliege. Für den Beweiswert des strafgerichtlichen Urteils spreche daher, dass das Strafgericht nach § 244 Abs. 2 StPO gehalten sei, die Wahrheit zu erforschen und damit auch die Richtigkeit eines Geständnisses anhand der übrigen Beweismittel zu überprüfen. Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Beihilfe nicht nur auf der Einlassung des Beklagten, sondern auch auf der Würdigung anderer Beweismittel beruhten: So stütze die Strafkammer sich auf im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Telefonate, E-Mails, Zeugenaussagen sowie Urkunden. Es erscheine insofern ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beklagte seine zweite Einlassung im April 2016 abgegeben hätte, wenn er nicht im Hinblick auf die im Strafverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel und die abgeschlossene Beweisaufnahme mit einer Verurteilung hätte rechnen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anklage im Strafverfahren gegen den Beklagten sich zunächst auf den Vorwurf der Geldwäsche beschränkt habe und sodann auf den Vorwurf des mittäterschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betrugs erweitert worden sei (vgl. Anl. K96). Der Beklagte, der bis zu seiner Verurteilung als Gesellschafter und Geschäftsführer in großem Umfang unternehmerisch aktiv war, habe mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen müssen und damit, seiner Geschäftstätigkeit zukünftig nicht mehr nachgehen zu können. Dass er sich bei dieser Sachlage durch ein falsches Geständnis selbst belastet habe und seine bisherigen unternehmerischen Erfolge aufs Spiel gesetzt hätte, wenn er sich unschuldig gefühlt hätte, überzeuge das Landgericht nicht. Für den Beklagten ging es vielmehr im Strafverfahren darum, den Strafrahmen und damit die wirtschaftlichen Folgen für seine unternehmerische Tätigkeit möglichst günstig zu beeinflussen. Der Beklagte habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Angaben in seinen Einlassungen vom 14.09.2015 und vom April 2016 unrichtig waren und im Zivilverfahren daher nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnten. Soweit der Beklagte bei seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer erklärt habe, er habe die Einlassung abgegeben, weil ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden sei, treffe dies nicht zu. Aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 16.12.2015 (Anl. K122) ergebe sich vielmehr, dass in einer Vorbesprechung dem Beklagten mitgeteilt worden war, dass die Kammer bereit sei, Gespräche über eine Verfahrensverständigung zu führen auf der Grundlage eines Strafrahmens von mindestens 2 Jahren 4 Monaten. Dem Beklagten habe mithin selbst im für ihn günstigsten Fall eine Freiheitsstrafe gedroht, die nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. § 56 Abs. 2 StGB). Die Tatsache, dass der Beklagte sich im Zivilverfahren in unzutreffender Weise darüber geäußert habe, wie es zur geständigen Einlassung im Strafverfahren kam, schwächt die Überzeugungskraft seines sonstigen Vortrags. Ohne Erfolg berufe er sich darauf, er habe die Einlassung unter dem Druck gesundheitlicher Probleme abgegeben und sich davon versprochen, schneller aus der U-Haft entlassen zu werden, um sich ärztlich behandeln lassen zu können. Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass dieser Vortrag zuträfe, so ergäbe sich daraus nicht die Unrichtigkeit seiner im Strafverfahren abgegebenen Einlassung. Vielmehr ließe sein Verhalten den Schluss darauf zu, dass er seine Erklärung abgegeben habe in der Erwartung, dass die Strafkammer zwar ohne entsprechende Erklärung ebenfalls zumindest von einer strafbaren Beihilfe ausgehen würde, sich das Verfahren aber länger hinziehen würde. Zum anderen greife auch sein Einwand nicht durch, dass er zu der Einlassung gebracht worden sei, weil ihm andernfalls eine Verurteilung als Mittäter in Aussicht gestellt worden sei. Träfe dies zu, spräche dies ebenfalls nicht für die Unrichtigkeit seiner Einlassung. Dass der Beklagte diese behauptete Erklärung des Berichterstatters im Strafverfahren ernst genommen haben will, spreche vielmehr dafür, dass er sogar eine Verurteilung als Mittäter und zu einem höheren Strafmaß für möglich gehalten habe. Soweit der Beklagte die Beweiskraft seiner Einlassung durch den Hinweis zu relativieren versuche, es sei ihm nur unter großen Anstrengungen und nach zahlreichen Übungsdurchgängen möglich gewesen, sich die im Wortlaut vorgegebene Erklärung zu eigen zu machen, spreche dies ebenfalls nicht gegen ihre inhaltliche Richtigkeit. Es möge sein, dass der Beklagte bis zum Abschluss des Strafverfahrens davon ausgegangen sei, er habe „eigentlich“ nichts Unrechtes im Sinn gehabt und sei lediglich hilfsbereit und unvorsichtig gewesen. Gleichwohl habe er durch die Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass er die strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens nachvollziehen könne und bereit sei, diese zu akzeptieren. Dieses Verhalten des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung seines Vortrags im Zivilverfahren nur nachvollziehbar, wenn der Beklagte ernsthaft mit einer Verurteilung gerechnet habe. Auch der Einwand des Beklagten, er habe kein „Geständnis“, sondern lediglich eine „persönliche Erklärung“ abgegeben und sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass die Erklärung nur unter dem Einfluss Dritter zustande gekommen sei, vermöge ihre Beweiskraft nicht zu schwächen. Anders als in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00, BeckRS 2000, 4304) handelte es sich bei der Erklärung nicht um spontane Antworten auf richterliche Fragen und Vorhalte. Vielmehr sei der Wortlaut der Erklärung von ihm in eigener Verantwortung nach wiederholter Durchsicht und in ausführlicher Absprache mit seinen Verteidigern festgelegt worden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte eine erste Einlassung bereits im September 2015 abgegeben hatte und sodann eine zweite im April 2016, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits umfangreich Beweis erhoben worden war. Das Ergebnis dieser bis zur Abgabe der geständigen Einlassung durchgeführten Beweisaufnahme stand ausweislich der im Strafurteil (Anl. K1 S. 68 ff.) dargelegten tragenden Erwägungen für die Verurteilung im Einklang mit der geständigen Einlassung. Schließlich habe die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte das Geständnis im Zusammenhang mit seiner Revisionsbegründung nicht erwähnt habe. Den Einwand, er sei mit unzulässigem Druck und unzutreffenden Versprechungen dazu gebracht worden, ein unwahres Geständnis abzulegen, hätte er ohne weiteres in der Revisionsinstanz erheben können. Dass er dies nicht getan habe, spreche dafür, dass er seine Einlassung allein im Hinblick auf die Strafzumessung abgegeben hat. Da die Kammer aufgrund der vom Kläger vorgelegten Strafurteile (Anl. K1, K4) von der vorsätzlichen Beihilfehandlung des Beklagten und damit auch seiner deliktischen Haftung überzeugt ist, brauchten die weiteren seitens des Klägers angebotenen Beweis nicht erhoben zu werden. Auch die vom Beklagten angebotenen Beweise seien nicht zu erheben gewesen. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, seine geständigen Einlassungen könnten im Zivilverfahren nicht berücksichtigt werden, da er sie wirksam widerrufen habe, und zum Beweis Zeugnis der behandelnden Ärzte sowie der Mitinsassen in der Untersuchungshaft anbiete, könne der Vortrag (wie oben dargelegt) zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden, ohne dass dies die Beweiskraft seiner Einlassungen mindere. Dem Beweisantrag, C oder andere im Strafverfahren vernommenen Zeugen mündlich zu vernehmen, sei nicht stattzugeben, weil er sich nicht auf konkrete beweisbedürftige Tatsachen bzw. konkrete Tatsachenbehauptungen beziehe, sondern der Beklagte im Ergebnis lediglich geltend mache, dass die Strafkammer die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Danach reiche der Vortrag des Beklagten nicht aus, um den substantiierten Darlegungen des Klägers entgegenzutreten. Soweit die Kammer ihre Überzeugung auf die Strafurteile gegen den Beklagten und gegen C stütze und damit mittelbar auch auf Aussagen der in den Strafverfahren vernommenen Zeugen, könne der Beklagte daraus nicht herleiten, dass die erneute Vernehmung dieser Zeugen im Zivilverfahren geboten wäre. Auch wenn, wie bereits dargelegt, keine Bindung des Zivilgerichts an das Strafurteil normiert sei, sei in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen, es sei denn, dass gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit vorgebracht würden. Die Beweiskraft des Strafurteils und der in ihm enthaltenen tatsächlichen Feststellungen würde entkräftet, wenn die Zivilkammer (und mit ihr sämtliche Zivilkammern in angeblich 34 Parallelverfahren) auf diesem Wege gezwungen werden könnte, die im Strafverfahren durchgeführte Beweisaufnahme vollständig zu wiederholen und zusätzlich sämtliche beteiligten Richter und Staatsanwälte sowie die im Ermittlungsverfahren tätigen Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf sämtliche Beweisangebote des Beklagten im Zusammenhang mit den im Strafurteil festgestellten Beihilfehandlungen. Diese stünden, wie oben ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der geständigen Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren. Deren Unrichtigkeit habe der Beklagte im Zivilverfahren nicht ausreichend dargelegt. d) Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Argumentation, es könne weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit Gehilfenvorsatz bei der Anschubfinanzierung tätig geworden sei, noch könne auf die Beweiskraft des Strafurteils Bezug genommen werden, zumal das Strafurteil Widersprüche aufweise. Damit kann die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben. Zwar wendet der Beklagte mit Recht ein, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts so keinen Bestand haben kann, weil dies eine vollständige Beweisaufnahme voraussetzt, die vorliegend nicht erfolgt ist. Unstreitig besteht eine Bindungswirkung des Strafurteils nicht. Das Urteil und die darin enthaltenen Annahmen können lediglich eine Indizwirkung hinsichtlich der behaupteten Tatsachen haben. Daher muss die Beweisaufnahme durchgeführt werden, wenn ein erheblicher Vortrag erfolgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 – 3 U 145/08, juris). Dies kann vorliegend indes nicht angenommen werden, weil der Beklagte sich nicht hinreichend substantiiert verteidigt hat. Wird ein Strafurteil im Zivilprozess vorgetragen, müssen sich die Parteien damit nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast auseinandersetzen. Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass der Anspruchsteller den seinen Anspruch tragenden Sachverhalt darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss. Die Ebene der Darlegung ist der Beweisebene vorgelagert. Nur wenn der Anspruchsteller ausreichend genau substantiiert einen Sachverhalt vorgetragen hat, darf Beweis erhoben werden. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, wie genau im Einzelfall ein Sachverhalt vorgetragen werden muss. Zu dem vom Anspruchsteller vorgetragenen Sachverhalt hat sich der Gegner zu erklären (§ 138 I ZPO). Zur Erklärung des Gegners hat sich dann wieder der Anspruchsteller zu erklären (§ 138 II ZPO), wobei diese Erklärung einen höheren Grad der Substantiierung verlangt, als zunächst bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs im Prozess erforderlich. Die Sachverhaltsdarlegungen des Gegners können die Darlegungslast des Anspruchstellers erhöhen. In einem verurteilenden Strafurteil wird zumeist ein ausführlicherer und genauerer Sachverhalt formuliert sein, als in einem freisprechenden Urteil. Verwendet eine Partei im Zivilprozess ein Strafurteil als Sachverhaltsdarlegung, wird demzufolge ein verurteilendes Strafurteil beim Gegner eine höhere Darlegungslast auslösen, als ein freisprechendes Strafurteil (vgl. OLG München, Urteil vom 07.02.20007 – 9 U 3865/06, MDR 2007, 1037, mwN). Diesen Anforderungen hat der Beklagte weder im Rahmen des erstinstanzlichen Vortrags noch im Rahmen der Berufungsbegründung oder Erwiderung auf die Berufung des Klägers genügt. Wie das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung dargelegt hat, sprechen die aus dem landgerichtlichen Urteil im Einzelnen aufgeführten Gründe für die Annahme, dass aus einem Bündel von Indizien auf den Vorsatz des Beklagten geschlossen werden konnte. Der Beklagte hat dabei das Vorliegen von zahlreichen Indizien nicht bestritten. Vielmehr hat er lediglich bestritten, dass aus diesen ein Rückschluss auf die Kenntnisse und den Vorsatz des Beklagten möglich ist. In Anbetracht des Inhaltes der abgehörten Telefonate und E-Mails, die letztlich unstreitig erfolgt sind, reicht es daher nicht aus, wenn der Beklagte sich letztlich allein mit einzelnen Indizien auseinandersetzt, die zwar jeweils für sich betrachtet einen Rückschluss auf die Kenntnisse und den Willen des Beklagten nicht zulassen, in ihrer Gesamtheit aber einen Rückschluss auf den Vorsatz zulassen. Dies gilt auch in Bezug auf die Annahme, der Beklagte habe sich an der Anschubfinanzierung beteiligt. Zwar mag allein das objektive Verhalten keinen Rückschluss auf den doppelten Gehilfenvorsatz zu diesem Zeitpunkt ermöglichen. Das Verhalten, der Inhalt von Telefonaten und E-Mails des Beklagten und anderer ermöglichen einen entsprechenden Rückschluss in ihrer Gesamtheit jedoch. Dabei sind – wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat – auch die Einlassungen des Beklagten im Rahmen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Insgesamt hätte es dem Beklagten oblegen, substantiiert auch zu der Gesamtwürdigung im Rahmen des Strafurteils vorzutragen. Nur in diesem Fall hätte eine Beweisaufnahme erfolgen müssen. 2. Der Anspruch ist nur Zug-um-Zug zu gewähren. Dabei hat der Kläger seinen Antrag ausdrücklich im Rahmen seiner Anschlussberufung weiter eingeschränkt, so dass insoweit auch die Einwände des Beklagten gegen die Verurteilung ohne hinreichende Abtretung der Rechte gegen die insolvente A AG berücksichtigt sind. 3. Der Anspruch ist nicht gemäß § 254 BGB zu kürzen, so dass die Berufung des Beklagten keine, die Berufung des Klägers jedoch Erfolg hat. Der Bundesgerichtshof geht – was auch das Landgericht mit Recht angenommen hat – davon aus, dass ein Mitverschulden im Rahmen einer betrügerischen Kapitalanlage möglich ist. Allerdings ist dem Schädiger im Grundsatz ein Berufen auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB angenommen werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen. Der Vorsatz des Schädigers kann nicht schlechthin zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2002 – VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643). Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen. Handelt einer der Schädiger mit direktem Schädigungsvorsatz, kommt eine anspruchsmindernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 128/16, NJW 2018, 1751). So liegt der Fall hier, weil C – wie dargelegt – mit direktem Vorsatz handelte. 4. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte befinde sich in Verzug. Verzug mit der Gegenleistung setzt gemäß §§ 293, 294 BGB voraus, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht angenommen hat, wobei die Leistung dem Gläubiger tatsächlich so angeboten werden muss, wie sie zu bewirken ist. Ein solches Angebot ist unstreitig nicht erfolgt. Es ist jedoch ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB erfolgt. Gemäß § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche Erklärung ist durch die Verweigerung der Leistung durch den Beklagten erfolgt. Bei Zug-um-Zug Leistungen kann die Erhebung der Klage ausreichen (vgl. Dötterl in BeckOGK, Stand 01.10.2018, § 295 Rn. 7, mwN). 5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 91, 91a, 97 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind dem Beklagten die Kosten nach § 91a ZPO aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis (Zahlung des Insolvenzverwalters) aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Feststellung des Sachverhalts im Einzelfall. 7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis zum 07.03.2019: 26.211 € danach: 24.415,22 €