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Beschluss

10 UF 154/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1220.10UF154.19.00
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Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08.07.2019 – 221 F 323/16 – im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08.07.2019 – 221 F 323/16 – im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses. Gründe: I. Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt; auch Gründe, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auszuschließen, liegen im Ergebnis nicht vor. 1. Der von dem Antragsgegner angegriffene Umstand, dass trotz einer höheren Besoldungsgruppe der Antragstellerin diese nur ein geringeres Anrecht als er selbst ausgleichen muss, rechtfertigt sich rechtlich – wogegen in der Beschwerdeinstanz auch keine weiteren Einwände erhoben worden sind – aus der Besonderheit der Versorgung nach einem Dienstunfall. Hier ist nach § 5 Abs. 2 BeamtVG die tatsächliche Versorgung außer Acht zu lassen, weil diese weder durch Vermögen noch durch Arbeit erzielt worden ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. (2017), Kap. 2 B Rn. 87; Erman-Norpoth, BGB, 15. Aufl. (2017), § 44 VersAusglG, Rn. 12 unter Hinweis auf OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2003 – 10 UF 174/02, FamRZ 2003, 1291, zum alten Recht des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 4 BGB; Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl. (2015), § 44 VersAusglG, Rn. 37). Vielmehr wird der Beamte nach §§ 36 Abs. 2, 13 BeamtVG im Versorgungsausgleich so behandelt, als ob er nicht aufgrund des Unfalls, sondern aus anderen Gründen dienstunfähig geworden wäre (Borth, a.a.O, Rn. 107; vgl. insoweit auch die Ausführungen des Versorgungsträgers, Bl. 119 d.A.). Dies führt zu den vom Amtsgericht richtig festgestellten Werten der wechselseitig auszugleichenden Anrechte aus Beamtenversorgung. 2. Dem Senat ist bewusst, dass infolge dieser gesetzlichen Regelung der Antragsgegner nun 391,79 € aus seiner Versorgung abgeben muss, wohingegen er von der Antragstellerin „nur“ 164,92 € erhält, mithin wirtschaftlich infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Kürzung seiner Bezüge um 226,87 € hinzunehmen hat. Dieser Umstand rechtfertigt indes nicht, nach § 27 VersAusglG den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Insbesondere begründet diese - gesetzlich vorgegebene Berechnung - nicht schon die Annahme einer groben Unbilligkeit (vgl. BGH, Urt. 24.04.2013 – XII ZB 172/08, FamRZ 2013,1200; vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.04.2015 – XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004: eine Änderung der Gesetzeslage allein rechtfertigt nicht eine Korrektur über § 27 VersAusglG), für die aber auch ansonsten vorliegend nichts ersichtlich ist: a. Eine grobe Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn eine umfassende Abwägung der maßgebenden Umstände es rechtfertigt, vom Halbteilungsgrundsatz abzuweichen. Die Vorschrift erlaubt also eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu untragbar ungerechten und nicht erträglichen Ergebnissen führen würde. Dadurch können Grundrechtsverletzungen in den Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist (BT-Drs. 16/10144, S. 67 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 21.03.1979 - IV ZB 142/78, FamRZ 1979, 477; BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, FamRZ 1980, 326; BVerfG, Beschl. v. 20.05.2003 - 1 BvR 237/97, FamRZ 2003, 1173). Hierbei bleibt es aber dabei, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die krasse Ausnahme ist. Das wird durch den Wortlaut des § 27 VersAusglG („ausnahmsweise“) besonders betont. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass fast jeder Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen eine wirtschaftliche Härte darstellt; das alleine reicht für einen Ausschluss unter Billigkeitsgesichtspunkten aber gerade nicht aus (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann-Breuers, jurisPK-BGB, 9. Aufl. (2020), § 27 VersAusglG, Rn. 3). b. Eine grobe Unbilligkeit kann allerdings dann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn nicht nur der Ausgleichsberechtigte über Einkünfte oder Vermögen verfügt, wodurch seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschl. v. 25.05.2005 – XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, 1239). Daran fehlt es aber vorliegend. Der Antragsgegner, der – vor Durchführung des Versorgungsausgleichs – über ein Ruhegehalt von (vor Abzug der Pfändungen) 1.378,91 € verfügt, ist auch nach einer Kürzung um 226,87 € noch nicht in solch beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, dass sich die Kürzung als unbillig darstellen würde, zumal auch die Versorgung der Antragstellerin (von derzeit 1.481,10 €) selbst nach Durchführung des Versorgungsausgleichs diejenige des Antragsgegners nicht in einem wirtschaftlich disproportionalen und nicht hinzunehmenden Umfang übersteigt. Das reine Vorbringen, man sei wirtschaftlich auf die ungekürzte Altersversorgung angewiesen, reicht indes zur Annahme einer groben Unbilligkeit selbst dann regelmäßig nicht aus, wenn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstärkt Leistungen der Sozialhilfe erforderlich würden (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2014 – 10 UF 207/13, FamRZ 2015, 930). c. Zwar kann die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Verlust eines Teils seiner Altersversorgung zu kompensieren (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.1999 - XII ZB 148/95, FamRZ 1999, 499). Jedoch rechtfertigt sich die unter Ziff. 1 dargestellte Regelung der beamtenrechtlichen Versorgung (auch) aus dem Gesichtspunkt, dass dem Versorgungsempfänger, der einen Dienstunfall erlitten hatte, ein Aufbau einer weiteren Altersversorgung gerade unfallbedingt nicht oder nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, weswegen seine Anrechte insoweit dem Versorgungsausgleich entzogen werden. Umgekehrt ist dem Antragsgegner – was seine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit belegt – auch mit Blick auf sein Alter (Jahrgang 1968) noch möglich, den durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eintretenden Nachteil zu kompensieren. II. Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 FamFG), weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Senat rät indes zur Beschwerderücknahme, um unnötige weitere Kosten zu vermeiden.