OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 VA 26/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0102.7VA26.19.00
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu je 1/3 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu je 1/3 auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1) firmiert als eine 2011 in Großbritannien mit einem Stammkapital von 100 £ gegründete Private Limited Company, als deren Direktoren der Antragsteller zu 2) und dessen Ehefrau, die Antragstellerin zu 3) eingetragen worden sind. Beide sind unter der Anschrift Astraße 12 in B wohnhaft, wo sie die Speisegaststätte „C“ betreiben. Als Anschrift ihres Sitzes gibt die Antragstellerin zu 1) im vorliegenden Verfahren die Dstraat 39 in E in den Niederlanden an. Bei der Anschrift Dstraat 39 handelt es sich zugleich um die Anschrift der Beratungsgesellschaft F (im folgenden F) – also einer ebenfalls in einer britischen Gesellschaftsform (Limited Liability Partnership) gegründeten Struktur, die die haftungsbeschränkenden Vorteile einer Körperschaft mit den steuerlichen Vorteilen einer Partnerschaft zu verbinden versucht. Als die F nach außen repräsentierende natürliche Person tritt der deutsche Staatsangehörige G H auf, der früher über eine Zulassung als Steuerberater in Deutschland verfügte, die er zwischenzeitlich verloren hat, und sich heute als „Belastingadviseur (NL)“ – also als Steuerberater nach niederländischem Recht – und zugleich als „Advocate (GB)“ – also als Rechtsanwalt nach britischem Recht – bezeichnet. Über eine Niederlassungsberechtigung nach §§ 2 ff. EuRAG in Deutschland verfügt Herr H nicht. Er verfügt mit der Firma I Ltd. in J über eine deutsche Zustellungsanschrift. Am 12.06.2019 beantragte Herr H für die F, diese wiederum die Antragsteller zu 1) bis 3) vertretend, Akteneinsicht in die Insolvenzakte AG Köln 72 IE 1/14. Der Präsident des Amtsgerichts Köln wies das Gesuch mit Bescheid vom 04.11.2019 (145-I-210-19 Sbd.) mit der Begründung zurück, es liege keine wirksame Vertretung der Antragsteller zu 1) bis 3) vor; weder die F noch Herr H selbst seien gemäß § 79 ZPO i.V.m. § 4 InsO postulationsfähig; daher könne letztlich offen bleiben, ob den Antragstellern ein Akteneinsichtsrecht aus § 299 Abs. 2 ZPO zugestanden hätte. Der Bescheid vom 04.10.2019 wurde der F am 08.10.2019 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 04.10.2019 haben die Antragsteller zu 1) bis 3), vertreten durch die F, diese wiederum vertreten durch Herrn H, mit einem am 11.10.2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG“ gestellt und beantragt, die Verwaltungsakte des Amtsgerichts Köln sowie die begehrte Insolvenzakte beizuziehen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren. In der Sache begehren die Antragsteller, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Präsidenten des Amtsgerichts zu verpflichten, „der Antragstellerin“ die begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Weiterhin – wohl hilfsweise – beantragen sie, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem europäischen Gerichtshof vorzulegen. Wegen der Einzelheiten der Vorlagefragen wird auf den Antragsschriftsatz vom 10.10.2019, Seite 2 ff., Bezug genommen. Die Antragsteller meinen, die Anwendung der §§ 78 ff. ZPO durch den Präsidenten des Amtsgerichts sei mit der in den Art. 56-62 AEUV verbrieften Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren und berufen sich insofern auf eine Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015, C-342/14, deren Entscheidungsgründe sie auch auf den vorliegenden Sachverhalt für übertragbar halten, sowie auf die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Qualifikationen ausländischer Dienstleister und die Richtlinie 2013/25/EU. Der Präsident des Amtsgerichts hat unter dem 21.11.2019 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten kann auf Bl. 51 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen werden. Der Präsident des Amtsgerichts meint weiterhin, es liege weder bei der F noch bei Herrn H Postulationsfähigkeit vor, daher sei auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG nicht wirksam gestellt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits nicht in zulässiger Weise gestellt worden; darüber hinaus könnte er aus den im Wesentlichen gleichen Erwägungen, die seiner Zulässigkeit entgegenstehen, auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Antragsteller sind weder im vorliegenden Verfahren noch bei dem zugrunde liegenden Akteneinsichtsbegehren durch eine postulationsfähige Gesellschaft oder Person wirksam vertreten gewesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG muss nach § 24 Abs. 1 EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Für das Verfahren vor dem OLG besteht kein Anwaltszwang, eine Vertretung ist nach §§ 10, 11 FamFG zulässig (Pabst, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2017, § 24 EGGVG Rn 9). Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Beteiligte sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte nur die in den Nrn. 1-3 genannten Personen vertretungsbefugt – also insbesondere Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens und Behörden, volljährige Familienangehörige sowie Personen mit Befähigung zum Richteramt und Notare. Die Regelung in § 10 Abs. 2 FamFG ist weitgehend identisch mit der allgemeinen zivilprozessualen Vorschrift des § 79 Abs. 2 ZPO, der über die Verweisung in § 4 InsO auch auf Akteneinsichtsgesuche im Hinblick auf Insolvenzakten zur Anwendung kommt. Auch nach § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Vertretung einer Partei im Parteiprozess nur durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Bevollmächtigten der in § 79 Abs. 2 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Art (Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens und Behörden, volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt sowie zusätzlich Verbraucherzentralen und Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen dürfen) möglich. Unstreitig ist Herr H selbst weder Rechtsanwalt noch dem Personenkreis zuzuordnen, der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 - 3 FamFG bzw. in § 79 Abs. 2 Nr. 1-4 ZPO genannt ist. Auch die F scheidet als postulationsfähige Vertreterin im Sinne dieser Vorschriften aus. Dabei kann es dahinstehen, ob die Gesellschaft selbst in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft erfüllt, weil nach § 59l BRAO eine Rechtsanwaltsgesellschaft zwar als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden kann und dann die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts hat, dies aber nur gilt, wenn sie ihrerseits durch Organe und Vertreter handelt, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Daran fehlt es hier – soweit die F sich von Herrn H vertreten lässt, gerade. Eine Postulationsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des EuRAG, das für natürliche Personen, die berechtigt sind, als europäische Rechtsanwälte selbstständig tätig zu sein, die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland regelt. Das Gesetz wäre aufgrund seiner Ausrichtung auf natürliche Personen von vornherein allein auf Herrn H selbst anwendbar – nicht auf die von ihm vertretene F –, da er selbst den Titel „Advocate (GB)“ führt, der in der Anlage zu § 1 EuRAG aufgeführt ist. Herr H hat sich – soweit ersichtlich – dem Antragsverfahren nach §§ 3 ff. EuRAG aber nie gestellt, so dass eine Überprüfung der fachlichen Zugangsvoraussetzungen nicht stattfinden konnte. Zu einer Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer in Deutschland kam es nicht. Soweit ein europäischer Rechtsanwalt auch ohne die Niederlassung nach §§ 2 ff. EuRAG „vorübergehend und gelegentlich“ die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Deutschland ausüben darf und dann die Stellung eines Rechtsanwalts innehat (§§ 25, 27 EuRAG), können die Antragsteller sich hierauf nicht berufen, weil es nach dem eigenen Vorbringen ihres Verfahrensbevollmächtigten gerade nicht mehr um eine vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit geht. Nach seiner Darstellung hat er mit der F in den letzten 4 Jahren in Deutschland ansässige Mandanten vor deutschen Gerichten in nahezu allen Gerichtszweigen vertreten und schätzt die Anzahl der Fälle selbst auf „einige hundert“. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei einem solchen Tätigkeitsumfang nicht mehr um eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne von § 25 EuRAG handeln kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstoßen die Regelungen in § 10 Abs. 2 FamFG und § 79 Abs. 2 ZPO auch nicht gegen die in Art. 56 AEUV geregelte und nach Art. 62 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV auch für Gesellschaften geltende Dienstleistungsfreiheit, die in verschiedenen Richtlinien näher konkretisiert worden ist, namentlich in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG und 2013/55/EU. Ein Verstoß lässt sich insbesondere nicht aus den Gründen der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015, C-342/14, herleiten, auf die die Antragsteller sich schwerpunktmäßig berufen. In der zu § 3a StBerG ergangenen genannten Entscheidung rügt der EuGH – entgegen der Darstellung der Antragsteller – bereits nicht die fehlende Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2005/36/EG bis zum 20.10.2007 in Deutschland. Von einer mangelhaften Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ist in der Entscheidung explizit keine Rede. Vielmehr kommt der EuGH im Gegenteil sogar zu dem Ergebnis, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG für den Vorlagefall nicht einschlägig sei, weil der Dienstleister sich nicht in den Aufnahmemitgliedstaat „begibt“ – sondern seine Leistung von außen erbringen möchte (EuGH, C-342/14, juris Rn. 35). Daher sei „nur die 3. Frage“ zu beantworten – nämlich ob Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehe, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in einem Mitgliedstaat vorsieht, „wenn die Steuerberatungsgesellschaft nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers niedergelassen ist“. Diese – und allein diese – Frage hat der EuGH dahingehend beantwortet, dass Art. 56 AEUV es nicht zulasse, dass eine nationale Regelung a) die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, wenn nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist und gegründet wurde, die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, b) ohne dass die Qualifikation, die die Gesellschaft oder die für sie handelnden natürlichen Personen in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird. Die unzureichende Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit in § 3a StBerG durch die Bundesrepublik Deutschland bestand dementsprechend also darin, dass die Vorschrift im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaften unabhängig von der Qualifikation der für sie handelnden Personen grundsätzlich und ausschließlich nur eine vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet, sofern sie sich dazu auf das Gebiet der Bundesrepublik begeben, nicht jedoch einen vollständigen und dauerhaften Marktzugang - auch vom Ausland aus - ermöglicht hat. Eine vergleichbare Situation wird durch § 10 Abs. 2 FamFG und § 79 Abs. 2 ZPO indes gerade nicht geschaffen. Vielmehr werden diese Regelungen ergänzt durch das EuRAG, das ähnlich wie § 3a StBerG zwar auch eine Zulassung für „vorübergehende und gelegentliche“ anwaltliche Tätigkeiten vorsieht (§§ 25, 27 EuRAG), daneben aber auch und vor allem ein allgemeines und unbegrenztes Tätigkeitsrecht für europäische Rechtsanwälte regelt, das eine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer voraussetzt, welche von der beruflichen Qualifikation der Rechtsanwälte und insbesondere von der beruflichen Erfahrung in ihrem EU-Herkunftsland abhängt, die im Rahmen dieser Zulassung überprüft wird (§§ 2 ff. EuRAG). Das EuRAG enthält also genau die Regel zur Berücksichtigung der im Herkunftsland erworbenen Qualifikation, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015 für den Bereich des Steuerberatergesetzes vermisst hat. Für den Bereich der Rechtsanwälte fehlt es also gerade nicht an einer Regelung, die es erlaubt, eine berufliche Qualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen. Jedoch hat Herr H sich einem Überprüfungsverfahren nach §§ 2 ff. EuRAG – soweit ersichtlich - nicht gestellt und daher die erforderliche Qualifikation derzeit nicht nachgewiesen – und die F ebenfalls nicht, sofern sie durch ihn handelt. Ein Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ist insoweit nicht zu besorgen. Wie sich aus den Erwägungen der Richtlinie ergibt, sollen Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu dem selben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer erhalten; dies schließt nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind (Nr. 3). Dabei ist unter anderem auch dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen (Nr. 6); überhaupt zielt die Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen (Nr. 11). Dieser Gedanke erscheint hier insbesondere deshalb einschlägig, weil Herr H deutscher Staatsangehöriger ist und ursprünglich über eine Zulassung als Steuerberater in Deutschland verfügte, die er jedoch verloren hat. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach Nr. 42 der Erwägungsgründe die Richtlinie 2005/36/EG nicht die Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.03.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte oder der Richtlinie 98/5/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, berührt. Nach Art. 5 und 7 der Richtlinie 77/249/EWG kann ein Mitgliedstaat einem Anwalt, der im Gemeinschaftsgebiet berechtigterweise als Rechtsanwalt praktiziert, auferlegen, dass er sich nach den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten beim Präsidenten des Gerichts und gegebenenfalls beim zuständigen Vorsitzenden der Anwaltskammer des Aufnahmestaats „einführt“, und die zuständige Stelle des Aufnahmestaats kann von dem Dienstleistungserbringer verlangen, dass er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachweist. Die Richtlinie 98/5 EG stellt in Nr. 3 ihrer Erwägungsgründe darauf ab, dass Rechtsanwälte sich durch die erfolgreiche Ablegung der in der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehenen Eignungsprüfung in den Berufsstand des Aufnahmestaats integrieren können. Darüber hinaus regelt die Richtlinie in Art. 10 ein zusätzliches Aufnahmeverfahren, das an seine berufliche Erfahrung – insbesondere im Aufnahmestaat – anknüpft. Alle diese Regeln haben letztlich im EuRAG ihre innerstaatliche Rechtsumsetzung gefunden. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit bereits in zwei maßgeblichen Entscheidungen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die bundesdeutsche Praxis erhoben, die anwaltliche Tätigkeit in Deutschland reglementierenden Vorschriften zu unterwerfen. So hat er in einem Urteil vom 30.11.1995, C-55/94, entschieden, dass, wenn die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat bestimmten Bedingungen unterliege, der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben wolle, diese Bedingungen grundsätzlich erfüllen müsse. Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, müssten vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssten a) in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, b) aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, c) sie müssten geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, d) und sie dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Außerdem müssten die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit der Diplome berücksichtigen und gegebenenfalls eine vergleichende Prüfung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.12.1996, C-3/95 entschieden, dass Art. 59 EUV (der dem heutigen Art. 53 AEUV inhaltlich entspricht) einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die gerichtliche Einziehung fremder Forderungen verbiete, weil die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwaltschaft vorbehalten sei. Dementsprechend ist es auch in der Literatur anerkannt, dass ein Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein müssen, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen darf, die das vom AEUV garantierte Niederlassungsrecht in Anspruch nehmen (vgl. Stumpf, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 48. EL Juli 2019). Aus alldem ergibt sich, dass die zivilprozessualen Regelungen in § 10 Abs. 2 FamFG und in § 79 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit den Ergänzungen, die sich aus dem EuRAG ergeben, den EU-rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit entsprechen, da sie den dauerhaften - nicht nur vorübergehenden und gelegentlichen - Marktzugang an einen Qualifikationsnachweis knüpfen, der dem Verbraucherschutz dient und sowohl erforderlich wie auch verhältnismäßig ist, weil er dem Bewerber ein klar geregeltes Verfahren zur Verfügung stellt, in dem seine Qualifikation anerkannt und angemessen berücksichtigt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bevollmächtigte der Antragsteller nach eigener Darstellung vor einer Vielzahl von Gerichten bereits aufgetreten ist und dort als Verfahrensbevollmächtigte akzeptiert worden sein mag. Soweit sie sich auf eine Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesfinanzhof beruft, ist insoweit auf die Besonderheit hinzuweisen, dass § 62 Abs. 2 FGO eine Vertretung von Beteiligten auch durch Steuerberater zulässt. Insoweit hat die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des EuGH vom 17.12.2015 der F offenbar eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft auch in Deutschland verschafft, die ihre Tätigkeit vor Finanzgerichten erklären kann. Soweit sie sich auf Verfahren vor anderen Gerichten – namentlich vor dem Bundesverfassungsgericht und vor verschiedenen Arbeitsgerichten beruft – mag die Akzeptanz auf einer Anwendung der §§ 25, 27 EuRAG beruht haben, wie sich das aus der in der Antragsschrift auf Seite 7 zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (4 CA 440/19) auch ableiten lässt, wo es heißt: „Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers kontinuierlich Dienstleistungen in Deutschland erbringt, sind nicht ersichtlich.“ Dies erscheint im Lichte des aktuellen Vorbringens jedoch überholt. Aus den genannten Gründen bedarf es einer Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht. Unabhängig davon, ob dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit konkreter nationaler Vorschriften mit den europarechtlichen Vorgaben unmittelbar übertragen werden kann, enthält die 1. Vorlagefrage, da sie sich allein auf § 79 ZPO richtet, ohne die ergänzenden Regelungen des EuRAG überhaupt in den Blick zu nehmen, keine entscheidungserhebliche Vorlagefrage. Die 2. Vorlagefrage erwähnt zwar § 10 FamFG und § 79 ZPO – neben zahlreichen weiteren im vorliegenden Verfahren ersichtlich nicht einschlägigen Vorschriften –, trifft indes den vorliegenden Sachverhalt nicht, da sie von einer Konstellation ausgeht, in der ein Rechtsdienstleister seine Dienstleistung vom Ort seiner beruflichen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat erbringt. Im vorliegenden Fall möchte die F aber ersichtlich durch ihren Vertreter Herrn H im Gebiet der Bundesrepublik tätig werden, Akten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln einsehen und dort mit einem Handscanner Kopien vornehmen. Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Dienstleistung von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden solle. Ein Bezug des vorliegenden Falles zu dem in der 3. Vorlagefrage angesprochenen RDG erschließt sich dem Senat nicht, da das RDG – worauf der Präsident des Amtsgerichts zu Recht hingewiesen hat – die Befugnis betrifft, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Entscheidend ist letztlich, dass der EuGH in seinen Urteilen C-3/95 und C-95/94 über die betreffende Fragestellung in der Sache bereits entschieden hat. Insofern ist anerkannt, dass das Gericht von einer Vorlage absehen kann, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Vorlageverfahren bereits entschieden worden ist (Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 267 AEUV Rn 47 m.w.N.). Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach alledem bereits nicht in zulässiger Weise gestellt worden ist, war den Antragstellern, vertreten durch die F, auch keine Akteneinsicht zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.