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Urteil

19 U 118/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0207.19U118.19.00
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer **********, betreffend die Produkte

- Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001 bis zum 17.01.2020,

- Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002 bis zum 28.12.2019,

- Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003 bis zum 18.07.2020 und

- Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004 bis zum 01.12.2020

zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.

2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB einer ordentlichen, nicht begründungspflichtigen Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Rates der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 2271/96; „EU-Blocking-VO“) zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer **********, betreffend die Produkte - Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001 bis zum 17.01.2020, - Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002 bis zum 28.12.2019, - Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003 bis zum 18.07.2020 und - Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004 bis zum 01.12.2020 zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben. 2. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB einer ordentlichen, nicht begründungspflichtigen Kündigung eines bestehenden Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Rates der Europäischen Union (VO (EU) Nr. 2271/96; „EU-Blocking-VO“ ) zugelassen.