Urteil
21 U 64/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0227.21U64.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2019 – 2 O 492/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2019 – 2 O 492/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin hat im Zuge des Dieselskandals die Beklagte zu 1. als Herstellerin des Motors in dem von ihr gekauften Audi Modell A 2,0 TDI (Motorart EA 189) und die Beklagte zu 2. als Herstellerin des Fahrzeugs im Rahmen des Deliktsrechts auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, auf Verzinsung des Kaufpreises sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Bei Erwerb des Fahrzeuges durch die Klägerin am 10. April 2017 von der B GmbH war das vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Software-Update unter dem 10. Januar 2017 bereits durchgeführt worden. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 Nummer 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klägerin als Partei angehört und die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr das Vorliegen der unzulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf unbekannt gewesen sei. Gegen das am 17. Juli 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 31. Juli 2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2019 mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin (GA Bl. 486-507) gegen das landgerichtliche Urteil mit dem Ziel, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den erstinstanzlich verfolgten Anträgen zu erreichen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch neben dem Vorliegen der Manipulationssoftware der Motorsteuerung, deren Beseitigung durch das Update zu Folgemängeln führe, auch darauf, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 2019 – 2 O 492/18 – die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 30.052,55 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 10. April 2017 bis zum 28. Januar 2019 und ab dann in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A, 2,0 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer C, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.227,02 €, zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1. seit dem 29. Dezember 2018 und die Beklagten zu 2. seit dem 26. Dezember 2018 mit der Annahme der oben genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befinden; die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2019 zu zahlen. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter dem Eindruck der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2020 keinen Erfolg. Da dieses mögliche Ergebnis des Verkündungstermins in der Berufungsverhandlung ausdrücklich angesprochen wurde, bedarf es keines Hinweises oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ob eine Haftung der Beklagten entsprechend der Begründung des Landgerichts nach den für das Berufungsverfahren grundsätzlich bindenden Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin bei ihrer Parteianhörung keine hinreichend glaubhaften Angaben zur schriftsätzlich behaupteten Unkenntnis vom sogenannten „Abgasskandal“ gemacht hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist weder wegen des Vorliegens der Manipulationssoftware der Motorsteuerung noch wegen des sogenannten Thermofensters gegeben. Eine Haftung der Beklagten wegen der Manipulationssoftware ist nicht gegeben, weil die Klägerin das Fahrzeug erst nach Aufspielen des Updates erworben hat. Zwar kann dem Käufer eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB ein Anspruch auf Erstattung des für den Erwerb aufgewandten Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungswertersatzes zustehen, sofern er durch die Verwendung einer als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software zu einem Vertragsschluss veranlasst worden ist, den er in Kenntnis der möglichen Konsequenzen der Software für die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs nicht abgeschlossen hätte. Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung rechtfertigt vorliegend den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin jedoch nicht, da sie das Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als diese unzulässige Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt worden war (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 – 13 U 476/18, juris: Tz. 12). Somit ist das den Beklagten vorgeworfene Verhalten nicht kausal für den Erwerb des Wagens durch die Klägerin geworden ist. Das Fahrzeug entsprach bei Erwerb durch die Klägerin im Hinblick auf eine etwaige Abschalteinrichtung dem genehmigten Typ, nachdem die Beklagte zu 1. die durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde (§ 2 Absatz 1 EG-FGV) erlassene nachträgliche Nebenbestimmung (§ 4 Absatz 5 EG-FGV) umgesetzt hatte, so dass (weitere) Maßnahmen nach § 25 EG-FGV – insbesondere eine Betriebsuntersagung – aufgrund der bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendeten Software nicht drohten. Auch die von der Klägerin behaupteten nachteiligen Folgen des Softwareupdates rechtfertigen eine Haftung der Beklagten nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten bewusst über die Eigenschaften des Updates getäuscht hätten. Insbesondere kommt daher ein Anspruch aus § 826 BGB insoweit nicht in Betracht, weil in der mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise der Beklagten bei der Entwicklung der Updates hinsichtlich der behaupteten Nachteile weder ein vorsätzliches noch ein sittenwidriges Vorgehen zu erkennen ist (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 – 13 U 476/18, juris: Tz. 21). Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu, weil sie in Kenntnis der behaupteten Folgen des Updates den Vertrag möglicherweise nicht geschlossen hätte und es sich bei diesen Folgen um zurechenbare Folgen der sittenwidrigen Verwendung der ursprünglichen Software handeln würde. Eine haftungsrechtliche Zurechnung ist allerdings nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung (hier die heimliche Verwendung einer Abschalteinrichtung) noch weitere Ursachen hinzutreten (vorliegend das Softwareupdate), sofern die besonderen Gefahren fortwirken, die durch die erste Ursache gesetzt wurden und die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nicht lediglich noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Gleichwohl scheidet vorliegend eine Haftung aus, weil ein entsprechend zuzurechnender Schaden jedenfalls nicht mehr vom Schutzzweck der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen gedeckt wäre. Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist auch im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen. Mithin kommt es – insbesondere bei mittelbaren Schädigungen – darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich bei vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugen insbesondere aus der auch gegenüber den Zulassungsbehörden heimlichem Verwendung einer Abschalteinrichtung, der daraus resultierenden denkbaren Betriebsuntersagung bei einer hohen Zahl von Kunden und dem Handeln aus übersteigertem Profitstreben (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2020 – 13 U 476/18, juris: Tz. 25). Ein vergleichbares Unwerturteil der Sittenwidrigkeit ergibt sich in der erforderlichen Gesamtschau jedoch gerade nicht in Bezug auf die von der Klägerin nun geltend gemachten Nachteile. Ebenso scheitern sämtliche weiteren gegebenenfalls in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen (etwa gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 27 Absatz 1 EG-FGV oder gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB), denn das Verhalten der Beklagten ist für den von der Klägerin abgeschlossenen Vertrag jedenfalls nicht kausal geworden. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 27 Absatz 1 EG-FGV überhaupt Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB ist und ob sie verletzt ist. Hiernach darf ein Neufahrzeug im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Selbst wenn man als individualschützenden Zweck dieser Vorschrift (auch) anerkennen will, dass Käufer darauf vertrauen können, dass dieses Fahrzeug aufgrund des einheitlichen Prüfverfahrens in jedem Mitgliedstaat zugelassen werden wird, führt dies nicht zu einem Anspruch der Klägerin. Denn bei einem Erwerb nach Beseitigung des von der Norm missbilligten Zustands, nämlich der Abschalteinrichtung, ist deren Schutzzweck nicht mehr betroffen. Soweit das Update möglicherweise neue nachteilige Folgen hat, ist für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nichts dargetan. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist mit Blick auf ein sogenanntes Thermofenster gleichfalls nicht gegeben, da eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung auch insofern nicht festgestellt werden kann. Der Senat hält es bereits für fraglich, ob sich dem klägerischen Vortrag – bezogen auf den konkreten Sachverhalt – hinreichende Anhaltspunkte für das objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt des behaupteten Thermofensters entnehmen lassen. Ebenso ist fraglich, ob der klägerische Vortrag den Anforderungen an die Darlegung eines Schadens im Sinne von § 826 BGB genügt; denn das Kraftfahrtbundesamt hat bisher keine Zweifel daran erkennen lassen, dass ein sogenanntes Thermofenster nicht dem Motorschutz diene, zumal dass das konkrete Fahrzeug mit dem konkreten Motor von einem diesbezüglichen Rückruf nicht betroffen gewesen ist. Weshalb vor diesem Hintergrund die Entziehung der Betriebserlaubnis drohen und/oder die Klägerin eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen sein sollte, erschließt sich nicht und ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, die Klägerin habe ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes schadstoffarmes Fahrzeug erwerben wollen und sich daher für das streitgegenständliche Fahrzeug entschieden. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB, die neben dem Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters dessen Kenntnis von den Umständen, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, erfordern, nicht dargetan sind. Anders als im Falle einer allein auf dem Prüfstand zum Tragen kommenden Abschalteinrichtung, hinsichtlich derer von einer dem Gewinnstreben geschuldeten Verschleierung deren Vorhandenseins im Bewusstsein ihrer Gesetzeswidrigkeit ausgegangen werden kann, zeigt die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür auf, dass eine solche Verschleierung in dem Bewusstsein möglicher Gesetzeswidrigkeit und möglicher Schädigung einer Vielzahl von Käufern auch in Bezug auf ein sogenanntes Thermofenster anzunehmen wäre. Es obliegt aber der Klägerin, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagten vorzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Absatz 2 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren : 23.825,53 €