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Beschluss

19 Sch 20/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0228.19SCH20.19.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15.10.2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt N. I. als Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. K. W. und Herrn Rechtsanwalt Dr. L. S. A. als Beisitzer, unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15.10.2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt N. I. als Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. K. W. und Herrn Rechtsanwalt Dr. L. S. A. als Beisitzer, unzuständig ist, wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit des gegen ihn von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (nachfolgend „DIS“) durch gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Antragsteller betrieb bis Frühjahr 2014 als Eisschnellläufer Leistungssport und war danach als Jugendtrainer bei der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft e.V. (nachfolgend „DESG“) tätig. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti-Doping Agentur. Die Anti-Doping-Ordnung der DESG vom 13.09.2008 (Bl. 123 GA; nachfolgend „ADO DESG“) nimmt auf den Anti-Doping-Code der Antragsgegnerin (Bl. 124 ff. GA; nachfolgend „NADC“) Bezug. Am 01.11.2008 schloss der Antragsteller als Athlet mit der DESG eine Schiedsvereinbarung (Bl. 79 f. GA; nachfolgend „Schiedsvereinbarung 2008“). Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2008 sah u.a. vor: „Die Parteien vereinbaren, dass Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, der mit einer Wettkampfsperre bedroht ist, erstinstanzlich nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird insbesondere die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen übertragen. Nach der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden: CAS Head Office Chateau de Bethusy Avenue de Beaumont 2 CH-1012 Lausanne Schweiz.“ Der Antragsteller bestätigte am gleichen Tag gegenüber der DESG – durch Inbezugnahme – u.a. die Kenntnisnahme der Satzung der DESG und des NADC (Bl. 135 GA). Am 30.06.2011 teilte die DESG auf ihrer Internetseite mit, dass sie das Ergebnismanagement bei einem möglichen Verstoß gegen die ADO DESG auf die Antragsgegnerin übertragen werde (Bl. 118 f. GA). Am 29.07.2011 schlossen die DESG und die Antragsgegnerin eine entsprechende Vereinbarung (Bl. 84 ff. GA). Am 28.07.2012 änderte die DESG die relevante Regelung in § 14 Abs. 5 ihrer Satzung (Bl. 120 ff. GA). Am 15.10.2012 schloss der Antragsteller – erneut als Athlet – mit der DESG eine weitere Schiedsvereinbarung (Bl. 81 ff. GA; nachfolgend „Schiedsvereinbarung 2012“). Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 lautete u.a.: „Die Parteien vereinbaren, dass Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, der mit einer Wettkampfsperre bedroht ist, erstinstanzlich nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird insbesondere die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen übertragen. Nach der DIS-SportSchO kann in einer Streitigkeit, die einen Verstoß gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand hat, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden: CAS Head Office Chateau de Bethusy Avenue de Beaumont 2 CH-1012 Lausanne Schweiz. Das Ergebnismanagementverfahren wird der J. ab Kenntnis von einem von der Norm abweichenden oder atypischen Analyseergebnis oder bei einem möglichen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Art. 7 NADC übertragen. Das unter den Begriff „Ergebnismanagementverfahren“ zusammengefasste Vorgehen beinhaltet die Übernahme der ersten Anhörung bis hin zur Verfahrenseinleitung und auch das erstinstanzliche Sanktionsverfahren vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zu betreiben.“ Der letztgenannte Absatz (nachfolgend: „J.-Klausel“) war farblich unterlegt (vgl. Kopien auf Bl. 137 ff. GA). In der Kopfzeile enthielt die Schiedsvereinbarung 2012 u.a. folgenden Vermerk: „2. Auflage, Sept. 2012“ Am gleichen Tag bestätigte der Antragsteller nochmals gegenüber der DESG – durch Inbezugnahme – u.a. die Kenntnis der Satzung der DESG und des NADC (Bl. 136 GA). Am 01.11.2015 schlossen der Antragsteller – nun als Trainer – und die DESG eine dritte Schiedsvereinbarung (Bl. 88 ff., 140 ff. GA; nachfolgend „Schiedsvereinbarung 2015“). Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2015 lautete wie Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012. Auch insoweit war der letzte Absatz farblich unterlegt (Bl. 140 ff. GA). Am 09.05.2019 leitete die Antragsgegnerin mittels Schiedsklage beim Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS (Az.: DIS-SP-2019-0204) gegen den Antragsteller ein Schiedsverfahren gemäß der DIS-SportSchO – in der Fassung vom 01.04.2016 – ein (Bl. 166 ff. GA). Sie legt dem Antragsteller einen schuldhaften Dopingverstoß zur Last und strebt eine entsprechende Sanktionierung an. Grundlage des Vorwurfes ist maßgeblich eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Herrn Dr. V. O. vom 19.03.2019, in der dieser bekundet hat, er habe den Antragsteller im Frühjahr 2012 (für die Saison 2012/2013) bzw. im Frühjahr 2013 (für die Saison 2013/2014) beim Eigenblutdoping ärztlich betreut. Mit Klageerwiderung vom 25.06.2019 (Bl. 56 ff. GA) rügte der Antragsteller die Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und machte die Unzulässigkeit der Schiedsklage geltend. Mit Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO vom 15.10.2019 (Bl. 68 ff. GA) erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig. Gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden, am 05.11.2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 04.11.2019. Er rügt, dass es einer wirksamen Schiedsvereinbarung ermangele. Gemäß der Schiedsvereinbarung 2008 sei die Antragsgegnerin weder Partei der Schiedsabrede noch klagebefugt. Soweit Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 der Antragsgegnerin eine Klagebefugnis einräume, sei dies unbeachtlich. Die Schiedsvereinbarung 2012 berechtige die Antragsgegnerin ausschließlich zur Durchführung des Ergebnismanagements nach Abschluss der Schiedsvereinbarung. Sie enthalte keine Vorschrift, die eine rückwirkende Anwendung der J.-Klausel beinhalte. Sie sei objektiv auszulegen. Die Schiedsvereinbarung sei ein Formular des DESG. Es könne dahinstehen, ob dieses Formular eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB oder Teil eines sportlichen Regelwerkes sei, da die Wertungsmaßstäbe der §§ 305 ff. BGB bei Letzterem nach Treu und Glauben entsprechend heranzuziehen seien. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Wortlaut für ihn nicht erkennen lasse, dass die J.-Klausel rückwirkend anzuwenden sei, wovon auch die Antragsgegnerin nicht ausgehe. Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders - der Antragsgegnerin -, so dass die Schiedsvereinbarung 2012 nicht rückwirkend angewendet werden könne. Folglich könne die Antragsgegnerin sich – zumindest teilweise – nicht auf diese berufen, da sie ihre Schiedsklage vor allem auf (vorgeworfene) Dopingverstöße vor allem im Frühjahr 2012 bzw. Frühjahr 2013 stütze. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf die Schiedsvereinbarung 2015 berufen, da die dem Antragsteller vorgeworfenen Dopingverstöße vor dem 01.11.2015 lägen. Die J.-Klausel in der Schiedsvereinbarung 2012, auf die sich die Antragsgegnerin allenfalls berufen könne, sei unwirksam, da sie eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sei, wozu der Antragsteller näher vorträgt. Die systematische Einordnung der J.-Klausel in Ziffer 3. führe bereits zu einem „Überraschungseffekt“. Im systematischen Zusammenhang mit der Regelung, dass gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel zum CAS in Lausanne eingelegt werden könne, sei eine Schiedsklausel zugunsten eines Dritten nicht zu erwarten. Der – textlich stark abgesetzte und in einer deutlich kleineren Schriftgröße verfasste – „Hinweis“ in der Kopfzeile der Schiedsvereinbarung 2012 sei nicht derart auffällig, dass der Antragsteller mit einer inhaltlichen Aktualisierung der Schiedsabrede habe rechnen müssen. Weil es sich um eine Vereinbarung mit der DESG gehandelt habe, sei eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin nicht zu erwarten gewesen. Letztlich genüge auch der Inhalt des Hinweises „2. Auflage“ nicht, „um die Erwartungen des Antragstellers bzgl. der J.-Klausel zu begründen“. Auch die Pressemitteilungen zur Übertragung des Ergebnismanagements auf die Antragsgegnerin seien für den Antragsteller kein Anlass gewesen, mit einer Klagebefugnis der Antragsgegnerin in der Schiedsvereinbarung 2012 zu rechnen. Der Antragsteller beantragt, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15.10.2019, zugegangen am 24.10.2019, aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt N. I. als Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. K. W. und Herrn Rechtsanwalt Dr. L. S. A. als Beisitzer unzuständig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Schiedsvereinbarungen seien schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil sie sich nur auf sportliche bzw. verbandsrechtliche Belange beziehen würden. Zutreffend sei das Schiedsgericht in dem angegriffenen Zwischenentscheid nicht von einer überraschenden Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB ausgegangen. Die Klagebefugnis sei nicht an einer systematisch fernliegenden oder versteckten Stelle in die Schiedsvereinbarungen 2012 bzw. 2015 aufgenommen worden. Überdies habe der Antragsteller mit der in Rede stehenden Klausel rechnen müssen. Die Schiedsvereinbarung 2012 sei – wie sich schon aus der Kopfzeile ergebe – eine offensichtliche Aktualisierung der Schiedsvereinbarung 2008 gewesen. Zu Recht weise das Schiedsgericht darauf hin, dass die in Rede stehenden Dopingverstöße nach Abschluss der Schiedsvereinbarung 2012 – nämlich von November 2012 bis ins Jahr 2014 – begangen worden sein sollen. Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug sowie den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 07.02.2020 (Bl.190 f. GA) genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der gegen den Zwischenentscheid vom 15.10.2019 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.11.2019 ist nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO als solcher statthaft. Das Begehren richtet sich ungeachtet der auch auf Aufhebung des - keinen Schiedsspruch, sondern allein eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts darstellenden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.2008 – 6 Sch 7/07, juris; BGH, Beschluss vom 24.07.2014 – III ZB 83/13, juris) - Zwischenentscheids gerichteten Antragsstellung auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Der Antrag wurde fristgerecht innerhalb eines Monates nach der schriftlichen Mitteilung des Zwischenentscheides vom 24.10.2019 eingereicht. Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht Köln auch zuständig. 2. In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin war zur Klage gegen den Antragsteller vor dem in Tenor genannten Schiedsgericht berechtigt. Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich aus Ziffer 3. der zwischen dem Antragsteller und der DESG wirksam geschlossenen Schiedsvereinbarung 2012. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit in dem angegriffenen Zwischenentscheid daher zu Recht bejaht. a. Nach Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 ist die Antragsgegnerin klagebefugt. Die genannte Regelung ist wirksam. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob es sich insoweit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. aa. Die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung 2012 zwischen der DESG und dem Antragsteller beruht auf einem von der DESG vorgelegten Formular, in dem lediglich der Name und die Funktion des DESG-Vertragspartners sowie Ort und Datum der Unterzeichnung nebst Unterschriften zu ergänzen sind. Dass die DESG dieses Formular für eine Vielzahl von Athleten, Ärzte, Physiotherapeuten, Trainer, Betreuer und Offizielle verwendet, ist unstreitig geblieben. Ob Schiedsvereinbarungen zwischen einem Sportverband – wie der DESG – und einem Sportler bzw. Funktionär – wie dem Antragsteller – als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren sind, ist gleichwohl fraglich. Schließlich können Schiedsvereinbarungen auch als Teil eines sportlichen Regelwerkes angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, juris). Letztlich kann aber dahinstehen, ob derartige Schiedsvereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind oder nicht, weil bei bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsvereinbarungen eines Sportverbands – auch außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 305 ff. BGB – ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - I ZB 52/17, juris, m.w.N.) und sie (jedenfalls) einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94, juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012, in der die Klagebefugnis der Antragsgegnerin geregelt ist, als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist oder nicht. Eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB stellt sie – entgegen der Auffassung des Antragstellers – jedenfalls nicht dar. Es scheidet auch ein Verstoß gegen § 242 BGB aus, weil eine strengere Prüfung der streitgegenständlichen Klausel als im Rahmen von § 305c Abs. 1 BGB aus Treuegesichtspunkten hier nicht geboten ist. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, unwirksam. Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Ob dies der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11.12.2003 – III ZR 118/03, juris). Zu dem Tatbestandmerkmal „ungewöhnlich“ muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 417/11, juris, m.w.N.). Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt muss eine Diskrepanz bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – IX ZR 137/13, juris). Der Klausel muss ein Überraschungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15, juris, m.w.N.). Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 241/13 –, juris, m.w.N.). Eine generell nicht überraschende Klausel kann aber - da das Ergebnis der objektiven Beurteilung in beide Richtungen durch konkrete Umstände modifiziert werden kann (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 305c Rdn. 4) - gleichwohl unter § 305c Abs. 1 BGB fallen, wenn die Regelung etwa im Vertragstext falsch eingeordnet ist und dadurch geradezu „versteckt“ wird (BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, juris, m.w.N.) oder in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem sie nicht zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 60/14, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, juris). Eine Anwendung des § 305c Abs.1 BGB kann entfallen, wenn der Vertragsgegner die Klausel kennt oder mit ihr rechnen muss (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 305c Rdn. 4, unter Verweis auf BGH NJW 2010, 671). Auf dieser Grundlage stellt sich die Einräumung einer Klagebefugnis der Antragsgegnerin in der Schiedsvereinbarung 2012 weder als ungewöhnlich noch als überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB dar. Anhaltpunkte dafür, dass eine Klausel, die eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin vorsieht, objektiv ungewöhnlich im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist, sieht der Senat nicht und solche werden von dem Antragsgegner auch nicht aufgezeigt. Die Klausel ist auch nicht überraschend im Sinne der Vorschrift. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Einbettung der J.-Klausel in Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 nicht zu einem „Überraschungseffekt“, weil sie im systematischen Zusammenhang mit der Regelung, dass - wie im 2. Absatz von Ziffer 3. geregelt - gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel zum CAS in Lausanne eingelegt werden kann, steht und hier eine Schiedsklausel zugunsten eines Dritten nicht zu erwarten wäre. Die Schiedsvereinbarung 2012 sieht eine Beteiligung der DIS bei Entscheidungen des DESG-Disziplinarrates (Ziffer 1.), bei verbandsrechtlichen Streitigkeiten (Ziffer 2.) und bei der Verfolgung von Anti-Doping-Verstößen (Ziffer 3.) vor. Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin – die sich der Durchsetzung des NADC widmet – wurde systematisch naheliegender Weise in Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 aufgenommen. Dies ist genau die Stelle in der Schiedsvereinbarung 2012, an der mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen war. Die J.-Klausel im 3. Absatz der Ziffer 3. steht – deutlich erkennbar und drucktechnisch durch farbige Unterlegung besonders hervorgehoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.02.2014 – IX ZR 137/13, juris; siehe auch noch im Folgenden) - systematisch im Zusammenhang mit jener in Ziffer 3. im ersten Absatz geregelten Vereinbarung, nach der Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, erstinstanzlich unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der DIS-SportSchO entschieden werden sollen. Insoweit steht die J.-Klausel und das dort auch definierte „Ergebnismanagement“ - Übernahme der ersten Anhörung bis hin zur Verfahrenseinleitung und auch das erstinstanzliche Sanktionsverfahren vor der DIS - ungeachtet dessen, dass zuvor der Rechtsmittelzug zum CAS geregelt ist, gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08, juris), weshalb sich aus der Stellung der Klausel kein Überraschungseffekt ergibt. Auch nach Einfügung der streitgegenständlichen Klausel waren Ziffer 3. (nun bestehend aus 3 Absätzen) und die Schiedsvereinbarung 2012 im Ganzen (bestehend aus nur 2 ½ Seiten) dem Umfang nach im Übrigen überschaubar, so dass die Klagebefugnis auch nicht in einer unverhältnismäßigen Vielzahl von weiteren Regelungen „untergegangen“ oder „versteckt“ gewesen ist. Die Erkennbarkeit der streitgegenständlichen Klausel wurde zudem auch nicht drucktechnisch durch eine besondere unauffällige Schriftart oder eine besonders geringe Schriftgröße beeinträchtigt. Vielmehr ist sie unübersehbar hervorgehoben. Wie sich nicht nur deutlich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Abschrift der Schiedsvereinbarung 2015 (Anlage N 9, Bl. 140 ff. GA), die drucktechnisch unstreitig der Schiedsverienbarung 2012 entspricht, sondern andeutungsweise auch schon aus der vom Antragsteller vorgelegten Abschrift der Schiedsvereinbarung 2012 (Bl. 81 ff. GA) ergibt, war die streitgegenständliche Passage der Ziffer 3. farblich unterlegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 07.02.2020 hat der Antragsteller persönlich zur Anlage N 9 (Bl. 140-142 d. A.) angegeben, dass die Unterlegung durch die Farbe blassgrau erfolgt sei und die Kopie der Anlage N9 das Erscheinungsbild insoweit authentisch wiedergebe. Eine solche Art der Unterlegung stellt indes eine im Schriftwesen übliche und geeignete Form der Hervorhebung von besonders bedeutenden oder veränderten Textbestandteilen dar. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Schiedsvereinbarung 2012 in ihrer Kopfzeile – ebenfalls farblich unterlegt – auf eine Neuauflage aus dem September 2012 hinweist, lässt zudem hinreichend erkennen, dass die – vorliegend dem Antragsteller bekannte - Schiedsvereinbarung 2008 inhaltlich überarbeitet worden war. Ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Verwendungsgegners – Leistungssportler im Bereich des Eisschnelllaufes - musste auch der Antragsgegner deshalb mit Änderungen gegenüber der Schiedsvereinbarung 2008 jedenfalls rechnen. Daran vermag auch der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 07.02.2020 geäußerte Umstand nichts zu ändern, dass man als Athlet mehr mit den Wettkämpfen an sich beschäftigt sei und sich nicht wirklich so sehr für die vor Beginn der Saison vorgelegten Formulare wie die in Rede stehende Schiedsvereinbarung 2012 interessiere. Dass der Antragsteller überdies Kenntnis von der Satzung der DESG, der ADO DESG (als eine Ordnung der DESG) und dem NADC hatte, wurde von diesem zudem am 01.11.2008 und am 15.10.2012 schriftlich gegenüber der DESG bestätigt. Als Leistungssportler musste dem Antragsteller bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung 2012 die Existenz, Aufgabe und Bedeutung der Antragsgegnerin daher bekannt sein. Vor dem Hintergrund der besonderen sportlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Bekämpfung von Anti-Doping-Verstößen bzw. dem Verfahren bei Verdachtsfällen, hätte es auch aus Sicht des Antragstellers – der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung 2012 noch Athlet war – zudem mehr als nahegelegen, sich eingehend mit den einzelnen Regelungen der Schiedsvereinbarung 2012 zu befassen. Es handelte sich insoweit für den Antragsteller nicht um ein unwesentliches Rechtsgeschäft des täglichen Lebens von untergeordneter Bedeutung. Letztlich nicht mehr ausschlaggebend ist, dass der Antragsteller sich auch entgegenhalten lassen dürfte, dass die DESG am 30.06.2011 auf ihrer Internetseite über die Übertragung des Ergebnismanagements bei Anti-Doping-Verstößen auf die Antragsgegnerin informiert und am 28.07.2012 eine Änderung der entsprechenden Norm ihrer Satzung vorgenommen hat. In der ADO DESG befindet sich schon seit dem 13.09.2008 ein Hinweis auf den NADC der Antragsgegnerin. bb. Dass Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 einem Dritten (Antragsgegnerin), der nicht Vertragspartner der Schiedsabrede ist, ein Recht (Klagebefugnis) einräumt, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um einen zulässigen Vertrag-zugunsten-Dritter i.S.v. § 328 BGB. Weil eine Gerichtspflichtigkeit zulasten der Antragsgegnerin nicht begründet wurde, bedurfte es auch keines förmlichen Vertragsbeitrittes der Antragsgegnerin in der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO. Daher kann dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist oder nicht (Senatsbeschluss vom 12.05.2017 - 19 Sch 4/17, juris; BGH BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – I ZB 52/17 –, juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2012 - 26 Sch 11/10, juris). Auch der von den Parteien des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bezug genommene Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.04.2018 (Az.: I ZB 52/17) gibt keinen Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall leitete die Antragsgegnerin ihre Klagebefugnis nicht unmittelbar aus einer Schiedsvereinbarung zwischen Sportler und Verband, sondern nur aus einer nachträglichen Änderung der Verfahrensordnung – die in der Schiedsvereinbarung in Bezug genommen worden war – ab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in diesem Verfahren in Rede stehende Regelung in der Verfahrensordnung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen worden sei, weil der Sportler nicht mit einer nachträglichen Erweiterung der Klagebefugten außerhalb der Schiedsvereinbarung habe rechnen müssen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Klagebefugnis der Antragsgegnerin jedoch unmittelbar aus der Schiedsvereinbarung. Daher bestand für den hiesigen Antragsteller ein wesentlich höheres und – wie aufgezeigt – nicht zu beanstandendes Maß an Transparenz als für den Sportler in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall. b. Auf die streitgegenständliche Schiedsklage der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller vor dem Schiedsgericht bei der DIS ist die am 15.10.2012 vom Antragsteller und der DESG unterzeichnete Schiedsvereinbarung 2012 – und nicht die insoweit abgelöste Schiedsvereinbarung 2008 – anwendbar, auch soweit es sich um Verstöße gegen die ADO DESG aus der Zeit vor dem 15.10.2012 handelt. Entgegen den Ausführungen des Schiedsgerichtes in dem angegriffenen Zwischenentscheid stehen vorliegend zwar nicht nur Verstöße des Antragstellers gegen die ADO DESG aus dem Zeitraum von November 2012 bis ins Jahr 2014 im Raum. Der Zeuge Dr. O. – auf dessen Aussage in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2019 sich die Antragsgegnerin in ihrer Schiedsklage bezieht – hat vielmehr berichtet, er habe den Antragsteller im Frühjahr 2012 (für die Saison 2012/2013) bzw. im Frühjahr 2013 (für die Saison 2013/2014) beim Eigenblutdoping unterstützt. Daher liegt – neben den vorgeworfenen Verstößen aus dem Zeitraum vom 15.10.2012 bis zum Frühjahr 2014 - ein Teil der in Rede stehenden Verstöße zeitlich vor dem Abschluss der Schiedsvereinbarung 2012 am 15.10.2012. Indes findet die Schiedsvereinbarung, die insoweit der Auslegung bedarf, auch insoweit Anwendung. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Klagebefugnis der Antragsgegnerin in Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist oder nicht (hierzu bereits sub II. 2. a. aa.). Denn jedenfalls greift § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders - hier ggf. der Antragsgegnerin - gehen, nicht. Auch bei einer im Rahmen des § 305c Abs. 2 BGB gebotenen objektiven und damit abweichend von §§ 133, 157 BGB nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung von Ziffer 3. der Schiedsvereinbarung 2012 ergibt sich nichts anderes. Danach wäre Ziffer 3. nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (h.M. und ständige Rspr., vgl. nur Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 305 c Rdn. 16, m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15, juris, BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16, juris; BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16 –, juris; jew. m.w.N.). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, wobei allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind (BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16, juris). Auch nach diesen Maßgaben verbleiben keine nicht behebbaren Zweifel und sind keine (mindestens) zwei Auslegungen rechtlich vertretbar (BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15, juris; BGH, Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 161/16, juris; BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 527/16, juris; jew. m.w.N.). Auch eine objektive Auslegung ergibt vielmehr zweifelsfrei, dass die Schiedsvereinbarung 2012 auch Streitigkeiten über einschlägige Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die zeitlich vor dem Abschluss der Schiedsvereinbarung liegen, indes erst danach bekannt werden, der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuführen sollte. Es ist hierbei zunächst zu berücksichtigen, dass der Umfang der Entscheidungszuständigkeit in der Schiedsvereinbarung bestimmt oder bestimmbar sein muss (vgl. nur Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 1029 Rdn. 26), wobei eine Schiedsvereinbarung auch Streitigkeiten erfassen kann, die zeitlich vor ihrem Abschluss liegen (vgl. nur Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rdn. 465). Es genügt eine Vereinbarung, dass die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Eine weitere Konkretisierung ist nicht erforderlich (OLG München, Beschluss vom 16.08.2017 – 34 SchH 14/16, juris; Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 1029 Rdn. 25, m.w.N.). Vorliegend regelt die Schiedsvereinbarung 2012 zweifelsfrei, da ss „Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, der mit einer Wettkampfsperre bedroht ist, erstinstanzlich nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) (DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden“ sollen . Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ausgehend von ihrem Sinn und Zweck (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 472) grundsätzlich weit und großzügig auszulegen ist (BGH, Urteil vom 04.10.2001 – III ZR 281/00 –, juris; BGH, Urteil vom 25.10.2016 – X ZR 27/15, juris; OLG München, Beschluss vom 07.07. 2014 – 34 SchH 18/13, juris; Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 1029 Rdn. 78, m.w.N.; vgl. auch Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, 8. Teil: Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rdz. 8.286, m.w.N.). Denn es entspricht in der Regel den Intentionen der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, sämtliche Streitigkeiten aus dem betreffenden Rechtsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen (vgl. Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, 8. Teil: Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rdz. 8.286), wofür die Vertragsparteien im Allgemeinen wohlerwogene Gründe haben (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 472). Insoweit spricht bereits von vorneherein vieles dafür, dass die Schiedsvereinbarung 2012 nicht nur zeitlich künftige Streitigkeiten über die in Rede stehenden Doping-Verstöße, sondern – zumal mangels anderweitiger Regelung (siehe im Folgenden) - auch zeitlich vor ihrem Abschluss liegende Vorfälle, die erst später zur Kenntnis gelangen, umfasst. Weshalb die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts oder des Schiedsgerichts insoweit vom Zeitpunkt des etwaigen Verstoßes abhängen soll, erschließt sich nicht. Im Übrigen ist – nach Auffassung des Senats sowohl bei einer etwaigen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB als auch bei einer solchen, die an § 305c Abs. 2 BGB ausgerichtet ist – maßgeblich auch auf den Wortlaut von Ziffer 3 der Schiedsvereinbarung 2012 abzustellen, der für eine zeitliche Begrenzung bzw. eine Einschränkung dahingehend, dass diese nur für nach Abschluss der Vereinbarung begangene Verstöße geltend soll, nichts hergibt. Vielmehr spricht die Regelung in Ziffer 3., dass „d as Ergebnismanagementverfahren der J. ab Kenntnis von einem von der Norm abweichenden oder atypischen Analyseergebnis oder bei einem möglichen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen “ übertragen wird, dafür, dass alle nach Abschluss der Schiedsvereinbarungen 2012 zur Kenntnis gelangten einschlägigen Verstöße erstinstanzlich nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob ein reklamierter Verstoß zeitlich vor Abschluss der Schiedsvereinbarung 2012 liegt oder danach. Eine entsprechende zeitliche Differenzierung findet sich auch in diesem Zusammenhang gerade nicht. Für eine andere Sicht, nämlich dahingehend, dass die Entscheidungsbefugnis gewissermaßen „gesplittet“ zu behaupteten Verstößen vor dem Abschluss der Schiedsvereinbarung von den staatlichen Gerichten und danach nach der Sportschiedsgerichtordnung der DIS zu entscheiden wären, bestehen ausweislich des Textes der Regelung auch keinerlei Anhaltspunkte. Diese Verständnismöglichkeit besteht sowohl (bei einer an § 305c Abs. 2 BGB ausgerichteten Auslegung) für einen Durchschnittskunden - also einen (Leistungs-)Sportler im Bereich des Eisschnelllaufs - als auch (bei einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB) für den hiesigen Antragsteller, ungeachtet dessen, dass man – wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat - als Athlet mehr mit den Wettkämpfen an sich beschäftigt sein und sich nicht wirklich so sehr für die in Rede stehende Schiedsvereinbarung interessieren mag. Die vorstehende Auslegung des Wortlautes erscheint auch unter Abwägung der Interessen des beteiligten Verkehrskreise - hier der DESG einerseits und (Leistungs-)Sportlern andererseits bzw. im Verhältnis zwischen der DESG und dem Antragsteller sach- und interessengerecht, zumal für ein „Splitting“ im aufzeigten Sinne kein nachvollziehbares Interesse und/oder Bedürfnis ersichtlich ist. Vielmehr erscheint es sach- und interessengerecht, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (jedenfalls) für alle nach Abschluss der Schiedsvereinbarung 2012 auftretenden Streitigkeiten über einschlägige Doping-Verstöße einheitlich und unabhängig davon anzunehmen, ob der vorgeworfene Regelverstoß zeitlich vor Abschluss der Vereinbarung liegt und erst danach bekannt wird oder zeitlich danach. Festzuhalten bleibt, dass der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sonstige Auslegungskriterien eine andere Sichtweise rechtfertigten. Vor dem aufgezeigte Hintergrund ergäbe im Übrigen - bei Annahme einer Regelungslücke - jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 28.11.1963 – VII ZR 112/62, juris) den jeweiligen Parteiwillen, alle sich ergebenden Streitigkeiten über einschlägige Doping-Verstöße, mögen diese auch zeitlich vor dem Abschluss der Vereinbarung liegen und erst danach bekannt geworden sein, der Entscheidung des Schiedsgerichts zuzuführen. Denn insoweit wäre darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - bedacht hätten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.01.2008 – III ZR 79/07, juris, m.w.N.). Insoweit spricht nach dem Vorstehenden alles dafür, dass die Parteien die Geltung der Schiedsklausel für künftige Streitigkeiten über Regelverstöße auch auf vorgeworfene Verstöße vereinbart hätten, die zwar vor der Schiedsvereinbarung 2012 liegen, indes erst später bekannt werden, und eben nicht die oben aufgezeigte, ansonsten auftretende „Splittung“ zwischen der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte und des Schiedsgerichts hingenommen hätten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 4. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (geschätztes Interesse des Antragstellers an der Nichtdurchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens)