Urteil
2 U 37/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0304.2U37.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 16 O 233/18, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das berufungsbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 16 O 233/18, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das berufungsbeklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegenüber dem beklagten Land Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Die A Restaurant GmbH [im Folgenden: Schuldnerin] wurde am 30.09.2013 gegründet und am 16.10.2013 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte das Betreiben von Restaurants, das Erbringen von gastronomischen Dienstleistungen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zum Gegenstand. Geschäftsführer war Herr B, der auch Geschäftsführer der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten A GmbH war. Über deren Vermögen war bereits am 04.07.2013 (Amtsgericht Köln 72 IN 322/13) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Diese Gesellschaft war wiederum Komplementär-Gesellschaft mehrerer insolventer Gesellschaften. Ab Ende 2013 und im Jahre 2014 kam es bei der Schuldnerin zu einer Reihe von Rücklastschriften und Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem fielen Mahn- und Vollstreckungskosten sowie Säumniszuschläge an. Außerdem standen bei mehreren Sozialversicherungsträgern Beiträge offen: So wurden am 28.02.2014 auf dem Buchhaltungskonto Nr. 5655 „Nebenkosten des Geldverkehrs“ (vgl. Bl. 35 GA) Benachrichtigungsentgelt für sechs Rücklastschriften verbucht. Weitere Benachrichtigungsentgelten sind jeweils am 27.03.2014, am 31.03.2014, am 30.04.2014, am 05.05.2014 (5 Stück), am 26.05.2014 und am 30.05.2014 verbucht worden. Außerdem weist das Konto für den 23.04.2014 den Anfall einer Mahngebühr und für den 25.04.2014 einer Rücklastgebühr aus. Am 24.03.2014 wurde seitens der Schuldnerin auf eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der C 7.099,57 Euro gezahlt (vgl. Kontoauszug des Geschäftskontos der Schuldnerin; Bl. 41 GA). Das Beitragskonto der D (Bl. 42 GA) weist zum 19.12.2013 und 06.01.2014 fällige „Mahn-/Vollstreckungskosten“ sowie zum 27.12.2013 fällig werdende Säumniszuschläge auf. Auf die Beiträge für Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 2.786,96 Euro (insgesamt 13.394,80 Euro) leistete die Schuldnerin am 19.12.2013 2.786,96 Euro und am 25.02.2014 eine Abschlagszahlung. Am 21.03.2014 finden sich auf dem Konto der D Rücklastschriftkosten in Höhe von 7,50 Euro. Aus dem Beitragskonto der E (Bl. 46 ff. GA) ist ersichtlich, dass die Schuldnerin die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.792,44 Euro und 1.722,44 Euro für Januar und Februar 2014 erst am 17.06.2014 leistete. Säumniszuschläge wurden regelmäßig ab dem 05.02.2014 erhoben und gebucht. Aus dem Beitragskonto der E (Bl. 54 GA) ergibt sich, dass Säumniszuschläge ab dem 30.10.2013 erhoben wurden und die Schuldnerin am 24.12.2013 erstmalig einen Betrag in Höhe von 2.543,69 Euro leistete, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits 7.631,07 Euro fällig waren. Danach überwies die Schuldnerin erst wieder am 22.04.2014 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000 Euro auf einen aufgelaufenen Betrag von 14.307,77 Euro. Am 25.03.2014 erließ das Finanzamt H wegen rückständiger fälliger Lohnsteuer betreffend den Monat November 2013 und rückständiger fälliger Umsatzsteuer betreffend die Monate Oktober und November 2013 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 17.029,42 Euro (Bl. 26 ff. GA). Die Pfändung des Kontos der Schuldnerin bei der F ging ins Leere, da dieses betriebliche Konto bereits vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 26.03.2014 gekündet worden war und insoweit nur noch im Abwicklungsverhältnis bestand. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Berufungsverfahren noch die Rückgewähr folgender Zahlungen an das Finanzamt H geltend: Am 23.05.2014 wurde von dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bei der F ein Betrag von 5.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Finanzamt H 2xx 5xxx 2xxx“ (hierbei handelt es sich um die Steuernummer der Schuldnerin) auf das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin überwiesen (Kontoauszug Bl. 22 GA). Von diesem Konto überwies der Geschäftsführer der Schuldnerin am 28.05.2014 einen Betrag 5.000,00 Euro unter Angabe der Steuernummer „2xx5xxx 2xxx“ an das Finanzamt H (vgl. Bl. 114 GA). Am 27.05.2014 wurde von dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bei der F ein Betrag von 2.500,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Finanzamt H 2xx 5xxx 2xxx“ (hierbei handelt es sich um die Steuernummer der Schuldnerin) auf das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin überwiesen (Kontoauszug Bl. 21 GA). An diesem Tage wurde seitens des Finanzamtes H bei der Schuldnerin durch einen Vollziehungsbeamten fruchtlos in das bewegliche Vermögen vollstreckt. Am 29.05.2014 überwies der Geschäftsführer der Schuldnerin von dem Privatkonto 2.500,00 Euro unter Angabe der Steuernummer „2xx5xxx 2xxx“ an das Finanzamt H (vgl. Bl. 114 GA). Am 02.06.2014 wurde von dem Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bei der F ein Betrag von 2.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Finanzamt H 2xx 5xxx 2xxx“ (hierbei handelt es sich um die Steuernummer der Schuldnerin) auf das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin überwiesen (Kontoauszug Bl. 15 GA). Von diesem Konto überwies der Geschäftsführer der Schuldnerin am 05.06.2014 einen Betrag von 2.000,00 Euro unter Angabe der Steuernummer „2xx5xxx 2xxx“ an das Finanzamt H (vgl. Bl. 115 GA). Buchhalterisch wurden diese drei Zahlungen bei der Schuldnerin auf dem Konto Nr. 3xxx („Umsatzsteuer laufendes Jahr“) als „aconto“-Zahlungen erfasst (Bl. 25 GA). Mit Beschluss vom 01.04.2015 (Bl. 9 ff. GA) eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dem gingen ein am 13.12.2014 beim Amtsgericht eingegangener Antrag des Finanzamtes H vom 10.12.2014 wegen Steuerschulden in Höhe von 101.639,95 Euro (Bl. 29 ff. GA) sowie ein am 19.01.2015 eingegangener Eigenantrag der Schuldnerin voraus. In dem Antrag des Finanzamtes H führte dieses aus, dass die Schuldnerin ab März 2014 nur noch sehr unregelmäßig zahlte, so dass fortlaufend Vollstreckungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden müssen. Die dem Insolvenzantrag des beklagten Landes beigefügte Rückstandaufstellung weist unter anderem unter den lfd. Nummern 30 bis 33 bestehende Umsatzsteuerschulden für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 in folgender Höhe aus: fällig zum Schuldbetrag Dez 2013 10.02.2014 10.740,46 Euro Jan 2014 10.03.2014 3.416,13 Euro Feb 2014 10.04.2014 2.651,00 Euro März 2014 12.05.2014 5.889,85 Euro Gesamt 22.697,44 Euro Unter der lfd. Nummer 41 der Rückstandsaufstellung findet sich ferner eine am 10.02.2014 fällig werdende rückständige Sondervorauszahlung 2014 in Höhe von 9.977 Euro. Bereits am 23.09.2014 hatte das Finanzamt H das Prüfverfahren für Haftungsansprüche des Geschäftsführers der Schuldnerin eingeleitet. Am 09.05.2016 (Bl. 104 ff. GA) erließ das Finanzamt H - unter der Steuernummer der Insolvenzschuldnerin – gegenüber dem Geschäftsführer einen Haftungsbescheid hinsichtlich Steuerschulden der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 141.256,52 Euro. Aus diesem ergibt sich, dass die Schuldnerin folgende Steuerrückstände hatte: Lohnsteuer April bis Dezember 2014, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer für Januar bis Oktober 2014. Mit Schreiben vom 05.03.2018 (Bl. 55 GA) forderte der Kläger das Finanzamt H unter Fristsetzung bis zum 23.03.2018 zur Rückzahlung von 17.500,00 Euro auf. Das Finanzamt kündigte lediglich die Rückerstattung einer Bareinzahlung in Höhe von 2.000 Euro vom 25.11.2014 an. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Zahlungen seien nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Bei den Zahlungen handele es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin. Diese seien unzweifelhaft dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen. Die Schuldnerin habe sich bereits seit Anfang 2014 in einer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr überwundenen wirtschaftlichen Krise befunden. Spätestens zum 25.03.2014 sei von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Aufgrund der schleppenden Zahlungsweise habe das Finanzamt und damit auch das beklagte Land Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin besessen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 14.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018, hilfsweise ab dem 30.03.2018, äußerst hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur umsatzsteuerlichen Organschaft (Urteil vom 19.01.2012 – IX ZR 2/11) auf eine fehlende objektive Gläubigerbenachteiligung berufen. Bei den streitbefangenen Zahlungen habe es sich um nicht anfechtbare Drittzahlungen gehandelt. Der Geschäftsführer habe auf seine eigene Geschäftsführerhaftung gem. §§ 191, 69, 34 AO geleistet. Unerheblich sei, dass zu dem Zeitpunkt der Zahlungen noch kein einsprechender Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen worden sei. Der Anspruch aus dem Steuerverhältnis sowie der Haftungsanspruch bestünden unabhängig voneinander. Steuerschuldner und Haftender seien gem. § 44 AO Gesamtschuldner. Zudem sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht dargelegt. Die Vorlage einer Liquiditätsbilanz sei nicht entbehrlich. Eine Zahlungseinstellung sei nicht in einer Gesamtschau festzustellen. Der Geschäftsführer habe erwartet und gewünscht, dass eine solche nicht eintrete. Auch das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass sich die Schuldnerin von einer „anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung“ habe leiten lassen. Mit Urteil vom 15.10.2019, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt, eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere bereits an einer fehlenden Rechtshandlung der Schuldnerin. Die Zahlungen vom Konto des Geschäftsführers B seien vom Empfängerhorizont des beklagten Landes aus nicht als Zahlungen eines Leistungsmittlers auf die Steuerschuld der Schuldnerin, sondern als eigenen Zahlungen des Geschäftsführers aufgrund seiner eigenen Haftungsverbindlichkeit anzusehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung, mit der er seine Klageforderung nur noch in Höhe von 9.500,00 Euro weiter verfolgt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich erneut darauf, dass angesichts der zeitlichen Zusammenhänge zwischen den Überweisungen vom Konto der Schuldnerin und der anschließenden Überweisungen in gleicher Höhe und unter Angabe der Steuernummer der Schuldnerin von dem Konto des Geschäftsführer der Schuldnerin davon auszugehen sei, dass dieser als Leistungsmittler der Schuldnerin gehandelt habe. Die Zahlungen seien aus dem Vermögen der Schuldnerin in Form einer mittelbaren Zuwendung geflossen. Dies sei für das Land auch aufgrund der mitgeteilten Steuernummer erkennbar gewesen. Zudem läge auch kein ausreichender Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer vor. Es sei nicht dargelegt, dass der Geschäftsführer die Tilgungen überhaupt hätte erbringen können. Der Kläger beantragt, dass das am 15.10.2019 verkündete und am 16.10.2019 gemäß § 169 Abs. 3 ZPO zugestellte Urteil des Landgerichts Köln, 16 O 233/18, aufgehoben und das beklagte Land verurteilt wird, an ihn 9.500,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Geld sei aus dem Verfügungsbereich des Geschäftsführers gezahlt worden. Dieser habe über die auf seinem Konto eingegangenen Beträge frei verfügen können. Der Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der Zahlungen aufgrund seiner Haftung, die später mit dem Haftungsbescheid fehlerfrei festgestellt worden sei, verpflichtet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat - nach erneuter umfassender Beratung des Sach- und Streitstandes durch den Senat unter Berücksichtigung der Erörterungen mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2020 - in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem beklagten Land kein Anspruch auf Rückgewähr des mit der Berufung noch geltend gemachten Betrages von 9.500,00 € aus §§ 143, 133 InsO zu. 1. Zwar steht – entgegen der Auffassung des beklagten Landes - bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zur sicheren Überzeugung des Senats fest. Insoweit wird zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der streitbefangenen Überweisungen im Hinblick auf die Vielzahl der im Frühjahr 2014 offenen Verbindlichkeiten, insbesondere auch bei Sozialversicherungsträgern, der Vielzahl der Rücklastschriften und Mahnungen sowie der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, auch des Finanzamtes H, ausreichend indiziert. 2. Zudem ist, wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, davon auszugehen, dass das beklagte Land zumindest seit dem fruchtlosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen am 27.05.2014 Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Die Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO a. F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (vgl. nur BGH, WM 2012, 85 Rn. 15; BGH, WM 2013, 1044 Rn. 28 m.w.N.). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. nur BGH, WM 2013, 180 Rn. 24 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar noch nicht von einer entsprechenden Kenntnis des Finanzamtes H bzw. des beklagten Landes bei der ersten im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Überweisung vom 23.05.2024 in Höhe von 5.000,00 Euro ausgegangen werden. Eine Gesamtwürdigung der bis dahin dem Finanzamt bekannten Umstände lässt noch keinen hinreichenden Schluss auf eine Kenntnis des Finanzamtes von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu. Nicht jeder Kaufmann, der seine Verbindlichkeiten nicht bzw. nicht rechtzeitig zahlt, kann im Geschäftsverkehr als zahlungsunfähig angesehen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in solchen Fällen nie ausgeschlossen werden kann, dass – aus Sicht eines Anfechtungsgegners - der Schuldner bei Fälligkeit nur deshalb nicht gezahlt hat, weil er zahlungsunwillig (gewesen) ist oder eine bloße Zahlungsstockung vorliegt. Es müssen daher weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit zulassen, z.B. neben eigenen Erklärungen des Schuldners, die Forderung nicht begleichen zu können, nicht eingehaltene Zahlungszusagen, Rücklastschriften, nicht eingelöste Schecks oder fruchtlose Vollstreckungsversuche. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin gegenüber dem Finanzamt Zahlungszusagen abgegeben und nicht eingehalten hätte. Weder die Rücklastschriften noch die Verbindlichkeiten bei den Sozialversicherungsträgern waren dem Beklagten – auch nicht nach dem klägerischen Vortrag - bekannt. Allein die offenstehenden Steuerforderungen und der Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügen nach Auffassung des Senats noch nicht. Die Vollstreckungsmaßnahme war bereits deshalb fruchtlos, weil das gepfändete Geschäftskonto bereits gekündigt war und sich in einem Abwicklungsverhältnis befand. Ein gewichtiges und bei einer Gesamtwürdigung hinreichendes Indiz für die Bejahung einer entsprechenden Kenntnis des Finanzamtes von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist indes der fruchtlosen Vollstreckungsversuch des Vollzugsbeamten der Finanzverwaltung am 27.05.2014 in das bewegliche Vermögen. Aufgrund der Fruchtlosigkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme musste das Finanzamt davon ausgehen, dass die Schuldnerin - nach dem Auflösen des dem Finanzamt bekannten Geschäftskontos – auch nicht mehr über bewegliches Vermögen verfügte, welches zum Ausgleich der bestehenden nicht unerheblichen Steuerverbindlichkeiten hätten verwertet werden können. Damit lagen auch für das Finanzamt hinreichende Indizien für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit einen entsprechenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hinsichtlich der Zahlungen i.H.v. 2.500,00 Euro sowie in Höhe von 2.000,00 Euro vor. 3. Der Senat teilt indes – nach erneuter Beratung des Ergebnisses der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung – die Auffassung des Landgerichts, dass hinsichtlich der drei im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Überweisungen in Höhe von insgesamt 9.500,00 Euro keine Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 InsO vorliegt, durch die Gläubiger benachteiligt worden wären. Auch im Dreipersonenverhältnis ist Voraussetzung jeder Anfechtung, dass eine Rechtshandlung vorliegt, durch welche die Gläubiger benachteiligt worden sind. Zentraler Begriff des anfechtungsrechtlichen Dreipersonenverhältnisses ist die sog. „mittelbare Zuwendung“. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner Bestandteile seines Vermögens mit Hilfe einer Mittelsperson an einen Dritten verschiebt, ohne zu dem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten. In der Insolvenz des Schuldners ist zwar zunächst einmal nur der Dritte als Leistungsempfänger Anfechtungsgegner, denn wirtschaftlich wird hier das Vermögen des Schuldners zugunsten des Dritten vermindert. Entsprechend den im Bereicherungsrecht geltenden Grundsätzen setzt die Anfechtung gegenüber dem Leistungsempfänger jedoch voraus, dass dieser erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des späteren Verfahrensschuldners an ihn handelte. Im Übrigen ist auch bei einer mittelbaren Zuwendung Voraussetzung jeder Gläubigerbenachteiligung, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger durch ein Abfluss aus dem Schuldnervermögen verschlechtert worden sind. Durch die Einbeziehung einer dritten Person kann bei mittelbaren Zuwendungen fraglich sein, ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich das Vermögen des Schuldners vermindert worden ist (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Auflage. 2019, § 129 Rn. 265, 267 f.). Insbesondere ist zu differenzieren zwischen den Fällen, in denen der Zahlende als Leistungsmittler aufgrund einer Verpflichtung gegenüber dem Insolvenzschuldner an den Dritten leistet und den Fällen, in denen der Leistungsmittler aufgrund einer eigenen Verpflichtung an den Leistungsempfänger zahlt. Eine Zahlung des „Leistungsmittlers“ hat in diesen Fällen Doppelwirkung sowohl zugunsten des Schuldners als auch zugunsten des Leistungsempfängers. Doppelte Leistungsverpflichtung entstehen insbesondere bei Bürgschaften oder Schuldbeitritten oder durch eine Haftung im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft sowie in Gesamtschuldverhältnissen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 325). Im Grundsatz gilt: Erfüllt der Dritte aus eigenem Vermögen eine eigene Verpflichtung, ist eine solche Leistung in der Insolvenz des „ursprünglichen Schuldners“ unanfechtbar. In diesen Fällen liegt keine mittelbare Zuwendung des Schuldners, sondern eine Eigenleistung des Dritten vor. Erfüllt der Dritte hingegen trotz eigenen Verpflichtung die Verbindlichkeit seines Gläubigers und späteren Insolvenzschuldners, liegt eine anfechtbare Leistung vor. Entscheidend ist daher, ob der Dritte auf die eigene oder die fremde Verbindlichkeit geleistet hat (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 326). Entsprechend dem im Bereicherungsrecht entwickelten Grundsatz zur Bestimmung der Leistungsbeziehungen ist das Verständnis des Empfängers für die Frage maßgeblich, ob eine Eigenleistung des Zahlenden oder eine mittelbare Zuwendung des Schuldners vorliegt (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Auflage 2019, § 129 InsO Rn. 327). Hierauf hat auch der Bundesgerichtshof zumindest im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft (vgl. BGH, NZI 2012, 177 Rn. 18, 20) und der Bürgschaft abgestellt (vgl. BGH, NZI 2012, 805 Rn. 6). Von einer Eigenleistung muss der Empfänger jedenfalls dann ausgehen, wenn der Dritte ausdrücklich oder konkludent eine Tilgungsbestimmung auf seine eigene Verbindlichkeit abgibt. Umgekehrt liegt eine Zahlung auf die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners vor, wenn der Empfänger dies aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Erklärungen so verstehen musste. Fehlt es an einer ausdrücklichen oder konkludenten Tilgungsbestimmung, ist in der Regel von einer Eigenleistung und nicht von einer mittelbaren Zuwendung des Zahlenden auszugehen. Denn zum einen wird es bei einer eigenen Verpflichtung des Zahlenden regelmäßig an einer Veranlassung der Zahlung durch den Schuldner als Voraussetzung einer mittelbaren Zuwendung fehlen. Bestand für den Empfänger kein Anlass anzunehmen, dass der Dritte eine Fremdleistung erbringen wollte, wird es zum anderen häufig an der Erkennbarkeit der Zuwendung als Leistung des Schuldners fehlen. Von einer Eigenleistung des Zahlenden ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn der Zahlende durch die Leistung an den Empfänger zu gleich eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner erfüllt, denn aus der Sicht des Zahlenden soll der Vermögenswert allein dem Empfänger zugute kommen. Die gleichzeitig bewirkte Minderung der Passivmasse des Schuldners ist demgegenüber nur Nebenfolge. Dies soll auch dann gelten, wenn die eigene Verpflichtung des Zahlenden noch nicht fällig oder sonst einredebehaftet ist (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 327 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt hier folgendes: Für einen vorgefassten und verwirklichten Plan, dem Finanzamt und damit letztlich dem beklagten Land den Vermögenswert aus dem Vermögen der Schuldnerin zuzuführen, also dafür, dass der Geschäftsführer seinerseits die Überweisungen als Zahlung auf fremde Schuld vorgenommen hätte, spricht, dass die Schuldnerin bei ihren Überweisungen auf das Konto ihres Geschäftsführers als Zahlungszweck die eigene Steuernummer sowie den Namen des maßgeblichen Finanzamtes angegeben hat. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat allerdings nichts dazu vorgetragen, ob und welche Abreden konkret den Überweisungen von der Schuldnerin an den Geschäftsführer zugrunde gelegen hätten. Dagegen spricht für die Zahlung des Geschäftsführers auf eigene Schuld aus der Sicht des Zahlungsempfängers die Überweisung von dem eigenen Konto des Geschäftsführers, also eine Zahlung aus seinem Vermögen und auf seine Haftung aus § 69 AO. Denn nach dieser Vorschrift haftet der Geschäftsführer, soweit dieser Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist zwar erforderlich, dass die Steuerschuld, für deren Erfüllung der Geschäftsführer haftet, bereits entstanden ist und noch besteht. Indes bedarf es für die Entstehung des Haftungsanspruchs nicht des Erlasses eines Haftungsbescheides. Dieser konkretisiert lediglich den bereits entstandenen Haftungsanspruch und bildet die Grundlage für eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers; ihm kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BGH NZI 2012, 177 Rn. 17 für den Haftungsbescheid bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft). Grundsätzlich entsteht ein Haftungsanspruch des Geschäftsführers mit dem Zeitpunkt der fehlenden Abführung einer fälligen Steuerschuld, hier der Umsatzsteuerschuld. Spätestens nachdem die Pfändung am 27.05.2014 fehlgeschlagen war, war von einer schuldhaften Nichterfüllung der Steuerverpflichtung auszugehen, so dass ein Anspruch gegen den Geschäftsführer dem Grunde nach bestand. Die in der nicht fristgerechten Entrichtung der Steuern liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziert im Übrigen auch den gegenüber dem Geschäftsführer zu erhebenden Schuldvorwurf (vgl. BFHE 223, 303 = NZI 2009, 405). Allein die Angabe der Steuernummer der Schuldnerin durch den Geschäftsführer der Schuldnerin lässt jedenfalls aus der Sicht des Empfängers nicht zwingend auf eine Zahlung der Schuldnerin und nicht etwa des Geschäftsführers als - unter der gleichen Steuernummer - Mithaftenden schließen. Die Steuerschuldnerin und der Geschäftsführer als Haftender sind gemäß § 44 AO Gesamtschuldner. Die Zahlung durch den Haftungsschuldner wirkt gem. § 44 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AO zu Gunsten des jeweiligen Steuerschuldners (vgl. auch BGH, NZI 2012, 177 Rn. 19 m.w.N.). Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Schuld der mithaftende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im Allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Verbindlichkeit tilgen will (BGH, NZI 2012, 177 Rn. 20 m.w.N.). Entsprechend sind – unter Heranziehung dieser von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Doppelwirkung einer Zahlung bei einer Gesamtschuldnerschaft - die Überweisungen vom Privatkonto des Geschäftsführers aus der Sicht des beklagten Landes als Zahlungen auf dessen eigene Verpflichtung anzusehen und nicht als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind erfüllt. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, weil die maßgebliche Frage, ob die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei dem Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgestellten Grundsätze zur Doppelwirkung hier, wie der Senat annimmt, Anwendung finden, oder ob nicht – unter Berücksichtigung des unstreitigen objektiven Geschehensablaufs – mittelbare Leistungen der Schuldnerin über ihren Geschäftsführer auf eigene Steuerschulden vorliegen. Diese Frage ist, soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden. Darüber hinaus erfordern aber auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 3. Berufungsstreitwert: 9.500,00 Euro