Beschluss
20 U 312/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0312.20U312.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 193/19 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 193/19 – wird als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. G r ü n d e: I. Die Kläger zu 1. und 2. erwarben in A einen Neuwagen der Marke Skoda zum Kaufpreis von 18.925,00 Euro brutto, der an sie beide ausgeliefert wurde. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors EA189. Der Motor verfügt über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und daraufhin so auf die Motorsteuerung in diesem Modus (1) einwirkt, dass geringere Stickoxide erreicht werden als im normalen Fahrbetrieb (Modus O). Die Beklagte entwickelte ein Software-Update. Die Kläger zu 1. und 2. machen vor diesem Hintergrund gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der so genannten Abgasproblematik geltend und nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des genannten Fahrzeuges sowie der Täuschung, des Betruges und der Sittenwidrigkeit auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger zu 1. und 2. haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 18.925,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda B, FIN: C; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.925,00 Euro seit dem 6. September 2012 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.680,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht mit dem am 22. Oktober 2019 verkündeten Urteil den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. genannten Fahrzeuges festgestellt und die Beklagte verurteilt, an die klagenden Parteien als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 12.150,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda B, FIN: C, und an die klagenden Parteien als Gesamtgläubiger die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.171,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2019 zu zahlen. Gegen dieses Urteil, das den Klägern zu 1. und 2. am 4. November 2019 und der Beklagten am 25. Oktober 2019 zugestellt worden ist, haben die Klägerseite und die Beklagte jeweils mit einem beim Oberlandesgericht am 25. November 2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Gerichtsakten sind am 3. Dezember 2019 beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Klägerseite hat ihre Berufung mit einem am 4. Dezember 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Eine Berufungsbegründung der Beklagten ist nicht zu den Akten gelangt. In dem Rubrum der Berufungsschrift der Klägerseite und in dem Kurzrubrum der Berufungsbegründungsschrift der Klägerseite ist lediglich die Klägerin zu 1. ausdrücklich als Berufungsklägerin aufgeführt. In dem Rubrum der Berufungsschrift der Beklagten ist lediglich die Klägerin zu 1. ausdrücklich als Berufungsbeklagte aufgeführt. II. Der Senat geht davon aus, dass die Berufung der Klägerseite von beiden Klägern eingelegt und begründet worden ist, und dass sich die Berufung der Beklagten gegen beide Kläger richtet. Zwar muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Angabe enthalten, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein solle; es muss eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll; dabei sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen und muss bei verständiger Würdigung des gesamten Vorganges der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein; dies bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung indes nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aller sonstigen Unterlagen, die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorlagen, gewonnen werden, wobei insoweit alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind [vgl. zu dem Vorstehenden etwa: BGH, Beschluss vom 7. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320, Juris-Rn. 6 und 7 m. v .w. N.; BGH, Beschlss vom 13. März 2004, VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, Juris-Rn. 13 m. w. N. – st. Rspr.]. Zu den Unterlagen, die bei der Auslegung insoweit heranzuziehen sind, gehören auch die Gerichtsakten [vgl. hierzu etwa: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006, IV ZB 20/06, MDR 2007, 734, Juris-Rn. 9 und 10] und die Berufungsbegründung, wenn diese dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass beide Kläger die klägerseitige Berufung eingelegt und begründet haben, und dass das Fehlen des ausdrücklichen Erwähnens des Klägers zu 2. in dem Rubrum der Berufungsschrift und in dem Kurzrubrum der bereits innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründungsschrift auf einem Versehen beruht. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass in der Berufungsbegründung der Klägerseite in keiner Weise darauf eingegangen wird, dass und mit welcher Begründung das erstinstanzliche Urteil ausschließlich von der Klägerin zu 1. angegriffen werden soll, obwohl ein solcher Hinweis im Hinblick darauf angezeigt gewesen wäre, dass beide Kläger das erstinstanzliche Verfahren nach der Klageerweiterung auf den Kläger zu 2. gemeinsam geführt haben und beide Kläger gleichermaßen von dem angegriffenen Urteil betroffen sind. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass sich die Berufung der Beklagten gegen beide Kläger richten sollte, und dass auch bei der Beklagten das Fehlen des ausdrücklichen Erwähnens des Klägers zu 2. in dem Rubrum der Berufungsschrift auf einem Versehen beruht. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil eine ausschließlich gegen einen der beiden Kläger gerichtete Berufung der Beklagten ersichtlich sinnlos wäre. III. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte hat mit der am 25. Oktober 2019 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an sie begonnen zu laufen und ist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat und damit bis zum 27. Januar 2020 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung der Beklagten bei Gericht nicht eingegangen. Darauf ist die Beklagte mit Schreiben des Senates vom 4. Februar 2020, das ihren Prozessbevollmächtigten am 7. Februar 2020 zugestellt worden ist, mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen worden. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.