OffeneUrteileSuche
Urteil

25 U 39/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0317.25U39.19.00
1mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.07.2019 (4 O 483/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3.

Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf bis 25.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.07.2019 (4 O 483/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf bis 25.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 23.03.2016 bei der Autohaus A GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 23.650,00 € bei einem km-Stand von 17.285 km. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 12.07.2019 Bezug genommen (Bl. 98 ff. d.A.). Das Landgericht Köln hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz pp. abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder §§ 6 Abs. 2, 27 Abs. 1 EG-FGZ zu. Voraussetzung sei stets eine Täuschung, mithin eine Fehlvorstellung des klagenden Käufers über das Vorhandensein der fraglichen Umschaltautomatik in der Motorensteuerungssoftware seines Fahrzeugs. Eine solche Fehlvorstellung könne das Gericht im Zivilprozess nur dann seinem Urteil zugrunde legen, wenn es von dessen Wahrheit mit einer solchen Sicherheit überzeugt sei, dass sie vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, wenn auch nicht ganz ausschließe. Solche vernünftige Zweifel könne die Kammer im konkreten Fall nicht überwinden. Bereits im September 2015 sei eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltlogik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne. Gegen dieses Urteil, das dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 16.07.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2019, bei Gericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Telefax am 28.08.2018 bei Gericht eingegangen. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er macht insoweit u.a. geltend, die Klagepartei habe beim Kauf des Fahrzeuges keine Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal gehabt bzw. davon, was dies im konkreten Fall für sie bedeute. Hätte sie davon gewusst, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des Fahrzeugs i.H.v. 23.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen; dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN XXX sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN XXX entstanden sind und weiterhin entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 23.650,00 EUR seit dem 24.03.2016 bis zum 13.12.2018 zu zahlen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW Passat mit der FIN XXX seit dem 14.12.2018 im Annahmeverzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats am 18.02.2020 (Bl. 204 ff. d.A.), in der der Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört worden ist, Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Allerdings enthält - bzw. enthielt jedenfalls bis zu einem etwaigen Update - der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute, von der Beklagten hergestellte Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 - Rn. 6 ff.). Wegen des Einsatzes einer derartigen „Manipulationssoftware“ kommt mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien grundsätzlich eine deliktische Haftung der Beklagten nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 02.01. 2020 - 8 U 5307/19 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - 27 U 14/19 -; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 - 16 U 199/18 -, OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 51/19 -; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 23.03.2016 bereits kein besonders verwerfliches Verhalten bzw. kein Schädigungsvorsatz mehr vorgeworfen werden kann, nachdem die Beklagte am 22.09.2015 eine "Ad-hoc-Mitteilung" zu Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Fahrzeugen des Typs EA 189 veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen gearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet hat, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Offen bleiben kann auch, ob insoweit und angesichts der medialen Berichterstattung bereits per se kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt eines etwaigen Schadens beim Kläger angenommen werden kann. 2. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung gem. § 141 Abs. 1 ZPO kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass deliktische Handlungen der Beklagten kausal für die Willensentschließung des Klägers und damit für seinen Schaden waren, der ggfls. im Erwerb des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs lag. a) Nach einhelliger Meinung gilt für die Kausalität kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern die Darlegungs- und Beweislast trägt der Kläger; es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 – 24 U 5/19 –, Rn. 48, juris m.w.N.; OLG München, Urteil vom 20. Januar 2020 – 21 U 5072/19 –, Rn. 26, juris). b) Der Kläger hat nach diesem Maßstab jedenfalls nicht bewiesen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass dieses über einen Motor des Typs EA 189 verfügt, welcher von einer Softwaremanipulation betroffen war. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers insoweit nur sehr pauschal ist – die „Klagepartei“ habe „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt“ (vgl. Klageschrift, Seite 5, Bl. 5 d.A.), die „Klagepartei“ habe „beim Kauf des Fahrzeuges keine Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal“ gehabt „bzw. was dies im konkreten Fall für sie bedeutet“ (vgl. Berufungsbegründung, Seite 3, Bl. 121 d.A.), hat der Kläger diesen offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung explizit in Abrede gestellt. Der Kläger hat insoweit im Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vortrag angegeben, er habe vor dem Kauf des Fahrzeuges durch die Medien von dem Dieselskandal gehört. Er habe den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei und der Verkäufer habe dies bejaht. Hat der Kläger jedoch Kenntnis von dem Verbau der Manipulationssoftware gehabt, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität einer Täuschungshandlung der Beklagten für den Erwerb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Kläger. Soweit der Kläger erstmals in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung angegeben hat, der Verkäufer habe ihm zu der Betroffenheit des Fahrzeuges von dem Dieselskandal mitgeteilt, dass die Software behoben werde und der Kläger dann keine weiteren Nachteile mehr habe, tatsächlich habe der Pkw jedoch einen erhöhten Wertverlust erlitten, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Letzeres bestritten. Ein Beweisantritt des Klägers für den angeblichen Minderwert des Pkws ist nicht erfolgt. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargetan, wie er bei aufklärungsrichtigem Verhalten agiert hätte, d.h. wie er sich bei Kenntnis von dem angeblichen Minderwert des Fahrzeuges verhalten hätte – ob er den Pkw dann nicht erworben hätte oder ob er den Kaufvertrag dennoch abgeschlossen hätte, aber nur zu einem (noch) niedrigeren Preis. 3. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV zu. Da der Kläger nach vorstehenden Ausführungen im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges Kenntnis von dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. des darin verbauten Motors mit der Manipulationssoftware hatte, fehlt es auch hinsichtlich aller weiteren von dem Kläger angeführten Anspruchsgrundlagen an der stets erforderlichen Kausalität etwaiger deliktischer Handlungen der Beklagten für die Kaufentscheidung des Klägers. Mangels Bestehens eines Zug-um-Zug zuzusprechenden Hauptanspruchs hat die Berufung des Klägers auch in Bezug auf die Feststellungsanträge sowie die geltend gemachten Nebenansprüche keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz beläuft sich auf bis 25.000,00 €. Insoweit ist die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist von dem eingeklagten Zahlbetrag in Höhe von 23.650,00 € auszugehen. Bei Zug-um-Zug-Leistungen bleibt die Gegenleistung nach h.M. unberücksichtigt, selbst wenn sie schon der Kläger anbietet (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_217). Den Wert der Feststellungsklage zu 2) hat der Kläger mit 500,00 € beziffert (Bl. 4 d.A.). Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Die übrigen Anträge haben nämlich keinen gesonderten Wert (Zinsen und Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen und bleiben unberücksichtigt, § 43 Abs. 1 GKG). Die mit dem Antrag zu 4. begehrte Feststellung des Annahmeverzugs hat ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – XI ZR 109/17 –, Rn. 4, juris). V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.