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Urteil

Not 7/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0414.NOT7.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Der am xx.xx.1967 geborene Kläger wurde am 30.10.1996 durch Aushändigung der Bestallungsurkunde zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seitdem ist er ununterbrochen im Amtsgerichtsbezirk A anwaltlich tätig. Darüber hinaus hat er ab dem 01.06.2019 eine anwaltliche Zweigstelle gemäß § 27 Abs. 2 BRAO in B (Westfalen) im Amtsgerichtsbezirk C eingerichtet. Nachdem im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2019 für die Amtsgerichtsbezirke Bielefeld, Gütersloh, Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Halle (Westfalen), Rahden, Bünde und Reeder-Wiedenbrück verschiedene Notarstellen ausgeschrieben worden waren, bewarb sich der Kläger vorrangig auf eine der vier im Amtsgerichtsbezirk A und hilfsweise auf eine der beiden im Amtsgerichtsbezirk C ausgeschriebenen Notarstellen. Obwohl der Kläger der einzige Bewerber war, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2019 mit, er könne seine (hilfsweisen) Bewerbung um eine der für den Amtsgerichtsbezirk C ausgeschriebenen Stellen leider nicht berücksichtigen. Zur Begründung wurde auf die auszugsweise beigefügte Abschrift des Auswahlvermerks vom 12.11.2019 verwiesen, in dem ausgeführt worden war, es bestünden zwar keine Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers für das Notaramt. Der Kläger, der am 08.05.1996 die zweite juristische Staatsprüfung mit ausreichend (6,07 Punkte) und am 25.03.2019 die notarielle Fachprüfung ebenfalls mit ausreichend (5,47 Punkten) bestanden habe und über die allgemeine fünfjährige Erfahrungszeit als Anwalt im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNotO verfüge, sei jedoch nicht entsprechend § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung im Amtsgerichtsbezirk C (Westfalen) tätig. Seine örtliche Wartezeit betrage im Hinblick auf die erst am 01.06.2019 erfolgte Einrichtung der Zweigstelle in B (Westfalen) bei Zugrundelegung des Stichtags (Ablauf der Bewerbungsfrist für das Bewerbungsverfahren am 17.06.2019) lediglich 17 Tage, so dass faktisch von einer „Nullwartezeit“ gesprochen werden könne. Gründe, ausnahmsweise von der Einhaltung der Wartezeit abzusehen, seien auch unter Berücksichtigung der Aspekte der Bestenauslese, einer Unterversorgung mit notariellen Dienstleistungen im Amtsgerichtsbezirk C und der Lockerungen der Voraussetzungen für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit durch § 16 Abs. 3 AVNot (n.F.) nicht gegeben. Mit am 23.12.2019 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Kläger gegen den ihm am 26.11.2019 zugestellten Bescheid des Beklagten Klage erhoben. Da der Beklagte offen gelassen habe, welchen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von der Sollvorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO abweichen zu können, soll das Verfahren nach Ansicht des Klägers auch dazu dienen, genauer aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen auf eine örtliche Wartezeit gegebenenfalls ganz verzichtet werden kann. Der Kläger ist der Ansicht, bei ermessensfehlerfreier Entscheidung hätte ihm eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk C zugewiesen werden müssen. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung/Ausführung eines Notariats seien vorhanden, da er in B bereits eine Zweigstelle habe, die unmittelbar an der Grenze zu seinem Wohnsitz in A liege und zudem – auch aufgrund des hohen Standards an Digitalisierung seiner Kanzlei in A – durch das vorhandene A Personal unterstützt werden könne. Sofern der Beklagte sonstige organisatorische Anforderungen erwarte, wäre es ihm möglich gewesen, diese Auflagen zu formulieren und als Bedingungen für die Zuweisung einer Notarstelle zu machen. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen seien vorhanden, da er selbst wirtschaftlich gut gestellt und unabhängig sei. Hierzu behauptet der Kläger, er bestreite seinen Lebensunterhalt auskömmlich aus seiner vorhandenen Kanzlei in A und verfüge zudem über erhebliches Immobilienvermögen mit daraus resultierenden Einkünften sowie Barvermögen und Wertpapiere. Da die überregional tätige Kanzlei in A, deren Partner er sei, den Ausbau des Notariats mittrage, seien auch die wirtschaftlichen Grundlagen für die Unterhaltung einer Geschäftsstelle gegeben. Viele Mandanten warteten darauf, dass die Kanzlei auch ein Notariat vorhalte und die Stadt B habe bereits angekündigt, sämtliche Beurkundungen sofort „vor Ort“ bei ihm vornehmen zu lassen. Weiter empfinde die Bürgermeisterin der Stadt B den Bedarf nach Notariatsleistungen als „zwingend“. Da dies nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, ist der Kläger der Auffassung, es sei nicht ermessensfehlerfrei entschieden worden. Auch sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass er vorgetragen habe, seine Kanzlei betreue diverse Mandanten aus dem Amtsgerichtsbezirk C, möglicherweise sogar mehr, als eine „normale“ Kanzlei vor Ort. Weiter widerspreche die Annahme des Beklagten, eine Unterversorgung sei nicht festzustellen, da andere Notare vorhanden seien, der Bedarfsermittlung, nach der zwei Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk C ausgeschrieben worden seien, um die Bevölkerung auch zukünftig ausreichend mit notariellen Dienstleistungen zu versorgen. Zudem sei die Besonderheit, dass es in der Stadt B tatsächlich keinen einzigen Notar gebe, bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden. Deshalb habe er ausdrücklich angeboten, eine Auflage zu akzeptieren, seinen Amtssitz in der Gemeinde B zu nehmen. Nachdem er alle Voraussetzungen für die Zuteilung einer Notarstelle erfülle, sei er als einzige Bewerber auch unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese der Beste gewesen. Weiter lockere § 16 Abs. 3 AVNot nur die Vermutungsregelung, wann eine ausreichende Organisation und wirtschaftliche Grundlage vorhanden sei, erspare dem Beklagten aber nicht die erforderliche Einzelfallprüfung und Würdigung aller Besonderheiten. Auch wenn das Gemeindeprinzip dem Amtsgerichtsbezirksprinzip gewichen sei, sei der Umstand, dass es in einer eigenständigen Stadt mit ca. 12.000 Einwohnern seit sieben Jahren keinen Notar mehr gebe, ein wichtiger Grund, um von der Einhaltung der Wartezeit abzusehen. Zudem seien die Anforderungen an die Wartezeit zu lockern, da die aktuellen Anforderungen an die persönliche Eignung zum Notar dazu geführt hätten, dass es erheblich weniger Bewerber als zu besetzende Stellen gebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.11.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk C (Westfalen), gegebenenfalls mit der Einschränkung auf die Gemeinde B (Westfalen), zuzuweisen, hilfsweise den Bescheid vom 20.11.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er habe von dem ihm eingeräumten Ermessen in Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für etwaige Ausnahmen von dem Wartezeiterfordernis des § 6 BNotO zutreffend Gebrauch gemacht. Zudem könne der Kläger mit dem Antrag, ihm die ausgeschriebene Stelle zuzuweisen, schon deshalb nicht durchdringen, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber für das Amt des Notars keinen Anspruch auf Bestellung gebe, sondern lediglich die Voraussetzung regele, unter denen das Amt verliehen werden könne. Hieraus folge aber nicht, dass ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfülle, zwingende zum Notar bestellt werden müsse. Die Landesjustizverwaltung habe vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Verurteilung verlangen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Voraussetzungen für ein fast vollständiges Absehen von der örtlichen Wartezeit hätten nicht vorgelegen bzw. würden nicht vorliegen. Der Kläger verfüge zwar über die fünfjährige Erfahrungszeit als Rechtsanwalt und über die notwendige dreijährige Warte- bzw. Erfahrungszeit im Amtsgerichtsbezirk A, wo er sich letztjährig ebenfalls für eine ausgeschriebene Notarstelle beworben, aber im Bewerbungsverfahren fachlich besser geeigneten Bewerbern den Vortritt habe lassen müssen. Er sei allerdings nicht seit mindestens drei Jahren, sondern nach Einrichtung der anwaltlichen Zweigstelle in B lediglich 17 Tage ohne Unterbrechung und in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber anwaltlich im Amtsgerichtsbezirk C tätig gewesen. Auch wenn § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO einer „Soll-Vorschrift“ sei, von deren Erfüllung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden könne, sei der der Justizverwaltung insoweit eingeräumte Ermessensspielraum nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Ausnahmen käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheine. Je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirke sei, umso strikter seien die Ausnahmen zu handhaben. Ausgehend von diesem Maßstab seien vorliegend Ausnahmetatbestände, die Veranlassung geben könnten, von der Erfüllung der örtlichen Warte- bzw. Erfahrungszeit abzusehen, nicht erkennbar. Eine Unterversorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Dienstleistungen sei im Amtsgerichtsbezirk C auch durch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers nicht zu befürchten. Die Nichtberücksichtigung der letztjährig ausgeschriebenen Bedarfsstelle führe zu keinem unvertretbaren Nachteil für die rechtsuchende Bevölkerung. Hierzu trägt der Beklagte vor, die derzeit amtierenden neun Notare, verteilt auf die Amtssitze in C, D und E, könnte die anfallenden Aufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege erfüllen. Im laufenden Kalenderjahr 2020 werde auch keiner der derzeit amtierenden Notare die Altersgrenze erreichen. Beschwerden Rechtsuchender, insbesondere über zu lange Wartezeiten für Beurkundungstermine, seien weder vorgetragen, noch im Rahmen der Prüfungen der notariellen Amtsgeschäfte durch den Präsidenten des Landgerichts Bielefeld bekannt geworden. Die jährlichen Zusammenstellungen der Geschäftsübersichten der Notare (beispielsweise für die Kalenderjahre 2017 und 2018) verdeutlichten, dass von den amtierenden neun Notare vier Amtsträger jährliche Urkundszahlen (einschließlich der Unterschriftenbeglaubigungen mit und ohne Entwurf) von unter 200 aufgewiesen. Der vom Kläger behauptete Mehrbedarf an notariellen Dienstleistungen, der insbesondere am Amtssitz in B bestehen soll, werde daher in vertretbarem Maße von Notaren von benachbarten anderen Amtssitzen aufgefangen. Dies gelte insbesondere, weil die in C und D residierenden Notare aufgrund der geringen Entfernung (ca. vier bzw. zwölf Kilometer) auch von B aus mit einem zumutbaren Zeitaufwand zu erreichen seien. Nach seiner ständigen Verwaltungspraxis rechtfertige nicht jeder geringfügige zahlenmäßige Mehrbedarf, der zudem in Alltag noch von den vorhandenen Notaren bewältigt werden könne, ein Absehen von den Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, der nach § 15 Abs. 1 AVNot ermittelter Bedarf sei nicht unter allen Umständen zwingend zu erfüllen. Der rechnerisch festgestellte Bedarf beruhe vielmehr darauf, dass die die Berufswahlfreiheit einschränkende zahlenmäßige Beschränkung der Notarstellen in einem Amtsgerichtsbezirk nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Es soll nicht mehr geeignete Bewerber vom Amt eines Notars ferngehalten werden, als dies erforderlich sei, um die Möglichkeit einer auskömmlichen Amtsausübung für die amtierenden Notare zu gewährleisten. Daher sei der rechnerisch ermittelte Bedarf die ebenfalls rechnerische Obergrenze der zu bestellenden Notare. Ständen nicht ausreichend viele geeignete Bewerber zur Verfügung, sei es aber unbedenklich, wenn diese Zahl unterschritten werde. Die Berufswahlfreiheit der geeigneten Bewerber, die neben der persönlichen Eignung auch alle Anforderungen des § 6 Abs. 2 BNotO erfüllten, werde dadurch nicht beeinträchtigt. Die Bedarfszahl habe ersichtlich nicht die Bedeutung, auch Bewerbern, die die Regelvoraussetzungen nicht erfüllten, den Zugang zum Beruf des Notars zu eröffnen, nur damit diese Zahl ausgefüllt sei. Auch der Umstand, dass in der Stadt B keine Notarstelle (mehr) eingerichtet sei, mache keine Notarbestellung unter Außerachtlassung des örtlichen Wartezeiterfordernisses unbedingt erforderlich, da die Ermittlung von auszuschreibenden und zu besetzenden Notarstellen auf der Grundlage von §§ 4 BNotO, 15, 15a AVNot vorzunehmen sei und in der Regel nur auf die Bedarfssituation im gesamten Amtsgerichtsbezirk ausgerichtet werde. Ausnahmen seien nur im vorliegend nicht gegebenen Fall zu erwägen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege die Versorgung der Rechtsuchenden in der Stadt B zwingend erforderlich erscheinen lassen würden. Für die vom Kläger erwogene amtssitzbezogenen Erwägungen gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, nachdem die mit der AVNot vom 24.06.1991 eingeführten Regelungen über sogenannte „örtlichen Strukturstellen“ in Orten mit mehr als 10.000 Einwohner im Jahr 2006 wieder aufgehoben worden seien, da sie das Entstehen von sogenannten „Zwergnotariaten“ förderten. Auch der Gesichtspunkt der „Bestenauslese“ helfe dem Kläger nicht weiter, da die fachliche Qualifikation des Klägers mit einer Gesamtpunktzahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO von 5,71 Punkten lediglich im durchschnittlichen Bereich liege und keinen besonders hohen Anforderungen genüge. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, der Umfang und der Organisationsgrad seiner bisherigen Kanzlei in A – einschließlich des dort bereits bestehenden Personalstamms und nicht zuletzt auch wegen des ortsübergreifenden hohen Digitalisierungsstandards – ermögliche eine sofortige Aufnahme der notariellen Amtsgeschäfte an dem Amtssitz in B in den dort bereits eingerichteten Büroräumen, werde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Wartezeitregelungen des § 6 BNotO in den Jahren 2010 und 2011 zwar in Erwägung gezogen habe, die örtliche Wartezeit von unverändert drei Jahren gegebenenfalls nicht mehr auf den Amtsgerichtsbezirk zu beziehen, sondern auf den Landgerichtsbezirk zu erweitern, indem der Bewerber seine Kanzlei eingerichtet hat. Eine entsprechende Regelung sei jedoch nicht konsensfähig gewesen, so dass der Gesetzgeber mit der Beibehaltung der amtsgerichtsbezogenen Wartezeitregelungen Grenzen gezogen habe, die von der Auswahlbehörde nicht unbeachtet bleiben könnten. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Klage noch keinen Anlass zur Prüfung gegeben habe, ob der Kläger mit der Errichtung einer anwaltlichen Zweigstelle in B am 01.06.2019 überhaupt schon die Grundlagen für den Beginn der erforderlichen Dreijahresfrist vor Ort geschaffen habe. Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist statthaft und zulässig gemäß § 111 Abs. 1, § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. §§ 40, 42, 74, 81 VwGO, § 110 Abs. 1 JustG NRW. In der Sache ist das Begehren des Klägers jedoch weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet. 1. Der Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 20.11.2019 die begehrte Notarstelle zuzuweisen, hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf die Übertragung einer der im Justizministerialblatt NRW vom 15.05.2019 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk C (Westfalen) hat. Zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramtes gewähren; die zuständige Justizverwaltung hat lediglich nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellenvergabe zu befinden (BGH, Beschluss vom 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 1/11 – NJW-RR 2012, 53, Rn. 13). Selbst wenn die Auswahlentscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft und mithin rechtswidrig wäre, könnte der Kläger, wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, nur seinem Hilfsantrag entsprechend die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung des Beklagten verlangen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 2/15 –, BGHZ 208, 39, Rn. 10). 2. Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Aufhebung der Besetzungsentscheidung der Beklagten vom 20.11.2019 und Neubescheidung seiner Bewerbung für die im Amtsgerichtsbezirk C (Westfalen) ausgeschriebene Notarstelle zu, wie er mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten, die Bewerbung des Klägers wegen Nichteinhaltung der örtlichen Warte- und Erfahrungszeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO nicht zu berücksichtigen, ist entgegen der Ansicht des Klägers weder rechtswidrig noch ermessensfehlerhaft. Hierbei kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob im Rahmen des Ermessensspielraums des Beklagten auch die „Null-Wartezeit“ zumindest möglich wäre. Der Senat überprüft vielmehr die vom Beklagten getroffene Entscheidung allein auf Fehler bei der Ermessensausübung und kann hierbei entgegen der vom Kläger geäußerten Erwartung auch keine allgemein gültigen Voraussetzungen formulieren, unter denen von der Erfüllung der Sollvorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO möglicherweise verzichtet werden kann. Ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder -fehlgebrauchs ist jedoch in Bezug auf die vom Kläger angefochtene Entscheidung des Beklagten, seine (hilfsweise) Bewerbung um eine der für den Amtsgerichtsbezirk C ausgeschriebenen Notarstellen nicht zu berücksichtigen ebenso wenig erkennbar wie eine Verkennung der Reichweite des ihm eingeräumten Ermessens. Dem Kläger kann die ausgeschriebene Notarstelle nicht übertragen werden, weil er die besondere Bestellungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO (örtliche Wartezeit) im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs des Bewerbungsfrist nicht erfüllt hat und kein Grund vorliegt, in seinem Fall ausnahmsweise von diesem Erfordernis abzuweichen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat der Beklagte insbesondere auch nicht aufgrund einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage ermessensfehlerhaft entschieden. Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschluss vom 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216, Rn. 3/4) ist § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Sollvorschrift und eröffnet damit der Landesjustizverwaltung kein uneingeschränktes Ermessen. Dem Ermessen sind vielmehr enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt und kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint. Zudem muss den Zwecken der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise genügt sein. Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle. Hierbei sind die Ausnahmen umso strikter zu behandeln, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit des Bewerbers in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit verneint. Der Kläger hätte selbst dann, wenn man davon ausgeht, er sei bereits mit der Eröffnung seiner Zweigstelle in B am 01.06.2019 dort in nicht unerheblichen Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2012 – NotZ (Brfg) 14/11, ZNotP 2012, 194), bis zum Ablauf der maßgeblichen Bewerbungsfrist für das Bewerbungsverfahren am 17.06.2019 lediglich 17 Tage örtliche Warte- und Erfahrungszeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO gesammelt. In Anbetracht dessen kann auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Klageschrift vom 23.12.2019 und im Schriftsatz vom 06.02.2020 nicht davon ausgegangen werden, dass ganz außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles ein fast vollständiges Absehen von der dreijährigen Regelzeit einer anwaltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheinen lassen. Zutreffend und vom Kläger nicht erheblich angegriffen hat der Beklagte dargelegt, dass Bedarfsgründen im Amtsgerichtsbezirk C (Westfalen) eine Verkürzung der Regelwartezeit zugunsten des Klägers nicht rechtfertigen, da eine Unterversorgung der Rechtssuchenden in Bezug auf notarielle Dienstleistungen weder für den gesamten Amtsgerichtsbezirk noch speziell für die Stadt B (Westfalen) dargelegt oder sonst erkennbar ist. Dem insoweit erhobenen Einwand des Klägers, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es in der Stadt B (Westfalen) mit ca. 12.000 Einwohnern seit sieben Jahren keinen Notar mehr gebe und sich auch die Bürgermeisterin für die Schaffung eines Notariats in ihrer Stadt ausgesprochen habe, ist entgegenzuhalten, dass sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat durch das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 02.04.2009 (BGBl I 2009, 696) ganz bewusst dazu entschieden hat, bei der Einhaltung der Warte- und Erfahrungszeit auf den in Aussicht genommenen Amtsbezirk und nicht auf eine einzelne Kommune abzustellen. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, er sei als einziger Bewerber automatisch auch der beste Bewerber, übersieht er, dass im Rahmen der Bestenauslese nur dann eine Ausnahme von der vollständigen Ableistung der Regelwartezeit in Betracht kommt, wenn ein Bewerber im Verhältnis zum Durchschnitt aller Bewerber für ein Notaramt außergewöhnlich gute Noten vorzuweisen hat. Dies ist jedoch beim Kläger mit einer Gesamtpunktzahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO von 5,71 Punkten ersichtlich nicht der Fall. In Anbetracht dessen muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese nicht lediglich eine Verkürzung, sondern auch ein (fast) vollständiges Absehen von der Erfüllung des Wartezeiterfordernisses in Betracht kommt. Weiter ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die örtliche Wartezeit nicht nur verhindern soll, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf die dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können. Die örtliche Wartezeit soll vielmehr auch eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten, da auch diejenigen nicht benachteiligt werden dürfen, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf abgesehen haben, dass sie die örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben (BGH, Beschluss vom 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 6/18, ZNotP 2019, 216, Rn. 4). Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wäre es daher erforderlich gewesen, dass der Beklagte in der Ausschreibung der Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk C (Westfalen) darauf hingewiesen hätte, dass er für den Fall, dass keiner der Bewerber die erforderliche Regelwartezeit erfüllen sollte, von der Berücksichtigung dieses Eignungserfordernisses abzusehen gedenkt, um unter Gleichbehandlungsgrundsätzen auch anderen Bewerbern, die die persönlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen. Da ein derartiger Hinweis jedoch in der Ausschreibung der vom Kläger begehrten Notarstelle im Justizministerialblatt vom 15.05.2019 nicht erfolgt war, kann eine Ausnahme von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes nicht gerechtfertigt werden, nur weil sich kein anderer Kandidat um die ausgeschriebenen Notarstellen beworben hat. II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 111b BnotO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 111b BNotO i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 709 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß, § 111d S. 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111 g Abs. 2 BNotO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Dies hat schriftlich oder durch elektronisches Dokument (§ 55a VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO) bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).