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Urteil

25 U 43/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0430.25U43.19.00
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Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.07.2019 (7 O 443/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 € festgesetzt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.07.2019 (7 O 443/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 € festgesetzt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 26.03.2016 bei der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW B 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 27.450,00 € bei einem km-Stand von 26.606 km. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 26.07.2019 Bezug genommen (Bl. 370 ff. d.A.). Das Landgericht Köln hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz pp. abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Es fehle jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Kaufvertragsschluss Ende März 2016. Darüber hinaus fehle es auch an einer hinreichenden Darlegung der Kausalität des Handelns der Beklagten für den Erwerb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Kläger. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mehrfach habe vortragen lassen, dass es ihm bei Kauf des Fahrzeuges insbesondere auf dessen Umweltfreundlichkeit und Zulassungsfähigkeit unter den Voraussetzungen einer „grünen Plakette“ angekommen sei. Der „Abgasskandal“ im Zusammenhang mit bestimmten, von der Beklagten hergestellten Dieselmotoren habe national und international weite Kreise gezogen und ein außergewöhnliches Maß an Aufmerksamkeit durch Presse und Öffentlichkeit erfahren. Es erscheine lebensfern, dass der Kläger, vor dem Hintergrund seines behaupteten Interesses an Umweltfreundlichkeit und der täglichen Berichterstattung in allen Medien, keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs gehabt habe bzw. es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in Kenntnis der Motorsteuerungssoftware vom Kauf des Kfz Abstand genommen hätte. Vielmehr erscheine eine Kaufentscheidung in Kenntnis oder aber in bewusster Inkaufnahme der Abschalteinrichtung lebensnah. Gegen dieses Urteil, das dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 30.07.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2019, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist – nach entsprechender Fristverlängerung bis dahin – am 30.10.2019 bei Gericht eingegangen. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht insoweit u.a. geltend, die Kenntnis vom Diesel-Abgasskandal sei nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis der eigenen Betroffenheit. Diese Kenntnis habe der Kläger erst erlangt, als er unmittelbar von der Beklagten bzw. vom KBA mit entsprechendem Rückrufschreiben über die auch ihn betreffende Rückrufaktion wegen der NOx Abweichung bei EA 189 Dieselmotoren in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieses Schreiben sei ihm erst Ende 2016 zugegangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 26.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 7 O 443/18, zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 27.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.03.2016 bis Rechtshängigkeit (04.02.2019) und von da an 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kfz Typ VW B, FIN: C, und abzüglich einer noch näher zu beziffernden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats am 21.04.2020 (Bl. 475 ff. d.A.), in der der Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört worden ist, Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat das Recht zur eigenen Klage nicht gem. § 610 Abs. 3 ZPO verloren und das Verfahren war auch nicht gemäß § 613 Abs. 2 ZPO aussetzen. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020 glaubhaft angegeben, er habe sich zwar zunächst online zur Musterfeststellungsklage angemeldet, er habe sich jedoch vor dem Termin vor dem Landgericht Aachen online wieder abgemeldet. Gemäß § 608 Abs. 3 ZPO konnte die Abmeldung bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zurückgenommen worden. 2. Die Klage ist unbegründet. Allerdings enthält - bzw. enthielt jedenfalls bis zu einem etwaigen Update - der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute, von der Beklagten hergestellte Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 - Rn. 6 ff.). Wegen des Einsatzes einer derartigen „Manipulationssoftware“ kommt mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien grundsätzlich eine deliktische Haftung der Beklagten nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 02.01. 2020 - 8 U 5307/19 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - 27 U 14/19 -; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 - 16 U 199/18 -, OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -; Kammergericht Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 51/19 -; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 26.03.2016 bereits kein besonders verwerfliches Verhalten bzw. kein Schädigungsvorsatz mehr vorgeworfen werden kann, nachdem die Beklagte am 22.09.2015 eine "Ad-hoc-Mitteilung" zu Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Fahrzeugen des Typs EA 189 veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen gearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet hat, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Offen bleiben kann auch, ob insoweit und angesichts der medialen Berichterstattung bereits per se kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt eines etwaigen Schadens beim Kläger angenommen werden kann. 3. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung gem. § 141 Abs. 1 ZPO kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass deliktische Handlungen der Beklagten kausal für die Willensentschließung des Klägers und damit für seinen Schaden waren, der ggfls. im Erwerb des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs lag. a) Nach einhelliger Meinung gilt für die Kausalität kein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung, sondern die Darlegungs- und Beweislast trägt der Kläger ; es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 – 24 U 5/19 –, Rn. 48, juris m.w.N.; OLG München, Urteil vom 20. Januar 2020 – 21 U 5072/19 –, Rn. 26, juris). b) Der Kläger hat nach diesem Maßstab nicht bewiesen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass dieses über einen Motor des Typs EA 189 verfügt, welcher von einer Softwaremanipulation betroffen war. Dem Kläger war der „Diesel-Skandal“ im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bekannt. Nach seinen eigenen Angaben hatten er und seine Ehefrau „verfolgt …, dass dieser Skandal in der Presse rauf- und runterging.“ Dennoch hatten der Kläger und seine Ehefrau seit Februar 2016 lediglich Angebote über Dieselfahrzeuge eingeholt, denn „da wir … vorher einen Diesel hatten, wollten wir auch jetzt wieder einen Diesel haben.“ Im Widerspruch zu seinen schriftsätzlichen Ausführungen – wonach es ihm sehr darauf angekommen sei, welche Stickoxid(NOx)-Werte das Fahrzeug habe und dass es sich um ein umweltfreundliches Fahrzeug handele, das die Voraussetzungen für eine sog. „grüne Plakette“ erfülle (vgl. die Klageschrift Seite 2 f., Bl. 11 f. d.A., und Schriftsatz vom 05.06.2019, Seite 1 f., Bl. 305 f. d.A.) – hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass es ihm und seiner Frau „vor allen Dingen darauf“ ankam, dass es sich um ein großes Fahrzeug handeln musste, nämlich „einen 7-Sitzer, einen Bus“, um die beiden Kinder und die Schwiegereltern gemeinsam transportieren zu können. Das sei „das Hauptmerkmal für den Kauf“ gewesen. Deshalb sei eigentlich nur der VW-Bus T 5 – das Vorgängerfahrzeug der Familie – in Frage gekommen. Ein weiteres „wichtiges Merkmal“ für seine Ehefrau sei auch gewesen, dass man mit dem Fahrzeug besser als mit dem T 5 in Parkhäusern und auf ihrem relativ beschränkten Parkplatz beim medizinischen Dienst parken konnte. Dies sei mit dem VW B möglich gewesen. Zudem habe der Autohändler ihnen das beste Angebot hinsichtlich der Inzahlungsnahme des Gebrauchtwagens unterbreitet. Ferner habe der B über eine Anhängerkupplung verfügt - anders als bei den von anderen Händlern angebotenen Fahrzeugen. Bereits angesichts der vorstehend dargestellten Kaufmotivation des Klägers - er war letztlich in Kenntnis des Abgasskandals auf einen 7-sitzigen VW B mit Dieselmotor festgelegt - steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages verleitet worden, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte. Dafür, dass die Softwaremanipulation des Motors letztlich keine Relevanz für den Kaufentschluss des Klägers hatte, spricht darüber hinaus, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, bei den Verkaufsgesprächen sei über den Diesel-Skandal gesprochen worden und der Verkäufer habe sinngemäß gesagt, das regele sich alles bzw. Diesel-Autos würden weiter verkauft. Aus derart unverbindlichen Aussagen konnte der Kläger nicht die Schlussfolgerung ziehen, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung, zumal das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) der Beklagten gegenüber bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet und der Beklagten auferlegt hatte, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. In der über die Medien breit kommunizierten Diskussion über die erforderlichen Maßnahmen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, standen sowohl Softwarelösungen als auch motortechnische Anpassungen in Rede. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger aus der Äußerung, es werde sich alles regeln, allenfalls die Schlussfolgerung ziehen, es würden seitens der Beklagten in Zukunft technische Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen VW-Fahrzeuge mit einem Dieselmotor wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Anlass zu der Überlegung, das streitgegenständliche Fahrzeug sei durch den Abgasskandal nicht betroffen, bestand hingegen nicht. Das gleiche gilt unter Berücksichtigung der angeblichen Aussage des Verkäufers, „B-Fahrzeuge“ bzw. „Diesel-Autos“ würden auch weiter nachgefragt und weiterhin verkauft. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass Fahrzeuge von Käufern teilweise sogar in positiver Kenntnis von dem Verbau der Manipulationssoftware erworben wurden, wobei es nahe liegt, dass ggf. gerade mit Rücksicht auf den Diesel-Skandal bei einem gewissen Verhandlungsgeschick erhebliche Preisnachlässe erzielt werden konnten. 4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV zu. Nach vorstehenden Ausführungen fehlt es nämlich auch insoweit an der stets erforderlichen Kausalität etwaiger deliktischer Handlungen der Beklagten für die Kaufentscheidung des Klägers. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.