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Beschluss

2 Ws 211/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0506.2WS211.20.00
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Tenor

Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2020 (Az. 113 KLs 6/20) wird aufgehoben.

Der Nebenklägerin steht über ihre Nebenklagevertreterin dem Grunde nach ein Anspruch auf Akteneinsicht zu.

Im Übrigen wird das Verfahren zur Bestimmung des konkreten Umfanges der der Nebenklagevertreterin zu gewährenden Akteinsicht zur erneuten Entscheidung an den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.2020 (Az. 113 KLs 6/20) wird aufgehoben. Der Nebenklägerin steht über ihre Nebenklagevertreterin dem Grunde nach ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Im Übrigen wird das Verfahren zur Bestimmung des konkreten Umfanges der der Nebenklagevertreterin zu gewährenden Akteinsicht zur erneuten Entscheidung an den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. Die Generalstaatsanwaltschaft, der die Akten am 27.04.2020 zur Herbeiführung einer Entscheidung durch den Senat übersandt worden sind, hat dem Senat das Verfahren mit Verfügung vom 28.04.2020 mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde der Nebenklägerin als unbegründet zu verwerfen. Zum Verfahrensverlauf ist dort ausgeführt: „Mit Anklageschrift vom 11.02.2020 hat die Staatsanwaltschaft Köln (250 Js 567/19) dem sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 25.10.2019 (505 Gs 2141/19; Bl. 179 ff. d. A.) seit dem 25.10.2019 in Untersuchungshaft befindenden (Bl. 190, 198 ff., 275 ff. d. A.) Angeklagten fünf Fälle der Körperverletzung, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zur Last gelegt (Bl. 315 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 26.02.2020 hat Rechtsanwältin A als Verfahrensbevollmächtigte der Nebenklägerin und Zeugin B als Verletzte um die Übersendung einer Anklageschrift gebeten und die Erteilung von Akteneinsicht beantragt (Bl. 339 d. A.). Mit Beschluss vom 05.03.2020 hat das Landgericht Köln (113 KLs - 250 Js 567/19 - 6/20) die Nebenklage der Zeugin B zugelassen und ihr Rechtsanwältin A als Beistand bestellt (Bl. 374 f. d. A.). Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer die Übersendung eines Schreibens an Rechtsanwältin A verfügt, in dem unter anderem unter Hinweis auf § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO mitgeteilt wurde, Akteneinsicht werde derzeit nicht gewährt (Bl. 386 d. A.). Gegen dieses Schreiben hat Rechtsanwältin A mit Schreiben vom 30.03.2020 Beschwerde eingelegt (Bl. 425 ff. d. A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die in dem pauschal gehaltenen Schreiben für die Ablehnung wohl als maßgeblich erachtete Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ rechtfertige die Versagung der Akteneinsicht nicht. Das Untersuchungsergebnis werde nicht gefährdet, da die Konstanz einer Aussage eine Frage der Beweiswürdigung und nicht Ergebnis einer Untersuchung sei. Die beantragte Akteneinsicht sei erforderlich, um das Frage-, Beanstandungs- und Beweisantragsrecht der Nebenklägerin nicht weitgehend leer laufen zu lassen. Im Übrigen versichere sie anwaltlich, die Akte nicht an die Nebenklägerin weiterzugeben. Mit Beschluss vom 21.04.2020 hat das Landgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 470 ff. d. A.). Die Pflicht zur Wahrheitsermittlung als Ausfluss der Freiheitsrechte des Angeklagten sei zu schützen. Durch Kenntnis des Akteninhalts könne die Unvoreingenommenheit eines Zeugen beeinträchtigt und die Aussagekonstanz verzerrt werden, wobei vorliegend auch konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinflussbarkeit der Nebenklägerin bestünden. Die Zusicherung der Nebenklagevertreterin, den Akteninhalt nicht weiterzugeben, sei nicht ausreichend. Um die Opferschutzrechte dennoch hinreichend wahrnehmen zu können, solle die beantragte Akteneinsicht unmittelbar nach der am zweiten Hauptverhandlungstag beabsichtigten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin erteilt werden.“ Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Nebenklägerin hat zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 29.04.2020 Stellung genommen. Der Angeklagte, dessen Verteidiger der vorgenannte Antrag mit Verfügung vom 28.04.2020 per Faxschreiben ebenfalls übersandt worden ist, hat innerhalb der ihm bis zum 04.05.2020 gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. II. Die zulässige Beschwerde der Nebenklägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln. Der Nebenklägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO zu, über dessen Umfang der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Senat zu entscheiden haben wird. 1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Aus dem Umkehrschluss zu § 406e Abs. 4 S. 4 StPO folgt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. SenE vom 02.04.2020, 2 Ws 651/19; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2010, 1 Ws 44/10 und 1 Ws 45/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 406e Rn. 21). 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Nebenklägerin steht über ihre Rechtsanwältin gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses (vgl. § 406e Abs. 1 S. 2 StPO) ein Recht auf Akteneinsicht zu, das sich dem Umfang nach grundsätzlich auf den gesamten Akteninhalt erstreckt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 5 m.w.N.). Eine Einschränkung erfährt das Akteneinsichtsrecht gemäß § 406e Abs. 2 StPO, wonach die Akteneinsicht aus überwiegend schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten zwingend zu versagen ist (Abs. 2 S. 1) bzw. aufgrund einer Gefährdung des Untersuchungszwecks (Abs. 2 S. 2) oder drohender erheblicher Verfahrensverzögerung (Abs. 2 S. 3) versagt werden kann. Vorliegend hat der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln die von der Nebenklagevertreterin begehrte Akteneinsicht mit dem fakultativen Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 S. 2 StPO abgelehnt. Hiernach kann die Akteneinsicht - auch noch nach Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11) - nach pflichtgemäßem Ermessen versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, der sich als Erforschung der Wahrheit mit den von der Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Mitteln definieren lässt, kann dann vorliegen, wenn die Sachaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere dann, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16; a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 406e Rn. 7; Weiner in BeckOK, StPO, 36. Edition, Stand 01.01.2020, § 406e Rn. 8; Grau in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 406e Rn. 14). Dabei wird - wie der Wortlaut der Norm „erscheint“ verdeutlicht - eine konkrete Gefahr für den Untersuchungszweck nicht vorausgesetzt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.) und dem erkennenden Gericht insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2005, 1 StR 498/04, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11). Die - wohl für das Nichtabhilfeverfahren unzuständige (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 306 Rn. 12) - Strafkammer des Landgerichts Köln hat in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2020 insoweit im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass allein die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhaltes präparierten Zeugenaussage nach der übereinstimmenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16; a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.), sondern vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen ist, da mit der Wahrnehmung eines gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 40/16, juris; BGH, Beschluss vom 15.03.2016, 5 StR 52/16, juris). Gemessen an diesem Maßstab unterliegt der angefochtene Beschluss jedoch bereits deshalb der Aufhebung durch den Senat, weil aufgrund der Gesamtabwägung im vorliegenden Fall der Nebenklägerin über ihre Nebenklagevertreterin jedenfalls ein teilweises Akteneinsichtsrecht zusteht und dies sowohl der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln bei seiner Entscheidung am 05.03.2020 als auch die Strafkammer bei ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2020 nicht hinreichend in den Blick genommen haben. Vor einer umfassenden Versagung der Akteneinsicht muss stets geprüft werden, ob eine teilweise Akteneinsicht gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2006, 2 BvR 67/06, juris; OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2019, 3 Ws 243/19, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 13; Grau in Münchener Kommentar, a.a.O., § 406e Rn. 14). Dem Angeklagten werden mit Anklageschrift vom 11.02.2020 insgesamt fünf Taten zur Last gelegt. Jedenfalls hinsichtlich der Aktenbestandteile betreffend die Taten vom 21.08.2019 und 21.10.2019 ist der Nebenklägerin über ihre Nebenklagevertreterin teilweise Akteneinsicht zu gewähren, da insoweit ersichtlich keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Im Hinblick auf die dem Angeklagten zum Nachteil der Zeugin B zur Last gelegte Körperverletzung vom 21.08.2019 hat der Zeuge C seinen „Chatverkehr“ mit dem Angeklagten zur Akte gereicht und hierzu vor den Ermittlungsbehörden Angaben gemacht, die sich zu den Angaben der Zeugin B fügen. Der Angeklagte hat hiernach am 21.08.2019 um 10:31 Uhr folgende „WhatsApp“ an den Zeugen C geschrieben: „Digger B nimmt mich so wie ich bin selbst wenn ich ihr wie gestern die fresse blutig geprügelt habe wegen….“, und „Zum Frauenschlagen stehe ich zu….“. Darüber hinaus hat der Zeuge C angegeben, dass der Angeklagte auch gegenüber einer ehemaligen Freundin - „E“ - gewalttätig gewesen sein soll. Ferner hat die Zeugin B - zeitnah - Fotos von ihren Verletzungen im Gesicht und dem blutverschmierten Bettzeug gefertigt und an ihre Mutter, der sie auch von den Vergewaltigungen und weiteren Körperverletzungen durch den Angeklagten berichtet haben soll, über „WhatsApp“ gesendet. Schließlich soll die Zeugin B am 22.10.2019 bei dem Arzt F vorstellig geworden sein, der ein Hämatom auf der linken Schulter oberhalb des Schulterblattes diagnostiziert haben soll, was sich zu der von der Zeugin B berichteten Gewaltausübung des Angeklagten am 21.10.2019 fügt. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten weiteren Beweismitteln im Hinblick auf jedenfalls zwei der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wird die umfassende Ablehnung des Akteneinsichtsrechts der Nebenklagevertreterin einer auf den Einzelfall bezogenen Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage nicht gerecht. Der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer hätte konkret darlegen müssen, aus welchen Erwägungen heraus im vorliegenden Fall die Einvernahme der Zeugin B auch in Bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte vom 21.08.2019 und 21.10.2019 trotz weiterer Beweismittel von derart zentraler Bedeutung ist, dass er sich gehalten sah, die Unbefangenheit, Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt der im Rahmen der Hauptverhandlung zu erwartenden Zeugenaussage durch die Verweigerung der Akteneinsicht insgesamt gewährleisten zu müssen. An einer solchen Abwägung fehlt es jedoch. Da der Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob im Hinblick auf die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und ob in diesen Fallgestaltungen die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel zu versagen ist, weswegen das Ermessen im Einzelfall sogar auf null reduziert sein soll (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14 und vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, alle bei juris, a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O., wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, vgl. zum Meinungsstand ausführlich: Weiner in BeckOK, StPO, a.a.O., § 406e Rn. 8a ff.). In welchem Umfang der Nebenklagevertreterin Akteneinsicht zu gewähren ist, wird der Vorsitzende der Strafkammer unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Senat erneut zu entscheiden haben. Diese Zurückverweisung ist trotz § 309 Abs. 2 StPO als eng begrenzter Ausnahmefall zulässig (vgl. SenE vom 20.07.2016, 2 Ws 426/16 und betreffend die Akteneinsicht des Verteidigers: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rn. 39), da eine zeitnahe Entscheidung des Senats, dem das Verfahren auf die Beschwerde der Nebenklägerin vom 30.03.2020 trotz der der Verfahrensbeschleunigung dienenden Sollvorschrift des § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 306 Rn. 23) nach der Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer vom 21.04.2020 erst mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 28.04.2020 vorgelegt worden ist, innerhalb angemessener Zeit nicht möglich ist. Mit Blick auf die seit dem 04.05.2020 durchgeführte Hauptverhandlung, den dortigen, dem Senat unbekannten Stand der Beweisaufnahme (vgl. dazu, dass durch den Fortgang einer Hauptverhandlung eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks sukzessive entfallen kann: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, juris) und der dem Senat nur unvollständig vorliegenden Akte - 11 Sonderhefte und 5 Beiakten liegen dem Senat nicht vor, so dass deren Inhalt, auch mit Blick auf persönlichkeitsrechtlich relevante Unterlagen betreffend den Angeklagten nicht beurteilt werden kann - erachtet der Senat in Kenntnis der auch von ihm vertretenen Rechtsprechung, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. SenE vom 20.07.2016, 2 Ws 426/16; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 2 Ws 378/18, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 518/14, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000, 1 Ws 13/00, juris, a.A. wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2015, 3 Ws 465/15, juris), ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts der Nebenklagevertreterin durch den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als erforderlich. Die Nebenklägerin ist hierdurch nicht beschwert, denn im Gegensatz zum Senat vermag der Vorsitzende der Strafkammer, dem die Akte vollständig vorliegt, eine Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht schneller zu treffen als der Senat, der zunächst die fehlenden Aktenbestandteile anfordern und sich in diese einarbeiten müsste, während die Hauptverhandlung und die Beweisaufnahme vor der Strafkammer ihren Fortgang nimmt. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, wobei maßgeblich war, dass die Nebenklägerin ihr vorrangiges Anliegen, die Feststellung ihres dem Grunde nach bestehenden und über ihre Nebenklagvertreterin zu gewährenden Akteneinsichtsrechts, erreicht hat.