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Urteil

9 U 164/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0526.9U164.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 396/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: A, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif B zum 01.01.2012 bis zum 01.03.2019 um 34,45 Euro

b) im Tarif C zum 01.01.2015 bis zum 01.03.2019 um 59,04 Euro

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 28.02.2019 auf die Beitragserhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um monatlich 34,45 Euro und im Tarif C zum 01.01.2015 um monatlich 59,04 Euro tatsächlich gezahlt hat.

b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen ab dem 03.11.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 396/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: A, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) im Tarif B zum 01.01.2012 bis zum 01.03.2019 um 34,45 Euro b) im Tarif C zum 01.01.2015 bis zum 01.03.2019 um 59,04 Euro 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. 3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 28.02.2019 auf die Beitragserhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um monatlich 34,45 Euro und im Tarif C zum 01.01.2015 um monatlich 59,04 Euro tatsächlich gezahlt hat. b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen ab dem 03.11.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind Erhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um 34,45 Euro sowie im Tarif C jeweils zum 01.01.2015 (um 59,04 Euro), zum 01.01.2017 (um 102,48 Euro) und zum 01.01.2019 (um 55,71 Euro). Der am xx.xx.1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife B und C. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2011 (Bl. 251 f.), November 2014 (Bl. 215 f.), November 2016 (Bl. 181 f.) und November 2018 (Bl. 131 f.) verwiesen. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder D und sodann durch den Treuhänder E erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2012 mit Schreiben aus November 2011 nebst Anlagen 2011 (Bl. 249 ff.) mit. Die Prämienerhöhung zum 01.01.2015 teilte sie mit Schreiben aus November 2014 nebst Anlagen (Bl. 211 ff.), zum 01.01.2017 mit Schreiben aus November 2016 nebst Anlagen (Bl. 179 ff.) und zum 01.01.2019 mit Schreiben aus November 2018 nebst Anlagen (Bl. 131 ff.) mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Kläger nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 13.08.2018, der Beklagten zugestellt am 02.11.2018 (Bl. 39), in Anspruch. In der dem Kläger am 24.01.2019 zugestellten Klageerwiderung (Bl. 73 ff.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2012, 01.01.2015, 01.01.2017 und zum 01.01.2019 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 26.06.2019 – 23 O 396/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1, gerichtet Feststellung, dass die ab dem 01.01.2012 vorgenommenen Prämienanpassungen unwirksam sind, sei unbegründet. Die Beitragsanpassungen würden in materieller Hinsicht nicht angegriffen. Formell seien sie nicht zu beanstanden; die jeweiligen Erhöhungsschreiben wiesen die erforderlichen Begründungen auf. Die Frage der Unabhängigkeit des jeweils zustimmenden Treuhänders sei nicht durch die Zivilgerichte zu überprüfen. Aufgrund der Wirksamkeit der vorgenommenen Prämienerhöhungen sei auch der Zahlungsantrag zu 2) auf Rückzahlung zuviel geleisteter Prämienanteile unbegründet. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei in rechtsfehlerhafter Weise von einer fehlenden Unabhängigkeit der Treuhänder ausgegangen. Tatsächlich sei die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder, anders als der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat, im zivilgerichtlichen Einzelverfahren zu überprüfen. Der Kläger rügt des Weiteren, das Landgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise angenommen, die angegriffenen Erhöhungen seien ausreichend begründet. Dem Versicherungsnehmer seien jedoch nicht die maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden, so dass er nicht in die Lage versetzt worden sei, die Beitragsanpassungen zu überprüfen. In der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich klargestellt, dass materielle Einwendungen gegen die Beitragserhöhungen weiterhin nicht geltend gemacht werden und der Zahlungsantrag lediglich den Zeitraum der Jahre 2015 bis 2017 umfasst. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Köln, verkündet am 26.06.2019, zum dortigen Aktenzeichen 23 O 396/18, aufzuheben, 2. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. A unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist: a) im Tarif B zum 01.01.2012 um 34,45 Euro monatlich, b) im Tarif C zum 01.01.2015 um 59,04 Euro monatlich, c) im Tarif C zum 01.01.2017 um 102,48 Euro monatlich und d) im Tarif C zum 01.01.2019 um 55,71 Euro monatlich, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.754,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil bezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 2 angeführte Beitragserhöhung gezahlt hat, b) die nach Ziffer 4a) herausgegebenen Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, die Unabhängigkeit des Treuhänders dürfe durch die Zivilgerichte im Rahmen der Überprüfung von Beitragserhöhungen nicht selbständig geprüft werden. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, die vorgenommenen Prämienerhöhungen seien ordnungsgemäß begründet worden und daher formell wirksam. Hierzu wird Bezug genommen auf die Seite 3 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 324 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die streitgegenständlichen Tariferhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 und im Tarif C zum 01.01.2015 sind in formeller Hinsicht unwirksam und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 24.01.2019 geheilt und gemäß § 203 Abs. 5 VVG zum 01.03.2019 wirksam geworden. Daher kann der Kläger mit dem Klageantrag zu 3) die Rückzahlung der aufgrund dieser unwirksamen Tariferhöhungen in dem geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 geleisteten erhöhten Prämien in Höhe von insgesamt 1.745,58 Euro erstattet verlangen. Insoweit ist auch der Klageantrag zu 4) auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus den von dem Kläger auf die nicht wirksam gewordenen Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen nach Maßgabe des Tenors zu Ziffer 3 begründet. Der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. 1. Der Klageantrag zu 2) auf Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenommenen Erhöhungen zum 01.01.2012, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 ist teilweise begründet. Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen zum 01.01.2012 im Tarif B und zum 01.01.2015 im Tarif C sind wegen unzureichender Begründungen in den Mitteilungsschreiben bis zur Heilung ab März 2019 nicht wirksam geworden. Demgegenüber sind die Prämienerhöhungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 in dem Tarif C formell wirksam. Die Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2011 und aus November 2014 jeweils nebst Anlagen genügen nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. a) Nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zustimmt. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass die Treuhänder E und D nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufwiesen. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders in zivilgerichtlichen Verfahren betreffend Prämienerhöhungen gerichtlich überprüfbar ist oder nicht, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17, VersR 2018, 283 ff.) dahingehend entschieden, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist. Soweit § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des VAG - § 12 b VAG a.F. bzw. §§ 155, 157 VAG – für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung der Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist. Dies folgt aus einer Auslegung des § 203 VVG, die ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung ihre Entstehungsgeschichte, ihren Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt (BGH, a.a.O.) Der Senat folgt dieser Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidend für die Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht der Sinn und Zweck der Regelung in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Der Berechtigung zur Prämienanpassung „für bestehende Versicherungsverhältnisse“ liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherer sein unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehendes Gestaltungsrecht nicht für einzelne, sondern nur für eine Mehrzahl gleichartig betroffener Verträge ausüben soll. Das gesetzliche Anpassungsrecht des Versicherers zielt vorrangig darauf ab, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten und dient damit der Wahrung der Belange aller Versicherten. Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist insoweit Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen. Die Entscheidung über die Voraussetzungen für die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders und deren Überwachung ist allein im Aufsichtsrecht zu suchen. Die Unabhängigkeit der Treuhänder ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu überprüfen. b) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vorliegend genügen die von der Beklagten vorgelegten Begründungsschreiben nebst Anlagen für die Jahre 2012 im Tarif B und 2015 im Tarif C nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen. aa) Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II a.E.; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff. in juris Rn. 64). „Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine dauerhafte Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest eine Aussage zu diesem Punkt enthalten. Problematisch ist nur, in welcher Ausführlichkeit (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II 1.). Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur insoweit, als der Versicherer nicht von sich aus detailliert die gesamte der Anpassung zu Grunde liegende Kalkulation offenlegen muss. Nicht geboten ist daher insbesondere die Überlassung der Unterlagen, die dem Treuhänder bei seiner Prüfung vorlagen, weil es sich bei den Einzelheiten der Prämienberechnung um Betriebsgeheimnisse des Versicherers handelt, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohnehin nicht nachvollziehen kann (vgl. Klimke VersR 2016, S. 22 Ziff. II. 1. a) m.w.N. in Fußnote 5 – 8). bb) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29.10.2019 (Az. 9 U 127/18), vom 17.12.2019 (Az. 9 U 131/18), vom 28.01.2020 (Az. 9 U 138/19, BeckRS 2020, 2918) und vom 21.04.2020 (Az. 9 U 174/18) ausgeführt hat, ist es zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 12 VAG a.F. bzw. § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert über- oder untersteigt. Soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Faktoren geht, hat die Kenntnis konkreter Zahlen – soweit es sich dabei nicht ohnehin um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers handelt – für den Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Nutzen. Denn die Kenntnis einzelner Zahlen ermöglicht dem Versicherungsnehmer weder eine rechnerische Kontrolle noch auch nur eine Plausibilitätsprüfung der Prämienerhöhung; dafür sind die versicherungsmathematischen Zusammenhänge zu komplex (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100, 101). Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z.B. §§ 8b Abs. 1 und 2 MB/KK, 19 Abs. 1 und 2 AVB: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Über- oder Unterschreitung des geltenden Faktors begründet (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100). Damit kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen. Die Höhe des geltenden gesetzlichen Faktors kann er über die in § 203 VVG genannte Normenkette erkennen. Einen gegebenenfalls abweichend vereinbarten Faktor kann er den Versicherungsbedingungen entnehmen. Einem Versicherungsnehmer ohne vertiefte Spezialkenntnisse im privaten Krankenversicherungsrecht wird selbst ein formaler Abgleich der vom Versicherer genannten Begründung mit den rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für seinen Tarif ohne die Einholung weiterer Auskünfte nicht möglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm in der Begründung der maßgebliche Schwellenwert genannt wird. Für eine rechnerische Überprüfung hilft die Benennung des einschlägigen Faktors - gesetzlich oder tariflich vereinbart - bzw. des jeweiligen Schwellenwertes - über 5 % bzw. über 10 % - dem Versicherungsnehmer ohnehin nicht weiter. Entsprechendes gilt für das zeitgleich laufende Kündigungsrecht oder das Tarifwechselrecht des Versicherungsnehmers nach § 204 VVG. Die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung über die Ausübung der Rechte wird durch die Angabe, ob der auslösende Faktor über oder unter einem bestimmten gesetzlichen oder tariflich festgelegten Prozentsatz liegt, für sich genommen nicht erleichtert, weil auch insofern die zu treffende Entscheidung von verschiedenen Faktoren abhängt. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall ein Interesse an weiteren Informationen hat, sei es wegen einer beabsichtigten Plausibilitätskontrolle oder als Entscheidungshilfe für die Ausübung seiner Rechte nach § 204 VVG, so ist ihm ein weitergehender Auskunftsanspruch zuzubilligen. Bei den Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung handelt es sich um ein Massenverfahren. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Umfang der Begründungspflicht näher ausgestaltet hätte, wenn er dem Versicherer im Vergleich zur früheren Rechtslage einen erheblichen weiteren Verwaltungsaufwand bei der Ausgestaltung der Begründung im Einzelfall hätte auferlegen wollen. Die schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers sind hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm nach entsprechender Geltendmachung die Gründe für die Prämienerhöhung im Einzelnen mitzuteilen sind. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Versicherungsnehmer ausnahmsweise auch ohne entsprechende Nachfrage im Begründungsschreiben mitzuteilen ist, wenn der Versicherer eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben vorgenommen hat. Vorliegend erfolgten alle streitgegenständlichen Prämienerhöhungen aufgrund gestiegener Leistungsausgaben. Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen. Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie beispielsweise der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zulasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde. Der Versicherer müsste für jeden versicherten Tarif jeder versicherten Person eine Vielzahl von Faktoren angeben. Dennoch wäre dem Versicherungsnehmer anhand von diesen Angaben zu den weiteren veränderten Faktoren – auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – ein ansatzweises „Nachrechnen“ nicht möglich. Denn hierfür bedürfte es des gesamten Rechenwerks, das der Versicherer aufgrund seines schützenswerten Geheimhaltungsinteresses der Begründung gerade nicht beifügen muss. cc) Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2012 (Bl. 249 ff.) und zum 01.01.2015 (Bl. 211 ff.) nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) In Anwendung der oben ausgeführten Grundsätze genügt das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2011 nebst Anlagen (Bl. 249 ff.) nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2012 im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Der in Bezug genommenen Anlage „Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2012“ kann der Versicherungsnehmer als Empfänger auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass die konkrete Beitragserhöhung für die von ihr unterhaltenen Tarife aufgrund einer Überschreitung des geltenden Faktors durch die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen vorgenommen worden ist. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Anschreiben aus November 2011 selbst keine Begründung für die dort ausgewiesene Prämienerhöhung enthält. Die Verweisungskette auf die einschlägigen Ausführungen in den beigefügten Anlagen ist für den Empfänger des Mitteilungsschreibens ohne Mühe nachzuvollziehen und in sich schlüssig. Im Versicherungsschein wird unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif auf die Ziffer 1 verwiesen. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt wird zu Ziffer 1. „Beitragsanpassung“ darauf verwiesen: „Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage“. Inhaltlich genügen die Ausführungen in der separaten Beilage mit dem Titel „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012“ jedoch nicht den zu stellenden Mindestanforderungen. Dort heißt es auszugsweise: Mit ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) sichern Sie sich lebenslang den vereinbarten Leistungsumfang. Ihr privater Krankenversicherungsschutz bietet Ihnen eine optimale Versorgung und alle Möglichkeiten der modernen Medizin. Auf unsere Leistungen können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!. Damit dies so bleibt, sind wir wie alle privaten Krankenversicherer verpflichtet, einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen zu vergleichen. Dies erfolgt für jeden Tarif separat und getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge anzupassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass zum 01.01.2012 eine Anpassung in den gekennzeichneten Tarifen erforderlich ist. Ihre Krankentagegeldversicherung sichert Sie im Krankheitsfall finanziell ab – können Sie einige Zeit nicht arbeiten, zahlen wir Ihnen die vereinbarte Summe. Damit dieser Schutz gewährleistet bleibt, müssen wir regelmäßig das Verhältnis von kalkulierten und zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben vergleichen. Damit wir die bei Vertragsschluss zugesagten Leistungen auch langfristig erbringen können, ist eine Anpassung der Beiträge im Rahmen der von uns beobachteten Ausgabenentwicklung leider nicht zu vermeiden. “ Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten sind zunächst allgemein gehalten. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird und bei einer Abweichung der kalkulierten von den zukünftig erforderlichen nach oben oder unten um mindestens 10 % die Beiträge angepasst werden müssen. Daraus sowie aus der nachfolgenden Mitteilung, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung zum 01.01.2012 eine Anpassung in den gekennzeichneten Tarifen erforderlich sei, ist für ihn ferner erkennbar, dass die Leistungsausgaben Auslöser für die konkrete Prämienanpassung waren. Es erfolgt somit eine Bezugnahme auf diese Rechnungsgrundlage. Die Begründung ist jedoch insofern unrichtig und weicht von den für die Prämienerhöhung maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 203 VVG, 155 VAG) ab, als danach eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers zur Beitragsanpassung schon dann bestehen soll, wenn die kalkulierten Leistungsausgaben von den zukünftig erforderlichen „um mindestens 10 %“ nach oben oder unten abweichen. Abweichend davon sieht § 155 Abs. 3 S. 2 VAG eine Anpassungsverpflichtung zur Beitragserhöhung erst dann vor, wenn die vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von „mehr als 10 %“ ergibt. Erforderlich ist somit nach dem Gesetz eine Überschreitung des Prozentsatzes. Abgesehen davon wird auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung in Bezug auf die erhöhten Tarife nicht vollständig mitgeteilt. Es fehlt die Angabe, ob nach der Überprüfung die zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben für die betroffenen Tarife nach oben oder nach unten abgewichen sind und ob die Abweichung oberhalb oder unterhalb angegebenen Prozentsatz gelegen hat. Erst mit diesen Informationen wäre für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar, dass die vorgenommene Beitragserhöhung erfolgen muss. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen, hier sogar zum Teil unrichtigen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. Er kann insbesondere aufgrund der vorgenommenen Beitragserhöhung in den im Nachtrag genannten Tarifen nicht zwingend davon ausgehen, dass nach der aktuellen Überprüfung des Versicherers Auslöser dafür bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der geltenden Prozentsätze gewesen sind. An dieser Stelle bedürfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich. Die aufgezeigten Unklarheiten in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012“ gehen zulasten der Beklagten. (2) Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2014 nebst Anlagen (Bl. 211 ff.) genügt nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Wie oben dargelegt, ist auch hier nicht zu beanstanden, dass das Anschreiben aus November 2014 selbst keine Begründung für die dort ausgewiesene Prämienerhöhung enthält. Inhaltlich genügen die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ jedoch nicht den zu stellenden Mindestanforderungen. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ heißt es neben der Frage „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?“ auszugsweise: „Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen – und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung …. Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …“ Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten sind allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung für die beiden streitgegenständlichen Tarife ausgelöst hat, erfolgt nicht. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung wird jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedürfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist dem Versicherer ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich, wie der Inhalt der nachfolgenden Mitteilung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Hinzu kommt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 irreführend, wenn nicht gar teilweise inhaltlich falsch sind. Dies gilt zunächst für die einleitenden Ausführungen der Beklagten zu den Gründen für eine Prämienerhöhung, wonach mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang des Versicherungsschutzes wachse. Des Weiteren wird ein Versicherungsnehmer bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen von dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar. Zusätzlich verwirrend ist, dass in dem Informationsblatt unter den weiteren Faktoren, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt wird. Die Begriffe „steigende Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ werden in der Praxis synonym verwendet, wie die Diktion in dem Informationsschreiben der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Dort heißt es zu „steigende Lebenserwartung“ in Klammern „Sterbewahrscheinlichkeiten“. Ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, wird sich deshalb fragen, ob die Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt hat. Bei der Auflistung der weiteren Faktoren ist nur von „Beitrag“ und nicht – wie in den zeitlich späteren Informationen – von „Beitragskalkulation“ die Rede ist. Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist gerade auch bei einem informierten Versicherungsnehmer nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass dieser schon der Erwähnung nur der Leistungsausgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Beitragsanpassung entnimmt, dass es sich hierbei um die (allein) maßgebliche Rechnungsgrundlage handelt, welche die konkrete Beitragserhöhung für seine Tarife ausgelöst hat. Die aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ gehen zulasten der Beklagten. Wie die nachfolgende Information zur Beitragserhöhung zum 01.01.2017 zeigt, ist eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe ohne größeren Verwaltungsaufwand in einem einheitlichen formularmäßigen Informationsblatt unschwer möglich. (3) Demgegenüber genügt die Änderungsmitteilung aus November 2016 nebst Anlagen (Bl. 129 ff.) den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung zum 01.01.2017. In dem Anschreiben aus November 2016 wird durch Fettdruck hervorgehoben auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versicherungsschein unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif die Ziffer 1 vermerkt. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt wird zu 1 „Beitragsanpassung“ wiederum darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ wird der Versicherungsnehmer daher unschwer finden. Inhaltlich wird dem Versicherungsnehmer in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ der maßgebliche Grund für die Erhöhung seiner Beiträge mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der dortigen Ausführungen klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung für den von ihm unterhaltenen Tarif ausgelöst hat. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ heißt es neben der Frage „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?“ auszugsweise: „Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen – und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Darüber hinaus wächst mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes. Denn er berücksichtigt neue Methoden bei Diagnostik, Therapie und Medikamenten. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und die kalkulierte mit der zukünftigen Lebenserwartung. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif F: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht. Wenn eine Beitragsanpassung erfolgt, müssen neben veränderten Leistungsausgaben auch weitere Faktoren bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Diese sind: Steigende Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeiten) …. Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …“ Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer unmissverständlich entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze war. Zunächst wird der Versicherungsnehmer in dem Informationsblatt darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Tarif, also auch für die von ihm unterhaltenen Tarife, eine jährliche Überprüfung der kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und der kalkulierten mit der zukünftigen Lebenserwartung stattfindet. Das Ergebnis der „aktuellen Überprüfung“ wird dem Versicherungsnehmer sodann klar und verständlich dahingehend mitgeteilt, dass sich bis auf eine konkret benannte Ausnahme – Tarif F – Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze „nur“ bei den Leistungsausgaben ergeben haben. Durch die im gleichen Satz genannte Folge („so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen“) wird klargestellt, dass mit Ausnahme des Tarifs F die festgestellten Abweichungen bei den Leistungsausgaben Auslöser für die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 sind. Da der Versicherungsnehmer aufgrund des Nachtrags zu seinem Versicherungsschein weiß, dass in seinem Fall nicht der als Ausnahme genannte Tarif F erhöht wurde, wird er das ihm mitgeteilte Ergebnis der aktuellen Überprüfung zutreffend dahingehend werten, dass eine Abweichung bei den Leistungsausgaben die Beitragserhöhungen bei seinen Tarifen zum 01.01.2017 ausgelöst hat. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung wird hierdurch hergestellt. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. Unschädlich ist, dass nachfolgend in dem Informationsblatt noch weitere Faktoren aufgelistet werden, die bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch die steigende Lebenserwartung genannt wird. Denn die Verwendung der Begriffe „berücksichtigen“ und „Beitragskalkulation“ verdeutlichen, dass die steigende Lebenserwartung sowie die weiteren aufgelisteten Faktoren Kapitalmarktsituation und Entwicklung des Versicherungsbestandes die Beitragserhöhung nicht ausgelöst haben, sondern lediglich für die Höhe der zu kalkulierenden Beiträge bedeutsam sind. Zudem wird durch den vorherigen Abschnitt unmissverständlich klargestellt, dass nur hinsichtlich des ausdrücklich genannten Tarifs F die maßgebliche Rechnungsgrundlage eine Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit war. Die „veränderten Leistungsausgaben“ werden ebenso wie die nachfolgend aufgeführten weiteren Faktoren in Fettdruck hervorgehoben. Damit ist die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 für einen informierten Versicherungsnehmer ebenso wie für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse klar und verständlich. Hinzu tritt, dass die sog. „weiteren“ Faktoren ausdrücklich nur Berücksichtigung finden unter der Voraussetzung, dass eine Beitragsanpassung erfolgt (vgl. „Wenn eine Beitragsanpassung erfolgt, müssen …“); der verständige Versicherungsnehmer wird daher auch nicht davon ausgehen, dass diese (weiteren Faktoren) die Beitragserhöhung ausgelöst haben. (4) Auch das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2018 nebst Anlagen (Bl. 129 ff. d.A.) genügt den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Der in Bezug genommenen Anlage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019“ ist unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. In dem Anschreiben aus November 2018 wird - wie in den Vorjahren - durch Fettdruck hervorgehoben auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019“ hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versicherungsschein unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif die Ziffer 1 vermerkt. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt wird zu Ziffer 1 „Beitragsanpassung“ darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019“ wird der Versicherungsnehmer danach unschwer finden. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019“ werden dem Versicherungsnehmer zunächst die allgemeinen Grundsätze für eine Beitragsanpassung erläutert. Die beiden jährlich zu überprüfenden Rechnungsgrundlagen Leistungsausgaben und Sterbewahrscheinlichkeiten werden zutreffend genannt. Sodann wird konkret die für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 maßgebliche Veränderung der Rechnungsgrundlage unter den in Fettdruck hervorgehobenen Überschriften in Bezug auf die einzelnen Tarife genannt. Dort heißt es auszugsweise: „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen). Bei allen angepassten Tarifen wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung anhand der Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Untersuchung des Schadenverlaufs bis 2017 für die angepassten Tarife hat ergeben, dass die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Auf das nächste Jahr hochgerechnet ergab diese Veränderung der Kosten eine Abweichung um mehr als den oben genannten Prozentsatz (siehe Punkt 1.). Der sogenannte auslösende Faktor ist also angesprungen, sodass eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich war. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung sämtliche Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und angepasst werden, macht sich neben der Anpassung der Rechnungsgrundlage zu den Versicherungsleistungen insbesondere auch die Reduzierung des Rechnungszinses und die neue statistische Lebenserwartung (die sogenannte Sterbetafel) im neuen Beitrag bemerkbar. Sodann folgen weitere Erklärungen zu den maßgeblichen Gründen für die Beitragsanpassung in den Tarifen G, H, I und J mit Tarifbeginn ab dem 01.09.2000 sowie weitere Informationen. Die von einer Beitragserhöhung betroffenen Tarife werden im Nachtrag zum Versicherungsschein durch die Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Monatsbeitrags sowie durch die unter „Änderungsgründe“ angeführte Ziffer 1 unmissverständlich herausgestellt, so dass es dem Versicherungsnehmer ohne weiteres möglich ist, den für die in seinem Tarif vorgenommene Beitragserhöhung maßgeblichen Grund zuzuordnen. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. Die Mitteilung ist in Bezug auf die erforderlichen Mindestangaben zu den maßgeblichen Gründen klar und verständlich. c) Die zunächst unzureichenden Begründungen für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 wurden mit Zustellung der Klageerwiderung vom 07.01.2019 am 24.01.2019 (Bl. 116 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt. Nach Ablauf der Frist nach § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen zum 01.03.2019 wirksam. aa) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, führt eine zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte. Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, a.a.O.; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)). bb) Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof favorisierten Lösung an. Zunächst spricht der Wortlaut „werden … wirksam“ gegen die Annahme einer endgültigen Wirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist. cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 durch die Ausführungen auf Seiten 8 ff. der Klageerwiderung vom 07.01.2019 (Bl. 80 ff.) geheilt. Die Beklagte hat dort die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweiligen auslösenden Faktor in dem Anhang K 2 (Bl. 91 ff.) genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der jeweiligen Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist. Mit Zustellung der Klageerwiderung am 24.01.2019 (Bl. 116) wurde daher die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Lauf gesetzt. Die Prämienerhöhungen für die Jahre 2012 und 2015 sind ab März 2019 wirksam geworden. Anders als die Beklagte in anderen beim Senat anhängigen Verfahren meint, ist eine Heilung der formell unwirksamen Erhöhungen nicht bereits durch die diesen unwirksamen Erhöhungen nachfolgenden wirksamen Erhöhung zum 01.01.2017 eingetreten. Für die Heilung einer formell unzureichenden vorgerichtlichen Mitteilung kommt es auf die Nachholung der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG in der Klageerwiderung an. Allein dadurch, dass die Mitteilung für die Prämienerhöhung im Tarif C zum 01.01.2017 formell ordnungsgemäß ist und den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entspricht, folgt nicht, dass damit auch die formell unzureichenden Mitteilungen zu den vorangegangenen Prämienerhöhungen in den Tarifen B zum 01.01.2012 und C zum 01.01.2015 jedenfalls ab dem 01.01.2017 im Wege der Heilung wirksam geworden sind. Die vorgerichtliche Mitteilung zur Prämienerhöhung im Tarif C zum 01.01.2017 bezieht sich nur auf den Erhöhungsbetrag von weiteren 102,48 Euro, nicht aber auf die früheren Erhöhungsbeträge im Tarif C um 59,04 Euro zum 01.01.2015 und erst recht nicht auf den früheren Erhöhungsbetrag in dem anderen Tarif B von 34,45 Euro zum 01.01.2012. Die Heilung einer formell unwirksamen vorgerichtlichen Mitteilung tritt durch ergänzenden Vortrag in der Klageerwiderung dann ein, wenn in der Klageerwiderung zu den jeweiligen Tariferhöhungen in den einzelnen Tarifen und den entsprechenden Stichtagen konkret vorgetragen wird, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (gestiegene Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit) diese einzelnen Tariferhöhungen beruhen. Dies aber ist bei der vorgerichtlichen Mitteilung zur Tariferhöhung im Tarif C zum 01.01.2017 nicht der Fall. Dieses Mitteilungsschreiben enthält keinerlei Angaben dazu, warum bereits vor dem 01.01.2017 in diesem oder in anderen Tarifen Beitragserhöhungen erforderlich waren. Eine Heilung dieser früheren Tariferhöhungen durch die Mitteilung zur Tariferhöhung im Tarif C zum 01.01.2017 kann insoweit nicht eintreten, weil daraus nicht ersichtlich ist, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die früheren Tariferhöhungen vorgenommen worden sind. Die Begründung, die für die Erhöhung zum 01.01.2017 gegeben wird, betrifft allein die dortige Erhöhung im dortigen Tarif, die auf gestiegenen Leistungsausgaben beruhte. Warum vorherige Erhöhungen erfolgt sind, ob diese ebenfalls auf gestiegenen Leistungsausgaben oder aber auf anderen Gründen beruhen, ergibt sich daraus nicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Begründung für eine Erhöhung zum 01.01.2012 in einem anderen Tarif, nämlich in B. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG dient, wie oben ausgeführt, zumindest auch dazu, den Versicherungsnehmer umfassend über die anstehende Erhöhung und die maßgeblichen Gründe zu informieren. Der Versicherungsnehmer wird so in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung dieser Gründe zu entscheiden, ob er aufgrund der Erhöhung einen Tarifwechsel wünscht oder gar den bestehenden Tarif kündigt. Ohne ausreichende Informationen in dem Begründungsschreiben kann er diese Entscheidung nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt treffen, zu dem die Erhöhung erfolgen soll. Wenn er erst im Rahmen des Erhöhungsschreibens zum 01.01.2017 Informationen erhalten und diese keine Begründung mehr für die bereits erfolgten Prämienerhöhungen enthalten würde, könnte die Entscheidung zur eventuellen Ausübung des Tarifwechsel- oder Kündigungsrechts auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Auch auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB kann die Beklagte sich nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 – nicht mit Erfolg berufen. Bei der Neufestsetzung einer Prämie betrifft die Begründung der jeweiligen Prämienerhöhung nur den „Erhöhungsbetrag“, nicht aber bereits vorangegangene Prämienanpassungen, die der Versicherer üblicherweise bereits in dem Herbst des entsprechenden Vorjahres angekündigt und – zumindest aus seiner Sicht – ausreichend begründet hat. Demnach hat eine nicht berechtigte frühere Beitragserhöhung keine Auswirkung auf die Höhe der später geforderten Prämie, weil die Erhöhung jeweils für sich genommen konkret wird und zu dem Ergebnis führt, dass nunmehr ein bestimmter Betrag gefordert werden kann, der alleine auf der Neuberechnung beruht. Etwaige Fehler in der Vergangenheit werden nicht „weitergeführt“. Ein Versicherer kann eine formell oder materiell unwirksame Prämienerhöhung daher nicht dadurch ausgleichen, dass eine zeitlich später vorgenommene, dann formell und materiell wirksame Prämienerhöhung entsprechend höher ausfällt. Denn damit würden die in den alleinigen Verantwortungsbereich der beklagten Versicherung fallenden Verpflichtungen zur Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen bei der Prämienerhöhung nachträglich auf die Versicherten abgewälzt. Ihnen würden die aufgrund festgestellter Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen für einen bestimmten Zeitraum zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche hinsichtlich der geleisteten, aber unwirksamen Erhöhungsbeträgen über den Umweg einer später nachgeholten wirksamen und entsprechend höheren Beitragsanpassung wieder genommen, indem sie die erhöhten Prämienbeiträge zahlen müssten. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. 1.745,58 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB betreffend die Erhöhungen in B zum 01.01.2012 und in C zum 01.01.2015 bezogen auf den durch den Kläger festgelegten Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017. Die auf die formell unwirksamen Prämienanpassungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 vom Kläger geleisteten Erhöhungsbeiträge im geltend gemachten Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Dezember 2017 erfolgten ohne Rechtsgrund. Diese unverjährten Ansprüche auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge für die Jahre 2015 bis 2017 errechnen sich unter Zugrundelegung der Berechnungsweise des Klägers auf insgesamt 1.745,58 Euro. Der Kläger hat insoweit den für das Jahr 2011 gezahlten Jahresbeitrag von 3.680,62 Euro mit dem des Jahres 2016 in Höhe von 4.262,48 Euro verglichen und den Differenzbetrag von 581,86 Euro für das Jahr 2015 sowie das Jahr 2016 in Ansatz gebracht. Ein Vergleich des Jahresbeitrages von 2011 mit dem Beitrag für das Jahr 2017 ergab nach der Berechnungsweise des Klägers einen Differenzbetrag von 1.598,99 Euro. Da die Beitragserhöhung zum 01.01.2017 im Tarif C indes formell wirksam war, ist ein Rückzahlungsanspruch betreffend diese Erhöhung bezogen auf den Tarif C nicht gegeben. Jedoch setzt sich die unwirksame vorherige Erhöhung um 581,86 Euro auch im Jahr 2017 fort. Aus einer Addition der drei Jahresbeiträge von 581,86 Euro für die Jahre 2015 bis 2017 folgt der zugesprochene Zahlungsanspruch in Höhe von 1.745,58 Euro. Die übrigen Prämienerhöhungen waren formell wirksam; ihre materielle Rechtmäßigkeit hat der Kläger nicht angegriffen. Insoweit steht dem Kläger betreffend die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2019 kein Rückzahlungsanspruch zu. Die den Zeitraum ab 2015 betreffenden Rückzahlungsansprüche sind nicht verjährt. Durch die Zustellung der Klageschrift vom 13.08.2018 an die Beklagte am 02.11.2018 (Bl. 39 d.A.) wurde die Verjährung gehemmt. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Rückzahlungsforderung ist jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5a Abs. 1 VVG a.F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat (LG Neuruppin, a.a.O.). Mit Zugang des Mitteilungsschreibens des Versicherers hat der Gläubiger – hier der Versicherte – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. musste diese ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangt haben. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 42, BGH NJW 2013, 1801). Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (LG Neuruppin, a.a.O, juris Rn. 42; BGH NJW 2008, 1729 ff. in juris Rn. 26). Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 43). Denn als gesetzliche Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist nach §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit“ erforderlich und muss außerdem für die Rechtsgrundlage „Leistungsausgabe“ der gesetzliche bzw. tarifliche Schwellenwert über- oder unterschritten sein. Soweit diese aus dem Gesetz ersichtlichen Voraussetzungen für die jeweils erhöhten Tarife der Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung in einer Anpassungsmitteilung nicht enthalten sind, ist daraus für den betroffenen Versicherten offensichtlich erkennbar, dass er die ihm mitgeteilte Beitragsanpassung nicht einmal aufgrund der Behauptung des Versicherers anhand der gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen überprüfen kann. Von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten vom Fehlen einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG und einer daraus folgenden – zeitweisen – formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zur Vorlage einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherer ist vorliegend auszugehen. Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt des Anpassungsschreibens aus November 2011 und aus November 2014 vor. Diesen konnte der Kläger nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht hätte. In den betreffenden Anpassungsmitteilungen der Versicherung sind nicht einmal die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit), die für die Prämienanpassung verantwortlich war, und die Über- oder Unterschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes (> 10 %) oder des in den AVB vereinbarten geringeren Schwellenwertes (> 5 %) angegeben. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 1999, 2041; Palandt/Ellenberger a.a.O. § 199 Rn. 27). Eine solche hat der Bundesgerichtshof im Falle der Widerspruchsfälle gemäß § 5a VVG verneint und hierzu ausgeführt, für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. ein Meinungsstreit bestand, über den der Senat im Jahr 2010 noch nicht abschließend entschieden hatte. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation sei dem Gläubiger die Erhebung der Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21.02.2018, - IV ZR 385/16 -, VersR 2018, 404 f. in juris Rn. 17). Genau dies tat der Kläger. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Ihm war eine Klageerhebung trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur über die Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar, nachdem er inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage erhoben und sich u.a. auch auf den unzureichenden Inhalt der Anpassungsschreiben sowie die daraus folgende fehlende Wirksamkeit der Prämienanpassung berufen hat. Angesichts dessen hätte die Klage auch schon früher erhoben werden können, weil der Meinungsstreit bis heute nicht höchstrichterlich entschieden ist. Der von der Beklagten an den Kläger zu erstattende Betrag in Höhe von 1.745,58 Euro setzt sich daher unter Zugrundelegung der vom Kläger angewandten Berechnungsweise aus einer jährlichen Überzahlung von je 581,86 Euro für die Jahre 2015, 2016 und 2017 zusammen. Dadurch, dass der Kläger seine Überzahlung bereits mit seiner Klageschrift konkret mit einer Überzahlung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 von je 581,86 Euro beziffert und seinen Rückzahlungsanspruch auf diesen Betrag beschränkt hat, kann ihm gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein höherer Rückzahlungsanspruch nicht zugestanden werden. f) Gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen keine Einwendungen durch. aa) Der Kläger muss sich auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte – hier die Beklagte – kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang – hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge – auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06, NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben. bb) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB rückgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sich nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 513/14 VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45). Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolge dessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung – anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5a VVG a.F. – keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen. cc) Die sog. Saldotheorie ist nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung. dd) Weder die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie noch der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gem. § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden, sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers in Abzug zu bringen. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.). ee) Die Beklagte kann sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar, der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O. § 818 Rn. 45, BGH NJW 1985, 2700). Soweit die Beklagte aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben sollte, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. 3. Der Feststellungsantrag zu 4) ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 4) bestehen nicht (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - VersR 2018, 283 ff., zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen – hier Feststellungsantrag zu 4) – angenommen und insbesondere eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage verneint. Eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage scheitert daran, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn nur teilweise bezifferbar sind und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlt. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung bestimmter Höhe gestützt werden kann. Ein derartiger Tatsachenvortrag ist aber dann nicht möglich, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung veröffentlichte Geschäftsberichte der beklagten Versicherung für den betroffenen Zeitraum gefehlt haben. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 19/20). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um 34,45 Euro und im Tarif C zum 01.01.2015 in Höhe 59,04 Euro – jeweils in der Zeit ab dem 01.01.2015 bis zum Eintritt der Heilung am 01.03.2019 – gezogen hat. Die Berechnung der konkret gezogenen Nutzungen hat dabei entsprechend der Berechnungsweise des Klägers zu erfolgen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2 (S. 27) des Urteils verwiesen. 4. Der Zinsanspruch in erkanntem Umfang folgt aus § 291 BGB, da der Kläger eine Verzinsung nach Rechtshängigkeit geltend macht. Die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen verstößt nicht gegen das Zinseszinsverbot gemäß § 289 BGB. 5. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch aus Verzug ist nicht schlüssig dargelegt. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei Übersendung und Zugang des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 05.07.2018 (Bl 9 f. d.A.) schon in Verzug befunden hat. Die Kosten eines verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.325,03 Euro festgesetzt. Bezüglich des Antrages zu 2 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (so auch LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 – 14 O 203/16 –, Rn. 117, juris). D. h. die streitgegenständlichen Erhöhungsbeiträge (34,45 Euro + 59,04 Euro + 102,48 Euro + 55,71 Euro = 251,68 Euro) sind mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 2 ein Wert von 10.570,56 Euro. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen (Herget, in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Zu addieren ist der Zahlungsantrag zu 3 in Höhe von 2.754,47 Euro. Der Feststellungsantrag zu 4 sowie der Freistellungsantrag zu 5 bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.