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Beschluss

22 U 2/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0624.22U2.20.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (36 O 256/15) vom 02.12.2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (36 O 256/15) vom 02.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500 EUR festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Teilurteil, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft über den Zeitpunkt der Inbesitznahme von Gewerberäumen (Büroraum Vormieter A und Lagerfläche im Erdgeschoss) in dem Objekt B-Str. 18, C, an Eides statt zu versichern sowie Auskunft über den Zeitpunkt der Inbesitznahme weiterer Gewerberäume (Büroräume Nr. 101 und 102) zu erteilen. Die Verurteilung zu dieser Auskunft war – u.a. - Gegenstand des in dieser Sache ergangenen Urteils des Senats vom 30.05.2017 (Bl. 249 ff. d.A.) - 22 U 69/16 - sowie des anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, im Rahmen dessen der Beklagte weitergehende Auskünfte erteilt hat, das Beschwerdeverfahren beim Senat – Az. 22 W 23/18 – endelte schließlich mit der Zurückweisung des Erzwingungsantrags. Die begehrten Auskünfte sollen zur Bezifferung einer Entschädigung für die Nutzung der Räume in den Jahren 2012 bzw. 2014 dienen, die für die Zukunft im Wege eines Feststellungsantrags verfolgt wird. Über diesen sowie über im Wege von Zahlungsanträgen geltend gemachte Nutzungsentschädigungsansprüche für die Jahre ab 2013 bzw. ab 2015 hat das Landgericht noch nicht entschieden. Die Klägerin hat die vom Beklagten bezüglich des Büroraums A sowie der Lagerräume im Erdgeschoss erteilte Auskunft als falsch beanstandet und ihr Auskunftsbegehren auf weitere Räume erweitert. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, A. den Beklagten zu verurteilen, 1. hinsichtlich des streitgegenständlichen Büroraums Vormieter A sowie der Lagerfläche im Erdgeschoss die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 2. hinsichtlich des streitgegenständlichen Innenraumes Vormieter D GmbH, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag von 4.361,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. B. den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag von 16.140,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. C. 1. den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag von 16.140,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. a) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu geben, ab welchem Zeitpunkt er im Objekt B-Straße 18 in C die folgenden beiden Räume im nördlichen ersten Obergeschoss - Büroraum Nr. 101 mit 30,244 qm - Büroraum Nr. 102 mit 36,74 qm im Jahr 2014 in Besitz genommen hat. b) den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen nach Auskunftserteilung noch näher zu beziffernden Betrag für die Nutzung der vorgenannten Flächen (einschließlich Nebenkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. D. den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag in Höhe von 25.071,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. E. den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag in Höhe von 25.071,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. F. den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag in Höhe von 21.628,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. G. 1. den Beklagten zu verurteilen, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR einen Betrag von 8.180,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Grundstücksgemeinschaft E F und G F GbR für die Nutzung der Räume Vormieter A (Mr. 115) sowie Nr. 101 und 102 im Objekt B-Straße 18 in C einen monatlichen Mietzins von brutto EUR 6,99 (= netto 5,88 EUR) pro qm sowie Nebenkosten von brutto EUR 1,88 ( = netto 1,58 EUR) pro qm zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, festzustellen, dass der bestehende Hausverwaltervertrag zwischen den Eigentümern der Liegenschaft BStraße 18 und dem Beklagten durch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 30.06.2015 nicht beendet wurde. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand der Urteile des Landgerichts vom 06.05.2016 und 2.12.2019 - Az. jeweils 36 O 256/15 - verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilurteil die auf eidesstattliche Versicherung bezüglich der auf das Urteil des Senats vom 30.05.2017 erteilten Auskunft sowie auf Auskunft bezüglich der Räume Nr. 101 und Nr. 102 gerichteten Anträge zu A 1 und zu C 2 a zuerkannt. Im Übrigen ist eine Sachentscheidung (noch) nicht ergangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Prozessführungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu A 1 ergebe sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung als bloßer Annex zum Auskunftsanspruch anzusehen sei, bezüglich dessen das OLG im Verfahren 22 U 69/16 die Prozessführungsbefugnis bejaht habe. Gleiches gelte für den nunmehr geltend gemachten Auskunftsanspruch. Insoweit hat sich das Landgericht im Wesentlichen die Argumentation des Senats aus der Entscheidung vom 30.05.2017 zu eigen gemacht. In der Sache ergebe sich der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft gemäß § 260 Abs. 2 BGB daraus, dass Grund zur Annahme bestehe, dass die erteilten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Denn der Beklagte habe Auskunft erst nach Verhängung eines Zwangsgeldes während des Beschwerdeverfahrens erteilt und bestreite weiterhin, dass der Klägerin Zahlungsansprüche zuständen. Die Auskunftspflicht bezüglich der Büroräume Nr. 101 und 102 folge aus § 242 BGB. Denn die Klägerin sei auf die begehrte Auskunft zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung angewiesen. Selbst wenn die Klägerin im Besitz eines Generalschlüssels gewesen wäre, hätte ihr dies nicht die erforderliche Kenntnis verschafft. Hinreichender Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt der Inbesitznahme sei nicht erfolgt. Die Auskunft sei unschwer zu erteilen und dem Beklagten auch zumutbar. Ein sachlicher Grund zur Verweigerung sei nicht zu ersehen. Der Auskunftsanspruch sei schließlich auch nicht verjährt. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Die Beschwer auf Grund des angefochtenen Teilurteils liege über 600 €, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs diene, der addiert zu den bereits bezifferten Ansprüchen zu einem Gesamtstreitwert von deutlich mehr als 16.140 € führe. Auch der Aufwand an Zeit und Kosten für die begehrte Auskunft übersteige die Erwachsenheitssumme. Der Beklagte ist der Auffassung, er müsse hierzu sämtliche im Jahr 2014 bei ihm tätigen Mitarbeiter befragen, weil „schon die unbeabsichtigte Benutzung der streitgegenständlichen Räume durch einen seiner Mitarbeiter als mögliche Inbesitznahme durch den Beklagten ausgelegt werden könnte". Der Gesamtaufwand für die Befragung der Mitarbeiter liege bei ca. 30 Stunden, bei deren Befragung (ca. 15 Stunden) werde auch der Prozessbevollmächtigte zugegen sein. Daraus ergebe sich bei einem eigenen Stundensatz des Beklagten von 180 € und einem Stundensatz seines Prozessbevollmächtigten von 275 € ein Gesamtbetrag von 9.525 €. Zudem müssten die Befragungsergebnisse mit Hilfe eines unbeteiligten Rechtsanwalts zu Beweiszwecken verschriftlicht werden. Bei einem Stundensatz von 250 € und 40 € ergebe sich ein weiterer Betrag von 10.000 €, insgesamt ein Aufwand von 19.525 € netto und 23.234,75 € brutto. Bezüglich des angefochtenen Urteils rügt der Beklagte, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Infolge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und bei einem Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der GbR wie im Fall der F GbR fehle es an der Selbstklagebefugnis eines Gesellschafters. Ein berechtigtes Interesse an der Selbstklagebefugnis bestehe nicht, weil dem klagewilligen Gesellschafter brauchbare andere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung ständen. Die Gründe für das Handeln der Mitgesellschafterin, nämlich - so der Beklagte – die Vermeidung von Leerstand und der Schutz des innerfamiliären Friedens, stellten sich zudem nicht als verwerflich dar. Ferner fehle es an einem bewussten Zusammenwirken zwischen der Mitgesellschafterin und dem Beklagten. Im Übrigen stehe die Erhebung der späteren Zustimmungsklage der Weiterverfolgung der Klage nach Maßgabe der Einzelbefugnis entgegen, in der es zudem zum Vergleichsschluss gekommen sei, dessen Bindung faktisch aufgehoben würde. In der Sache fehle es an einem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weil die Angelegenheit für die Klägerin – ausgehend von einem Vermögen ihrer Familie von mehr als 6 Mio. Euro - bei objektiver Betrachtungsweise von geringer Bedeutung sei, so dass nach §§ 259 Abs. 3 i.V.m. § 260 Abs. 3 BGB keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe. Darüber hinaus bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei. Die im Urteil hierfür genannten Umstände seien nicht tragfähig. Es erschließe sich nicht, in welchen konkreten Punkten das Gericht die erteilte Auskunft für nachbesserungsbedürftig erachte. Der Zwangsgeldbeschluss sei zudem aufgehoben worden. Was den Antrag zu C 2 a betreffe, sei die Auskunft zuletzt mit Schriftsatz vom 27.03.2019 erteilt worden. Außerdem beruft sich der Beklagte erneut darauf, dass der Ehemann der Klägerin über einen Generalschlüssel verfügt habe und regelmäßig im Objekt gewesen sei. Von der Kenntnis eines genauen Zeitpunkte könne „bereits deshalb keine Rede sein, weil alle Mieter irgendwelche Büromöbel hinterlassen hatten“, die „in unterschiedlich – sonst leeren – Räumen“ gestanden hätten. Im Übrigen sei der Auskunftsanspruch verwirkt und verjährt. Im Hinblick darauf, dass zu befürchten sei, dass die Klägerin entsprechende Auskünfte nunmehr für die Jahre 2015 bis 2019 geltend machen werde und eine hierauf gerichtete Klage mangels Selbstklagebefugnis´ und Auskunftsanspruch unzulässig und unbegründet wäre, erhebt der Beklagte insoweit negative Feststellungsklage. Er beantragt, die Klage unter Abänderung des am 2.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts – Az. 36 O 256/15 – abzuweisen; sowie widerklagend, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über die Nutzung von Räumen in dem Objekt B-Str. 18 in C für die Jahre 2015 bis 2019 zu erteilen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; sowie vorsorglich die Widerklage abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wendet gegen die Widerklage ein, es fehle am Feststellungsinteresse, weil die Klägerin Ansprüche für die Zeit ab 2015 bereits beziffert eingeklagt habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung ist unzulässig. Es fehlt an der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendigen Beschwer. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels, das sich gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Auskunft oder einer eidesstattlichen Versicherung richtet, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert (BGH, MDR 2017, 296). Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 11/19 – Rdn. 9, juris). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 66/17 – Rdn. 11, juris vom 16. März 2016 - XII ZB 503/15 - FamRZ 2016, 1348 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 Rn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte nicht dargetan und erst recht nicht gemäß § 511 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Zum einen ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht zu ersehen, dass er die für die geschuldete Auskunft erforderlichen Tätigkeiten nicht in seiner Freizeit erbringen kann, so dass er nicht seinen angeblichen Stundensatz von 180 € netto in Ansatz bringen kann, sondern auf den Stundensatz des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeitversäumnis zu verweisen ist. Zum anderen ist nicht dargelegt, dass bei der Auskunftserteilung zwangsläufig Kosten für die Hinzuziehung eines - weiteren - Rechtsanwalts entstehen, weil der Beklagte selbst zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist. Das behauptet der Beklagte selbst nicht, denn ihm ist nach seinem eigenen Vortrag vielmehr daran gelegen, durch die Hinzuziehung eines dritten Rechtsanwalts seine Beweislage zu verbessern. Die Erteilung der Auskunft als solche betrifft dies nicht. Gleiches gilt bezüglich der Hinzuziehung des eigenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, so dass etwaige hierfür anfallende Kosten für die Bemessung der Beschwer gleichfalls keine Berücksichtigung finden können. Im Übrigen ist auch der Vortrag zum Gesamtaufwand zur Ermitttlung der auskunftsrelevanten Informationen nicht plausibel. Der Senat teilt schon die vom Beklagten zu Grunde gelegte Rechtsauffassung nicht, dass auch die "unbeabsichtigte Nutzung der streitgegenständlichen Räume durch einen seiner Mitarbeiter als mögliche Inbesitznahme durch den Beklagten ausgelegt werden könnte" (Bl. 744 d. A.). Denn der Erwerb von Besitz setzt nach ganz herrschender Meinung neben der Erlangung der tatsächlichen Gewalt auch einen Besitzbegründungswillen - hier also des Beklagten - voraus (Palandt/Herrler, Rdn. 4 zu § 854 BGB). Sollte tatsächlich ein Mitarbeiter des Beklagten einen Büroraum genutzt haben, ohne dass dies vom Beklagten veranlasst war oder dieser davon Kenntnis hatte oder zumindest hätte haben müssen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Damit ist der Aufwand von 20 Stunden deutlich zu hoch gegriffen. Aber selbst bei Zugrundelegung eines ansetzbaren Zeitaufwandes des Beklagten von 30 Stunden jeweils für die Abgabe der eideststattlichen Versicherung (hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag) und der Auskunft ergibt sich - ausgehend vom Stundensatz gemäß § 20 JVEG für die Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3,50 € (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 82/18 – Rdn. 6 , juris) - ein Betrag in Höhe von 210 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.