Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.09.2019 (8 O 519/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.924,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A1 1.6 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Deliktszinsen verneint. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen des im Juli 2013 erfolgten Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Neuwagens vom Typ Audi A 1 (1.6 l TDI), in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) verbaut wurde. Am 26.07.2013 schloss die Klägerin mit der B (Inhaber: C e. K.) einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Neufahrzeug zum Kaufpreis von 15.858,39 € brutto (Anlagenkonvolut K1, S. 1). Zur Teilfinanzierung der Kaufpreissumme nahm die Klägerin – ebenfalls im Juli 2013 – ein Darlehen bei der D GmbH auf (Anlagenkonvolut K1, S. 2). Der das Fahrzeug verkaufende Autohändler fungierte dabei als Darlehensvermittler. Der Klägerin entstanden Finanzierungskosten i. H. v. 1.258,81 €. Das Darlehen war nach 5 Jahren vollständig abgelöst. Die Steuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugmotors war bei Übergabe mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb befindet. Gleichzeitig war die Software so programmiert, dass sie zwei unterschiedliche Betriebsmodi für die Steuerung der Abgasrückführung aufwies: Im Modus 1, der nur beim Durchfahren des neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Prüfstand aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführung und damit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als im Modus 0, mit dem das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr betrieben wurde. Über die Existenz dieser – von der Beklagten als „Umschaltlogik“ bezeichneten und vom Kraftfahrbundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten – Software informierte die Beklagte im Vorfeld weder die Klägerin noch die zuständigen Genehmigungsbehörden. Nach Bekanntwerden des Softwareeinsatzes im September 2015 gab das KBA am 15.10.2015 der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen, um die betroffenen Dieselfahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, welches in der Folgezeit auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2018 (Anl. K 20) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises (15.858,39 €) sowie zur Erstattung der ihr entstandenen Finanzierungskosten (1.258,81 €) auf, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (06.08.2019) 20.952 km und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (07.05.2020) 22.567 km. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.09.2019 (Bl. 281 ff. d. A.), auf das wegen der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 14.750,85 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und die Beklagte weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 1.184,05 EUR freizustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe, weshalb die Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (15.858,39 €) unter Anrechnung gezogener Nutzungen im Wert von (15.858,39 € x 20.952 km : 300.000 km =) 1.107,54 € habe, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Wagens in Annahmeverzug, weil sie das im Schreiben vom 25.10.2018 enthaltene Angebot der Klägerin nicht angenommen habe. Zudem ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286, 826 BGB. Die teilweise Klageabweisung rechtfertige sich daraus, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Finanzierungskosten noch ein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen zustehe. Bei den Finanzierungskosten handele es sich um Sowieso-Kosten, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin auch beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs eine Darlehensfinanzierung hätte aufnehmen müssen, so dass ihr kein Schaden entstanden sei. Ein Anspruch der Klägerin nach § 849 BGB bestehe nicht, weil der Kaufpreis von ihr nicht ersatzlos weggegeben worden sei. Vielmehr habe die Klägerin für die Hingabe des Geldes das Fahrzeug erhalten und es nutzen können. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien in unterschiedlichem Umfang mit ihren wechselseitigen Berufungen, wobei die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie den landgerichtlichen Nutzungsabzug in Höhe von 1.107,54 EUR hinnehme und sich nur gegen die Klageabweisung bzgl. der Finanzierungskosten und der Deliktszinsen wende. Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Haftungsgrundes für zutreffend, bekräftigt jedoch ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass auch die Finanzierungskosten Teil des ihr zu ersetzenden Schadens seien. Ihr könne weder unterstellt werden, dass sie sich ein Fahrzeug eines andern Herstellers und/oder einen Benziner gekauft hätte, noch dass ihr dies zu den gleichen Konditionen möglich gewesen sei. Im Übrigen wäre durch einen hypothetischen Ersatzkauf der Kausalverlauf zum Schaden (Finanzierungskosten) nicht unterbrochen worden. Darüber hinaus ist die Klägerin der Meinung, dass das Landgericht hinsichtlich der aberkannten Deliktszinsen widersprüchlich argumentiere, wenn es einerseits zugunsten der Beklagten einen Nutzungsabzug für die von der Klägerin gefahrenen Kilometer anrechne und gleichzeitig im Rahmen von § 849 BGB darauf abstelle, der Verlust des täuschungsbedingt entzogenen Kaufpreises sei durch die gezogenen Nutzungen der Klägerin ausgeglichen. Damit bestrafe das Landgericht die Klägerin doppelt und bevorteile die Beklagte spiegelbildlich ebenso doppelt. Der Berufung der Beklagten tritt die Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen (Az. 8 O 519/18) vom 24.09.2019 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – im Kostenpunkt und insoweit gegen die Klägerin entschieden wurde, wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 17.117,20 EUR abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Vorteilsausgleichs, höchstens aber in Höhe von 1.107,54 EUR, für von der Klägerin gezogene Nutzungen, nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. auf einen Betrag von 15.858,39 EUR seit dem 27.07.2013 bis zum 16.01.2019 (Eintritt der Rechtshängigkeit) und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 16.009,66 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A1 1.6 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer A; 2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das am 24.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, 8 O 519/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und verfolgt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter, da ihrer Meinung nach schon dem Grunde nach kein Schadensersatzan-spruch der Klägerin bestehe. Darüber hinaus erhebt die Beklagte Einwendungen gegen die vom Landgericht angestellte Berechnung des Nutzungsersatzes. Insoweit müsse der ersparte Wertverlust für ein Alternativfahrzeug berücksichtigt werden, der sich nicht linear entwickelt hätte, sondern in den ersten 10.000 km deutlich höher liege. Zudem sei nur eine Gesamtlaufleistung von 200.000 – 300.000 km zugrunde zu legen. Schließlich seien auch die vom Landgericht getroffenen Nebenentschei-dungen rechtsfehlerhaft: So liege ein Annahmeverzug der Beklagten schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin ihr das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise, d. h. nicht so wie von ihr geschuldet, angeboten habe. Zudem bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn aufgrund der umfassenden Presseberichterstattung sei die Rechtsansicht der Beklagten allgemein bekannt gewesen, so dass von vornherein nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sie durch einen von der Klägerin eingeschalteten Rechtsanwalt zur freiwilligen Zahlung zu bewegen sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2020 (Bl. 522 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, allerdings jeweils nur teilweise begründet. Die Berufung der Klägerin hat in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Finanzierungskosten Erfolg; die Berufung der Beklagten greift bezüglich des angefochtenen Ausspruchs zur Feststellung des Annahmeverzuges sowie der Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten durch. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des von ihr gezahlten Brutto-Kaufpreises (15.858,39 €) und der Finanzierungskosten (1.258,81 €), abzüglich einer angemessenen Nutzungsent-schädigung für erlangte Gebrauchsvorteile (1.192,92 €), mithin in Höhe von insgesamt 15.924,28 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. Denn die Beklagte hat der Klägerin – wie bereits vom Landgericht zutreffend dargelegt – in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Der Senat sieht sich mit Blick auf die insoweit zu beurteilenden Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19) sowie der Auffassung anderer Senate des Hauses (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; Beschluss vom 27.06.2019, 27 U 14/19; Urteil vom 17.07.2019, 16 U 199/18; Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19 – jeweils zitiert nach juris) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 40/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/119; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019, 17 U 45/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019, 13 U 73/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020, 17 U 95/19; OLG München, Urteil vom 15.01.2020, 20 U 3219/18; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020, 7 U 445/18 – jeweils zitiert nach juris; a. A. : OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17 – zitiert nach juris). a) Als maßgebliche Schädigungshandlung ist das Überlassen des mit einer Manipulationssoftware ausgerüsteten Motors EA 189 durch die Beklagte an die Audi AG zum Zwecke des Fahrzeugeinbaus und des damit verbundenen Inverkehrbringens anzusehen, was wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 23). aa) Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Der Hersteller eines Motors, der einem anderen Automobilhersteller einen Motor zum Zwecke des Fahrzeugeinbaus sowie der späteren Veräußerung des so hergestellten Fahrzeuges überlässt, bringt in gleicher Weise wie der Hersteller des Fahrzeuges konkludent zum Ausdruck, dass die Erteilung oder der Fortbestand der Betriebserlaubnis des noch fertigzustellenden Fahrzeuges nicht wegen Eigenschaften des Motors und der verwendeten Motorsteuerungssoftware, die Stickstoff-Immissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert, gefährdet ist. bb) Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs der jedenfalls konkludente Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 25; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn. 4 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 23 ff.; OLG München, Urteil vom 15.01.2020, 20 U 3219/18, juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 40/18, juris Rn. 56). cc) Tatsächlich verfügte der in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaute Motor indes – entgegen der von Beklagtenseite mit dem Inverkehrbringen des Motors konkludent zum Ausdruck gebrachten Erklärung – gerade nicht über Eigenschaften, die eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gewährleisteten, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (vgl. hierzu BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 40/18, juris Rn. 59 m. w. N.; OLG München, Urteil vom 15.01.2020, 20 U 3219/18, juris Rn. 26). b) Durch das Verhalten der Beklagten ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden; dieser ist im Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 44). aa) Schaden im Sinne von § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, juris Rn. 41 und Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, juris Rn. 19). Da der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen ist, kann daher jemand, der durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wird, den er sonst nicht geschlossen hätte, selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist, wobei die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt voraussetzt, dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil der konkret abgeschlossene Kaufvertrag wegen eines Mangels der Kaufsache (vgl. hierzu BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VII ZR 225/17, juris Rn. 4 ff.) nicht den berechtigten Käufererwartungen der Klägerin entsprach. Denn wegen der manipulativ wirkenden Motorsteuerungssoftware bestand von Anfang an die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde (BGH, a. a. O., juris Rn. 5), so dass der Kaufgegenstand für den von Klägerin bezweckten Einsatz im Straßenverkehr von vornherein nicht ohne Einschränkungen brauchbar war, weshalb auch nach der Verkehrsanschauung der Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 48). bb) Der der Klägerin entstandene Schaden ist nicht durch das Aufspielen des Software-Updates nachträglich entfallen (so auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 58). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Schadens ist – wie vorstehend aufgezeigt – der Abschluss des Kaufvertrages (so auch OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 40/18, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, juris Rn. 43 und Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 32), welcher durch das Aufspielen des Updates gerade nicht beseitigt oder rückgängig gemacht wird (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19, juris Rn. 84; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, juris Rn. 35) und auch nicht rückwirkend den ungewollten zu einem gewollten Vertragsschluss werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 58 a. E.). Dem Deliktsrecht ist im Übrigen eine Nacherfüllungsmöglichkeit – wie sie das Kaufrecht vorsieht – fremd, so dass der Beklagten die Privilegien einer vertraglichen Haftung nicht zugutekommen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, juris Rn. 108). Hinzu kommt, dass die Klägerin das Software-Update nicht etwa aus Gründen der Schadensbeseitigung hat durchführen lassen, sondern weil das Fahrzeug von der vom KBA angeordneten „Rückrufaktion“ betroffen war und andernfalls eine Betriebsuntersagung gedroht hätte. Von daher stellt das Aufspielenlassen des Updates auch weder eine Annahme dieser Leistung anstelle der geschuldeten Rückabwicklung des Vertrages durch die Klägerin an Erfüllungs statt dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020, 18 U 147/19, juris Rn. 23 und Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 52) noch kann sie als ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angesehen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 52; KG, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 51/19, juris Rn. 48; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 98). c) Die Schädigungshandlung der Beklagten war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss und damit für den der Klägerin entstandenen Schaden. aa) Die Beklagte hat den Schaden der Klägerin im Sinne einer „conditio sine qua non“ verursacht. Denn hätte sie die von ihr entwickelten und hergestellten Dieselmotoren vom Typ EA 189 (EU 5) nicht mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und die solchermaßen ausgestatteten Motoren nicht zwecks Einbau in noch herzustellende Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, hätte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem in Rede stehenden Motor nicht erwerben können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 41 und Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 54). bb) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Klägerin – wie von ihr im Übrigen auch ausdrücklich geltend gemacht – vom Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass das Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohten. Zwar mag die Entscheidung für den Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells von einem ganzen Motivbündel getragen sein. Vorliegend geht es aber um die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs und – soweit diese in Frage steht – um dessen drohende Stilllegung. Vor diesem Hintergrund treten daher weitere Motive für die Wahl des konkreten Modells in den Hintergrund. Denn der in Rede stehende Mangel gefährdet den elementaren Zweck des Autokaufs, nämlich die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 51). Im Hinblick auf diesen klaren Bezug zur Kaufentscheidung droht hier auch keine dem Zweck der Haftungsnorm widersprechende, uferlose Ausweitung der Haftung nach § 826 BGB (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 59). cc) Dass die Klägerin das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 25). Denn durch die Herstellung und das Inverkehrbringen des Motors zum Zwecke des Fahrzeugeinbaus hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Motors verbundene konkludente Täuschung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie auf die Seriosität des Herstellers vertraut (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2019, 16 U 30/19, juris Rn. 6 und OLG Köln, Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 61 ff.; KG, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 51/19, juris Rn. 64 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 44). dd) Das Vorgehen der Beklagten, die mit der streitgegenständlichen Software ausgerüsteten Motoren in den Verkehr zu bringen, war schließlich auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen (vgl. zum sog. Adäquanzprinzip BGH, Urteil vom 07.03.2001, X ZR 160/99, juris Rn. 16 sowie Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 26 m. w. N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die zur Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass die zuständigen öffentlichen Stellen, Händler, Kunden und Letzterwerber nicht in Kenntnis gesetzt werden sollten. Dementsprechend war der Eintritt eines solchen Schadens, wie ihn die Klägerin erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten (so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn 42; Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 60). d) Die Beklagte handelte sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB (so auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 13 ff.). aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann und die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 15, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16 und Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 336/12, juris Rn. 9), wobei sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16 m. w. N.). bb) Nach diesem Maßstab ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorliegend zu bejahen. (1) Als Beweggrund der Beklagten für das Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware versehenen Motoren kommt allein die Erzielung höherer Gewinne durch Einsparung von Kosten in Betracht, denn es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Manipulationssoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (ebenso BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19, juris Rn. 56 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 40/18, juris Rn. 70). Ein anderer Grund wird von der Beklagten im Übrigen auch weder selbst dargetan noch ist er sonst ersichtlich. (2) Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben für sich genommen noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das von ihr eingesetzte Mittel – namentlich die über Jahre hinweg erfolgte systematische Täuschung von Behörden und Käufern – ist das Handeln der Beklagten hier aber sehr wohl als verwerflich zu beurteilen, auch und gerade in Bezug auf das damit verbundene Ausmaß der Täuschung (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 23). Denn wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde der mit der Manipulationssoftware versehene Motor EA 189 in einer großen Anzahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Anzahl getäuschter Käufer. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten besteht insofern kein Unterschied, ob diese nur den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor zum Einbau und Weitervertrieb durch einen zum VW-Konzern gehörenden Fahrzeughersteller oder das gesamte vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug selbst hergestellt und in Verkehr gebracht hat. (3) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019, 7 U 194/17, juris Rn. 186 ff.) und des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 09.05.2019, 32 U 1304/19, juris Rn. 9) ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (wie hier: OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2020, 13 U 40/18, juris Rn.83 m. w. N.). Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft hier nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Motors verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen und damit über die Zulässigkeit der Nutzung eines mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Diese Pflichtverletzung fällt sehr wohl unter den Schutzzweck der Norm, denn ein Käufer soll nicht durch eine sittenwidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache zum Abschluss eines Kaufvertrages veranlasst werden können, ohne dass eine Haftung gem. § 826 BGB eingriffe (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 41). e) Die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB liegen ebenfalls vor. aa) In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. (1) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinn des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.09.2004, II ZR 276/02, juris Rn. 38 und Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, juris Rn. 47). Im Rahmen des § 826 BGB kann sich im Einzelfall aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Stets ist aber eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände erforderlich (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, juris Rn. 33 und Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 309/10, juris Rn. 11). (2) Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13.09.2004, II ZR 276/02, juris Rn. 36). bb) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. (1) Dabei lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht bereits dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 13, 23, 25 f.). (2) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters" weit auszulegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 541/15, juris Rn. 14; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 13; Urteil vom 30.10.1967, VII ZR 82/65, juris Rn. 10 ff.). „Verfassungsmäßig berufene Vertreter" sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Dabei kommt es, da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist, oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (sog. Repräsentantenhaftung, st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1998, III ZR 183/96, juris Rn. 18 und Urteil vom 30.10.1967, VII ZR 82/65, juris Rn. 11). cc) Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen liegen bei der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB vor. Denn nach dem gegebenen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten, jedenfalls aber Mitarbeiter des oberen Managements der Beklagten, nicht nur über umfassende Kenntnisse vom Einsatz der Software zur Motorsteuerung verfügten, sondern die Herstellung und das Inverkehrbringen der entsprechend ausgerüsteten Motoren in der Vorstellung veranlasst haben, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden, obwohl die materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen fehlten und dies für die Käufer wesentlich war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 29). (1) Die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits erstinstanzlich schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte sie vorsätzlich getäuscht habe, wobei sich aus deren Organisationsstruktur ergebe, dass die Täuschung nur mit Zustimmung der höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden könne und es keine Möglichkeiten im Unternehmen gebe, insoweit am Vorstand vorbei tätig zu werden. Unter Bezugnahme auf konkrete Ermittlungen in den USA und in Deutschland hat die Klägerin zudem nachvollziehbar dargetan, dass auch Vorstandsmitglieder der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der Betrugssoftware gehabt hätten. (2) Dieses Klagevorbringen gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. (a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann (sog. sekundäre Darlegungslast), wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben diesbezüglich zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 37, Urteil vom 24.10.2014, V ZR 45/13, juris Rn. 22 und Urteil vom 03.05.2016, II ZR 311/14, juris Rn. 18 ff. – jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin steht außerhalb des Geschehensablaufs und hat als Außenstehende keine Kenntnis darüber, wie es zu der Entwicklung der streitgegenständlichen Software und zu der Entscheidung kam, diese in sämtliche Motoren der von der Beklagten entwickelten Motorengeneration EA 189 (EU 5) zu installieren (so wie hier, d. h. eine sekundäre Darlegungslast in den Abgas-Manipulationsfällen bejahend: BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020, 7 U 445/18, juris Rn. 51 ff.; OLG München, Urteil vom 15.01.2020, 20 U 3219/18, juris Rn. 55 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, juris Rn. 41 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 64 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, juris Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19, juris Rn. 67 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 31 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2018, 13 U 40/18, juris Rn. 74 ff.). (b) Folge der so begründeten sekundären Darlegungslast ist, dass sich bereits die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale reduzieren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 34), d. h. die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen gilt im Falle der Nichterfüllung einer sekundären Darlegungslast des Anspruchsgegners trotz ihrer ggf. mangelnden Substantiierung als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005, IX ZR 276/02, juris Rn. 11). (c) Danach gilt das Vorbringen der Klägerin hier als zugestanden, denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf den Hinweis zurückgezogen, dass die Sachverhaltsermittlungen, die sich aufwändig und zeitintensiv gestalteten, noch nicht abgeschlossen seien, und dass ihr nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der streitgegenständlichen Software beteiligt gewesen seien oder deren Entwicklung oder Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, weshalb sie bestreite, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender oder andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne eine entsprechende Kenntnis gehabt hätten. Damit genügt das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung nicht den zu stellenden Anforderungen (so auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 39). Denn die Beklagte legt nicht konkret dar, dass und wie einzelne, nicht von § 31 BGB erfasste Mitarbeiter unter Ausschluss ihres Vorstandes über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg die Manipulationssoftware pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden konnten und weshalb sie dies hätten tun sollen. Von daher ist das Vorbringen der Beklagten, das sich nur zu Vorstandsmitgliedern im aktienrechtlichen Sinne verhält und das weite Verständnis des „verfassungsgemäß berufenen Vertreters“ im Sinne des § 31 BGB ausblendet, ohne Substanz. Das einfache Bestreiten der maßgeblichen Umstände und das bloße Behaupten fehlender Erkenntnisse aus internen Ermittlungen sind nicht geeignet, der der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Es fehlt nicht nur erforderlicher konkreter Vortrag zu den internen Abläufen im Zusammenhang mit Beauftragung, Bezahlung, Empfang, Kontrolle und Verwendung der Manipulationssoftware, sondern auch jeglicher Vortrag zu dem (bisherigen) Ergebnis der internen Ermittlungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 40; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 75; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 37; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 24/19, juris Rn. 96). f) Rechtsfolge der nach alledem bestehenden Deliktshaftung der Beklagten ist, dass sie gemäß §§ 249 ff. BGB der Klägerin den ihr aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Dementsprechend kann die Klägerin die Erstattung des von ihr gezahlten Brutto-Kaufpreises i. H. v. 15.858,39 € und der Finanzierungskosten i .H. v. 1.258,81 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des betroffenen Fahrzeugs verlangen. Hierbei muss sie sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs Wertersatz für die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dieser Wertersatz beläuft sich vorliegend auf einen Betrag von 1.192,92 €. aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustands verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, juris Rn. 25 m. w. N.). Wenn – wie hier – der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, also Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (BGH, a. a. O., juris Rn. 28). bb) Neben dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 15.858,39 € gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend auch die der Klägerin unstreitig entstandenen Finanzierungskosten in Höhe von 1.258,81 €. (1) Die Entstehung der geltend gemachten Finanzierungskosten ist adäquat kausal und zurechenbar darauf zurückzuführen, dass die Klägerin aufgrund der Täuschung der Beklagten einen Kaufvertrag mit einer Finanzierung in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen hat. Ohne die Täuschung der Beklagten hätte die Klägerin weder den streitgegenständlichen Kaufvertrag noch den damit verbundenen konkreten Darlehensvertrag abgeschlossen. Dabei lag es auch nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein mit einer manipulierten Motorsteuerung ausgestattetes Fahrzeug durch eine Bank finanziert wird und dem Käufer hierdurch Finanzierungskosten entstehen werden. Der entstandene Finanzierungsschaden liegt auch im Schutzzweck der Norm, weil ein Käufer nicht durch eine sittenwidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs zum Abschluss eines über einen Darlehensvertrag finanzierten Kaufvertrags veranlasst werden soll. (2) Einer Erstattung der streitgegenständlichen Finanzierungskosten steht entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht der Einwand entgegen, dass die Klägerin Kosten für die Finanzierung in gleicher Höhe auch dann zu tragen gehabt hätte, wenn sie ein nicht von der Software-Thematik betroffenes Fahrzeug eines beliebigen Herstellers gekauft hätte (Sowieso-Kosten). Denn die der Klägerin tatsächlich entstandenen Finanzierungskosten können rechtlich nicht getrennt von dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages betrachtet werden. Bei dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und dem bei der D GmbH abgeschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Denn wie dem Darlehensvertrag vom 22.07.2013 (Anlagenkonvolut K1, Seite 2) und der Rechnung der Firma B vom 26.07.2013 (Anlagenkonvolut K1, Seite 1) zu entnehmen ist, diente das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wobei das Darlehen von dem Verkäufer des Fahrzeugs vermittelt wurde (vgl. Ziff. 5 des Darlehensvertrages). Beide Verträge bilden daher eine wirtschaftliche Einheit, weil aus objektiver Sicht der Klägerin der Autohändler und die finanzierende Bank ungeachtet ihrer jeweiligen juristischen Eigenständigkeit wie eine Vertragspartei aufgetreten sind. Der im Rahmen der Naturalrestitution bestehende Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen des Kaufvertrages erstreckt sich deshalb auch auf die Folgen des verbundenen Darlehensvertrags. Eine hypothetische Betrachtung auf mögliche Finanzierungen beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers verbietet sich. Der zu ersetzende Vermögensschaden der Klägerin liegt in dem Abschluss des konkreten Kaufvertrags und der damit verbundenen Finanzierungskosten, welche der Höhe nach unstreitig sind. cc) Zu Recht und in rechnerisch nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht im Rahmen des Vorteilsausgleichs Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen abgezogen. (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist – auch für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 66 m. w. N. sowie BGH, Urteil vom 02.07.1962, VIII ZR 12/61, juris Rn. 5) – geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben seinem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 13.11. 2012 , XI ZR 334/11, juris Rn. 21). Denn es ist ein allgemeiner schadensrechtlicher Grundsatz, dass der Nachteil des Geschädigten zwar voll kompensiert werden, er durch den Schadensersatz aber auch keinen über den Schadensausgleich hinausgehenden Vorteil erlangen soll. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (OLG Hamm, Urteil vom 10.09. 2019, 13 U 149/18, juris Rn. 85; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019, 13 U 142/18, juris Rn. 112; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 71 m. w. N.). Bei nicht vorhandener Gleichartigkeit von Ersatzanspruch und Vorteil muss demgegenüber der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten, d. h. der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt; insbesondere bedarf es – anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB – keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14, juris Rn. 23 und Urteil vom 12.03.2009, VII ZR 26/06, juris Rn. 16). (2) Für die konkrete Berechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 80; BGH, Beschluss vom 09.12.2014, VIII ZR 196/14, juris Rn. 3 m. w. N.) gemäß § 287 ZPO von folgender Formel aus: Bruttokaufpreis x Fahrleistung der Klägerin voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (ggf. abzgl. Fahrleistung vor Erwerb der Klägerin) (a) Soweit die Beklagte gegen diese Art und Weise der Berechnung des Wertersatzes Einwendungen mit der Begründung erhebt, es müsse der ersparte Wertverlust für ein Alternativfahrzeug berücksichtigt werden, der sich nicht linear entwickelt hätte, sondern in den ersten 10.000 km deutlich höher gewesen sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn eine derartige Alternativberechnung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erwerb eines Fahrzeugs des hier streitgegenständlichen Modells ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht möglich war, weshalb auch der Bundesgerichtshof in solchen Fällen eine Schätzung nach vorstehender Formel für nicht beanstandungswürdig hält (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 82). Im Übrigen dürfte sich angesichts des mittlerweile erreichten Fahrzeugalters von knapp 7 Jahren ein anfänglich ggf. höherer Wertverlust über die Gesamtzeit jedenfalls inzwischen nicht mehr signifikant auswirken. (b) Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des betroffenen Fahrzeugs schätzt der Senat in Einklang mit dem Landgericht auf 300.000 km (§ 287 ZPO). Dabei hat der Senat sowohl das streitgegenständliche Fahrzeugmodell (Audi A1) in Verbindung mit der konkret verbauten Motorgröße (1.6 l) als auch den Umstand gewürdigt und berücksichtigt, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Fahrzeugs von verschiedenen Faktoren abhängt und nicht allein von der Haltbarkeit seines Motors bestimmt wird. (c) Nach alledem beläuft sich der vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsersatz angesichts des Kilometerstands, den der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufwies (22.567 km), auf einen Betrag von 1.192,92 €: 15.858,39 € x 22.567 km 300.000 km 2. Die Klägerin hat gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung von Zinsen besteht nicht. a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zu. aa) Nach § 849 BGB kann der Verletzte für den Fall, dass wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Hierdurch soll dem Verletzen ein pauschalierter Ersatz für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit gewährt werden (BGH, Urteil vom 24.02.1983, VI ZR 191/81, juris Rn. 8), wobei die Norm nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung eingreift, sondern auch in den Fällen, in denen dem Geschädigten Geld – und sei es mit seinem Willen – entzogen wurde (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 45; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, juris Rn. 4 ff.). Allerdings lässt sich § 849 BGB kein allgemeiner Grundsatz dahingehend entnehmen, dass alle Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung stets vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 45). Vielmehr sind dem Geschädigten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm im adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen, denn der Geschädigte darf am Ende nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019, 17 U 290/18, juris Rn. 41). Daraus folgt, dass die Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung zu einer Rechnungseinheit zu verbinden sind (BGH, Urteil vom 16.01.1990, VI ZR 170/89, juris Rn. 10) und einer Gesamtsaldierung unterliegen (BGH, Urteil vom 18.10.2018, III ZR 497/16, juris Rn. 28). Nach alledem geht der Normzweck von § 849 BGB dahin, den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen Sache mit einem pauschalierten Mindestbetrag auszugleichen, soweit dieser Verlust durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, juris Rn. 5 und Urteil vom 24.02.1983, VI ZR 191/81, juris Rn. 10). Daraus folgt, dass nach dem Normzweck von § 849 BGB ein Zinsanspruch nach dieser Vorschrift dann nicht besteht, wenn eine anderweitige Kompensation des Nutzbarkeitverlustes stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, VI ZR 191/81, juris Rn. 12). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Normzweck von § 849 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat zwar ihr Geld in Höhe des Kaufpreises weggegeben, dies jedoch nicht ersatzlos. Vielmehr erfolgte eine Kompensation dadurch, dass sie im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem streitgegenständlichen Pkw erhielt, und zwar mit der Möglichkeit, diesen jederzeit nutzen zu können, wobei zwischen Kaufpreishingabe und erlangter Nutzungsmöglichkeit auch ein aus der Hauptleistungspflicht des Kaufvertrages adäquat kausaler Zusammenhang im Sinne einer Rechnungseinheit besteht. Für eine Verzinsung nach § 849 BGB besteht unter diesen Umständen kein Raum ( wie hier : KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 51/19, juris Rn. 146 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019, 17 U 290/18, juris Rn. 37 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, juris Rn. 77 und Urteil vom 31.01.2020, 17 U 95/19, juris Rn. 45 f,; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 134 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019, 13 U 73/19, juris Rn. 24; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 97; a. A .: OLG Köln, Urteil vom 10.03.2020, 4 U 219/19, juris Rn. 145 ff. und Urteil vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, juris Rn. 110 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19, juris Rn. 125 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, juris Rn. 47 ff.). cc) Durch das vorstehende Ergebnis unterliegt die Klägerin auch nicht etwa einer (ungerechtfertigten) zweifachen Benachteiligung, weil ihr die durch die spätere konkrete Nutzung des Fahrzeugs erwachsenen Nutzungsvorteile ebenfalls anzurechnen sind, während ihr gleichzeitig – wegen der abstrakten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs – Deliktszinsen versagt werden. Denn infolge der bestimmungsgemäßen konkreten Nutzung des Fahrzeugs erwächst der Klägerin ein weiterer Vorteil, der den zugrundeliegenden Leistungsaustausch unberührt lässt (wie hier: OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2019, 17 U 290/18, juris Rn. 47). Der Klägerin kommen mithin zwei verschiedene Vorteile zugute, nämlich die abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Wagens und seine konkrete Nutzung, so dass diese auch in doppelter Hinsicht im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Denn die Klägerin hätte allein durch den vorstehend berechneten Abzug für die konkrete Nutzung des Fahrzeugs die abstrakte Nutzungsmöglichkeit für ein entsprechendes Fahrzeug nicht erlangen können. Vielmehr wäre hierfür ein weiterer Kapitaleinsatz zwecks Erwerbs eines vergleichbaren Neufahrzeugs erforderlich gewesen. Die tatsächlichen Nutzungen hätten dann – neben dem bereits erfolgten Kapitaleinsatz – zu einer Wertminderung an diesem Fahrzeug geführt. Wendete man in diesem Fall gleichwohl die Verzinsungsregelung des § 849 BGB an, führte dies zu einer dem deutschen Schadensersatzrecht fremden Überkompensation, da die Klägerin durch das Schadensereignis wirtschaftlich besser stünde, als ohne das schädigende Ereignis, was jedoch dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot widerspräche (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 138 f.). b) Der Klägerin steht auch kein zeitlich früher einsetzender Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 25.10.2018. Denn dieses stellt keine für eine Inverzugsetzung der Beklagten geeignete Mahnung dar, weil die Klägerin darin den Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht angeboten und damit eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht hat (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 79. Aufl., § 286 Rn. 20 m. w. N.). 3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – bereits dem Grunde nach nicht. Denn die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass die Kosten für eine vorgerichtliche Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 148/11, juris Rn. 35 und Urteil vom 10.01.2006, VI ZR 43/05, juris Rn. 5). Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 148/11, juris Rn. 35). b) Vorliegend war bei Abfassung des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 25.10.2018 aufgrund von Presseberichten allgemein bekannt, dass die Beklagte nicht ohne die Inanspruchnahme von Gerichten bereit ist, Ansprüche von Fahrzeugkäufern, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, zu befriedigen. Von daher war allein die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags zur Rechtsverfolgung zweckmäßig. Bei der Erteilung eines solchen Mandats entstehen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG durch eine vorgerichtliche Aufforderung des Schuldners zur Leistung indes keine zusätzlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 148/11, juris Rn. 34). 4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht vorliegend auch kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Denn die Klägerin hat der Beklagten die von ihr zu erbringende Leistung nicht ordnungsgemäß i. S. v. §§ 294 ff. BGB angeboten. a) Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 25.10.2018 konnte einen Annahmeverzug der Beklagten schon deshalb nicht begründen, weil mit ihm – wie bereits vorstehend dargelegt – eine erhebliche Zuvielforderung der Klägerin geltend gemacht wurde, da sie darin einen Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen nicht in Abzug gebracht hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 85). b) Die Voraussetzungen für eine Feststellung des Annahmeverzugs waren aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erfüllt. Zwar kann in einer auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klage grundsätzlich ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB liegen, das eine beklagte Partei mit der Stellung eines Klageabweisungsantrags ablehnt (Geisler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 295 BGB, Rn. 43 m. w. N.). Jedoch verlangt die Klägerin auch im Berufungsverfahren weiterhin Deliktszinsen in nicht unerheblicher Höhe, so dass in ihrem Zug-um-Zug-Antrag eine erhebliche Zuvielforderung enthalten ist, die es billigerweise ausschließt, der Beklagten die potenziell weit reichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) aufzubürden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2007, 7 U 169/06, juris Rn. 20 - 21). Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000, II ZR 75/99, juris). Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal bekannt ist, ist die Beklagte, obwohl sie ihre Haftung dem Grunde nach bestreitet, im Einzelfall durchaus bereit, ein gerichtliches Verfahren einvernehmlich zu beenden, was der Annahme einer beharrlichen Weigerung entgegensteht (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 30). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs.1 ZPO und errechnet sich unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Deliktszinsen auf der Grundlage eines fiktiven Streitwerts (vgl. zur Berechnung OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, 13 U 13/19, juris Rn.146). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache aufgrund divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Verzinsung gemäß § 849 BGB zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 und 4 Abs. 1 ZPO auf bis 19.000,00 € festgesetzt. Dementsprechend wird der Streitwert für den Rechtsstreit I. Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf bis 19.000,00 € abgeändert. Die von der Klägerin geltend gemachten Deliktszinsen erhöhen den Streitwert nicht, weil es sich um eine Nebenforderung i. S. v. § 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG handelt. Die verlangten Deliktszinsen stellen keine selbständige Schadensposition dar, die von der auf Kaufpreisrückerstattung gerichteten Schadensersatzforderung unabhängig ist. Vielmehr werden sie als gleich bleibender Hundertsatz von der Kaufpreissumme geltend gemacht und sind daher – ebenso wie ein in Form des Zinsschadens geltend gemachter und in prozentualer Abhängigkeit von einer bestimmten Hauptsumme errechneter entgangener Gewinn (vgl. hierzu BGH, XI ZR 261/10, Beschluss vom 08.05.2012, juris Rn. 14) – nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.