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Urteil

15 U 290/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0723.15U290.19.00
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Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.05.2019 - 28 O 180/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 17.06.2018 - 28 O 180/19 - wird nur hinsichtlich der Kostenentscheidung bestätigt und hinsichtlich der Sachentscheidung teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist,

verboten,

in Bezug auf den Verfügungskläger zu äußern:

a) „Der G. Landesverband des F. (O.) hat am Dienstag davor gewarnt, dass die Präsenz des homophoben Vereins P. an Schulen des Freistaates eine Gefahr für Kinder und Jugendliche sei.“

b) „Eine ultrakonservative Sexualmoral und das Predigen von Umpolungsangeboten für Homosexuelle hat an G. Schulen nichts zu suchen. P. ist eine Gefahr für Kinder und Jugendliche“,

wie geschehen in dem nachfolgend eingeblendeten Beitrag „R" veranstalten Sexualaufklärung an Schulen“ (Anlage ASt 6 = AG 7) auf www.B..de:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.05.2019 - 28 O 180/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu gefasst wird: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 17.06.2018 - 28 O 180/19 - wird nur hinsichtlich der Kostenentscheidung bestätigt und hinsichtlich der Sachentscheidung teilweise abgeändert und insofern wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist, verboten , in Bezug auf den Verfügungskläger zu äußern: a) „Der G. Landesverband des F. (O.) hat am Dienstag davor gewarnt, dass die Präsenz des homophoben Vereins P. an Schulen des Freistaates eine Gefahr für Kinder und Jugendliche sei.“ b) „Eine ultrakonservative Sexualmoral und das Predigen von Umpolungsangeboten für Homosexuelle hat an G. Schulen nichts zu suchen. P. ist eine Gefahr für Kinder und Jugendliche“, wie geschehen in dem nachfolgend eingeblendeten Beitrag „R" veranstalten Sexualaufklärung an Schulen“ (Anlage ASt 6 = AG 7) auf www.B..de: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Gründe: I. Die Parteien streiten vorliegend über Unterlassungsansprüche betreffend (zuletzt) noch zwei Passagen einer nach einer Abmahnung inhaltlich an anderer Stelle des Textes veränderten Internetveröffentlichung des Verfügungsbeklagten. Wegen der Einzelheiten der unter Zurückweisung des ursprünglich weitergehenden Antrages erlassenen einstweiligen Verfügung vom 08.05.2019 (Bl. 51 ff. d.A.), des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung vom 08.05.2019 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei insofern nur, dass die Internetseite der Verfügungsbeklagten so aufgebaut ist, dass aktuelle Berichterstattungen nach 7 Tagen nicht mehr direkt auf der Startseite angezeigt werden, sondern in chronologischer Reihenfolge in Unterrubriken eingeordnet werden. Der hier streitgegenständliche Beitrag wurde ab dem 08.05.2019 in die Rubrik „Politik – Deutschland“ eingeordnet. Mit Urteil vom 08.05.2019 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 08.05.2019, welche ein Verbot der im Tenor genannten Textpassagen in Textform mit dem Zusatz „wie geschehen in dem Beitrag „R" veranstalten Workshops an G. Schulen“ auf www.B..de.“ ohne körperliche Verbindung mit einer Anlage und/oder sonstige Einbindung der Berichterstattung in den Verbotstenor vorsah, bestätigt. Das Landgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden noch angegriffenen Äußerungen im Kontext der Berichterstattung - die zweite dabei nur aus dem Gesamtzusammenhang des Textes heraus - als Tatsachenbehauptungen anzusehen seien mit dem Inhalt, dass sich der O. damals tatsächlich wie wiedergegeben über den Verfügungskläger geäußert habe. Diese Tatsachenbehauptung sei zwar als solche unstreitig wahr. Dennoch ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der bewussten Unvollständigkeit. Es liege auf der Hand, dass der Umstand, dass der O. eine solche Warnung ausgesprochen hat, für den Durchschnittsrezipienten der Veröffentlichung der Verfügungsbeklagten, die sich nach eigener Darstellung an ein vorwiegend homosexuelles Publikum richte, das den O. als Vertreter der eigenen Interessen wahrnehmen dürfte, von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einschätzung sei, die die Berichterstattung über den Verfügungskläger vermitteln soll. Es liege ferner auf der Hand, dass die Tatsache, dass der O. – aus welchen Gründen auch immer – an der Warnung so nicht mehr festhalte, sondern sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe, einen Umstand darstelle, bei dessen Kenntnis die vom Leser anzustellenden Schlussfolgerungen über den Verfügungskläger diesen in einem weniger ungünstigen Licht erscheinen lasse. Dies könne den mitgeteilten Fakten und Einschätzungen ein anderes Gewicht geben. Die Äußerung sei hier auch „bewusst“ unvollständig, weil jedenfalls ab Zugang der Mitteilung vom 08.05.2019 (gemeint: 16.05.2019 = Anlage ASt 5, AH I) dem Verfügungsbeklagten die entsprechenden Tatsachen bekannt gewesen seien und der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung somit bestehe. Ob die Berichterstattung zuvor rechtmäßig gewesen sei, sei nicht zu entscheiden. Soweit man sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.05.2018 (1 BvR 666/17) berufe, sei dies unbehelflich, weil es nicht um einen redaktionellen Nachtrag gehe, sondern um einen - mit Blick auf das sog. Wahlrecht des Störers dann auch wie geschehen zu tenorierenden – Unterlassungsanspruch wegen bewusster Unvollständigkeit. Unerheblich sei auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der streitbefangene Artikel genau endgültig aus dem Online-Angebot entfernt worden sei, da unstreitig sei, dass der Artikel in der Fassung der Anlage ASt 6 noch am 00.0.0000 und damit nach Kenntniserlangung veröffentlicht war. Somit habe Wiederholungsgefahr jedenfalls an diesem Tag bestanden, die allein durch die spätere Beseitigung des Artikels nicht beseitigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen (Bl. 99 ff. d.A.). Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe in willkürlicher Verkennung presserechtlicher Grundsätze verkannt, dass auch bei einer Online-Berichterstattung für die Fallgruppe der „bewussten“ Unvollständigkeit naturgemäß und denklogisch jeweils nur auf den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung abzustellen sein könne, denn sonst fehle ersichtlich ein „bewusstes“ Weglassen. Eine - wie hier - zu diesem Zeitpunkt wahre und rechtmäßige Berichterstattung könne nicht allein durch spätere tatsächliche Änderungen unter Berufung auf die Tatsache einer „Internet-Dauerpublikation“ plötzlich einem Unterlassungsanspruch begegnen, während man selbst bei der von der Eingriffsintensität weitergehenden Verdachtsberichterstattung (nur) in Ausnahmefällen einen sog. Folgenbeseitigungsanspruch auf Ergänzung oder Nachtrag anerkenne. Das Landgericht lege hier einen grundrechtswidrigen Maßstab an. Mit seinem bedingungslosen Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mache es jede Form der kritischen Berichterstattung faktisch unmöglich, rüttele an den Grundpfeilern der Pressefreiheit und gefährde den Kommunikationsprozess wegen der vom Grundrechtsgebrauch abschreckenden Effekte. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 25.02.2020 – 1 BvR 1282/17) zu Recht nochmals betont, dass die Presse bei - wie hier - anfänglich rechtmäßigen Veröffentlichungen im Grundsatz verlangen könne, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen.“ Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Email in Anlage ASt 5 (AH I) den Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung unstreitig damals nicht mitgeteilt hatte, weswegen das Landgericht in seinem ersten Hinweis selbst die Vorlage verlangt habe. Zumindest deswegen sei hier keine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten begründet worden. Ohnehin laufe die strenge Linie des Landgerichts der privilegierenden Rechtsprechung zu Online-Archiven entgegen, bei denen es keine dauernde Überwachungspflicht für eine inhaltlich abgeschlossene tagesaktuelle Berichterstattung gebe, sondern – auch mit Blick auf BVerfG v. 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784 nur in engen Grenzen (etwa bei sich nachträglich ändernden Umständen einer Verdachtsberichterstattung oder schwersten Persönlichkeitsrechtsverletzungen) - als gewisses Korrektiv allein eine Verpflichtung zu nachträglichen Ergänzungen anzuerkennen sei. Die Grundsätze der zitierten „Apollonia“-Entscheidung seien nicht auf den vorliegenden Fall einer Berichterstattung über wahre Tatsachen übertragbar, bei der eigentlich nur das fehlende „Weitererzählen“ der weiteren Fortentwicklung der zunächst rechtmäßig berichteten Sachverhalte gerügt werde. Dies könne aber schwerlich zu einem Unterlassungsanspruch führen. Die strengen Voraussetzungen für einen wie auch immer gelagerten redaktionellen Ergänzungsanspruch auf „Weitererzählen“ einer Altmeldung lägen gleichsam nicht vor und könnten jedenfalls nicht mit einer einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Vorliegend gehe es – schon wegen der eindeutigen Datumsangabe in der tagesaktuellen Berichterstattung – auch erkennbar um eine Archivmeldung, die gerade nicht mehr wie ein tagesaktueller Artikel abrufbar gewesen sei und nach ihrem „Wandern“ in die Unterrubrik vom durchschnittlichen Rezipienten auch nicht mehr als tagesaktuell wahrgenommen worden sei. Im Übrigen lägen aber ohnehin auch die Voraussetzungen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung selbst zuletzt nicht vor, weil das hier eingetretene Ereignis der - nur unter dem Druck der aggressiven Abmahnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und gegenüber der weitergehenden Abmahnung unter dem 08.05.2019 (Anlage ASt 10, AH I) modifiziert erfolgten – Abgabe einer Unterlassungserklärung an der Kernaussage und den zur Bildung des Urteils des Lesers mitgeteilten Tatsachen ohnehin gar nichts ändere. Es sei nicht – was die Rechtsprechung verlange – ein Faktum, dessen Kenntnis für den Leser „unerlässlich“ sei, der sich „im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden“ wolle (BGH v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18). Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass weitere warnende Äußerungen in der Pressemitteilung des O. V. (Anlage AG 8, Bl. 146 f d.A.) weder vom Verfügungskläger angegriffen noch von der Unterlassungsverpflichtungserklärung umfasst seien, so dass auch keine Rede davon sein könne, dass der O. an seiner grundsätzlichen Warnung nicht mehr festhalte. Vielmehr bleibe die Grundaussage bis heute gleich, dass die Angebote des Verfügungsklägers homophob seien und an den Schulen in V. nichts zu suchen haben. Auch weitere Veröffentlichungen des O. V. wie etwa auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 08.05.2019 (Bl. 261 ff. d.A.) und in Anlagen A 11 ff. (Bl. 265 ff. d.A.) aufgeführt, zeigten, dass dort auch weiterhin vor einem Tätigwerden des Verfügungsklägers gewarnt und dieser weiter kritisch hinterfragt werde. Daher sei hier keinesfalls noch darauf hinzuweisen gewesen, dass der O. eine beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu sich obendrein inhaltlich auch nicht ganz mit den angegriffenen Aussagesätzen deckenden Passagen abgegeben habe und dies eben nur aus Gründen der Prozessökonomie. Denn für den durchschnittlichen Leser hätte die Erwähnung dieser Tatsachen keinen wesentlichen Unterschied mehr ausgemacht. Die zweite Äußerung stelle zudem eine zulässige Meinungsäußerung im Bereich der Sozialsphäre des Verfügungsklägers dar, die er ohnehin hinzunehmen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 131 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 08.05.2019 (Bl. 200 ff. d.A.), vom 08.05.2019 (Bl. 216 f. d.A.) sowie vom 08.05.2019 (Bl. 257 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.05.2019, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 281 ff. d.A.) vertieft die Verfügungsbeklagte ihren Standpunkt, dass mit den ursprünglichen Hinweisen des Senats auch weiterhin nicht an die Aktualisierung/Überarbeitung anzuknüpfen sei, zumal alle streitgegenständlichen Behauptungen unstreitig wahr seien und die ursprüngliche Rechtmäßigkeit einer Ausgangsberichterstattung bei der Abwägung maßgebliches Abwägungskriterium bleibe. Zudem habe der O. – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe – die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur aus prozesstaktischen Gründen abgegeben und es bestehe – zumal der Umstand nicht relevant sei – kein Anspruch auf ein „Weitererzählen“ der Geschehnisse. Die Verfügungsbeklagte rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Mündlichkeitsprinzips und beantragt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.05.2019 – 28 O 180/19 – die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 08.05.2019 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit der Senat dabei Bedenken an der Fassung des Verbotstenors zu erkennen gegeben hat, regt der Verfügungskläger an, diesen im Rahmen der zivilprozessualen Möglichkeiten selbst zu präzisieren. Dabei ist er der Ansicht, dass man sich durchgehend gegen die im wesentlichen Kernpunkt unverändert gebliebene Onlineberichterstattung unter allen erdenklichen Aspekten zur Wehr gesetzt habe und dies damit auch in Form der nur an anderer Textstelle und in der Überschrift leicht veränderten späteren Fassung der Berichterstattung in Anlage ASt 6 (AH I) als Teil eines „Internet-Dauerdelikts.“ Insofern sei auch die vom Landgericht gewählte Tenorierung nicht zu unbestimmt und erfasse auch die angesichts der Abmahnung ersichtlich bewusst unvollständig nur an anderer Stelle veränderte spätere Fassung der Berichterstattung. Das Landgericht habe – nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zwingend – zu Recht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt, der sich hier zudem auch aus den Besonderheiten einer „Internet-Dauerpublikation“ ergebe, die nach dem erstmaligen Upload aufgrund ihrer Omnipräsenz dauerhaft im Internet abrufbar bleibe und bei der sich im weiteren Zeitverlauf eine Rechtsverletzung ständig neu aktualisiere. Zumindest die neuere Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300) spreche gegen eine zu statische Betrachtung von Internetveröffentlichungen und einen Vergleich mit Printmedien. Es müsse dort stets eine neue einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs vorgenommen werden und dies gerade auch bei ursprünglich rechtmäßiger Veröffentlichung. Insofern unterscheide sich die Rechtslage grundsätzlich von derjenigen bei reinen Print-Veröffentlichungen. Dies gelte insbesondere auch bei üblichen und oft – anders als hier - auch kenntlich gemachten späteren „Updates“ von Internet-Publikationen, aber richtigerweise generell, denn alles andere führe sonst zu rechtsfreien Räumen bei Online-Berichterstattungen. Wegen der Abhängigkeit von ausreichend konkreten Rügen und einer In-Kenntnis-Setzung durch eine Abmahnung/einen Hinweis drohe der Presse dadurch auch keine generelle proaktive Überwachungspflicht für aus ihrer Sicht abgeschlossene Veröffentlichungen. Bei einem entsprechenden eindeutigen Hinweis können die Presse zudem hier frei entscheiden, ob sie redaktionell nachtragen oder einen Beitrag löschen oder sonst ändern wolle. Es verstoße im Gegenzug gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn man hier versuche, den Betroffenen nur auf das Durchsetzen eines sog. Nachtrags in einem lange dauernden Hauptsacheverfahren zu verweisen und ihm den mit der einstweiligen Verfügung zu sicherenden Unterlassungsanspruch gegen eine nunmehr rechtswidrige Veröffentlichung zu versagen - zumal letzteres wegen des sog. Wahlrechts des Störers sogar das deutlich mildere Mittel darstelle und die Presse selbst entscheiden könne, wie sie redaktionell auf das aufgetretene Problem reagieren möchte. Die Rechtsprechung zum Nachtrag sei ohnehin vor allem für Printprodukte entwickelt und nicht ohne weiteres auf Onlineveröffentlichungen übertragbar. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, den auf der gleichen Anspruchsgrundlage (§ 1004 Abs. 1 BGB analog) fußenden Unterlassungsanspruch auszuschließen. Daher könnte die Verfügungsbeklagte sich mit dem Landgericht auch gerade nicht auf BVerfG v. 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784 berufen. Die Anpassung einer Online-Berichterstattung als „Dauerdelikt“ (nur) auf konkreten Hinweis hin sei der Presse mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2019, a.a.O. auch zumutbar, ebenso wie danach nach Zeitablauf ggf. sonstige technische Schutzmaßnahmen zu verlangen seien. Vorliegend sei zudem noch zu berücksichtigen, dass der Beitrag ohnehin einseitig auf Skandalisierung gerichtet sei, was ebenfalls ein Abwägungskriterium sei (BVerfG, a.a.O., Rn. 124). Die Hinweise des Senats auf eine Fundstelle bei Soehring , in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 31.17 rechtfertige keine andere Sichtweise, weil die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort eben noch nicht berücksichtigt sei und man sich dort auch nicht mit dem konkreten Fall einer zudem erfolgten Abmahnung befasst habe. Auch die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den entscheidungserheblichen Zeitpunkten bei der Verdachtsberichterstattung (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR-RS 2019, 37965) streite entschieden für ein Abstellen allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung. Es bedürfe – entgegen der Verfügungsbeklagten – dann auch keiner Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf schwerste Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zumal auch das Bundesverfassungsgericht eine solche in seinen Entscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ nicht verlangt habe und zu Recht nur auf die Problematik der dauerhaft leichten Auffindbarkeit von Informationen im Netz abgestellt habe. Die bisherige Archiv-Rechtsprechung sei dadurch ohnehin überholt. Obendrein handele es sich – auch nach Verschieben in die Unterrubrik – vorliegend noch nicht um eine Archivmeldung, sondern um eine noch aktuelle Berichterstattung, für die eine weitere Privilegierung ohnehin rechtlich gerade nicht angezeigt sei. Nach dem hier erteilten Hinweis im Zuge der Abmahnung entfalle jeder Privilegierungsanlass und die Verfügungsbeklagte hätte daher richtigerweise reaktiv tätig werden müssen. Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 27.10.2010 – 15 U 79/10, NJW 2011, 788 zeige, dass es sich dabei um einen Unterlassungsanspruch und nicht etwa um einen redaktionellen Ergänzungsanspruch o.ä. handele; der Presse bleibe so auch der größtmögliche Spielraum erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 172 ff. d.A.) und vom 08.05.2019 (Bl. 219 ff. d.A.) verwiesen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 30.04.2020 (Bl. 194 und 197 d.A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Senat hatte bei der Ladung Hinweise zur Problematik der nachträglichen bewussten Unwahrheit erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 154 d.A. verwiesen wird; bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens wurden am 08.05.2019 und bei einer Verlegung des Verkündungstermins weitere Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 211 f. d.A. und Bl. 230 d.A. verwiesen wird. II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten, über die angesichts der erteilten und auch – wie unten noch auszuführen ist - nicht wirksam widerrufenen Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren zu entscheiden war (§ 128 Abs. 2 ZPO), hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers besteht, führt jedoch zu einer unter Anwendung des § 938 Abs. 1 ZPO vom Senat vorgenommenen klareren Fassung des Verbotstenors. 1. Der Tenor wird nach § 938 Abs. 1 ZPO vom Senat auf die - in der nicht mehr streitgegenständlichen Überschrift und in anderen Textbereichen abgeänderte - spätere Fassung des angegriffenen Beitrages bezogen, weil es sich dabei um die zuletzt veröffentlichte konkrete Verletzungsform mit den streitgegenständlichen Äußerungen handelt und dadurch der eigentliche Kern des gerichtlichen Verbots – nämlich die bewusste Unvollständigkeit jedenfalls bei der recht grundlegenden Überarbeitung des Beitrages nach der Abmahnung und der daraufhin rechtswidrig erfolgten „faktischen Neuveröffentlichung“ und dem weiteren „Online-Halten“ des Beitrages – klarer und auch vollstreckungsfähig zum Ausdruck gebracht wird. a) Die vom Landgericht in der einstweiligen Verfügung gewählte und deutlich offener gehaltene Formulierung mit dem Verweis (nur) auf www.B..de (ohne konkrete URL) und nur unter Bezugnahme auf die (leicht abweichende) Überschrift der ursprünglichen Ausgangsberichterstattung war gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Senats zu - oft flüchtigen - Internetveröffentlichungen für die Sicherstellung einer dauerhaften Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu unklar. Der Senat nimmt in solchen Fällen die konkrete Verletzungsform regelmäßig durch unmittelbare Einblendung oder zumindest körperliche Verbindung mit in den Verbotstenor auf (zuletzt Senat v. 08.05.2019 - 15 U 161/19, n.v.). Dies konnte hier jedoch korrigierend über § 938 Abs. 1 ZPO geschehen. Prozessual ist dies im Verfügungsverfahren auch in zweiter Instanz ohne weiteres zulässig. Auch wenn – soweit ersichtlich – nirgendwo explizit ausgeführt wird, dass die Regelung des § 938 Abs. 1 ZPO auch für das Berufungsgericht in vollem Umfang gilt, folgt dies letztlich schon daraus, dass das Berufungsgericht nach der Zivilprozessordnung stets eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat. Anderes ließe sich nur vertreten, wenn man mit vereinzelten Stimmen auch sonst jedwede Änderung, Ergänzung und Einschränkung eines Verfügungsantrages in zweiter Instanz als generell nicht mehr statthaft ansehen würde. Dies überzeugt jedoch richtigerweise schon ganz allgemein nicht; selbst eine Antragsänderung nach §§ 263 ff., 533 ZPO ist typischerweise allenfalls ein Problem der Dringlichkeit und damit des Verfügungsgrunds (vgl. etwa vertiefend auch Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 54 Rn. 40; H. , MDR 2010, 1429, 1432 m.w.N.). Erst recht muss dies für eine bloße redaktionelle Anpassung des von Anfang an auch auf eine bestimmte konkrete Verletzungsform ausgerichteten Begehrens gelten. b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass § 938 Abs. 1 ZPO richtigerweise die Antragsbindung aus § 308 Abs. 1 ZPO nicht aufhebt (statt aller Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 16. Aufl. 2020, § 938 Rn. 5; Schuschke/Kessen , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 938 Rn. 2, 6 ff. m.w.N.) und auch mit Blick auf den ebenfalls im Kern fortgeltenden (statt aller Schuschke/Kessen , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 938 Rn. 2 ff. m.w.N.) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur geringfügige Änderungen gerade an einem Unterlassungsantrag und gewisse Konkretisierungen erlaubt (statt aller Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 54 Rn. 38 m.w.N.). Um solche geht es indes hier: Richtig ist zwar, dass in der Antragsschrift vom 08.05.2019 (Bl. 1 ff. d.A.) und in der Konkretisierung der Anträge im Schriftsatz vom 08.05.2019 (Bl. 10 ff. d.A.) nur auf die Ausgangsfassung der Berichterstattung (Anlage ASt 2) Bezug genommen worden ist. Richtig ist auch, dass das Landgericht mit seiner Tenorierung in der einstweiligen Verfügung (Bl. 51 ff. d.A.) wegen der benannten Überschrift ebenfalls nur an die Ausgangsfassung der Berichterstattung angeknüpft hat, dies aber unter der Prämisse einer „nachträglichen bewussten Unvollständigkeit“ einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung, die über diese Rechtsfigur später ins Rechtswidrige „abgeglitten“ sei; so ist dann auch das angefochtene Urteil zu verstehen und dies hat die Verfügungsklägerin sich durch die Antragstellung im Folgenden stillschweigend zu eigen gemacht. Indes hat die Verfügungsklägerin anderseits eben auch schon in der Antragsschrift gerade auch auf die modifizierte Fassung der Berichterstattung (Anlage ASt 6, AH I) hingewiesen und darauf, dass gerade „in der Fassung von heute“ (S. 4 der Antragsschrift = Bl. 2 R d.A.) die veränderte Sachlage weiterhin keine Berücksichtigung gefunden habe. Im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Klarstellung durch den Verfügungskläger im Schriftsatz vom 08.05.2019 (S. 2 f. = Bl. 220 f. d.A.) und die Argumentation, dass hinsichtlich der konkret angegriffenen und in beiden Fassungen der Berichterstattung unverändert enthaltenen Passagen ein „Internet-Dauerdelikt“ vorliege, erscheint es dem Senat daher jedenfalls zuletzt - insofern dann in gewisser Abweichung zum Hinweis vom 08.05.2019 (Bl. 212 d.A.) - auch richtig, die Antragstellung im hier verstandenen Sinne auszulegen, zumal auch auf S. 5 f. der Berufungserwiderung (Bl. 176 f. d.A.) am Rande ausgeführt worden ist, dass man gerade bei späteren Aktualisierungen von „Internet-Dauerpublikationen“ zu einer Haftung der Presse gelangen müsse, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden. Hinzukommt, dass die Verfügungsbeklagte das Problem selbst von Anfang an nicht anders gedeutet hat und sich im Schriftsatz vom 08.05.2019 auf S. 2 = Bl. 258 d.A. hinsichtlich beider „Artikelfassung en “ verteidigt. Angesichts des Vorgenannten waren dann hier auch keine weitergehenden Hinweise des Senats nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO (dazu allg. Schuschke/Kessen , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 938 Rn. 2, 4, 9) zur Antragsstellung bzw. zur Auslegung nach § 139 Abs. 2 S. 2 ZPO mehr geboten, zumal der Verfügungskläger im Kern auf die sein Rechtsschutzbegehren breit abdeckende Tenorierung des Landgerichts vertrauen durfte und es - wie gesagt – nur um eine inhaltliche Konkretisierung des richtig verstandenen Begehrens geht. Diese stellt daher rechtlich auch kein Teilunterliegen des Verfügungsklägers (und Teilobsiegen der Verfügungsbeklagten mit der Berufung) dar, zumal von Anfang an klar war, dass man sich gegen die beiden unverändert gebliebenen Passagen in der nur an anderer Stelle veränderten Berichterstattung als „Internet-Dauerpublikation“ gewendet und sich auf ein „Rechtswidrigwerden“ der Passagen ab der Abmahnung festgelegt hat, so dass – was für die Teilabweisung und die Kostenentscheidung wesentlich ist (statt aller Schuschke/Kessen , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 938 Rn. 7, 9) – mit dem nunmehrigen Tenor kein „Minus“ oder „Aliud“ zugesprochen wird, sondern nur dasjenige, was von Anfang an bei richtigem Verständnis Gegenstand des Rechtschutzbegehrens war, zumal alle anderweitigen Angriffe gegen die streitgegenständlichen Passagen vom Verfügungskläger letztlich auch fallengelassen worden sind und man sich im Kern nur über die Frage einer „nachträglichen bewussten Unvollständigkeit“ streitet. 2. Mit dem so verstandenen Rechtsschutzziel steht dem Verfügungskläger hier der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) zu (Verfügungsanspruch) und ist wegen des insofern bestehenden Verfügungsgrundes (Dringlichkeit) auch durch einstweilige Verfügung zur Durchsetzung zu bringen. a) Der Senat sieht die Besonderheiten des Falles dabei darin, dass die Schilderungen auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 08.05.2019 (Bl. 44 f. d.A.) zeigen, dass man nach der Abmahnung den streitgegenständlichen Beitrag doch recht umfassend redaktionell analysiert und überarbeitet haben muss. Dabei hat man zwar die angegriffenen Passagen bewusst unverändert gelassen, aber den Beitrag im Übrigen angepasst und auch die Verteidigung im Verfahren auf die aktualisierte Fassung aufgebaut (etwa auf S. 7 a.a.O. = Bl. 46 d.A.). Angesichts der strukturellen Eingriffe – gerade auch in die Überschrift des Beitrages (!) – kann man das Geschehen daher aus Sicht des Senats nur wie eine „faktische Erst-/Neuveröffentlichung“ behandeln. Damit ist aber auch nach der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten (zumindest) auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt und nicht nur auf denjenigen der Erstveröffentlichung abzustellen. Denn insofern geht es daher gerade nicht mehr darum, dass die Verfügungsbeklagte sonst „bei Erstellung“ eines Beitrages naturgemäß keine späteren Umstände berücksichtigen kann (S. 9 des Schriftsatzes vom vom 08.05.2019 = Bl. 48 d.A.). es mag unbefriedigend sein, dass das Presseorgan, welches tatsächlich – wie hier – einen Pressebericht recht tiefgehend umarbeitet, so (zufällig) möglicherweise strenger in die Pflicht genommen wird als dasjenige, dass die Abmahnung ungehört verhallen lässt. Doch dies liegt in der Natur der Sache und trägt für sich genommen keine andere rechtliche Bewertung des Geschehens. Vorliegend geht es so auch nicht um eine (fragwürdige) Pflicht zum „Forterzählen“ eines Altbeitrages, sondern man hätte bei der hier tatsächlich erfolgten Überarbeitung eben nur „richtig“ (= vollständig) erzählen können (und müssen). b) Angesichts dessen bedarf es hier keiner Entscheidung des Senats zu der vom Landgericht als eher unproblematisch behandelten Frage, ob eine – wie hier – ursprünglich rechtmäßige Berichterstattung allein und ausschließlich durch spätere tatsächliche Veränderungen sowie eine Informationen und einen Hinweis darauf in einer Abmahnung – in den Zustand einer nunmehrigen (nachträglichen) bewussten Unvollständigkeit „umschlagen“ kann (was dann auch zur Haftung der Äußernden führen würde, die auf eine Abmahnung nicht reagieren). aa) Richtig ist zwar fraglos, dass wegen des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs für die rechtliche Bewertung desselben generell auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa nur BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 249/18, GRUR 2020, 664 Rn. 24). Richtig ist auch, dass die von den Parteien zitierten Entscheidungen in vergleichbaren Fällen nach einer Abmahnung und einer so begründeten reaktiven Prüfpflicht der Presse durchaus einen Unterlassungsanspruch zugesprochen haben (OLG Hamburg v. 09.10.2007 – 7 U 53/07, BeckRS 2008, 4331 für weiteres Bereithalten eines nicht mehr geduldeten „Spitznamens“ in einer Onlineberichterstattung; OLG Düsseldorf v. 27.10.2010 – 15 U 79/10, NJW 2011, 788 für Unterlassung bis zur Beifügung eines Nachtrages, dies allerdings immerhin in einer Verdachtsberichterstattung). Richtig ist auch, dass der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, BeckRS 2019, 29201 Rn. 119 – Recht auf Vergessen I) – freilich wiederum primär bezogen nur auf den Aspekt des Zeitablaufs bei reinen Archivberichterstattungen – zu entnehmen ist, dass eine dauernde Verantwortlichkeit für online gehaltene Beiträge besteht und so stets eine neue einzelfallbezogene Abwägung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Entscheidung geboten sein kann, die für die Zukunft einen Unterlassungsanspruch tragen kann. Deswegen hat auch der Senat (Senat v. 26.03.2020 – 15 U 95/19, n.v.) schon in Fällen längeren Zeitablaufs bei einer weiter online bereitgehaltenen Verdachtsberichterstattung eine zusätzliche Abwägung vorgenommen und dabei betont, dass dann, wenn die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war, sich auch ihre weitere Verbreitung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie weiter zugänglich ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 109) und auch dies einen weitgehenden Unterlassungsanspruch tragen könnte. Richtig ist zudem auch, dass die Chefjustitiar-Entscheidung (BVerfG v. 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784) eine Printveröffentlichung und eine eigenständige Nachtragsverpflichtung betraf, was mit dem Landgericht und dem Verfügungskläger zumindest nicht zwingend auf eine Onlineberichterstattung und deren jederzeit leicht mögliche Korrektur und Anpassung zu übertragen sein muss; insbesondere auch mit Blick auf das spezifische Gewicht der Kommunikationsbedingungen des Internets (a.a.O. Rn. 103). Soweit der Verfügungskläger auf S. 3 des Schriftsatzes vom 08.05.2019 (Bl. 12 d.A.) (nur) von einem solchen „redaktionelle(n) Ergänzungsanspruch“ gesprochen und später von der „Ergänzung“ eines „Online-Artikels als Dauerdelikt“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 23.09.2019, Bl. 94 d.A.), ging es ihm damit nicht um eine wegen der Vorwegnahme der Hauptsache stets problematische Leistungsverfügung, sondern er hat damit ersichtlich nur verkürzt gemeint, dass es einer Redaktion wegen des sog. Wahlrecht des Störers in solchen Fällen freisteht, wie sie dem durch die reaktive Prüfpflicht bestehenden Unterlassungsanspruch Rechnung tragen möchte (z.B. klarstellender Zusatz oder eben Unterlassung/Löschung). bb) Andererseits muss man – wie wiederum die Verfügungsbeklagte zutreffend betont – sehen, dass jedenfalls bei (eindeutigen) Archivbeiträgen, die im Internet weiterhin bereitgehalten werden, auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG v. 25.02.2020 – 1 BvR 1282/17, BeckRS 2020, 6443 Rn. 10) „…die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts … ein wesentlicher Faktor (ist), der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten …. Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits alle für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen...“ Dies steht in Einklang damit, dass generell bisher einer Übertragung der Rechtsprechung zu Nachträgen außerhalb des Sonderbereichs der Verdachtsberichterstattung eher zurückhaltend gegenüber gestanden wird (neben der vom Senat zitierten Fundstelle bei Soehring/Hoene etwa auch Kamps , in Götting u.a, Hdb. des Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 62 ff.). Dies könnte aus Sicht des Senats zumindest in Bereichen außerhalb der Verdachtsberichterstattung bei Versuchen, gegen ursprünglich rechtmäßige Veröffentlichungen aufgrund späterer Umstände sogar im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen, dafür sprechen, dass man bei solchen nachträglichen Veränderungen jedenfalls im Rahmen des Verfügungsgrundes (Dringlichkeit) i.S.d. §§ 935, 940 ZPO bei der dort im Grundsatz gebotenen umfassenden Interessenabwägung (vgl. Schuschke/Kessen , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 940 Rn. 13) zumindest besondere Darlegungen und Glaubhaftmachungen zur besonderen Eingriffstiefe o.ä. verlangt und sich somit dort auf besonders schwere Fälle einer drohenden Persönlichkeitsrechtsverletzung beschränkt. Zudem könnte - was allerdings erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich bringen wird – zwischen erkennbaren (bloßen) „Archivbeiträgen“ einerseits und tagesaktueller Berichterstattung bzw. auch quasi zeitloser „Dauerberichterstattung“ andererseits zu entscheiden sein. Dabei könnte dann die - hier erfolgte - Angabe eines Veröffentlichungsdatums möglicherweise ebenso von Bedeutung sein wie die Frage des Standorts (Archiv-Rubrik), die weitergehende Erreichbarkeit und Durchsuchbarkeit mit Internetsuchmaschinen oder die für den Durchschnittsrezipienten erkennbare Einordnung in eine enge zeitliche Abfolge von laufenden tagesaktuellen Berichterstattungen und einer dort beschriebenen Entwicklung, bei der daher jedem Betrachter klar ist, dass jede Berichterstattung nur eine konkret tagesbezogene „Momentaufnahme“ sein kann. Möglicherweise würde sich im Übrigen dann auch eine Orientierung etwa an den Aktualitätsfristen aus dem Recht der Gegendarstellung anbieten. Dass damit Abgrenzungsfragen schnell Legion würden, liegt auf der Hand, ist aber – wie gesagt - hier nicht abschließend zu entscheiden. Vorliegend würde - mit dem Verfügungskläger - allein die automatisierte „Verschiebung“ von der Startseite in eine Unterrubrik aber wohl nicht als Zuordnung zu einem „Archiv-Bereich“ zu deuten sein. c) Der Senat geht – wie bereits betont – dabei hier zwar davon aus, dass die (Ausgangs-)Berichterstattung in den beiden hier zuletzt noch streitgegenständlichen Passagen anfänglich nicht rechtswidrig war. Berichtet wurde über die unstreitig wahre Tatsache der damals tatsächlich aktuell erfolgten Warnung des O. vor dem Verfügungskläger, der im weiteren Fortgang mit – hier nicht angegriffenen Äußerungen – unter Verweis u.a. auf kirchliche Aktivitäten als vermeintlichen Beleg beigepflichtet wurde. Soweit der Verfügungskläger darauf verwiesen hat, dass dieser Warnung eine „hinreichende Tatsachengrundlage“ gefehlt habe (S. 5 der Antragsschrift = Bl. 3 d.A.) und mangels vorheriger Kontaktierung und Wiedergabe der Position die Berichterstattung „zwangsläufig einseitig und tendenziös“ bleibe (S. 6 der Antragsschrift = Bl. 3 R. d.A.), begründet dies schon mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG keine Abwehransprüche, zumal es letztlich nur um die Bewertung des Verhaltens des Verfügungsklägers in der sog. Sozialsphäre geht. Soweit die Berichterstattung außergerichtlich als Verdachtsberichterstattung abgemahnt worden ist (Anlage ASt 3, AH I), bei der es auf eine Ausgewogenheit der Darstellung ankommen würde, liegt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten mit den beiden angegriffenen Passagen eine solche ganz ersichtlich nach den Inhalten nicht vor. Eine „hinreichende Tatsachengrundlage“ dürfte zudem schon aufgrund der – sei es älteren und nur zu Schulungszwecken genutzten – Unterlagen, der Geschehnisse in Österreich und den keinesfalls ausgeräumten Fragen aus dem Antwortschreiben der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 4, AH I) bestanden haben, falls man – was dahinstehen mag – eine solche aus Rechtsgründen überhaupt fordern wollte. Die Kritik kann auch aus Sicht des Senats letztlich wohl auch schon darauf gestützt werden, dass das Thema Homosexualität ausweislich der eidesstattlichen Versicherung in Anlage ASt 7 (AH I) im Schulunterricht „überhaupt nicht vorgesehen“ sein soll, denn schon dies spricht Bände bei einem ausweislich der eigenen öffentlichen Außendarstellung immerhin ein „ganzheitliches Programm zur Sexualpädagogik“ (Anlage AG 1, AH II) anbietenden Verein, wie auch auf S. 2 f. des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 08.05.2019 zutreffend betont (Bl. 41 f. d.A.). Die identifizierende Berichterstattung über die damals tatsächlich erfolgte Warnung ist - gemessen am (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers als sog. Rahmenrecht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB auch im Übrigen nicht zu beanstanden: Bei – mit dem Landgericht – hier stets gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere vor dem Hintergrund der in Deutschland stattfindenden Debatte über sog. Konversionstherapien u.a. im Nachgang an die Positionierung durch den Gesundheitsminister vom 10.04.2019 (Anlage AG 6, AH II) zweifellos ein die berechtigten Interessen des Verfügungsklägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse anzuerkennen, zumal es sachlich nur um eine Kritik an der beruflichen Tätigkeit des Verfügungsklägers in der sog. Sozialsphäre geht und eine kritische Berichterstattung daher umso mehr hinzunehmen ist. Aus dem vorgelegten Beitrag von Ladeur , ZUM 2019, 359 (Anlage ASt 8, AH I) ergibt sich insofern nichts anderes. Mit der Berichterstattung über die Warnungen werden auch nicht etwa sonst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet: Es wird insbesondere in den beiden noch streitgegenständlichen Passagen keine konkrete Sachaussage über die tatsächlichen genauen Unterrichtsinhalte in V. getroffen, wie das Landgericht schon im Hinweisbeschluss vom 24.05.2019 (Bl. 5 d.A.) zutreffend ausgeführt hat. Der Passus „das Predigen von Umpolungsangeboten für Homosexuelle hat an G. Schulen nichts zu suchen“ besagt nicht zwingend, dass dies dort tatsächlich Unterrichtsgegenstand ist/war, sondern kann – würden es sicher auch viele Leser so verstehen (dazu unten bei der bewussten Unvollständigkeit) - im Zusammenspiel mit „ultrakonservative Sexualmoral“ eben auch nur wertend die aus Sicht des O. und der Verfügungsbeklagten bedenkliche Geisteshaltung des Verfügungsklägers umschreiben, weil man es – laut Unterüberschrift – ungeachtet der genauen Unterrichtsinhalte generell für bedenklich hält, dass die „R“ eben „auch an G. Grundschulen… ihr Unwesen treiben. “ Ein etwaiger Eindruck eines solchen konkreten tatsächlichen Geschehens entsteht beim Leser hier aber nicht „unabweislich“ , was aber wiederum rechtliche Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wäre (Senat v. 07.06.2018 - 15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20 und jetzt auch BGH v. 02.07.2019 – VI ZR 494/17, NJ 2019, 453 Rn. 30), der zudem dann ohnehin auch hätte entsprechend anders gefasst werden müssen (§ 308 ZPO). Die Bezeichnung „homophob“ ist – mit dem Landgericht – schließlich ein zulässiges Werturteil und ganz ersichtlich keine Schmähkritik vor dem Hintergrund der hier erfolgten sachlichen Auseinandersetzung mit der Tätigkeit des Verfügungsklägers. Dies gilt umso mehr, als der durchschnittliche Adressat des Internetangebots der Verfügungsbeklagten mit der dortigen inflationären Verwendung dieser Wortwahl in den naturgemäß von einseitigen Interessen gesteuerten Berichten durchaus vertraut sein dürfte. Dass das Landgericht die angegriffene Äußerung zu b) nicht als Meinungsäußerung, sondern im Gesamtkontext auch als Tatsachenbehauptung zur Warnung und ihrem Inhalt eingestuft hat, ist ebenfalls – entgegen der Verfügungsbeklagten – nicht zu beanstanden. Aber auch diese Tatsache war als solches – wie ausgeführt – wahr. d) Indes liegen dann zuletzt – worauf der Senat auch am 08.05.2019 (Bl. 211 f. d.A.) hingewiesen hat – die Voraussetzungen einer sog. bewusst unvollständigen Tatsachenbehauptung vor, so dass sich daraus die Unzulässigkeit der weiteren Online-Berichterstattung in der geänderten Sprachfassung wie tenoriert ergibt. aa) Eine solche bewusst unvollständige Tatsachenbehauptung führt, wie das Landgericht in Auseinandersetzung mit der zitierten Gegenansicht von S. zutreffend ausgeführt hat, prozessual auch nicht etwa nur zu einem eingeschränkten Verbot mit dem Zusatz ( „ohne hinzuzufügen…“ ), sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem umfassenden Unterlassungsanspruch, bei der die Presse im Rahmen des sog. Wahlrecht des Störers selbst entscheiden mag, wie sie dem Unterlassungsgebot Rechnung trägt. Das mag ggf. auch unter redaktioneller Verarbeitung der Anmerkungen des Chefredakteurs auf S. 7 des Schriftsatzes vom 08.05.2019 (Bl. 241 f. d.A.) bei einer etwaigen Überarbeitung des Artikels geschehen; es geht also auch keinesfalls darum, der Verfügungsbeklagten die kritische Auseinandersetzung mit dem Verfügungskläger zu nehmen und/oder die Berichterstattung über weitere (andere) kritische Stellungnahmen des O. unmöglich zu machen. bb) Mit dem Landgericht lagen zumindest bei der Überarbeitung auch die inhaltlichen Voraussetzungen einer bewussten Unvollständigkeit tatsächlich vor. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung (BGH v. 22. 11. 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18 f.; v. 25.11.2003 – VI ZR 226/02, NJW 2004, 598, 600; Senat v. 16.11.2017 – 15 U 187/16, BeckRS 2017, 152169 Rn. 132; Retka , AfP 2018, 196, 198 ff) dürfen nämlich dann, wenn einem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mitgeteilten unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung daher rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen; daher darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden. (2) Gemessen daran hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen einer bewussten Unvollständigkeit bejaht. Dass der Verfügungsbeklagten aufgrund der Abmahnung (unstreitig) der genaue Wortlaut der vom O. abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zunächst nicht vorlag (sondern erst ab Zugang des Schriftsatzes vom 29.05.2010, Bl. 21 ff. d.A.), ändert daran nichts, zumal die Verfügungsbeklagte leicht hätte nachfragen oder beim O. nachrecherchieren können. Denn die ihr damit bekannt gewordenen Tatsache einer Abgabe einer entsprechenden Erklärung war aber schon als solches durchaus von Belang und ihr Verschweigen daher ganz bewusst im Sinne eines bewussten „Die-Augen-Verschließens.“ Entgegen der Rechtsansicht der Verfügungsbeklagten können die genannten Voraussetzungen des Rechtsinstituts auch nicht deshalb verneint werden, weil der O. seine Warnung tatsächlich nicht generell und umfassend zum Gegenstand einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gemacht hat, sondern nur in zwei im Ausgangspunkt in der Pressemeldung missverständlich gefassten Punkten, etwa hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich in V. konkret „Umpolungsangebote“ durch den Verfügungskläger an Schulen „gepredigt“ bzw. in Unterrichtsmaterial für diese befürwortet worden seien – wofür es unstreitig keine Anhaltspunkte gab. Richtig ist fraglos, dass man im Kern – weil man den Verfügungskläger eben generell für „homophob“ hält – tatsächlich (unstreitig) auch weiterhin vehement vor diesem warnt und jedwedes Engagement des Verfügungsklägers an öffentlichen Schulen ablehnt; richtig ist auch, dass man die Unterlassungsverpflichtungserklärung nur „im Interesse einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits“ abgegeben haben mag. Nach Auffassung des Senats wäre aber dennoch die Klarstellung und teilweise Relativierung in die Berichterstattung über den Vorgang zu berücksichtigen und zu berichten gewesen, wobei es der Verfügungsbeklagten natürlich freigestanden hätte, die oben genannten Einzelheiten und die weitere Kritik ebenfalls - auch scharf und polemisch - in die eigene Berichterstattung einzupflegen. Anders als bei der oben bereits angesprochen Eindruckserweckung mit dem Merkmal der „Unabweislichkeit“ genügt es im Rahmen des hier zu prüfenden Rechtsinstituts aber schon, wenn eine bestimmte Schlussfolgerung (nur) „naheliegt“ und insofern dürfte – wie oben ausgeführt - ein nicht unerheblicher Teil der Leser die pauschale Warnung vor dem Verfügungskläger, der „an Schulen… eine Gefahr“ sei, weil das „Predigen von Umpolungsangeboten… an … Schulen nicht zu suchen“ habe, auch so deuten können, dass es um die tatsächlichen Angebote und konkreten Inhalte der Tätigkeit an den Schulen geht. Damit werden durch die fehlende Berichterstattung über die im Zuge der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgte Klarstellung aber letztlich durchaus Fakten verschwiegen, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen (nur) mit Blick auf dessen Schul-Engagement in V. doch deutlich günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können, denn damit ist zu den konkreten Inhalten nichts gesagt. Der Senat verkennt nicht, dass gerade der durchschnittliche Leserkreis der Verfügungsbeklagten die kritische Einstellung dem Verfügungskläger gegenüber ansonsten ohnehin teilen mag und dies von einer klarstellung wenig berührt würde. Dennoch geht es um die nicht zu vernachlässigenden Unterschiede zwischen einer konkreten Gefahr (tatsächlich konkrete Geschehnisse an den G. Schulen) und einer abstrakten Gefahr (vom als homophob verstandenen Verfügungskläger ausgehende hypothetische Einflussnahme auf Schüler). cc) Dass es dann im Übrigen (unstreitig) auch weiterhin „Warnungen“ vor dem Verfügungskläger u.a. durch den O. geben mag (S. 5 f. des Schriftsatzes vom 08.05.2019 = Bl. 240 f. d.A. nebst Anlagen) rechtfertigt dann schließlich hier auch unter dem Gesichtspunkt einer sog. wertneutralen Falschaussage keine andere Bewertung durch den Senat; nach dem Vorgenannten geht es gerade eben auch um den möglichen Schluss auf konkrete Inhalte und nicht etwa um die generelle Kritik an der aus Sicht der Verfügungsbeklagten fragwürdigen Geisteshaltung des Verfügungsklägers. 3. Der Senat konnte angesichts der erteilten Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO) hier im schriftlichen Verfahren unter Beachtung der Höchstfristen (§ 128 Abs. 3 S. 2 ZPO) entscheiden. Zwar kann möglicherweise schon das Rügen einer Überraschungsentscheidung im Schriftsatz vom 08.05.2019 (S. 1 = Bl. 257 d.A.), jedenfalls aber das Berufen auf den Mündlichkeitsgrundsatz im Schriftsatz vom 08.05.2019 (S. 2 = Bl. 282 d.A.) als (konkludenter) Widerruf der Zustimmung ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB analog). Nach § 128 Abs. 2 ZPO ist eine Zustimmung aber nur bei einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage“ wirksam widerruflich; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine den Widerruf ermöglichende Änderung der Prozesslage ist bei wesentlich neuem Tatsachenvortrag denkbar, auch bei einem die Grundlage des Prozesses verschiebenden neuen rechtlichen Gesichtspunkt; die Beurteilung erfolgt dabei jeweils allein anhand eines Vergleichs der aus objektiver Sicht bestehenden Prozesslage im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung mit jener im Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. etwa BGH v. 19.10.1988 - IVb ZR 10/88, NJW 1989, 229), wobei vor allem auch die Vorhersehbarkeit einer Veränderung der Prozesslage in die Wertung eingestellt werden kann (MüKo-ZPO/ Zimmermann , 6. Aufl. 2020, § 128 Rn. 33). Insofern ist zwar zu konstatieren, dass die Ladungsverfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 21.01.2020 (Bl. 154 d.A.) nur – weiterhin zutreffend – auf die oben aufgezeigten Bedenken des Senats an der generellen Annahme der Rechtsfigur einer „nachträglichen bewussten Unwahrheit“ hingewiesen hat, doch der Verfügungskläger – wie oben zu Ziff. 1. b) ausgeführt - schon im Schriftsatz vom 09.04.2020 (Bl. 172 ff. d.A.) u.a. auch auf die spätere Überarbeitung von Internetberichterstattungen abstellte (S. 5 = Bl. 176 d.A.). Dass der Senat dies möglicherweise später noch aufgreifen würde, war aber bei Erteilung der Zustimmung objektiv durchaus zu erwarten/vorhersehbar und der Verfügungsbeklagte hat seine Verteidigung im Folgenden u.a. auch darauf abstellen können. Soweit ein Widerruf bei einer Änderung der Sachanträge oder in den Fällen des § 139 Abs. 2 S. 2 ZPO im Zweifel als wirksam anzusehen sein mag ( Zimmermann , a.a.O.; BeckOK-ZPO/ von Selle , Ed. 36, § 128 Rn. 26.1; Zöller/ Greger , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 128 Rn. 5; Saenger/ Wöstmann , ZPO, 8. Aufl. 2019, § 128 Rn. 7), liegt – weil es um eine bloße Konkretisierung der Tenorierung geht (vgl. oben Ziff. 1) und keine weiteren rechtlichen Hinweise geboten waren – auch ein solcher Fall hier nicht vor; dies gilt umso mehr – dazu sogleich – weil der Verfügungsbeklagte selbst die Sache als rechtlich ausgeschrieben ansieht. 4. Das Vorbringen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 08.05.2019 rechtfertigt dann auch im Übrigen keine – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin wegen des Eilcharakters des Verfahrens weitgehend ausgeschlossene (vgl. nur Feddersen , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 55 Rn. 19 a,E. m.w.N.) – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar ist – wie im Beschluss vom 08.05.2019 (Bl. 230 d.A.) auch ausgeführt – sicherlich auch im Verfügungsverfahren eine Überraschungsentscheidung zu Lasten einer Partei zu verhindern. Soweit im Schriftsatz vom 08.05.2019 (S. 1 = Bl. 236 d.a.) eine solche wegen eines „Umfallens“ des Senats gerügt wird, geht es aber letztlich allein um eine rechtliche Bewertung des im Schriftsatz vom 08.05.2019 rechtlich auch als „ ausgeschrieben “ bezeichneten Falles. Mit den vorgebrachten Argumenten hat sich der Senat vorstehend aber auseinandergesetzt und die Tatsache des Erkennens eines (mutmaßlichen) „Umfallens“ belegt, dass man auch nicht mehr überrascht gewesen sein kann. Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, was man bei dem nach eigener Einschätzung „ausgeschriebenen“ Verfahren noch hätte vorbringen wollen/können, erscheint angesichts des Eilcharakters eine Wiedereröffnung nicht tunlich. 5. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren; ein Teilunterliegen liegt – wie gesagt – nicht vor. Hinsichtlich der Kostenentscheidung für die erste Instanz kann mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen, ob bei Bestätigung einer einstweiligen Verfügung auf einen Widerspruch hin im Rahmen des §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO nach § 91 Abs. 1 ZPO oder § 97 Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist; es geht jedenfalls nur – wie tenoriert - um die weiteren Kosten (statt aller Musielak/Voit/ Huber , ZPO, 16. Aufl. 2020, § 925 Rn. 7). Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist aufgrund der besonderen Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei in der Sache bestätigenden Entscheidungen wie hier nicht geboten. 5. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 EUR