Beschluss
14 U 81/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0804.14U81.19.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.102.19 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 10 O 238/19) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.102.19 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 10 O 238/19) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht deliktische Ersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin eines von ihm am 28.06.2017 mit einem Kilometerstand von rund 64.300 km erworbenen Pkw Mercedes Benz A geltend. Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.10.2019 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe im Hinblick auf die geltend gemachten deliktischen Ansprüche schon nichts dazu vorgetragen, welcher Motor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei, so dass die Klage schon deshalb unschlüssig sei. Unabhängig davon, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei, schieden Ansprüche des Klägers auch deshalb aus, weil ausreichende Indizien für einen Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht vorlägen. Der Kläger habe zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen, da er es verabsäumt habe, diejenigen Organmitglieder der Beklagten zu benennen, die Kenntnis von dem Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung besessen hätten. Der Kläger habe nur pauschal vorgetragen, dass die Entwicklung der Manipulationssoftware entweder aus der Führungsebene der Beklagten angeordnet oder zumindest gebilligt worden sei, was die Benennung jeglicher konkreten Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten vermissen lasse. Das Landgericht hat sich weiter der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -) angeschlossen, dass vorliegend aufgrund des in Gänze fehlenden Klägervortrages für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast kein Raum bleibe. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 a) EG VO 715/2007 scheide aus, da es sich bei der letztgenannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das dem Kläger zugutekomme, handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Sachanträge und der Begründung des Landgerichts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach Zustellung am 08.10.2019 wendet sich der Kläger mit seiner am 21.10.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung gegen diese Entscheidung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter indem er – sinngemäß – beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.10.2019 (10 O 238/19) 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.500,00 EUR abzüglich eine im Termin zu beziffernde Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz A, mit der Fahrgestellnummer B zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2020, auf den wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. II. 1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet wurde. Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 21.04.2020, in dem es wie folgt heißt: „Nach § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Ausgehend hiervon ist die Berufung des Klägers unzulässig, denn sie ist nach einhelliger Auffassung des Senats nicht ausreichend begründet. 1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), nach Nr. 2 die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, nach Nr. 3 die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, und nach Nr. 4 die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Im Rahmen dieser gesetzlichen Anforderungen muss jede Berufungsbegründung anerkanntermaßen auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - XI ZB 41/06 ‑, NJW-RR 2008, 1308). Dazu gehört die Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihm entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - XII ZB 12/14 -, NJW-RR 2016, 80); formelhafte Wendungen und allgemeine Redewendungen genügen dabei ebenso wenig wie die pauschale Rüge, die Auffassung des Erstrichters sei falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift irrig (BGH, Urteil vom 02.04.2019 - XI ZR 466/17 -, NJW-RR 2019, 937 m.w.N.). Unzureichend ist in aller Regel auch die bloße Bezugnahme auf Sachvortrag und Beweisangebote erster Instanz; dies genügt nur ausnahmsweise dann, wenn das erstinstanzliche Gericht ein bereits ausreichend unter Beweis gestelltes Vorbringen für nicht beweisbedürftig gehalten hat (vgl. zum Vorgenannten statt aller etwa nur Musielak/Voit/ Ball , ZPO, 16. Aufl. 2019, § 520 Rn. 29, 30 ff. m.w.N.). Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil gar nicht oder nur „sporadisch“ eingeht, genügt diesen Anforderungen richtigerweise nicht (BGH, Beschlüsse vom 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937; und vom 27.05.2008 - XI ZB 41/06 -, NJW-RR 2008, 1308; speziell zu sog. Diesel-Fällen dann etwa auch OLG Frankfurt v. 31.07.2019 - 17 U 326/18 -, BeckRS 2019, 21331; OLG Stuttgart v. 29.05.2017 - 5 U 46/17 -, BeckRS 2017, 119632). Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren zwar wohl nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch - zumindest im wesentlichen Kern - an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - II ZB 21/10 -, NJW-RR 2012, 440). 2. Diesen Vorgaben genügt die hiesige Berufungsbegründung vom 08.11.2019 nicht. Es fehlt jedweder Einzelfallbezug und eine Befassung mit dem angegriffenen Urteil unterbleibt vollständig. Der einzige „Bezug“ zum Urteil erfolgt durch die Nennung des „unstreitig“ verbauten Motors, die erstinstanzlich unterblieben ist. Ansonsten erfolgen allgemeine Ausführungen mal zu Mängelgewährleistungsansprüchen, mal zu Schadensersatzansprüchen, ohne dass eine innere Logik erkennbar ist, was schon am folgend dargestellten Aufbau der Berufungsbegründung deutlich wird: I. Umfang der Anfechtung II. Rechtsverletzung 1. Nacherfüllungsanspruch a) Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergang III. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung IV. Unmöglichkeit der Nacherfüllung V. Rechtsfolge Unbeachtet bleibt bei diesen formelhaften Ausführungen mal zu vertraglichen, mal zu deliktischen Ansprüchen auch, dass der Kläger weder mit seiner Klageschrift, noch mit seiner Berufungsbegründung vertragliche Ansprüche nach Rücktritt von einem Kaufvertrag geltend macht, sondern allein deliktische Ansprüche. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage des Vorliegens eines „Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs“ (Bl. 128 ff. d. A.) sowie zur „Unmöglichkeit der Nacherfüllung“ (Bl. 136 ff. d. A.) werden dem vorliegenden Einzelfall (deliktische Haftung für einen manipulierten Motor) damit ersichtlich nicht gerecht. Etwas anderes kann auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass hier unverjährte kaufvertragliche Ansprüche in Betracht kamen, bei denen anders als bei deliktischen Ansprüchen keine subjektiven Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten zu prüfen wären und bei denen – anders als bei § 826 BGB – schon das rein objektive Vorliegen unzulässiger Abschaltvorrichtungen im konkreten Fahrzeug bereits ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB sein dürfte (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 -, BeckRS 2020, 2119; und vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 Rn. 5, 17 ff.) - auch wenn hier kein behördliches Einschreiten konkret droht, sondern nur die Möglichkeit eines behördlichen Eingreifens in der Zukunft besteht (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 Rn. 20, 22). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 -, BeckRS 2020, 2119). Vorliegend hat der Kläger weder Gewährleistungsrechte geltend gemacht, noch alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen, so dass man auch nicht von der konkludenten Geltendmachung von derartigen Sachmängelansprüchen ausgehen kann. Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solcher - neuer - Vortrag in der Berufungsinstanz überhaupt noch nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Dass die Berufungsbegründung nicht - wie erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, zeigt sich darüber hinaus auch dadurch, dass ab S. 8 der Berufungsbegründung die Rede von „der Klägerin“ statt von dem Kläger ist. Die mangelnde Bezugnahme auf den konkreten Fall wird weiter durch die Darstellung von Urteilen anderer Gerichte, die sich auf andere Fahrzeuge beziehen, Bezugnahme auf die Berichterstattung des „C“, nach der der Tatverdacht des Verkaufs von 1.000.000 manipulierten Fahrzeugen durch die Beklagte bestehe, Ausführungen zu der Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzgl. des Fahrzeugs Mercedes Vito 1,6l, in dem ein Motortyp OM 622 Euro 6 verbaut wurde, sowie dem Verweis auf die allgemeine Diesel-Skandal-Historie wie dem Umstand, diese habe in den USA ihren Beginn genommen, deutlich. Diese Ausführungen haben weder etwas mit dem konkret betroffenen Fahrzeug zu tun, noch beziehen sie sich auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Auch die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast setzen sich nicht mit dem erstinstanzlichen Vortrag im konkreten Verfahren und dem angegriffenen Urteil und seinen Bedenken – sei es auch nur irgendwo am Rande – auseinander. Vielmehr handelt es sich um eine abstrakte Begründung ohne jeden Bezug zum vorliegenden Einzelfall. Würde aber ‑ selbst wenn der erstinstanzliche Vortrag inhaltlich ausreichend wäre - im Rahmen des § 520 ZPO das reine Wiederholen des erstinstanzlichen Klagevortrages für eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht genügen (statt aller BeckOK-ZPO/ Wulf , Ed. 35, § 520 Rn. 23), kann das Einreichen einer weiteren, abstrakten Begründung ohne Bezug zum bisherigen Vorbringen und zur angegriffenen Entscheidung erst recht nicht ausreichen. Dass es sich bei der Berufungsbegründung um eine Aneinanderreihung von Textbausteinen handelt, zeigt sich auch daran, dass es im Klageantrag heißt, der Kaufpreis werde abzüglich „einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung“ gefordert, im fortlaufenden Text jedoch formuliert wird, „einen Abzug für die Gebrauchsvorteile durch Nutzung schuldet „die Klägerin“ nicht“. Weiter wird in der Berufungsbegründung von einer Laufleistung von 500.000 km ausgegangen (Bl. 141 d. A.), während es in der Klageschrift noch hieß, man müsse eine Laufleistung von 350.000 km zugrunde legen (Bl. 6 d. A.). Auch hier zeigt sich die fehlende Auseinandersetzung mit der Akte und dem eigenen Sachvortrag aus der Klageschrift überdeutlich. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18.03.2020 können ungeachtet der Frage, ob sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, diese zahlreichen Mängel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 25.6.2019 - XI ZB 30/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).“ Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.05.2020 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dass er entgegen den Ausführungen des Hinweisbeschlusses die Entscheidung tragenden Gründe des Landgerichts insgesamt konkret angegriffen hat, vermochte der Kläger weder in seinem Schriftsatz vom 19.05.2020 aufzuzeigen, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Kläger wiederholt in seinem Schriftsatz vom 19.05.2020 lediglich wesentliche Aspekte aus dem bisherigen Vortrag, ohne hierbei auf den Hinweisbeschluss des Senats einzugehen. Soweit der Kläger nunmehr versucht, den Vortrag der Berufung inhaltlich zu ergänzen, um diese ausreichend schlüssig zu gestalten, ist die hierfür vorgegebene gesetzliche Berufungsbegründungsfrist jedoch bereits abgelaufen gewesen, so dass der entsprechende Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden kann. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO