Urteil
18 U 127/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0806.18U127.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Mai 2019 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Mai 2019 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten und Wertminderung des Fahrzeugs A, amtliches Kennzeichen X1, sowie von Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale wegen eines vom Kläger behaupteten Verkehrsunfalls am 27.11.2016 gegen 22:45 Uhr auf der B-straße in C. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des angeblich weiter unfallbeteiligten Fahrzeugs D, amtliches Kennzeichen X2. Das klägerische Fahrzeug stand zum Unfallzeitpunkt im Sicherungseigentum des finanzierenden Kreditunternehmens, der Kläger war Halter und unmittelbarer Besitzer. Darlehensnehmerin des Autokredits war – wie der Kläger erst in der Berufungsinstanz dargelegt hat – die Schwester des Klägers. Mit Schreiben vom 09.03.2017 (Anlage F2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde aufgrund von Ungereimtheiten nicht in die Regulierung eintreten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2017 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich zur Zahlung des eingeklagten Schadens auf. Der Kläger hat vorgetragen, er sei als Besitzer für den vorliegenden Reparaturschaden aktivlegitimiert. Er sei nach den Finanzierungsbedingungen verpflichtet, das Fahrzeug instand setzen zu lassen. Der Unfall habe sich so wie von ihm vorgetragen ereignet. Das ihm entgegenkommende Fahrzeug, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, sei im Bereich der scharfen Kurve auf seine Fahrbahn geraten, wodurch es zu einer streifenden Kollision mit seinem Fahrzeug gekommen sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Sachverständigen E auf deren Konto bei der F eG, IBAN: X3 zu deren Gutachten-Nr.: X4 1.378,85 Euro und an den Kläger persönlich weitere 12.325,95 Euro zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 09.03.2017; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 Euro freizustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat das vom Kläger behauptete Unfallereignis mit Nichtwissen bestritten. Das Landgericht hat Beweis zum Unfallereignis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.12.2017 und durch Zeugenvernehmung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, da er plausibel vorgetragen habe, dass er nach den Finanzierungsbedingungen das an die Bank sicherungsübereignete Fahrzeug instand setzen lassen müsse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Landgericht überzeugt, dass sich der Unfall wie vom Kläger behauptet ereignet habe. Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.05.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 27.08.2019, eingegangen am selben Tage, begründet. Mit der Berufung beanstandet die Beklagte, der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht bewiesen. Die vorgetragenen Indizien ließen in ihrer Gesamtschau den Rückschluss darauf zu, dass es sich nicht um einen unfreiwilligen Unfall gehandelt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.2019 – 8 O 147/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 21.05.2019 zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Unfall habe tatsächlich so wie vorgetragen stattgefunden. Wie sich aus dem Sicherungsübereignungsvertrag ergebe, verpflichte die finanzierende Sparkasse den Halter des sicherungsübereigneten Fahrzeugs zur Instandsetzung. Die Instandsetzung des Fahrzeugs sei mit der Bezifferung des Nutzungsschadens nachgewiesen worden. Die Schwester habe als Darlehensnehmerin den Kredit bis September 2019 zurückgeführt. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger eine Abtretungsvereinbarung zwischen der G GmbH als Kreditgeberin, der Schwester des Klägers und dem Kläger vom 02./08.06.2020 vorgelegt, nach der die G GmbH ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 27.11.2016, welche auch Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem OLG Köln – 18 U 127/19 – sind, an die Schwester des Klägers abtritt, die diese Abtretung annimmt und die Schadensersatzansprüche wiederum an den dies annehmenden Kläger abtritt. Die Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wech-selseitigen Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.378,85 Euro an die Sachverständigen E sowie 12.325,95 Euro an sich jeweils nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere nicht aus §§ 7, 18, StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten, der Wertminderung, der Sachverständigengebühren und der Auslagenpauschale wegen Verletzung seines Besitzrechtes. a) Zwar kann sich eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes an einer Sache aus § 7 StVG ergeben (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 – NJW 2019, 1669 ff., Rn. 14). Ein Ersatz des hier geltend gemachten Substanzschadens in Form von fiktiven Reparaturkosten und (merkantiler) Wertminderung wegen Besitzverletzung scheidet jedoch vorliegend aus. Ein – einem Kreditnehmer insoweit vergleichbarer – Leasingnehmer kann als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht den Ersatz des Substanzschadens in Form der Herstellungskosten allenfalls dann verlangen, wenn er die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Eigentümer übernommen und dieser – bei Nichterfüllung der Instandsetzungspflicht - zugestimmt hat, dass der Leasingnehmer die fiktiven Herstellungskosten statt des Eigentümers verlangen kann (BGH, aaO, Rn. 20). Denn das Recht des Geschädigten, gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Herstellungskosten statt der Herstellung der Sache zu verlangen, ist als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers zu verstehen. Nur dieser ist berechtigt, anstelle der einen geschuldeten Leistung eine andere mit der Folge zu setzen, dass nur letztere Erfüllung ist (BGH, aaO, Rn. 21). Diese Ersetzungsbefugnis kann bei Beschädigung ebenso wie die darauf aufbauende Dispositionsfreiheit über die Verwendung der Mittel nur einheitlich ausgeübt werden und steht dem Eigentümer zu (BGH, aaO, Rn. 23). Der Kläger, der nicht einmal Kreditnehmer ist, hat weder dargelegt, dass das finanzierende Unternehmen als Sicherungseigentümer ihm diese Ersetzungsbefugnis übertragen hat, noch trifft ihn eine Instandsetzungspflicht aus dem Autokreditvertrag, dessen Vertragspartnerin die Schwester des Klägers als Kreditnehmerin ist. Aus den vorgenannten Gründen kann der Kläger als Besitzer auch keinen Ersatz der Wertminderung verlangen. Denn dabei handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 – NJW 2005, 277, 279) und ist damit Teil des grundsätzlich nur dem Eigentümer zustehenden Substanzschadens. Mangels Instandsetzungspflicht des Klägers gegenüber dem Sicherungseigentümer scheidet auch ein Haftungsschaden des Klägers, also ein Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden ist, aus. Zudem hat der Kläger zwar in der Berufungsinstanz vorgetragen, er habe das Fahrzeug instand gesetzt, nicht aber, dass er die mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten für die Instandsetzung aufgewendet hat. b) Der Kläger kann mangels Anspruchs auf Erstattung des Substanzschadens auch keinen Ersatz der Sachverständigengebühren, der Auslagenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung seines Besitzrechts verlangen. Denn erstattungsfähig sind lediglich die zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs notwendigen Kosten zur Schadensfeststellung und Rechtsverfolgung. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten hat dieser jedoch zur Verfolgung des ihm aus Verletzung seines Besitzes nicht zustehenden Substanzschadens aufgewendet. 2. Der Kläger hat wegen der geltend gemachten Schadenspositionen auch keinen durchsetzbaren Anspruch wegen Verletzung des Eigentums aus nach § 398 BGB abgetretenem Recht. Soweit der Kläger sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 15.06.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erstmals auf Ansprüche aus abgetretenem Recht aus der Abtretungsvereinbarung vom 02./08.06.2020 mit dem Kreditunternehmen und seiner Schwester stützt, steht dem Anspruch, dessen Voraussetzungen der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und aus den darin dargelegten Gründen für gegeben hält, die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. a) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Kraftfahrzeugs aus abgetretenem Recht unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2016 begann, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG, § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG. b) Die Verjährung wurde längstens zwischen dem 01.01.2017 und dem Tag des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 09.03.2017 beim Kläger gehemmt. Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG, der die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer betrifft, endet die Hemmung der Verjährung nach Anmeldung des Anspruchs des Dritten bei dem Versicherer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Daraus muss eindeutig der Entschluss hervorgehen, sich zu den angemeldeten Ansprüchen erschöpfend und endgültig zu erklären. Dies ist etwa der Fall, wenn bestimmte Positionen anerkannt und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 25.04.2017 – VI ZR 386/16 – NJW 2017, 3144, Rn. 9). Nach § 209 BGB wird ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen (BGH, aaO, Rn. 12). Wann der Kläger Ansprüche bei der Beklagten anmeldete, ist nicht dargelegt und kann dahinstehen. Denn spätestens mit Schreiben vom 09.03.2017, mit dem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, sie werde aufgrund von Ungereimtheiten nicht in die Regulierung eintreten, und das dem Kläger jedenfalls vor seiner vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnung vom 20.04.2017 zugegangen ist, endete die Hemmung der Verjährung und der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begann. Die Verjährung endete damit spätestens am 20.04.2020. c) Die Verjährung wurde nicht durch die Klageerhebung am 10.05.2017 gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. aa) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt jedoch eine Klage des Berechtigten voraus. Maßgebend für die Frage der Berechtigung ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Berechtigter ist grundsätzlich der Rechtsinhaber. Berechtigter kann auch der materiell-rechtlich wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte sein (BGH, Urteil vom 09.12.2010 – III ZR 56/10 – NJW 2011, 2193 Rn. 9, 10). Im vorliegenden Fall war der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung materiell-rechtlich nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzung befugt, weil er nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Erst mit der mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erfolgten Klageänderung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht hat er Ansprüche als Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist jedoch bereits verstrichen. Die in der Abtretungsvereinbarung möglicherweise liegende Genehmigung des Berechtigten wirkt auch nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Nichtberechtigten zurück. Klagt jemand die Forderung eines anderen im eigenen Namen ein, ohne dass ihm eine besondere Berechtigung zur Prozessführung zusteht, so hemmt nicht schon die Klageerhebung die Verjährung, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger die Forderung während des Rechtsstreits (zB durch Abtretung) erwirbt und der bisherige Gläubiger sich mit der Prozessführung einverstanden erklärt. Der Grundsatz von § 185 BGB findet in diesem Falle keine Anwendung, weil die Klageerhebung keine Verfügung ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. 11. 1957 - VIII ZR 70/57 - NJW 1958, 338, 339; BGH, Urteil vom 09.11.1966 – V ZR 176/63 – Rn. 15, juris). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht materiell-rechtlich wirksam zur Durchsetzung der Schadensersatzforderungen ermächtigt. Bei der Klage des (nur) Einziehungsermächtigten reicht es zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus, dass dieser das eingeklagte Recht im eigenen Namen geltend macht. Vielmehr muss hier ebenso wie bei der Prozessstandschaft noch hinzukommen, dass für alle Beteiligten eindeutig klar ist, welches Recht geltend gemacht ist, wobei gleichgültig ist, ob diese Klarheit darauf beruht, dass der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (BGH, Urteil vom 03.07.1980 – IV a ZR 38/80 – NJW 1980, 2461, 2462). Die verjährungshemmende Wirkung tritt in diesem Fall erst in dem Augenblick ein, in dem die Ermächtigung prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 49/99 – NJW-RR 2002, 20, 22). Eine etwaige in der Abtretungsvereinbarung liegende Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Eigentumsverletzung trat danach ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährung ein. bb) Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung zudem grundsätzlich nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 93/04 – NJW 2005, 2004, 2005). Der Kläger hat seinen geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Sachschadens erst mit dem Schriftsatz vom 15.06.2020 (hilfsweise) und damit in verjährter Zeit auf die Verletzung des Eigentums aus abgetretenem Recht gestützt. Vorher hat er den Anspruch aus eigenem Recht als Besitzer verfolgt. Damit hatte die ursprüngliche Klage einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 – NJW 2019, 1669, Rn. 9). In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 93/04 – NJW 2005, 2004, 2005). Die Ansprüche aus Verletzung des Besitzes und des Eigentums sind auch nicht wesensmäßig so gleichartig, dass die verjährungshemmende Wirkung der Klage wegen Besitzverletzung auch die (abgetretenen) Ansprüche aus Eigentumsverletzung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1974 – IV ZR 163/72 – NJW 1974, 1327 zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen; BGH, Urteil vom 05.05.1988 – VII ZR 119/87 – NJW 1988, 1964, 1965). Sie fallen auch nicht unter die den Umfang der Verjährung erweiternde Vorschrift des § 213 BGB, weil sie nicht aus demselben Grund, verstanden als Kernidentität von Lebenssachverhalt bzw. wirtschaftlichem Interesse, und nicht entweder wahlweise neben dem Basisanspruch oder aber an seiner Stelle gegeben sind (vgl. MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, § 213 Rn. 4). Vielmehr handelt es sich um verschiedene Rechtsgüter, die verletzt werden und in der Folge verschiedenartige Schadensersatzansprüche auslösen können. 3. Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob der berechtigte unmittelbare Besitzer zum Ersatz des Substanzschadens berechtigt ist, wenn seine Nutzung beeinträchtigt ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG auf 13.704,80 Euro festgesetzt, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Besitz- und Eigentumsverletzung denselben Gegenstand betreffen, da sie nicht nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – III ZR 115/02 – NJW-RR 2003, 713). Sie sind vielmehr wirtschaftlich identisch.