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Beschluss

19 U 25/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0811.19U25.20.00
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Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Köln zum Az. 36 O 315/18 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.236,16 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 10.304,18 €; Anschlussberufung der Klägerin: 4.931,98 €; Deliktszins 4.352,21 € zzgl. 579,77 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Köln zum Az. 36 O 315/18 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.236,16 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 10.304,18 €; Anschlussberufung der Klägerin: 4.931,98 €; Deliktszins 4.352,21 € zzgl. 579,77 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) Gründe: I. Von einer Sachverhaltsschilderung wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 522 Abs. 3, 540 Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage in dem zugesprochenen Umfange begründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 25.06.2020 mitgeteilten Bewertung, der gegenüber die Beklagte keine Stellungnahme abgegeben hat, hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. 2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des von der Klägerin am 14.12.2012 erworbenen PKW Audi A 1.6 TDI in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges zu. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (u.a. Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19, vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 und vom 06.03.2020 – 19 U 155/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, jeweils m.w.N., juris, NRWE.de). Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich höchstrichterliche Bestätigung gefunden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 12 ff., juris). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens der Klägerin und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, wird auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des Senats sowie des Bundesgerichtshofs verwiesen. Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend von der Klägerin erworbenen PKW, der mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet ist. 3. Im Hinblick auf die Benutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin ist der beklagtenseits geschuldete Zahlbetrag zu reduzieren. Die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes erfolgt im Rahmen der Bemessung des Schadens, also im Wege der von Amts wegen zu berücksichtigenden und nicht von der Geltendmachung eines Gestaltungsrechtes abhängigen Anrechnung (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 71; § 387 BGB Rn. 2, jeweils m.w.N.). Was den Umfang der Reduzierung angeht, wendet der Senat im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Schätzermessens übereinstimmend mit dem Landgericht die Methode der linearen Teilwertabschreibung an. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Methode zur Berechnung des Nutzungsersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157-170, juris, Rn. 26; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 79 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, juris, Rn. 42; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 BGB, Rn. 256), deren Anwendung der Senat auch in der vorliegenden Konstellation als angemessen erachtet. Das Landgericht hat den Nutzungsersatz nach vorstehend bezeichneter Methode korrekt berechnet und hierfür zutreffend auf den Sachvortrag bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Auf die Darstellung auf Seite 14 des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. 4. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) hinsichtlich des Resultierens der zuerkannten Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung kann vorliegend nicht aus den diesbezüglichen Sonderregelungen der §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO hergeleitet werden, da diese im Verhältnis zur Beklagten als einer juristischen Person nicht zur Anwendung gelangen können. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin Ansprüche zustehen oder künftig entstehen, sei es in Zusammenhang mit der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges oder aus anderen Rechtsgründen, hinsichtlich derer eine Aufrechnung der Beklagten gegenüber der zuerkannten Forderung in Betracht käme, so dass das Interesse der Klägerin, dies in Anwendung von § 393 BGB zu verhindern, durch Bejahung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses geschützt zu werden verdient. Die Feststellungsklage ist nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen zu § 826 BGB (s. o. unter II.2.) auch begründet. 5. Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag ist in der vorliegenden Ausnahmekonstellation im Hinblick auf das sich aus der Anwendbarkeit der §§ 756, 765 ZPO ergebende Feststellungsinteresse in Übereinstimmung mit ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98, juris, Rn. 23) als zulässig zu bewerten. Er ist auch begründet. Die Voraussetzungen dafür, dass es entgegen § 294 BGB keines tatsächlichen Angebotes mehr bedurfte, sondern nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausreichte, sind dadurch eingetreten sind, dass die Beklagte das in der Klageschrift zu sehende wörtliche Leistungsangebot der Klägerin durch Ankündigung der Beantragung vollständiger Klageabweisung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 – 19 U 155/19, juris, Rn. 26) in der Klageerwiderungsschrift vom 10.04.2019 (Bl. 56 d. A.) zurückgewiesen hat. 6. Ferner kann die Klägerin von der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB auch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die anwaltliche Beratung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen durchaus erforderlich. Soweit die Berufung der Beklagten einwendet, aufgrund der Presseberichterstattung über die Rechtsansichten der Beklagten sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte auch durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen würde, verfängt dies nicht (vgl. Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 - 19 U 150/19, juris). Zum einen ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte nur pauschal auf Presseberichterstattung abstellt, ohne konkrete Rechtstreitigkeiten zu benennen, die der Klägerin bekannt gewesen sein sollen. Im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Beklagte einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung mitunter durchaus aufgeschlossen gegenübersteht und sie diese mitnichten kategorisch ausschließt. 7. Der Senat nimmt im Übrigen zur Berufung auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 524 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 43 Abs. 2, 47, 48 GKG, 3 ZPO.