Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2019 (Az.: 16 O 375/18) bezüglich des Klageantrages zu 1. – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den am 30.11.2018 dem Kläger erteilten Buchauszug (Bl. 174 GA) bezüglich sämtlicher vom Kläger eingereichten und betreuten Geschäfte betreffend Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 um Angaben zu der Höhe der Versicherungssumme zum 31.05.2017 zu ergänzen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, den am 30.11.2018 dem Kläger erteilten Buchauszug (Bl. 174 GA) bezüglich sämtlicher von Herrn A und dessen Struktur eingereichten Geschäfte betreffend Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 um Angaben zu der Höhe der Versicherungssumme zum 31.05.2017 zu ergänzen. Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Klageantrages zu 1. abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2019 (Az.: 16 O 375/18) bezüglich des Klageantrages zu 2. – einschließlich des ihm ab dem 03.07.2019 zugrundeliegenden Verfahrens – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges – dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt – zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Ein Buchauszugsanspruch und/oder ein Buchauszugsergänzungsanspruch (vgl. hierzu: Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 19 U 101/12 m. w. N., abrufbar unter juris) des Klägers gegenüber der Beklagten aus § 87c Abs. 2 HGB ist nicht gegeben. a) Die Parteien waren unstreitig vom 07.08.1990 bis zum 31.05.2017 durch einen Versicherungsvertretervertrag miteinander verbunden. Der Kläger war für die Beklagte – die Kapitalanlagen, Bausparverträge und Versicherungsverträge vermittelt – als Versicherungsvertreter tätig. Die Parteien schlossen am 07.08.1990 einen sogenannten Mitarbeitervertrag (Bl. 8, 62 f. GA) nebst einem sogenannten Ergänzungsvertrag (Bl. 64 f. GA) und am 27.06.1995 einen sogenannten Zusatzvertrag für leitende Mitarbeiter (Bl. 66 f. GA). Der Kläger führte im Rahmen des Strukturvertriebes der Beklagten andere Versicherungsvertreter (u.a. Herrn A). Mit Schreiben vom 18.11.2016 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum Kläger mit Wirkung zum 31.05.2017 (Bl. 9 GA). b) Soweit die Beklagte einwendet, aufgrund Untätigkeit des Klägers seien keine Geschäfte abgeschlossen worden, die i.S.d. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 HGB auf dessen Tätigkeit zurückzuführen wären, so dass auch kein entsprechender Buchauszugsanspruch gegeben sein könne, dringt sie damit nicht durch. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei vom Jahr 2007 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses weder in der Vermittlung eigener Geschäfte noch in der Betreuung der nachgelagerten Versicherungsvertreter tätig geworden. Der Kläger bestreitet dies und trägt vor, er habe bis zur Kündigung für die Beklagte umfassende und erfolgreiche Vermittlungs- und Führungstätigkeiten entfaltet. Seine Vermittlungstätigkeit ergebe sich exemplarisch aus einer Übersicht der Beklagten zu den vom Kläger im Zeitraum von Januar 2016 bis April 2017 vermittelten Verträgen. Zudem habe er die nachgeordneten Mitarbeiter betreut und geschult. Dazu habe er auch an Veranstaltungen der Beklagten teilgenommen. Dieser Vortrag steht einem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegen. Die materielle Berechtigung eines Buchauszugsverlangens ist regelmäßig zu vermuten. Der Buchauszugsanspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob dem Versicherungsvertreter für ein bestimmtes Geschäft auch eine Provision gebührt. Streit darüber ist vielmehr erst im Anschluss an die Feststellung auszutragen, welche Geschäfte für eine Provision überhaupt in Betracht kommen. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchen nicht aufgeführt zu werden (Senatsurteil vom 29.11.2002 – 19 U 88/02, abrufbar unter juris; BGH WM 1989, 1074; OLG Nürnberg VersR 1982, 1099; Hopt in: Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 38. Auflage 2018, § 87c Rn. 13 m.w.N.). Daher kann die Frage, ob der Kläger bestimmte Provisionen verdient hat oder nicht, dem auf erster Stufe in Rede stehenden Buchauszugsanspruch nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen hat die Beklagte aber auch nicht dargelegt, warum sie – unstreitig – im streitgegenständlichen Zeitraum erhebliche Provisionen an den Kläger geleistet hat, wenn dieser sowohl in der Vermittlung als auch in der Betreuung von Geschäften gänzlich untätig geblieben sein soll. c) Dass der Kläger mit Schreiben vom 13.12.2008, 09.02.2010, 11.12.2010, 17.12.2011, 17.12.2012 und 14.12.2013 die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Abrechnungsbuchungen, Provisionskontobuchungen und Stornoreservebuchungen (nebst der aus diesen gebildeten Salden) anerkannt hat, muss er sich nicht entgegenhalten lassen. Der Buchauszugsanspruch kann nur solange bzw. insoweit geltend gemacht werden, als sich Unternehmer und Versicherungsvertreter nicht über die Abrechnung geeinigt haben (BGH, Urteil vom 11.07.1980 – I ZR 192/78, abrufbar unter juris; BGH NJW 1961, 1059; siehe auch Senat, Urteil vom 13.05.2016 - 19 U 156/15, abrufbar unter juris). Die in diesen Fällen notwendige, in rechtsverbindlicher Weise durch Willenserklärungen zustande gekommene Einigung muss jedoch zum Inhalt haben, dass dem Versicherungsvertreter zumindest für bestimmte Zeitabschnitte oder eine bestimmte Art von Kundengeschäften eine, gegebenenfalls auch nur über einen bestimmten Betrag hinausgehende, Provision endgültig nicht mehr zusteht und er damit zugleich auch auf möglicherweise bestehende Ansprüche in rechtlich wirksamer und verbindlicher Weise verzichtet. Die Einigung auf die Richtigkeit einzelner Provisionsabrechnungen oder deren Genehmigung durch den Versicherungsvertreter reichen hierfür nicht (BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 100/05, abrufbar unter juris; BGH NJW 1996, 588; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2015 – 16 U 70/14, abrufbar unter juris;). Es kann offen bleiben, ob die genannten Erklärungen des Klägers gegenüber der Beklagten sich durchaus nach den §§ 133, 157 BGB als rechtswirksame Anerkenntnisse der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen aus den Jahren 2008 bis 2013 (wobei es hier den Klageanträgen nach nur auf die Jahre 2009 bis 2013 ankommt) anzugehen sind. Denn sie enthalten alle einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der jeweiligen noch unausgeführten und nicht abgerechneten Geschäfte. Daher bestünde – trotz Abgabe der genannten Erklärungen – ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, mittels eines Buchauszuges zu prüfen, ob die genannten unausgeführten und nicht abgerechneten Geschäfte in nachfolgenden Abrechnungen Berücksichtigung gefunden haben. d) Weil etwaige Provisionsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem Zeitraum vom 31.05.2009 bis zum 31.05.2017 inzwischen jedoch verjährt sind, steht dem Kläger kein entsprechender Buchauszugsanspruch aus § 87c Abs. 2 HGB mehr zu. aa) Der Buchauszugsanspruch aus § 87c Abs. 2 HGB – der der Nachprüfung von Provisionsabrechnungen dient (BGH NJW 2001, 2333; BGH WM 1982, 153; OLG München ZVertriebsR 2016, 31) – kommt nur im Hinblick auf unverjährte Provisionszeiträume in Betracht. Soweit Provisionsansprüche verjährt sind, kann der Handelsvertreter auch die Hilfsansprüche nach § 87c HGB nicht mehr mit Erfolg geltend machen, weil sie dann gegenstandslos wären (Senatsurteile vom 27.01.2017 – 19 U 89/16, vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, und vom 16.04.2010 – 19 U 142/19; BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17, alle abrufbar unter juris; BGH IHR 2016, 124; BGH NJW 1996, 2100; BGH NJW 1982, 235; OLG Hamm ZVertriebsR 2017, 117; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.19.2012 – 16 U 150/11, ebenfalls abrufbar unter juris). Seit dem Wegfall von § 88 HGB a.F. – der eine Verjährungsfrist von 4 Jahren vorsah – gilt grundsätzlich auch für Provisionen die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. In Abweichung von den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sieht Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages jedoch vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag einer Verjährungsfrist von 12 Monaten, gerechnet von der Fälligkeit an, unterliegen. Zu diesen zählen auch die hier in Rede stehenden Provisionsansprüche des Klägers. bb) Bei Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages handelt es sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Ungeachtet des Vertragsschlusses am 07.08.1990 finden vorliegend die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Auf Dauerschuldverhältnisse, die – wie hier – vor dem 01.01.2002 entstanden sind, sind nämlich seit dem 01.01.2003 nur noch die §§ 305 ff. BGB und nicht mehr das AGB-Gesetz anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Entgegen der Auffassung der Berufung stellen sich die vertraglichen Verjährungsregelungen auch nicht als widersprüchlich dar. Ziffer 5.4 des Zusatzvertrages für leitende Mitarbeiter erstreckt Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages nur auf Ansprüche aus der Führung von Mitarbeitern und enthält insoweit eine Einschränkung betreffend Ansprüche der Beklagten aus Provisionsrückbelastungen (deren Verjährung später beginnen sollte). cc) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers aufgrund der in Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages vorgesehenen kenntnisunabhängigen Verjährung ist nicht gegeben. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Klausel i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es auf eine sorgfältige und alle Umstände des Einzelfalles in Betracht ziehende Abwägung der Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dessen Vertragspartners an. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden Parteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klausel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern kann bzw. ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eigene Vorsorge schützen kann (BGH NJW 2008, 1064; BGH NJW 1981, 280). Vor diesem Hintergrund stellt sich die kenntnisunabhängige Verjährung nicht als unangemessen bzw. treuewidrig dar. Aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB wird deutlich, dass eine Verjährung fälliger Ansprüche auch ohne Kenntnis (oder grobfahrlässige Nichtkenntnis) des Gläubigers keineswegs systemfremd ist. Auch § 88 HGB a.F. sah im Handels- bzw. Versicherungsvertretungsverhältnis eine kenntnisunabhängige Verjährung vor. Aus § 202 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine vertragliche Erleichterung der Verjährung – die auch in der Vorverlegung des Verjährungsbeginns liegen kann ( Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 202 Rn. 6 m.w.N.) – grundsätzlich zulässig ist. Anders als im Hinblick auf eine Erleichterung der Verjährung bei Vorsatz hat der Gesetzgeber keine entsprechende Regelung zur Verjährung ohne Kenntnis (oder grobfahrlässige Nichtkenntnis) getroffen. Vor dem Hintergrund der verschiedenen denkbaren wechselseitigen und fortlaufenden Ansprüche im Handels- bzw. Versicherungsvertreterverhältnis besteht zudem ein schutzwürdiges Interesse beider Parteien, zeitnah Gewissheit über ausstehende Forderungen des Vertragspartners zu erlangen. Dabei ist der Handels- bzw. Versicherungsvertreter auch nicht schutzlos, da insbesondere Provisionsabrechnungen zeitnah erfolgen müssen (§ 87c Abs. 1 HGB) und ihm Buchauszugs- bzw. weitergehende Auskunftsansprüche (§ 87c Abs. 2 bis 4 HGB) zustehen. Der Kläger hat auch nicht weiter dargelegt, welche konkreten fälligen Ansprüche ihm mangels Kenntnis durch Verjährung verlustig gehen könnten. dd) Der Senat verkennt nicht, dass Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages gegen die §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 202 Abs. 1 BGB verstößt, weil von dem gesetzlichen Grundgedanken, dass eine Verjährungserleichterung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft vereinbart werden kann, abgewichen wird (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 10 U 22/19, abrufbar unter juris). Soweit das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages – im Einklang mit § 202 Abs. 1 BGB – dahingehend ausgelegt hat, dass die Regelung nur für Primäransprüche gelten solle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln, die für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen maßgeblich sind (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Regeln entwickelt worden, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Vertragsbedingungen handelt, die nicht – wie bei Individualverträgen – auf ein konkretes Rechtsverhältnis zu einem einzelnen Vertragspartner zugeschnitten sind, sondern die der Verwender aufgestellt hat, um die Vertragsbeziehungen für eine Vielzahl künftiger Abschlüsse mit einem mehr oder weniger großen Kreis künftiger Vertragspartner gleichförmig zu regeln. Zu diesen besonderen Auslegungsregeln gehören die Grundsätze der objektiven Auslegung, der restriktiven Auslegung und der Auslegung in Zweifelsfällen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Ungunsten des Verwenders (BT-Drs. 7/5422, Seite 5; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 28). Der Wortlaut von Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages, der sich auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrage“ bezieht, streitet erheblich gegen die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung auf Primäransprüche. Auch die Tatsache, dass die Parteien – entsprechend § 225 Satz 2 BGB a.F. – bei Vertragsschluss von einer Wirksamkeit von Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages ausgehen konnten, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Kenntnis der gesetzgeberischen Missbilligung von Verjährungserleichterungen im Voraus bei Vorsatz eine Klausel verwendet hätte, die eine Verjährungsverkürzung auf Primäransprüche beschränkt hätte. Einer derartigen Auslegung nach den spezifischen Interessen der Beklagten steht schon das Gebot der objektiven Auslegung entgegen. Es verbleiben jedenfalls Auslegungszweifel, die nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten – als Verwenderin – gehen müssen. Überdies darf eine Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht zu einer Umgehung des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion aus § 306 Abs. 2 BGB führen. Daher kann nicht einfach zugunsten der Beklagten angenommen werden, diese hätte sich bei Kenntnis des – später in § 202 Abs. 1 BGB manifestierten – Willens des Gesetzgebers auch an diesen gehalten. Auch das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.09.2019 (Az.: 9 AZR 273/18, abrufbar unter juris) bietet keine tragfähige Begründung für eine ergänzende Auslegung von Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages dahingehend, dass die Regelung im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB nur für Primäransprüche und für auf Fahrlässigkeit beruhende Sekundäransprüche gelten solle. In der genannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nicht eine Verjährungsvorschrift, sondern eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist im Lichte von § 202 Abs. 1 BGB geltungserhaltend ausgelegt. Es hat dabei maßgeblich auf die Besonderheiten von Ausschlussfristen gegenüber Verjährungsfristen abgestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem ausgeführt, dass eine einschränkende Auslegung der vor Inkrafttreten von § 202 Abs. 1 BGB vereinbarten Ausschlussfristenregelung nur deshalb keinen Wertungswiderspruch zur Ablehnung der geltungserhaltenden Reduktion zu kurz bemessener Ausschlussfristen darstelle, weil diese vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nur auf einer Änderung der arbeitsgerichtlichen Bewertung von Ausschlussfristen im Lichte der §§ 134, 138, 242 BGB und nicht auf gesetzlichen Regelungen des AGB-Gesetzes beruht habe. Vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seien vorformulierte Bedingungen in Arbeitsverträgen nämlich gemäß § 23 Abs. 1 AGBG keiner spezifischen Prüfung unterworfen gewesen. Daher lässt sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht auf Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages übertragen. Zum einen handelt es sich vorliegend um keine Ausschlussfrist, sondern um eine Verjährungsregelung, und zum anderen galt für Allgemeine Geschäftsbedingungen in Versicherungsvertreterverträgen bereits vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ein gesetzliches Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. § 6 Abs. 2 AGBG). ee) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 202 Abs. 1 BGB erst am 01.01.2002 eingeführt wurde. Der bei Vertragsschluss am 07.08.1990 geltende § 225 Satz 2 BGB a.F. ließ Erleichterungen der Verjährung, insbesondere Abkürzungen der Verjährungsfrist, noch uneingeschränkt zu. Soweit die Geltung der §§ 305 ff. BGB zur Unwirksamkeit einer zuvor zulässigen Vereinbarung führen würde, kann dies ohnehin allenfalls ex nunc wirken ( Löwisch in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 44). Da sich die Unwirksamkeit hier letztlich aus der gesetzlichen Wertung des § 202 Abs. 1 BGB ergibt, bei dem es sich um ein Verbotsgesetz handelt ( Schmidt-Räntsch in: Erman, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2017, § 202 Rn. 11; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 202 Rn. 3), ist § 134 BGB in den Blick zu nehmen. Bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse werden von einem späteren Verbot i.S.v. § 134 BGB nur dann betroffen, wenn das Verbotsgesetz nach seinem Sinn und Zweck die Nichtigkeit der fortlaufenden Wirkungen des Rechtsgeschäfts erfordert. Es ist daher für jeden Einzelfall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm sanktionieren will (BGH, Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 344/13, abrufbar unter juris; BGH GRUR 2011, 641; BGH NVwZ 2003, 1140; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 249; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 134 Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses § 88 HGB a.F. galt, einer Berücksichtigung von § 202 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zum einen wurde § 88 HGB a.F. schon vor Beginn der streitgegenständlichen Verjährungen abgeschafft. Zum anderen hatte § 88 HGB a.F. auch einen anderen Regelungsgehalt als § 202 Abs. 1 BGB. Während § 88 HGB a.F. eine besondere Regelung zu Dauer und Beginn der Verjährung enthielt, normiert § 202 Abs. 1 BGB die Zulässigkeit verjährungserleichtender Vereinbarungen. Vorliegend sieht der Senat jedoch keine Veranlassung, § 202 Abs. 1 BGB auf das im Zeitpunkt dessen Einführung bereits laufende Dauerschuldverhältnis der Parteien anzuwenden. Ausgangspunkt für die Prüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB ist nämlich grundsätzlich die Gesetzeslage bei Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 344/13; BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, beide abrufbar unter juris). Dass nach Sinn und Zweck von § 202 Abs. 1 BGB eine Anwendung auf bereits begonnene Versicherungsvertreterverträge geboten wäre, ist nicht ersichtlich. § 202 Abs. 1 BGB missbilligt das streitgegenständliche Versicherungsvertreterverhältnis nicht per se . Vielmehr bringt die Norm nur eine Veränderung der gesetzgeberischen Bewertung von Verjährungserleichterungen bei Vorsatz zum Ausdruck. Es bestehen zudem beklagtenseits rechtlich anerkennenswerte Vertrauensschutzgesichtspunkte, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksame Vereinbarung in Ziffer 8.4 des Mitarbeitervertrages während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertretervertrages gelten sollte. Die Beklagte durfte auch nach Einführung von § 202 Abs. 1 BGB davon ausgehen, dass sie nur für 1 Jahr nach einer Provisionsabrechnung auf weitere Provisionen in Anspruch genommen werden könnte. Schutzwürdige Belange des Klägers, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. ff) Ausgehend von Ziffer 8.4. des Mitarbeitervertrages sind sämtliche Provisionsansprüche, die dem geltend gemachten Buchauszugsanspruch nach § 87c Abs. 2 HGB zugrunde liegen könnten, verjährt. Nach § 87a Abs. 4 HGB wird die Provision am letzten Tag des Monates fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Gemäß § 87c Abs. 1 HGB hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Versicherungsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. Die Beklagte hat hier vereinbarungsgemäß auf monatlicher Basis jeweils während des Folgemonats abgerechnet. Daher wurden die Provisionen jeweils am letzten Tag des Folgemonats fällig, so dass auch bezüglich etwaiger (weiterer) Provisionen aus Mai 2017 die Verjährungsfrist nach Ziffer 8.4. des Mitarbeitervertrages am 01.07.2017 begann und mit Ablauf des 30.06.2018 endete. Die streitgegenständliche Klage vom 14.08.2018 wurde erst am 16.08.2018 anhängig und am 26.09.2018 rechtshängig. Sie vermochte daher keine Hemmungswirkung nach § 204 Nr. 1 BGB mehr zu entfalten. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die in Rede stehenden Provisionen auch innerhalb des Folgemonats vollständig abgerechnet. Zwischen den Parteien ist – jedenfalls nach den Erörterungen im Senatstermin vom 26.06.2020 - unstreitig dass der Kläger unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Provisionszeitraumes 90 % der ihm nach den Berechnungen der Beklagten zustehenden Provisionen ausgezahlt bekommen hat. Die übrigen 10 % der von der Beklagten errechneten Provisionen wurden zur Absicherung von Stornoansprüchen seitens der Beklagten einbehalten. Sie wurden in einem Rückzahlungskonto gesammelt und später – auf der Grundlage einer sogenannten Kumulationsrisikoberechnung – sukzessive (unabhängig von den einzelnen Provisionsabrechnungen bzw. Provisionszeiträumen) an den Kläger ausgekehrt. Entgegen der Auffassung des Klägers und den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in dem klägerseits vorgelegten Urteil vom 07.05.2018 (Az.: 5 U 88/17, Bl. 190 ff. GA), stellte die nachgelagerte Auszahlung der Restprovisionen (von 10 %) keine eigenständige – zweite – Abrechnung dar. Vielmehr hat die Beklagte schon mit der Auskehr der ersten Tranche der Provisionen in Höhe von 90 % (im Folgemonat des Provisionszeitraumes) eine endgültige und vorbehaltlose Abrechnung vorgenommen. Die Beklagte hat nämlich schon im Rahmen ihrer Abrechnungen in den jeweiligen Folgemonaten zu erkennen gegeben, welche Geschäfte des Klägers sie in welchem Umfang zu verprovisionieren bereit war. Dass sich die Beklagte vorbehalten hätte, die Höhe der zugebilligten Provisionen später zu reduzieren, ist nicht ersichtlich. Sie hat vielmehr stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass weitere Provisionsforderungen des Klägers nicht bestehen würden. Dies ist das prägende Merkmal einer abschließenden Abrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17, abrufbar unter juris). Der Kläger hatte daher bereits mit Erhalt der – nach seiner Diktion ersten – Abrechnung im Folgemonat des jeweiligen Provisionszeitraumes die Möglichkeit, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht sofort die gesamten errechneten Provisionen an den Kläger auskehrte, änderte nichts an der Endgültigkeit ihrer Abrechnung. Die Absicherung der Geltendmachung etwaiger Provisionsrückforderungsansprüche wegen nachträglicher Stornierungen durch die Beklagte ist von der Provisionsabrechnung zu trennen. 2. Der Kläger kann von der Beklagten jedoch aus § 242 BGB eine Ergänzung des am 30.11.2018 erteilten Buchauszuges (vorgelegt in elektronischer Form auf einem USB-Stick auf Bl. 174 GA) in dem zum Klageantrag zu 1. tenorierten Umfang verlangen. a) Bezüglich möglicher Ausgleichsansprüche des Klägers nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB steht diesem gegenüber der Beklagten jedenfalls ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Offenbleiben kann deshalb, ob dem Handelsvertreter zur Vorbereitung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b die Auskunftsansprüche des § 87c HGB zur Verfügung stehen (verneinend etwa: BGH NJW 1996, 2100; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 87c Rn. 10, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2004 - 11 U 61/04, r + s 2004, 349; offengelassen: BGH BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, abrufbar unter juris; OLG Köln, Urteil vom 23.10.2015 – 19 U 43/15, abrufbar unter juris; a.A. etwa: Emde in Großkommentar HGB, 5. Aufl. 2008, § 89c Rn. 11 ff., § 89 b Rn. 349, m.w.N.; wohl auch OLG München, Urteil vom 10.06.2009 – 7 U 4522/08, abrufbar unter juris). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht – neben den gesetzlich geregelten Fällen und ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen – ein Auskunftsanspruch, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftsfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht und es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Auskunftsfordernde in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen (BGH NJW 2014, 155; BGH GRUR 2007, 532; BGH NJW 1980, 2463). Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bedarf daher des Vorliegens einer besonderen rechtlichen – gegebenenfalls vertraglichen – Beziehung, der Möglichkeit eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegenüber dem Inanspruchgenommenen, der entschuldbaren Ungewissheit des Auskunftsfordernden über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte sowie der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Inanspruchgenommenen (OLG Schleswig NJW-RR 2017, 598). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Auskunftsfordernde benötigt, um seinen Leistungsanspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 01.06.2016 – IV ZR 507/15, abrufbar unter juris; BGH NJW 2016, 708; BGH NJW 2015, 2809; OLG Düsseldorf ZVertriebsR 2017, 111). Der Ausgleich des Versicherungsvertreters nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB dient der Kompensation noch nicht vollständig ausgezahlter Vermittlungsprovisionen aus bestehenden, vom Vertreter vermittelten Verträgen, soweit diese in Folge der Beendigung des Vertretervertrags entfallen. Verträge, die zwar erst nach dem Ausscheiden des Vertreters zu Stande kommen, sich aber bei natürlicher Betrachtungsweise als Fortsetzung (Verlängerung) oder Erweiterung (Summenerhöhung) der vom Vertreter vermittelten Verträge darstellen, also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Altverträgen stehen und dem gleichen Versicherungsbedürfnis dienen, sind den vom Vertreter vermittelten Verträgen gleichzustellen (BGH, Urteile vom 23.11.2011 − VIII ZR 203/10, vom 01.06.2005 – VIII ZR 335/04, und vom 23.02.1961 – VII ZR 237/59, alle abrufbar unter juris). Dabei kann dahinstehen, ob man die „Grundsätze“ – soweit wie hier nicht individualvertraglich vereinbart – als rechtlich unverbindlich (so etwa: OLG Frankfurt/Main VersR 1986, 388; OLG Köln VersR 1974, 995), als rechtlich beachtlicher Vertrag-zugunsten-Dritter – soweit die Parteien Mitglieder der vertragsschließenden Verbände waren – (so etwa: BAG DB 1986, 919), als Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB (so etwa: OLG München VersR 1974, 288) oder als allgemeine Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO (so etwa: OLG Hamburg VersR 1993, 476; OLG Frankfurt/Main VersR 1986, 814) qualifiziert. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls einen Rückgriff auf die „Grundsätze“ als Schätzungsgrundlage für zulässig erachtet (BGH, Urteile vom 08.05.2014 – VIII ZR 282/12, und vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, beide abrufbar unter juris). Der Senat hat sich dem angeschlossen (vgl. etwa: Senatsurteil vom 23.10.2015 – 19 U 43/15, ebenfalls abrufbar unter juris). Der Bundesgerichtshof hat bezüglich eines Auskunftsbegehrens eines Versicherungsvertreters ausgeführt, dass es bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB einer Prognose über die nach Vertragsbeendigung zu erwartenden Unternehmervorteile und Provisionsverluste bedürfe. Für diese Prognose sei es ausreichend, dass der Versicherungsvertreter darlege, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Vertretertätigkeit vorgekommen sind, denn hieraus könne auf eine entsprechende weitere Entwicklung nach seinem Ausscheiden geschlossen werden. Die Darlegungslast werde dem Versicherungsvertreter zudem dadurch erleichtert, dass er auf Durchschnitts- und Erfahrungswerte sowie auf das gerade im Versicherungsgeschäft meist vorhandene statistische Material zurückgreifen könne. Unter diesen Umständen sei der Versicherungsvertreter zur Darlegung der Voraussetzungen seines Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht auf eine Auskunft gemäß § 242 BGB angewiesen (BGH NJW 1996, 2100). Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 10.06.2009 (Az.: 7 U 4522/08, abrufbar unter juris) und einem Schlussurteil vom 14.09.2011 (Az.: 7 U 1348/11, ebenfalls abrufbar unter juris) entschieden, dass dem Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Besonderheiten der Berechnung eines Ausgleichsanspruches bei dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach den vereinbarten „Grundsätzen Leben“ ein eingeschränkter Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehe. Es argumentierte damit, dass der Versicherungsvertreter nur so die benötigten Angaben zu den genannten Versicherungsverträgen erlangen könne. In dem am 10.06.2009 entschiedenen Fall war der Vertreter zudem vertraglich verpflichtet gewesen, bei Vertragsende sämtliche Unterlagen herauszugeben, ohne dass ihm die Anfertigung von Kopien gestattet gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem Handelsvertreter zur Prüfung eines Ausgleichsanspruchs einen weitergehenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugebilligt, weil in dem zu entscheidenden Fall keine Abrechnung über die vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte durchgeführt worden war. Demnach hatte die dortige Klägerin keine konkreten Kenntnisse darüber, welche Geschäfte mit welchen Kunden aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit zustande gekommen waren und welche Umsätze die dortige Beklagte insoweit getätigt hatte. Allerdings begrenzte das Oberlandesgericht Oldenburg den Auskunftsanspruch – entsprechend den allgemeinen Prognosezeiträumen – auf die letzten 3 Vertragsjahre (OLG Oldenburg NJW-RR 2014, 814). bb) Der Senat schließt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München in dem genannten Schlussurteil vom 14.09.2011 an. Der Kläger hat – unter Bezugnahme auf die „Grundsätze Leben“ – dargelegt, dass es bei den von ihm vermittelten dynamischen Lebensversicherungsverträgen auf die Versicherungssumme im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages ankomme (vgl. Seite 24 der „Grundsätze Leben“ auf Bl. 365R GA). Er hat daher insoweit ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. § 242 BGB zur Vorbereitung seines Anspruches aus § 89b Abs. 1 und 5 HGB einen Buchauszug zu den Versicherungssummen der von ihm (bzw. der nachgelagerten Struktur) vermittelten dynamischen Lebensversicherungen bei Beendigung der jeweiligen Versicherungsverträge zu erhalten. Angaben zu den zwischenzeitlichen Erhöhungen der Versicherungssummen (nebst deren Zeitpunkten) sowie den Entwicklungen der Jahresprämien bedarf es hingegen nicht. Weitergehende Auskünfte zu den dynamischen Lebensversicherungen stehen dem Kläger allerdings nicht zu, weil er – entsprechend der skizzierten Judikatur des Bundesgerichtshofes – von den während der Laufzeit des Versicherungsvertretervertrages erfolgten Verlängerungen und Erhöhungen auf eine entsprechende weitere Entwicklung der Versicherungsverträge nach dem 31.05.2017 schließen und dabei auf das im Versicherungsgeschäft vorhandene statistische Material zurückgreifen kann. Dass dies vorliegend aus besonderen Gründen des Einzelfalles nicht möglich sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die übrigen vom Kläger begehrten Auskünfte betreffen allein die Berechnung von Provisionen und sind für die Prüfung eines Ausgleichsanspruches nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB – entsprechend der skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht erforderlich. b) Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruches aus § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB – der auch einem entsprechenden Buchauszugsanspruch nach § 242 BGB die Grundlage entziehen würde – ist nicht ersichtlich. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei vom Jahr 2007 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses sowohl hinsichtlich der Vermittlung von Geschäften als auch bezüglich der Betreuung der nachgelagerten Versicherungsvertreter untätig geblieben. Wegen dieses schuldhaften Verhaltens des Klägers sei gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB kein Ausgleichsanspruch gegeben. Der Kläger bestreitet dies. Die insoweit beweisbelastete (OLG München BB 1997, 1553) Beklagte hat diesbezüglich die Zeugen B, C und D angeboten. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist aufgrund von Art. 18 a) der Handelsvertreterrichtlinie jedoch richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht (BGH NJW-RR 2011, 614, im Anschluss an EuGH NJW-RR 2011, 255, unter Aufgabe von BGH NJW 1967, 2154; OLG Rostock NJW-RR 2009, 1631, zur Geltung für Versicherungsvertreter; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1045). Dies hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. In ihren Schriftsätzen vom 26.11.2018 und vom 04.02.2019 hat sie zwar zum geltend gemachten Fehlverhalten des Klägers ausgeführt, nicht jedoch vorgetragen, dass dies für die ordentliche Kündigung zum 31.05.2017 ursächlich gewesen wäre. Dem Kündigungsschreiben vom 18.11.2016 (Bl. 9 GA) kann keine Bezugnahme auf die vorgetragenen Pflichtverletzungen des Klägers entnommen werden. Aufgrund der skizzierten Judikatur kommt auch ein Nachschieben von Gründen im Rahmen von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht in Betracht ( Hopt in: Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 38. Auflage 2018, § 89b Rn. 66; Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2019, § 89b Rn. 137). c) Soweit das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verneinung eines Buchauszugsanspruchs auch einen Ausgleichsanspruch mit der Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB verneint hat, kann dem so nicht gefolgt werden. Der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung vor, er habe das Landgericht im Termin vom 03.07.2019 mündlich darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage eines anwaltlichen Schreibens seinerseits vom 10.07.2017 (Bl. 374 f. GA) und einer Antwort der Beklagten vom 12.07.2017 (Bl. 377 GA) zu Verhandlungen über einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB gekommen sei. Dieses Vorbringen ist auch von der Beklagten mit der Berufungserwiderung nicht in Abrede gestellt worden. Es trägt die rechtzeitige Geltendmachung des Ausgleichsanspruches und wäre daher bei der angegriffenen Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. d) Datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Ergänzung des erteilten Buchauszuges bestehen nicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (zu denen auch deren Weitergabe zählt) ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO zulässig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Das Vergütungsinteresse des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters ist ein berechtigtes Interesse eines Dritten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO, da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EUGRCh anerkannt und geschützt ist. Die Erteilung einer Auskunft nach § 242 BGB ist zur Verwirklichung möglicher Ausgleichsansprüche nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB auch erforderlich. Das Ausgleichsinteresse des Vertreters überwiegt das gegenläufige Interesse des Versicherungsnehmers. Auch wenn die betroffenen Daten des Versicherungsnehmers höchst sensibel sein können, besteht ein erhebliches – wenn nicht sogar wirtschaftlich existentielles – Interesse des Versicherungsvertreters an der Datenübermittlung. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO verdeutlicht zudem das hohe Gewicht, dass dem Zweck der Verfolgung von Rechtsansprüchen beizumessen ist. Der europäische Richtliniengeber hat sich zudem entschieden, dem (Waren-) Handelsvertreter nicht nur einen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern ausdrücklich einen Anspruch auf einen Buchauszug einzuräumen (Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie). Dadurch hat er nicht nur die prinzipielle Berechtigung und Schutzwürdigkeit des Mitteilungsinteresses des (Waren-) Handelsvertreters zum Ausdruck gebracht, sondern auch dessen hohes Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung. Für den sonstigen Handelsvertreter sowie den Versicherungsvertreter gilt nichts anderes. Überdies muss auch dem geschäftsunerfahrenen Versicherungsnehmer nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein, dass, wenn der Geschäftsabschluss über einen Versicherungsvertreter erfolgt, zwingend ein Datenaustausch zwischen diesem und dem Prinzipal erforderlich ist (OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17, abrufbar unter juris). e) Der Kläger kann - hier über den zu bejahenden Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB - nur die tenorierten, über die im Buchauszug der Beklagten hinausgehenden Angaben verlangen. Legt der Prinzipal dem Versicherungsvertreter einen – wenn auch unvollständigen, nicht jedoch unbrauchbaren – Buchauszug vor, kann der Handelsvertreter von diesem keinen erneuten Buchauszug verlangen. Vielmehr steht ihm dann nur noch ein Ergänzungsanspruch zu (Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 19 U 101/12, m. w. N., abrufbar unter juris). Dazu muss der Handelsvertreter die beanstandete Unvollständigkeit konkret darlegen (OLG Hamm ZVertriebsR 2017, 117; OLG Bamberg NJW-RR 2008, 1423). Gleiches gilt für den Versicherungsvertreter. Weil der von der Beklagten am 30.11.2018 überreichte Buchauszug nur geringfügig unvollständig, keinesfalls jedoch in Gänze unbrauchbar ist, kann der Kläger folglich nur noch eine Ergänzung des erteilten Buchauszuges verlangen. 3. Soweit das Landgericht auf der Grundlage der (zutreffenden) Annahme einer Verjährung sämtlicher Provisionsansprüche und der (unzutreffenden) Annahme eines Ausschlusses sämtlicher Ausgleichsansprüche die Stufenklage nicht nur hinsichtlich des Buchauszugsbegehrens, sondern in Gänze abgewiesen hat, war dies für sich genommen prozessual nicht zu beanstanden. Wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch jegliche materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Stufenklage in Gänze durch Endurteil abgewiesen werden (BGH NJW 2002, 1042; Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 254 Rn. 9). Weil der dem Buchauszugsergänzungsanspruch zugrundeliegende Ausgleichsanspruch – entgegen der Auffassung des Landgerichts – jedoch nicht nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ausgeschlossen ist (vgl. unter Ziffer 2. c), kommt eine Entscheidung über die zweite Stufe – aus materiell-rechtlichen Erwägungen – gleichwohl noch nicht in Betracht. Die Sache war daher bezüglich des Klageantrages zu 2. – der noch nicht spruchreif ist – gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog aufzuheben und zurückzuverweisen (BGH NJW 2009, 431; BGH NJW 2006, 2626). Beide Parteien haben im Senatstermin vom 26.06.2020 – jedenfalls hilfsweise – die Zurückverweisung beantragt. Der Senat hält in Ausübung seines Ermessens eine Zurückverweisung der Sache anstelle einer Selbstentscheidung für vorzugswürdig. Als maßgeblicher Gesichtspunkt dieser Ermessensentscheidung ist die Prozessökonomie zu erwägen und als Alternative zur Zurückverweisung in Betracht zu ziehen, selbst gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30.03.2001 – V ZR 461/9, abrufbar unter juris). Es ist – insbesondere auch nach den Ausführungen der Parteien im Senatstermin vom 26.06.2020 – nicht ersichtlich, dass es zeitnah zu einer weitgehend unstreitigen Berechnung eines Ausgleichsanspruches nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB kommen wird. Nicht ohne Belang ist insoweit auch, dass den Parteien im Falle der Selbstentscheidung durch den Senat eine Tatsacheninstanz genommen würde. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO (vgl. OLG München NZM 2002, 1032). Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.000,00 €.